Urteil
7 K 7097/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0626.7K7097.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1955 in Kasachstan geborene Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Sie stellte 1994 einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Dabei legte sie die Fotografie eines im Jahr 1996 ausgestellten Inlandspasses mit deutschem Nationalitätseintrag sowie von 1994 ausgestellte Duplikate von Geburtsurkunden für sich selbst und ihre zwischen 1980 und 1986 geborenen Kinder vor. Darin sind die Eltern der Klägerin bzw. sie selbst mit deutscher Nationalität eingetragen. Auf Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsamts hin teilte die Gebietsverwaltung Semipalatinsk 1998 mit, dass der Klägerin 1977 und 1984 Inlandspässe mit dem Nationalitätseintrag „Ukrainerin“ ausgestellt wurden und die Änderung des Nationalitätseintrags in „Deutsche“ 1994 erfolgte. Mit Bescheid vom 16.03.1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin ab. Sie habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, dass sie und ihr Vater ohne ihr Zutun mit ukrainischer Nationalität in ihren Inlandspässen eingetragen gewesen seien, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2000 zurück. Die Klägerin erhob hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 10.05.2001 abwies. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 31.05.2006 ab. 1999 heiratete die Klägerin einen im Bundesgebiet wohnhaften deutschen Staatsangehörigen. Sie lebt nach ihren Angaben seit November 2001 in Deutschland. Im November 2013 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin. Sie berief sich darauf, dass das 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG - die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesenkt habe. Mit Bescheid vom 13.10.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, das Aufnahmeverfahren der Klägerin wiederaufzugreifen. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liege nicht vor. Insbesondere habe sich die Rechtslage nicht durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG zugunsten der Klägerin geändert. Der Status als Spätaussiedler bestimme sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung. Das Bundesverwaltungsamt verwies hierzu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16.07.2015. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48,49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - komme nicht in Betracht. Die seinerzeit getroffene Entscheidung biete keinen Anlass zur Beanstandung. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheids und damit dem Eintritt von Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die zitierte Rechtsprechung des BVerwG sei unzutreffend. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2016 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Bescheid wurde am 19.07.2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 15.06.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt sie den Standpunkt, der von ihr veranlasste Austausch der Nationalität im Inlandspass sei nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG erheblich. Darin liege eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten. Das BVFG schaffe § 51 VwVfG nicht ab. Das 10. BVFG-ÄndG wirke auf den Einreisezeitpunkt zurück. § 4 BVFG regle nicht die materiellen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft und finde auf sie keine Anwendung, weil sie als Ausländerin eingereist sei. Ihre Aufnahme richte sich vielmehr nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Der Zeitpunkt der Aufnahme liege frühestens in der Erteilung eines Aufnahmebescheids. Auf die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Einreise komme es daher nicht an. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2016 zu verpflichten, ihr im Wege des Wiederaufgreifens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie hält daran fest, dass auf die Klägerin weiterhin das BVFG in der am 07.09.2001 in Kraft getretenen Fassung - BVFG 2001 - Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Hierbei kann offenbleiben, ob und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 - ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens, den der Aufnahmebewerber nach seiner Ausreise stellt, eine bestandskräftige Ablehnung eines Aufnahmebescheids nicht mehr für Zwecke der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung beseitigen kann. Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr unter Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid erteilt. 1. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG scheidet aus, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Mit dem 10. BVFG-ÄndG geht keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin einher. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmebescheids richtet sich nach §§ 26, 27 BVFG. Grundsätzlich wird ein Aufnahmebescheid nur Aufnahmebewerbern erteilt, die das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Von diesem Erfordernis macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Zusätzlich müssen die sonstigen Voraussetzungen, nämlich die der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG vorliegen, wobei das dort genannte Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG definiert ist. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft § 4 BVFG eine materiellrechtliche Regelung zu den Anforderungen an den Erwerb der für die Erteilung eines Aufnahmebescheids vorausgesetzten Spätaussiedlereigenschaft, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.07.2017 - 11 A 321/16 -; Beschluss vom 01.08.2017 - 11 E 530/17 -. Spätaussiedler ist nach § 4 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Damit gründet die zeitliche Fixierung auf die Aussiedlung im Spätaussiedlerbegriff selbst. Das 10. BVFG-ÄndG enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung. Eine Rückwirkung für Personen, die vor seinem Inkrafttreten ins Bundesgebiet ausgesiedelt sind, ordnet es nicht an. Zweck der Änderungen war es vielmehr, Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes ins Bundesgebiet übergesiedelt sind, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. Im Übrigen wäre es mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, den vertriebenenrechtlichen Status zeitnah zum Übersiedlungsvorgang zu klären, nicht in Einklang zu bringen, einer viele Jahre nach der Übersiedlung erfolgenden Gesetzesänderung noch Auswirkungen auf den Status zuzumessen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.07.2017 - 11 A 321/16 -; Beschluss vom 09.11.2017 - 11 E 735/17 -.. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer dauerhaften Aufenthaltnahme im November 2001 geltende Rechtslage an, anhand der ihr Aufnahmebegehren auch im ursprünglichen Aufnahmeverfahren gerichtlich geprüft worden ist. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, sie sei auf ausländerrechtlicher Basis und daher nicht im Wege der Aufnahme in das Bundesgebiet eingereist. Dies liegt bei Entscheidungen über einen nachträglichen Aufnahmebescheid in der Natur der Sache. Es führt nicht dazu, dass sich der Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtslage auf den der gedachten Erteilung des Aufnahmebescheids verlagert. Der Aufnahmebescheid wird dann vielmehr bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets bzw. allenfalls der späteren Entstehung des Härtegrunds erteilt. Im Falle der Klägerin, die bei ihrer Einreise bereits mit einem im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, würde eine über Art. 6 GG vermittelte besondere Härte im Falle des Obsiegens bewirken, dass ein nachträglicher Aufnahmebescheid bezogen auf den Einreisezeitpunkt nach der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtslage erteilt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.07.2017 - 11 A 321/16 -; Beschluss vom 07.09.2016 - 11 A 1526/16 -. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hierbei ist von Bedeutung, dass die ablehnende Entscheidung durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und 13.12.2001 - 5 C 9.11 -. 2. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht vor. Der 2013 gestellte Aufnahmeantrag steht nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 -, der die Kammer folgt, muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Auch wenn § 27 BVFG keine Frist für das Stellen eines Härtefallantrags enthält, ergeben Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihre systematische Auslegung und der Zweck des Aufnahmeverfahrens, dass der Gesetzgeber von einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen des Herkunftsgebiets ausgegangen ist. Einen Aufnahmebescheid können nach § 26 BVFG nur Personen erhalten, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen. Dieser Spätaussiedlerwille als zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids ist durch einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach außen hin zu betätigen. Ist ein Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden, muss ein fortbestehender Spätaussiedlerwille durch einen erneuten Aufnahmeantrag zeitnah zur Aussiedlung betätigt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -. Dem Übersiedelnden ist es nach einer gewissen Entscheidungs- und Orientierungsphase regelmäßig zuzumuten, sich über die Voraussetzungen einer derart bedeutsamen statusrechtlichen Frage wie derjenigen nach der Spätaussiedlereigenschaft in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitznahme im Bundesgebiet Klarheit zu verschaffen. Lässt er nach der Einreise bis zum (erneuten) Antrag auf Aufnahme einen längeren Zeitraum verstreichen, spricht dies dafür, dass er gerade nicht als Spätaussiedler sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Zudem wird die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise richten, mit dem Zeitablauf zunehmend schwieriger, vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2017 - 7 K 4571717 -. Ein Aufnahmeantrag, der mehr als vier Jahre nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht jedenfalls nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 - und 10.01.2017 - 11 E 1105/16 – (mehr als ein Jahr). Der erforderliche zeitliche Zusammenhang ist bei der Klägerin, die sich bereits seit 2001 im Bundesgebiet aufhält und deren ursprünglicher Aufnahmeantrag seit 2006 bestandskräftig abgelehnt ist, ersichtlich nicht gegeben. Die Klägerin führte seitdem kein Verfahren mehr mit dem Ziel, einen Aufnahmebescheid zu erlangen. Sie hat also seit diesem Zeitpunkt einen Spätaussiedlerwillen nicht mehr nach außen hin betätigt. Der erst 2013 gestellte Aufnahmeantrag steht nicht mehr in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2016 - 11 A 1526/16 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.