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Beschluss

3 L 325/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0305.3L325.19.00
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Tenor

Der am 1. Februar 2019 gestellte „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ und gemäß § 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB nach dem mutmaßlichen Begehren des Antragstellers als Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 1799/19 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 beziehungsweise Fall 1 VwGO gegen die angeordnete Schließung und Versiegelung der Geschäftsräume der Schankwirtschaft „H.      M.    “, L.----straße 0 in N.               durch die mündliche Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom        12. Januar 2019 in der Gestalt ihrer schriftlichen Bestätigung vom 31. Januar 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers per Fax am 1. Februar 2019 nachweislich zugegangen, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Antrag ist zwar zulässig, da der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe hier der schriftlichen Bestätigung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) am 28. Februar 2019 eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO erhoben hat und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erhoben werden kann.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die angeordnete Schließung (richtigerweise) gemäß § 14 Abs. 1 OBG und die (im Übrigen nicht gesondert anzudrohende) Versiegelung gemäß §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 66, 69 VwVG NRW im Ergebnis rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt ist. Zur Begründung kann auf die schriftliche Bestätigung der Ordnungsverfügung und auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen an das Gericht vom 6. und 15. Februar 2019 verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in direkter und in analoger Anwendung). Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Vorfälle am 00. und am 00.0.2019, insbesondere die dabei vorgefundenen Mengen an Pfeifentabak in nicht erlaubten Großgebinden und ohne Steuerbanderole sowie die offensichtlich gerauchten Sisha-Pfeifen in geschlossenen Räumen unter Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom              17. August 2017 - 4 B 904/17 -, im Nachgang zu VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2017 - 3 L 1972/17 -, beide juris; im Übrigen auch ohne CO-Warner und ausreichende Entlüftungsanlage), vermochten die Annahme von diversen nicht unerheblichen Rechtsverstößen und damit die Störung der öffentlichen Sicherheit sowie auch eine zukünftige Gefährdung zu begründen. Auch durfte aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht von einer rein privaten Feier („Geschlossene Gesellschaft“) ausgegangen werden (vgl. diesbezüglich insbesondere die schlüssigen Aussagen von Anwesenden beziehungsweise Gästen). Vor diesem Hintergrund haben auch die Grundrechte des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG auf 7.500,00 Euro (Ziffer 54.2.1 Streitwertkatalog, hälftiger Ansatz) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der am 1. Februar 2019 gestellte „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ und gemäß § 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB nach dem mutmaßlichen Begehren des Antragstellers als Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 1799/19 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 beziehungsweise Fall 1 VwGO gegen die angeordnete Schließung und Versiegelung der Geschäftsräume der Schankwirtschaft „H. M. “, L.----straße 0 in N. durch die mündliche Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2019 in der Gestalt ihrer schriftlichen Bestätigung vom 31. Januar 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers per Fax am 1. Februar 2019 nachweislich zugegangen, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Antrag ist zwar zulässig, da der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe hier der schriftlichen Bestätigung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) am 28. Februar 2019 eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO erhoben hat und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erhoben werden kann. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die angeordnete Schließung (richtigerweise) gemäß § 14 Abs. 1 OBG und die (im Übrigen nicht gesondert anzudrohende) Versiegelung gemäß §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 66, 69 VwVG NRW im Ergebnis rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt ist. Zur Begründung kann auf die schriftliche Bestätigung der Ordnungsverfügung und auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen an das Gericht vom 6. und 15. Februar 2019 verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in direkter und in analoger Anwendung). Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Vorfälle am 00. und am 00.0.2019, insbesondere die dabei vorgefundenen Mengen an Pfeifentabak in nicht erlaubten Großgebinden und ohne Steuerbanderole sowie die offensichtlich gerauchten Sisha-Pfeifen in geschlossenen Räumen unter Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 B 904/17 -, im Nachgang zu VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2017 - 3 L 1972/17 -, beide juris; im Übrigen auch ohne CO-Warner und ausreichende Entlüftungsanlage), vermochten die Annahme von diversen nicht unerheblichen Rechtsverstößen und damit die Störung der öffentlichen Sicherheit sowie auch eine zukünftige Gefährdung zu begründen. Auch durfte aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht von einer rein privaten Feier („Geschlossene Gesellschaft“) ausgegangen werden (vgl. diesbezüglich insbesondere die schlüssigen Aussagen von Anwesenden beziehungsweise Gästen). Vor diesem Hintergrund haben auch die Grundrechte des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zurückzutreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG auf 7.500,00 Euro (Ziffer 54.2.1 Streitwertkatalog, hälftiger Ansatz) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.