3 L 325/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Der am 1. Februar 2019 gestellte „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ und gemäß § 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB nach dem mutmaßlichen Begehren des Antragstellers als Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 1799/19 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 beziehungsweise Fall 1 VwGO gegen die angeordnete Schließung und Versiegelung der Geschäftsräume der Schankwirtschaft „H. M. “, L.----straße 0 in N. durch die mündliche Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2019 in der Gestalt ihrer schriftlichen Bestätigung vom 31. Januar 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers per Fax am 1. Februar 2019 nachweislich zugegangen, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Antrag ist zwar zulässig, da der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe hier der schriftlichen Bestätigung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) am 28. Februar 2019 eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO erhoben hat und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erhoben werden kann.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die angeordnete Schließung (richtigerweise) gemäß § 14 Abs. 1 OBG und die (im Übrigen nicht gesondert anzudrohende) Versiegelung gemäß §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 66, 69 VwVG NRW im Ergebnis rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt ist. Zur Begründung kann auf die schriftliche Bestätigung der Ordnungsverfügung und auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen an das Gericht vom 6. und 15. Februar 2019 verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in direkter und in analoger Anwendung). Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Vorfälle am 00. und am 00.0.2019, insbesondere die dabei vorgefundenen Mengen an Pfeifentabak in nicht erlaubten Großgebinden und ohne Steuerbanderole sowie die offensichtlich gerauchten Sisha-Pfeifen in geschlossenen Räumen unter Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 B 904/17 -, im Nachgang zu VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2017 - 3 L 1972/17 -, beide juris; im Übrigen auch ohne CO-Warner und ausreichende Entlüftungsanlage), vermochten die Annahme von diversen nicht unerheblichen Rechtsverstößen und damit die Störung der öffentlichen Sicherheit sowie auch eine zukünftige Gefährdung zu begründen. Auch durfte aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht von einer rein privaten Feier („Geschlossene Gesellschaft“) ausgegangen werden (vgl. diesbezüglich insbesondere die schlüssigen Aussagen von Anwesenden beziehungsweise Gästen). Vor diesem Hintergrund haben auch die Grundrechte des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zurückzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG auf 7.500,00 Euro (Ziffer 54.2.1 Streitwertkatalog, hälftiger Ansatz) festgesetzt.