Leitsatz: Leitsätze: 1. Die Rechtsänderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz finden auf Aufnahmebewerber, die bereits vor seinem Inkrafttreten in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, keine Anwendung. 2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. 3. Bei Aufnahmebewerbern, die bereits vollständig und dauerhaft in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, richtet sich die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die 1954 in Kadnikowskij/Russland geborene Klägerin lebte bis 1997 in der ehemaligen Sowjetunion. Sie stammt aus einer gemischt-nationalen Ehe. Ihr Vater ist deutscher Volkzugehöriger, deutscher Staatsangehöriger und Spätaussiedler, ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Die Eltern siedelten im Jahr 1995 ins Bundesgebiet über. Die Klägerin war bis 1995 mit einem russischen Volkszugehörigen verheiratet. Aus der Ehe ging der 1988 geborene Sohn der Klägerin hervor. Die Klägerin war in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Am 2. Dezember 1995 erhielt sie einen neuen Inlandspass, in dem statt der russischen nunmehr die deutsche Nationalität eingetragen war. Am 16. Dezember 1995 wurde ihr eine Bescheinigung ausgestellt, wonach der Nationalitäteneintrag geändert worden sei, weil der Eintrag im ersten Pass „wider der Berücksichtigung der rechtmäßigen Interessen des Passinhabers“ erfolgt sei. Die Klägerin beantragte am 15. März 1996 durch ihren Bevollmächtigten die Aufnahme als Spätaussiedlerin und Einbeziehung ihres Sohnes in den Aufnahmebescheid. Neben ihrem aktuellen Inlandspass legte die Klägerin die am 23. Dezember 1995 neu ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes vor, in der sie mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Am 3. Juni 1996 erhielten die Klägerin sowie ihr Vater und ihre Schwester einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahme- und Einbeziehungsantrag mit Bescheid vom 19. März 1997 mit der Begründung ab, die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass stelle ein der Klägerin zurechenbares Gegenbekenntnis dar. Vor diesem Hintergrund müsse die kurz vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens veranlasste Änderung der Nationalitätseintragungen in den Urkunden als bloßes Lippenbekenntnis gewertet werden. Die Klägerin reiste als deutsche Staatsangehörige im Juli 1997 unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes in die Bundesrepublik ein. Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1999 zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheids. Das hiergegen erhobene Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (2 (19) K 10834/99) wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 27. Februar 2002 eingestellt. Die Klägerin beantragte am 10. Oktober 2013, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert habe. In der Änderung des Nationalitäteneintrags liege ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Außerdem sei ihr die deutsche Sprache als Kind durch ihren Vater und dessen Eltern vermittelt worden. Die Klägerin hat am 15. Mai 2014 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Wiederaufgreifensantrag der Klägerin ab. Zur Begründung gab es an, dass sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert habe, da auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen habe. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 3. Juni 2014 ist bislang nicht entschieden worden. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, ihr sei im Wege des Wiederaufgreifens ein nachträglicher Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Rechtslage habe sich zu ihren Gunsten geändert, da sie durch den Nationalitäteneintrag im letzten Inlandspass ein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG abgegeben habe. Ihre Sprachkenntnisse seien im früheren Verfahren unberücksichtigt geblieben. Sie sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Lage gewesen, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es komme auch nicht auf den Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts an. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 26. Mai 2014 zu verpflichten, ihr im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen und erklärt, über den Widerspruch aufgrund der anhängigen Klage nicht mehr zu entscheiden. Mit Urteil vom 13. Januar 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin im Jahr 1997 abzustellen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass ihre Sprachkenntnisse im früheren Aufnahmeverfahren unberücksichtigt geblieben seien, sei ihr Wiederaufgreifensantrag bereits wegen § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig. Insoweit sei eine Änderung der Sachlage nach Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 19. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 1999 nicht eingetreten. Die Klägerin hätte diesen Grund schon im damaligen Klageverfahren geltend machen können. Im Übrigen habe die Klägerin selbst bei Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrunds keinen Anspruch auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids. Die Klägerin habe ihren Spätaussiedlerwillen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise betätigt. Denn sie habe den Aufnahmeantrag mehr als 18 Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt. Nach bestandskräftiger Ablehnung ihres früheren Aufnahmeantrags sei für die Aufnahmebehörde nicht mehr erkennbar gewesen, dass die Klägerin nach Übersiedlung in die Bundesrepublik nach wie vor den Willen gehabt habe, gerade den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin im Wesentlichen damit: Das Bundesverwaltungsamt habe zu Unrecht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin abgestellt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Entgegen der dortigen Fallgestaltung sei die Klägerin bislang nicht in Deutschland im Sinne des § 4 BVFG „aufgenommen“. Die Aufnahme erfolge erst mit Erteilung des Aufnahmebescheids. Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreise der Klägerin. Die Spätaussiedlereigenschaft sei daher anhand der geänderten Rechtslage zu beurteilen. Fehlerhaft sei auch die Annahme, die Klägerin habe ihren Spätaussiedlerwillen nicht betätigt. Außerdem könne der Spätaussiedlerwille nur dann betätigt werden, wenn auch ein entsprechender Wiederaufgreifensgrund vorliege. Diese Möglichkeit habe es für sie erst mit Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes gegeben. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26. Mai 2014 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil und bekräftigt ihre Rechtsauffassung, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht komme, da sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens. Die Klägerin hat bereits keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. I. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn einer der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. Das bedeutet, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens nur über die Frage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags, und damit für die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Sache erfüllt sind. Ist danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet, steht der Behörde kein Ermessen zu, sie muss vielmehr auf der zweiten Stufe auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache selbst entscheiden. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 12a ff., m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 28, m. w. N. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist bereits unzulässig. 1. Die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags ist zu bejahen, wenn die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen, die Behörde also auf Grund des geltend gemachten Wiederaufgreifensgrunds in der Hauptsache zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen könnte. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 14, m. w. N. An diesen Voraussetzungen fehlt es in Ansehung des von der Klägerin geltend gemachten Wiederaufgreifensgrunds nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. a. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage ist zwar gegeben. Eine solche Änderung erfasst (nur) einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 (479) = juris, Rn. 27. Dagegen kann bei unveränderter Rechtslage die aus einem bestandskräftig festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20, m. w. N. Die Rechtslage ist nicht unverändert geblieben. Ein Wandel der normativen Bestimmung liegt vor. Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage hat sich durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ursprünglichen Aufnahmeantrag der Klägerin mit Ablehnungsbescheid vom 19. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 1999 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I. S. 829 (BVFG a. F.), geändert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a. F. war u. a. Voraussetzung, dass der Betreffende sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. An das Erbringen eines Bekenntnisses sind seit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz geänderte Anforderungen gestellt. Nach der geltenden Fassung kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). b. Insoweit ist es der Klägerin nicht bereits aufgrund der Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG verwehrt, sich zur Begründung ihres Wiederaufgreifensantrags auf ihre Sprachkenntnisse zu berufen. Danach ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Gemessen daran ist die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Sprachkenntnisse nicht ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin sich insoweit nicht auf eine Veränderung ihrer Sprachkenntnisse gegenüber dem Zeitpunkt des früheren Aufnahmeverfahrens beruft. Aber ihr Wiederaufgreifensantrag vom 10. Oktober 2013 lässt sich bei verständiger Lesart auch dahingehend interpretieren, dass sie sich auf die durch ihren Vater und ihre Großeltern väterlicherseits vermittelten Sprachkenntnisse als Bekenntnisart beruft. Mit diesen kann - wie dargelegt - nach der geänderten Gesetzesfassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bekenntnis auf andere Weise erbracht werden. Die Klägerin konnte diesen Grund für das Wiederaufgreifen auch nicht in dem früheren Aufnahmeverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend machen. Denn die familiär vermittelten Sprachkenntnisse waren in dem bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren nicht von Belang, nachdem dem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum ihr russischer Nationalitäteneintrag im ersten Inlandspass als Gegenbekenntnis entgegen gehalten wurde. Erst durch die Rechtsänderung sind familiär vermittelte Sprachkenntnisse zu einer eigenständigen Bekenntnisart aufgestiegen, mit der ein Bekenntnis auf andere Weise erbracht werden kann. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die familiär vermittelten Sprachkenntnisse als solche bereits im früheren Aufnahmeverfahren vorlagen. Denn die Klägerin beruft sich insoweit ‑ anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht auf eine Änderung der Sach-, sondern der Rechtslage. c. Auf die Fallkonstellation der Klägerin, die bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, findet das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz allerdings von vornherein keine Anwendung. Für den auf eine Änderung der Rechtslage gestützten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sind grundsätzlich nur solche Rechtsänderungen relevant, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auswirken können. Die nachträglich ergangene Rechtsvorschrift muss die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsnormen mit Wirkung für den erlassenen Verwaltungsakt ändern. Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich die rechtlichen Wirkungen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, nach denjenigen Rechtsvorschriften beurteilen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts gegolten haben. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift rückwirkend in Kraft tritt, eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift einen „Dauersachverhalt“ betrifft, der in einem sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden ist oder wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift, ohne rückwirkend in Kraft zu treten, auch bereits vorher verwirklichte Sachverhalte erfasst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148 (159 f.) = juris, Rn. 72 ff., und vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 37, S. 12 (16) = juris, Rn. 23; Beschluss vom 13. Juni 1995 - 6 B 15.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 351, S. 81 = juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30. August 1999 - 21 A 2945/96 -, NVwZ 2000, S. 89; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 51 Rn. 36; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 99; Ziekow, VwVfG, Kommentar, § 51 Rn. 11. Unberücksichtigt bleiben Rechtsänderungen, die für den einschlägigen Fall noch nicht oder nicht mehr eingreifen. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 99. Erforderlich ist danach eine Rechtsänderung, die - jedenfalls auch - für den Zeitraum nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts Wirkung entfaltet. Für die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist demgegenüber kein Raum, wenn Rechtsänderungen abschließend getroffene Verwaltungsentscheidungen gezielt unberührt lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 ‑ 7 B 296.95 -, Buchholz 482.2 § 2 VZOG Nr. 3, S. 5 (7 f.) = juris, Rn. 5; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 51 Rn. 36; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 99. Gemessen daran entfaltet das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz für die bereits endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin keine Wirkung. Der zurückliegende, vollständig abgeschlossene Aussiedlungsvorgang der Klägerin bleibt von der Rechtsänderung unberührt. aa. Die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage entfaltet - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme im Bundesgebiet. Dieses Gesetz ist am 14. September 2013 in Kraft getreten (Art. 2 Zehntes BVFG-Änderungsgesetz). Eine Rückwirkung für abgeschlossene Aufnahmeverfahren von Antragstellern, die bereits ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Eine dem § 100a BVFG vergleichbare Übergangsbestimmung fehlt. Der Zweck der Gesetzesänderung rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalte die oben beschriebene Rückwirkung. Durch die Gesetzesänderungen sollten die durch eine Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung sich in der heutigen Praxis ergebenden unverhältnismäßig hohen Aufnahmehürden abgesenkt und damit auch darauf reagiert werden, dass die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion verwehrt ist. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass die Rechtsänderungen Erleichterungen für ein noch im Aussiedlungsgebiet zu durchlaufendes Aufnahmeverfahren bewirken sollten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 20, S. 14 (26 f.) = juris, Rn. 42, unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/13937, S. 5 f. Von den sich bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Personen hatte er ersichtlich nur diejenigen im Blick, denen nachträglich eine Einbeziehung von Ehegatten oder Abkömmlingen in ihren Aufnahmebescheid ermöglicht werden soll (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG, der die Möglichkeit des Wiederaufgreifens unanfechtbar abgeschlossener Aufnahmeverfahren voraussetzt. Die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011, BGBl. I. S. 2426 (BVFG 2011), eingefügte, zunächst nur für die Einbeziehung geltende Regelung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die der Gesetzgeber mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz auch auf den Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbaren Aufnahmeverfahrens erweitert hat, soll nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber und deren Familienangehörige Geltung haben. Der Gesetzgeber hatte bei der Einfügung dieser Regelung durch das Neunte BVFG-Änderungsgesetz nur die im Aussiedlungsgebiet noch verbliebenen Familienangehörigen vor Augen. Die Regelung sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung „die betroffenen Personen von der Verpflichtung“ befreien, „zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen“. Vgl. BT-Drucks. 17/5515, S. 7 f. Bei der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren hat der Gesetzgeber wiederum die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber in den Blick genommen und (nur) diese von der Bindung an Fristen befreien wollen. Denn nach der Gesetzesbegründung „geht“ diese Vorschrift „zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG“, vgl. BT-Drucks. 17/13937, S. 13, der die Familienangehörigen in Bezug genommen hatte, die noch eine Entscheidung über eine Ausreise zu treffen hatten, also noch in den Aussiedlungsgebieten lebten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2014 - 11 A 1966/13 -, juris, Rn. 68 ff. bb. Die Rechtsänderungen des nicht zurückwirkenden Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes erfassen nicht die Sachverhalte solcher bestandskräftig beschiedenen Antragsteller, die bereits vor dessen Inkrafttreten endgültig in die Bundesrepublik übergesiedelt waren. Die gegenteilige Auffassung widerspricht der Konzeption des Bundesvertriebenengesetzes. Unverzichtbare Voraussetzung für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist die Übersiedlung aus den Aussiedlungsgebieten in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, hier als Spätaussiedler Aufnahme zu finden. Dieser Aussiedlungsvorgang ist aus der Sicht des Gesetzgebers in zeitlicher Hinsicht begrenzt; nach endgültigem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs kann eine Aufnahme grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 18, S. 1 (4) = juris, Rn. 16, und vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19, S. 9 (11) = juris, Rn. 13. Die seit der Einführung eines der Übersiedlung grundsätzlich vorgeschalteten Aufnahmeverfahrens durch das Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz) vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) und der Konzentration von Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren beim Bundesverwaltungsamt durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950) vom gesetzgeberischen Willen getragenen Bestrebungen, den vertriebenenrechtlichen Status des Einreisenden bereits vor der Aussiedlung vorläufig und dann zeitnah zur Einreise abschließend zu klären, vgl. zum Aussiedleraufnahmegesetz: BT-Drucks. 11/6937, S. 5 f.; zum Zuwanderungsgesetz: BT-Drucks. 15/420, S. 118, bestätigen folglich die Annahme, dass abgeschlossene Übersiedlungsvorgänge auch bei späteren Rechtsänderungen grundsätzlich nicht mehr zu einer Aufnahme im vertriebenenrechtlichen Sinne führen können, wenn der Gesetzgeber Abweichendes nicht ausdrücklich - etwa durch Einführung einer entsprechenden Übergangsvorschrift - bestimmt. cc. Der Bescheid vom 19. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 1999, mit dem der Aufnahmeantrag der Klägerin abgelehnt worden ist, ist schließlich auch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Dauerverwaltungsakt) weist die Besonderheit auf, dass die Verwirklichung des ihm zugrundeliegenden Sachverhalts nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148 (161) = juris, Rn. 78. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid weist diese Besonderheit nicht auf. Weder der mit dem Ziel der Aufnahme als Spätaussiedler erfolgende Aussiedlungsvorgang, den der Aufnahmebescheid ermöglichen soll, noch die Aufnahme selbst sind Dauersachverhalte, sondern Ereignisse, die sich zu bestimmten Zeitpunkten realisieren. Mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids trifft die entscheidende Behörde die Regelung, dass der Betroffene keinen Anspruch auf Erteilung des Aufnahmebescheids hat, mithin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG nicht vorliegen. Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 119. Insoweit wird die Rechtslage zwischen dem Aufnahmebewerber und der Behörde einmalig dahingehend gestaltet, dass der Antragsteller auf Grundlage der vorläufigen Prüfung der Behörde - anders als es § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für einen erfolgreichen Antrag voraussetzt - nach Begründung seines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Der Sachverhalt, auf den sich die Erteilung des Aufnahmebescheids bzw. deren Ablehnung bezieht, war im Falle der Klägerin lange verwirklicht, bevor das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu einer Rechtsänderung führte. 2. Unabhängig davon, ob ein Aufnahmeverfahren nach vollständig abgeschlossenem Aussiedlungsvorgang überhaupt infolge einer nachfolgenden Rechtsänderung wiederaufgegriffen werden kann (vgl. oben unter I.1.c.), bleibt der auf die Änderung der Rechtslage gestützte Antrag ohne Erfolg, weil die Änderung jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin erfolgt ist. Eine solche Änderung zugunsten des Antragstellers muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Änderung der Rechtslage ist eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die dem Verwaltungsakt bei Erlass zugrunde gelegen haben. Es ist notwendig, dass es sich um eine Änderung des materiellen Rechts handelt. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92, 98, m. w. N. Die oben dargestellte Änderung der Rechtslage bewirkt jedoch keine für die bestandskräftige Ablehnung entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen. Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung kann nicht ergehen, weil die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geänderte Rechtslage für sie nicht maßgeblich ist. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Verpflichtungsbegehren grundsätzlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 und 5 C 45.01 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 97, S. 22 (23) = juris, Rn. 7, bzw. Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 6, S. 20 (21) = juris, Rn. 6, und vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 111, S. 14 (16) = juris, Rn. 11. Dies gilt auch für die Entscheidung über die (nachträgliche) Erteilung von Aufnahmebescheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, juris, Rn. 6. Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies für die vor Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu beurteilende Frage, ob eine Person die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, der Fall. Diese nach den §§ 4, 6 BVFG zu beurteilende Frage richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiell-rechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach „ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat“. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 20, S. 14 (24) = juris, Rn. 38. Die vorstehenden Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht zwar unmittelbar nur für den Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG aufgestellt. Es hat aber zugleich hervorgehoben, dass sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als „sonstige Voraussetzung“ bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach derselben Sach- und Rechtslage richtet, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 20, S. 14 (21 f.) = juris, Rn. 28. Noch offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19, S. 9 (10 f.) = juris, Rn. 12. Die Rechtsprechung des vormals zuständigen 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. April 2004 (- 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) hat der 1. Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2015 (‑ 1 C 29.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 20) im oben dargestellten Sinne des einheitlichen Beurteilungszeitpunktes weiterentwickelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 20, S. 14 f., amtlicher Leitsatz Nr. 2. Dem liegt die Erwägung zugrunde, divergierende Beurteilungszeitpunkte zu vermeiden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den nachträglichen Aufnahmebescheid zugleich auch eine Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung getroffen werden könnte. In dem vom 5. Senat entschiedenen Fall führte diese Erwägung dazu, dass ungeachtet einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der „sonstigen Voraussetzungen“ bei der Entscheidung über den nachträglichen Aufnahmebescheid die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz) vom 30. August 2001, BGBl. I. S. 2266 (im Folgenden: BVFG 2001), geschaffen worden war. Denn mit § 100a BVFG 2001 war zum 7. September 2001 und damit wenige Tage vor der Entscheidung des Berufungsgerichts eine Vorschrift in Kraft getreten, die die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung maßgebliche Rechtslage normativ festlegte, so dass - zur Vermeidung divergierender Beurteilungszeitpunkte - diese Rechtslage auch für die Entscheidung über den nachträglichen Aufnahmebescheid zur Anwendung kam. So wohl BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 20, S. 14 (21 f.) = juris, Rn. 28. Soweit die Entscheidung des 5. Senats weitergehend dahin zu verstehen war, dass auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, hat der 1. Senat daran ausdrücklich nicht festgehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 20, S. 14 (21 f.) = juris, Rn. 28. In Anwendung dieser aktuellen Rechtsprechung ist daher für die bereits vollständig und dauerhaft übergesiedelte Klägerin für die Beurteilung ihrer Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, sie sei - anders als in dem vom 1. Senat entschiedenen Fall - nicht im Wege der Aufnahme (also mit Aufnahmebescheid aus eigenem Recht oder als einbezogener Ehegatte oder Abkömmling) in die Bundesrepublik eingereist. Dies liegt bei Entscheidungen über einen nachträglichen Aufnahmebescheid in der Natur der Sache. Grundsätzlich wird ein Aufnahmebescheid nur Aufnahmebewerbern erteilt, die das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben (§§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG). Der Aufnahmebewerber muss daher entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung den Abschluss des zur Erteilung des Aufnahmebescheides notwendigen Verwaltungsverfahrens im Aussiedlungsgebiet abwarten. Von diesem Erfordernis macht das Gesetz jedoch in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine Ausnahme, wonach auch bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Unter dieser Voraussetzung ist der Betroffene davon befreit, die Erteilung des Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Der Aufnahmebescheid wird in diesem Fall nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets bzw. der Entstehung des Härtegrundes, erteilt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 72, S. 1 (7) = juris, Rn. 15, und - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 (168), und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 3, S. 1 (4) = juris, Rn. 16, und - 5 C 8.99 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 6, S. 15 (18) = juris, Rn. 17. Im Falle der Klägerin, die bei Einreise bereits nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, würde eine über Art. 11 Abs. 1 GG vermittelte besondere Härte, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 8.99 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 6, S. 15 (17 f.) = juris, Rn. 13, und vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 13, S. 26 (28 f.) = juris, Rn. 9 ff., im Falle eines Obsiegens bewirken, dass aufgrund des dann zu erteilenden nachträglichen Aufnahmebescheids ihre Einreise im Juli 1997 als „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ geschehen ist. In einem Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung würde die Spätaussiedlereigenschaft nach der im Zeitpunkt der „im Wege der Aufnahme“ erfolgten Einreise im Juli 1997 geltenden Rechtslage beurteilt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 20, S. 14 (24 f.) = juris, Rn. 38. Gleiches muss daher in Übereinstimmung mit den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts für die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft in solchen Fällen gelten, in denen - wie hier - mit der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid auch zugleich eine endgültige Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung getroffen werden könnte. Für die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Übersiedlung zur Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist daher unerheblich, ob der Betreffende bereits als einbezogener Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers Aufnahme gefunden hat und deswegen eines eigenen (nachträglichen) Aufnahmebescheids zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht mehr bedarf, oder ihm zunächst ein solcher erteilt werden müsste, damit seine - sei es als deutscher Staatsangehöriger oder auf ausländerrechtlicher Basis erfolgte - Einreise als eine solche im Wege der Aufnahme gilt. b. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage auf den Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zurückwirkt mit der Folge, dass die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin anhand der Neuregelung insbesondere des § 6 BVFG zu beurteilen wäre. Denn eine solche Rückwirkung kommt dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz - wie gezeigt - nicht zu. c. Eine andere Betrachtung ist auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Insbesondere liegt keine gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Aufnahmebewerbern, die - wie die Klägerin - bereits ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, zu jenen vor, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden und dort den Ausgang ihres Aufnahmeverfahrens abwarten. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Denn während für den im Aussiedlungsgebiet befindlichen Aufnahmebewerber nach der gesetzlichen Systematik des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG eine Prognose hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft bezogen auf den Zeitpunkt der zukünftigen Übersiedlung vorzunehmen ist, fehlt dieses prognostische Element bei bereits übergesiedelten Aufnahmebewerbern. Für den Gesetzgeber besteht keine Verpflichtung denjenigen, der bereits seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, an einer Rechtsänderung der Erwerbsvoraussetzungen für den Spätaussiedlerstatus teilhaben zu lassen, wenn der Status im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme erworben wird. Im Übrigen liegt es im Interesse des Gesetzgebers, den vertriebenenrechtlichen Status des übersiedelnden Aufnahmebewerbers zeitnah zu klären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 18, S. 1 (2 ff.) = juris, Rn. 8 ff., zum Erfordernis eines zeitnah zur Übersiedlung zu betätigenden Spätaussiedlerwillens durch Stellung eines Härtefallantrags. Mit dieser Zielsetzung wäre die Auffassung der Klägerin, dass eine viele Jahre nach abgeschlossenem Übersiedlungsvorgang erfolgende Gesetzesänderung Auswirkungen auf ihre Spätaussiedlereigenschaft haben muss, nicht in Einklang zu bringen. 3. Der in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Auffassung der Klägerin, mit der Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG werde ihr Justizgewährungsanspruch verletzt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Justizgewährungsanspruch gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 21, m. w. N. Eine Einschränkung dieses Rechts im Falle der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wie sie geltend macht - § 51 VwVfG überhaupt nicht angewandt werde. Liegen allerdings die § 51 VwVfG zu entnehmenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vor, ist in „Anwendung“ dieser Norm der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu verneinen. Anders als die Klägerin anzunehmen scheint, schützt der Justizgewährungsanspruch nicht davor, im Einzelfall aus Gründen des materiellen Rechts mit dem Rechtsanliegen nicht durchzudringen. Denn aus ihm ergeben sich Anforderungen an Ausgestaltung und Durchführung der gerichtlichen Prüfung des Streitgegenstandes, aber er bezieht sich nicht auf den materiellen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2007 ‑ 6 B 40.07 -, juris, Rn. 22. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 13, und Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, S. 12 (14) = juris, Rn. 13. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 15. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 19. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 1999 ist die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen war. Die erst kurz vor der Antragstellung vorgenommene Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass der Klägerin wertete das Bundesverwaltungsamt als bloßes Lippenbekenntnis. Vor diesem Hintergrund erweist sich die bestandskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes, die sich im Einklang mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung befand, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 81, S. 61 (67 f.) = juris, Rn. 22, und vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 78, S. 38 (47) = juris, Rn. 16, nicht als „schlechthin unerträglich“. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin es selbst in der Hand gehabt hätte, in einem Gerichtsverfahren klären zu lassen, dass die erstmalige Eintragung der nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass und die jahrelange Beibehaltung des Eintrags nicht auf ihrem freien Willen beruhte. Stattdessen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind, ob eine nach abgeschlossenem Aussiedlungsvorgang erfolgende Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen wegen Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ermöglicht, und ob im Falle eines vor mehreren Jahren ohne Aufnahmebescheid eingereisten Aufnahmebewerbers im Verfahren auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt seiner Einreise bzw. des Eintritts des Härtefalls galt.