Beschluss
4 A 1352/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0625.4A1352.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.5.2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.280,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.5.2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.280,70 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung ist aus anderen als den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen im Ergebnis richtig. Dies lässt sich schon im Zulassungsverfahren ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten. Die Beteiligten sind hierauf hingewiesen worden. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 22.7.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23.1.2015 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 26.10.2009 und der Ergebnismitteilung vom 8.9.2010 auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Kläger hat, wovon die Beklagte in ihrem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ausgegangen ist, sowohl gegen die in Abschnitt „II. Maßnahmen/Ermittlung der Zuwendung“ im Zuwendungsbescheid vom 26.10.2009 getroffene Auflage zur Einhaltung des Bewilligungszeitraums (a) als auch gegen das sich bereits aus Ziffer 8.2 seines am 15.6.2009 beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangenen Förderantrags ergebende Verbot eines vorzeitigen Vertragsschlusses (b) verstoßen. a) Gemäß Ziffer „II. Maßnahmen/Ermittlung der Zuwendung“ des Zuwendungsbescheides vom 26.10.2009 begann der Bewilligungszeitraum für die Durchführung der bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen am 15.6.2009 und endete am 31.12.2009. Dabei hatte die Durchführung der Maßnahmen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums zu erfolgen. Zusätzlich verwies die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Aufhebung des Zuwendungsbescheides bei Verstoß gegen die Zweckbindung. Diese Festlegung des Bewilligungszeitraums stimmt überein mit Ziffer 6.2.2 der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3.2.2009 (BAnz Nr. 28, S. 627, im Folgenden: Förderrichtlinie), deren Kenntnis und Verbindlichkeit der Kläger in seinem Förderantrag bestätigt hatte. Danach bestimmt der Zuwendungsbescheid den Bewilligungszeitraum. Davon abweichend hat der Kläger ausweislich seines vorgelegten Verwendungsnachweises (dort Ziffer 4. Sachbericht) die Weiterbildungsmaßnahmen im Zeitraum vom 5.12.2009 bis zum 13.2.2010 durchführen lassen. Ausweislich einer entsprechenden Information seitens des Weiterbildungsträgers an den Kläger vom 27.11.2009 hat ausschließlich einer von vier Weiterbildungsterminen innerhalb des Bewilligungszeitraums stattgefunden. b) Darüber hinaus hat der Kläger entgegen der Förderrichtlinie bereits vor Antragstellung den Leistungsvertrag für die Weiterbildungsmaßnahme geschlossen und damit im hier maßgeblichen Sinn „mit der Maßnahme begonnen“, ohne dies gegenüber der Beklagten offenzulegen. In Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie heißt es: „Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. … Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages oder Ausbildungsvertrages zu werten.“ Diese Vorgabe ist nochmals in dem konkreten Förderantrag als ausdrückliche Erklärung des Klägers (dort Ziffer 8.2) aufgenommen. Er hat mit seinem Förderantrag versichert, noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen zu haben. Dagegen hat der Kläger jedoch verstoßen. Er hat bereits vor Antragstellung (15.6.2009) am 7.5.2009 einen Weiterbildungsvertrag mit seinem gewählten Weiterbildungsträger, der D. GmbH, geschlossen. Die im Vertrag enthaltene Vereinbarung, der Vertrag solle bis zu einem positiven Zuwendungsbescheid der Beklagten schwebend unwirksam sein, steht der Annahme eines Vertragsabschlusses im Sinne der Förderrichtlinie nicht entgegen. Für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses als solchem kommt es auf den Eintritt einer darin enthaltenen Bedingung nicht an. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt, dass das bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet ist und die Parteien daher fortan bindet. Vgl. BGH, Urteile vom 21.9.1994 ‒ VIII ZR 257/93 ‒, BGHZ 127, 129 = juris, Rn. 15, und vom 14.3.1984 ‒ VIII ZR 284/82 ‒, BGHZ 90, 302 = juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2017 ‒ 4 A 2079/15 ‒, juris, Rn. 7. Die Beklagte hat von der gegebenen Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Dass sich der Zuwendungsbescheid vom 26.10.2009 wegen des verfrühten Vertragsschlusses auch als von Anfang an rechtswidrig erweisen könnte, steht dem Widerruf wegen Auflagenverstoßes nicht entgegen. Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 10.12.2003 ‒ 3 C 22.02 ‒, NVwZ-RR 2004, 413 = juris, Rn. 26 ff., und vom 21.11.1986 ‒ 8 C 33.84 ‒, NVwZ 1987, 498 = juris, Rn. 8. Ein der Überprüfung des Gerichts unterliegender (§ 114 VwGO) Ermessensfehler liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich bei ihrer nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei auf ein intendiertes Ermessen aufgrund des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln orientiert. Dabei hat sie auch auf die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in Zuwendungsverfahren abgestellt. Außergewöhnliche Umstände, die trotz allem den Bestand der Zuwendungsentscheidung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere trägt der Einwand des Klägers, es sei gleichheitswidrig, einen Vertragsschluss mit aufschiebender Bedingung einem unbedingten Vertragsschluss gleichzustellen, nicht. Da er in seinem Förderantrag erklärt hatte, ‒ überhaupt noch ‒ keinen Leistungsvertrag geschlossen zu haben, kommt es auf die inhaltliche Ausgestaltung des geschlossenen Vertrags nicht an. Auch sein Verweis auf die erfolgreiche Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme führt nicht dazu, dass der Widerruf wegen Nichteinhaltung des Bewilligungszeitraums unverhältnismäßig wäre. Abgesehen davon, dass der Kläger die Beklagte von der Überschreitung des Bewilligungszeitraums nicht unterrichtet, geschweige denn einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, obwohl ihm die Daten der Weiterbildungskurse seit dem 27.11.2009 bekannt waren, sieht der Zuwendungsbescheid keine derartige Verlängerungsmöglichkeit vor. Vielmehr legt der Zuwendungsbescheid vom 26.10.2009 in Ziffer „V. Bewilligungsrahmen“ ausdrücklich eine Bindung der Haushaltsmittel ausschließlich für das Haushaltsjahr 2009 in einer Höhe von 7.280,70 Euro mit der Konsequenz fest, dass bei Nichtinanspruchnahme innerhalb des Bewilligungsrahmens die Zuwendung als widerrufen gelte. Eine Übertragung des nicht verwendeten Teils der Zuwendung in ein Folgejahr wurde ausgeschlossen. Der Widerruf erweist sich insoweit auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil er die gesamte Weiterbildungsmaßnahme erfasst und nicht nur die außerhalb des Bewilligungszeitraums liegenden Teile. Ausweislich der Bescheinigungen des Weiterbildungsträgers an die Teilnehmer der Maßnahme und des Trainingsüberblicks sind diese in einer mehrtägigen Weiterbildung mit teilweise überlappenden Themen geschult worden, so dass die Beklagte nicht ohne Weiteres von einer zumindest teilweise erfolgreichen Weiterbildung während des Bewilligungszeitraums ausgehen musste. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass Satz 2 der Nr. 6.1.10 der Förderrichtlinie für den strukturell verwandten Fall des vorzeitigen Abbruchs einer Weiterbildungsmaßnahme die Möglichkeit eröffnet, die bisher geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückzufordern. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, nur von einigen Zuwendungsempfängern stichprobenartig qualifizierte Teilnehmerlisten zu fordern. Er ist sowohl mit dem Zuwendungsbescheid vom 26.10.2009 (dort Ziffer VIII) als auch mit der Ergebnismitteilung vom 8.9.2010, gegen die er jeweils keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, ausdrücklich auf die Möglichkeit einer vertieften Prüfung hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus sachfremden Gründen im Zuwendungsverfahren des Klägers eine vertiefte Prüfung vorgenommen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bestand angesichts der späteren Kenntnis von einem gegen den Weiterbildungsträger eingeleiteten Strafverfahren Anlass, Zuwendungsverfahren, in denen dieser Weiterbildungsträger tätig werden sollte, einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Die Jahresfrist für den Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG war zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 22.7.2014 noch nicht abgelaufen. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW oder des § 49 VwVfG NRW gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend zu beurteilen, und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2012 – 2 C 13.11 –, BVerwGE 143, 230 = juris, Rn. 27 ff., m. w. N. Im Fall von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW muss die Behörde den Widerrufsgrund erkannt haben und ihr müssen die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sein (§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, BVerwGE 112, 360 = juris, Rn. 14 ff. (für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG); OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 ‒ 4 A 516/15 ‒, NVwZ-RR 2017, 680 (Leitsatz) = juris, Rn. 9 ff. Diese Kenntnis hat die Beklagte frühestens mit der nach der Anhörung vom 13.1.2014 zum beabsichtigten Widerruf der Zuwendung erfolgten Reaktion des Klägers, die unter anderem erstmalig eine Kopie des mit dem Weiterbildungsträger geschlossenen Vertrages umfasste, erhalten. Schließlich ist der mit dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 22.7.2014 festgesetzte Rückforderungsbetrag nicht verjährt. Für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG findet seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Der Lauf dieser Frist setzt jedoch voraus, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat, sei es durch Rücknahme, Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung; die bloße Vorlage der Verwendungsnachweise genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.8.2017 ‒ 10 B 14.16 u.a. ‒, juris, Rn. 8, und Urteil vom 15.3.2017 ‒ 10 C 1.16 ‒, GewArch 2017, 351 = juris, Rn. 17. Dementsprechend konnte der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 22.7.2014 beginnen. Ihr Ablauf ist mit Erlass des Bescheides gehemmt, § 53 Abs. 1 VwVfG. Die Zinsforderung der Beklagten, gegen die der Kläger keine eigenständigen Einwendungen erhoben hat, beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Berufung des Klägers ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder aber wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen bereits deshalb nicht vor, weil es nach den obigen Ausführungen weder auf die Frage der Förderpraxis der Beklagten in Bezug auf die Vorgaben des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) noch auf diejenige im Hinblick auf die Nummern 8.2 und 8.3 der Förderrichtlinie ankommt. Ebenso wenig liegt, ungeachtet der Frage, ob der Kläger jeweils eine Divergenz ausreichend dargelegt hat, der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.4.2003, ‒ 3 C 25.02 ‒, NVwZ 2003, 1384 = juris, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides vom 26.10.2009 mangels Rücknahme desselben nicht in Frage steht, und es im Übrigen auf die Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf die Vorlage qualifizierter Teilnehmerlisten nicht ankommt. Letztlich ist die Berufung auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Es hat sich in der Sache sowohl mit der Frage des Eintritts einer auflösenden Bedingung (Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5 des Urteilsumdrucks) als auch mit der Frage eines Verstoßes gegen die Förderrichtlinie auseinander gesetzt (Seite 6 ff. des Urteilsumdrucks). Dass es dabei nicht konkret auf das Vorbringen des Klägers eingegangen und den Sachverhalt insgesamt anders als dieser gewertet hat, bietet keinen Anhalt dafür, dass es seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.