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Urteil

7 K 4485/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0424.7K4485.15.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Budapest geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger und begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Am 22.05.2014 reiste er mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seither auf der Grundlage einer ausländerrechtlichen Duldung im Bundesgebiet auf. Gemeinsam mit ihm reisten seine Ehefrau, die ebenfalls ukrainische Staatsangehörige ist, und der am 28.02.2001 geborene Sohn F. B. ein. Am 17.06.2014 stellte er beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 27 BVFG. Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde vom 03.04.1970 stammt er von einem deutschen Vater und einer ukrainischen Mutter ab. . Aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Vaters vom 03.05.1963 ergibt sich, dass beide Eltern, also die Großeltern des Klägers, Deutsche waren. Seine Volkszugehörigkeit gab der Kläger mit „Deutsch“ an. Ferner erklärte er im Aufnahmeantrag, der Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass sei „Deutsch“ gewesen und nicht geändert worden. Die deutsche Sprache habe er seit Geburt im Elternhaus gesprochen. Er habe sie von Großvater und Großmutter erlernt. Er könne fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Dem Antrag war ein am 12.03.1999 ausgestellter Inlandspass der Ukraine beigefügt, in dem sich keine Nationalitätseintragung befindet. Ferner wurde die unbeglaubigte und unvollständige Kopie eines am 04.01.1988 ausgestellten Wehrpasses vorgelegt. Darin ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. Auf Seite 29 befindet sich ein Vermerk über die Anerkennung als nicht Wehrdienstfähiger. Nachdem das BVA angekündigt hatte, den Kläger zum Sprachtest nach Kiew einzuladen, wurde mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2014 beantragt, die Entscheidung unter Feststellung eines vorliegenden Härtefalles zu treffen. Dem Kläger sei nicht zumutbar, die Entscheidung im Herkunftsgebiet abzuwarten. Wegen des Erstarkens der prorussischen Separatisten und der von diesen ausgehenden Bedrohungen für prowestlich eingestellte Personen habe er das Herkunftsgebiet fluchtartig verlassen müssen. Im Einzelnen wird vorgetragen, der Kläger habe an den Demonstrationen in Kiew auf dem Maidan teilgenommen. Sein Wohnort – Chernigovsk – liege ca. 100 km von Kiew entfernt. Dort habe die Familie bis März 2014 gewohnt. Wegen der Unruhen in dem Gebiet von Kiew sei er im März 2014 mit seiner Familie zu seinen Eltern nach Donezk gezogen. Dort hätten bewaffnete russische Separatisten nach ihm gesucht. Daher hätten sie das Gebiet wieder verlassen und seien nach Goncharowsk gefahren, einem kleinen Militärort 30 km von Chernigovsk entfernt, wo der Vater noch ein kleines Haus gehabt habe. Dort sei am 3. Tag die Haustür eingeschlagen worden. Daher seien sie zurück nach Chernigovsk gegangen. Dort hätten die Separatisten sie zunächst schriftlich bedroht, dann das Auto zertrümmert. Da die Polizei nicht helfen wollte, seien sie wieder nach Donezk gefahren und hätten sich bei einem Onkel versteckt. Von dort hätten sie bei der spanischen Botschaft die Visa beantragt. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Vaters sei eine gemeinsame Ausreise gescheitert. Die Eltern lebten nun unerkannt in einer anderen Wohnung am Rande von Donezk. Sie selbst seien nach Kiew gefahren, um das Visum abzuholen und von dort mit einem Bus nach Spanien gefahren. Nach 3 Tagen seien sie von dort mit dem Zug nach Deutschland gekommen. Da der Kläger zur deutschen Minderheit gehöre, sei er mit seiner Familie noch schlechter gestellt als ukrainische Personen. Am 08.10.2014 wurde der Kläger beim Bundesverwaltungsamt in Friedland angehört. Beim Sprachtest wurde festgestellt, dass der Kläger nur sehr geringe deutsche Sprachkenntnisse hatte und kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Mit Bescheid vom 13.01.2015 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, wegen der Aufgabe des Wohnsitzes in der Ukraine komme nur eine Aufnahme im Härtefall nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Die hierfür bestehenden Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Der Kläger sei kein Spätaussiedler, weil er nach dem Ergebnis des Sprachtests keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitze. Außerdem liege kein Härtefall vor. Er stamme nicht aus einem anerkannten Krisengebiet. Die Angaben zu Bedrohungen durch unbekannte Männer genügten nicht für die Annahme einer besonderen Härte. Der Bescheid wurde am 15.01.2015 zugestellt. Am 15.02.2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. In der Begründung wurde angegeben, es sei bei den russischen Separatisten bereits bekannt, dass der Kläger prowestlich eingestellt sei. Deshalb sei er von diesen gesucht worden. Außerdem werde die Situation in der Ukraine immer bedrohlicher. Die Fläche des von Separatisten beherrschten Gebietes weite sich aus. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass dem Kläger außerhalb von Donezk keine Gefahr drohe. Außerdem drohe dem Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine die Einziehung zum Militärdienst und damit eine erhebliche Lebensgefahr. Der Kläger erfülle auch die Anforderungen an die Sprachkenntnisse. Die meisten Fragen bei der Anhörung habe er unproblematisch verstanden und beantwortet. Das Führen einer sich anschließenden politischen Diskussion über die politischen Strömungen in der Ukraine entspreche jedoch nicht den Anforderungen. Der Sprachtest sei daher zu wiederholen. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.07.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei aus seinem Wohnort Tschernigow (Tschernihiw) ausgereist. Dieser befinde sich nicht in dem anerkannten Krisengebiet Donezk/Luhansk. Die allgemein drohende Mobilmachung in der Ukraine könne auch keine besondere Härte rechtfertigen. Der Kläger habe kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können, insbesondere auch einfache Fragen nicht beantworten können. Eine politische Diskussion sei nicht Bestandteil des Sprachtests gewesen. Am 07.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung lässt er vortragen, es drohe ihm weiterhin eine Einziehung zum Militärdienst. Dieser Dienst könne auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen. Kriegsdienstverweigerern drohten harte Strafen. Eine derartige Bestrafung würde eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen und sei daher dem Kläger nicht zuzumuten. Der Kläger habe bereits beim Sprachtest geringe deutsche Sprachkenntnisse bewiesen. Die Schwierigkeiten seien auch auf eine undeutliche und schnelle Aussprache des Sprachtesters zurückzuführen. Außerdem seien teilweise sinnlose Fragen gestellt worden, z.B. „Was ist jetzt mit passiert?“. Die Frage „Warum sind Sie nach Deutschland gekommen?“ habe der Kläger nicht anders verstehen können, als dass er nach der politischen Situation in der Ukraine gefragt werde. Außerdem habe der Kläger einige Fragen in einfachem Deutsch beantwortet. Inzwischen verfüge der Kläger über geringe Sprachkenntnisse. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nicht derjenige der Verwaltungsentscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Wegen der Heranziehung zum Militärdienst und Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung stünden die Rechte des Klägers aus Art. 1, 2 und 4 GG sowie Art. 9 EMRK zur Disposition. Wegen dieser Rechtsverletzung wäre es nicht verhältnismäßig, wenn es auf die Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 13.01.2015 ankäme. Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16.03.2018 zurückgewiesen, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bestehe. Beschwerde wurde nicht eingelegt. Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger eine beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde seines am 00.00.0000 geborenen Sohnes F1. B. , ausgestellt am 25.10. 2013, vorgelegt. Darin ist der Kläger mit ukrainischer Staatsangehörigkeit eingetragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band) und die beigezogene Ausländerakte (1 Band) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen und ist auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Härtefallverfahren. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet ein Aufnahmebescheid erteilt, wenn sie Spätaussiedler sind. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – . Denn aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 BVFG ergeben sich nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, sondern auch der Zeitpunkt, auf den es für den Erwerb ankommt, nämlich den Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts. Dies gilt auch für Antragsteller, die zunächst nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sind, sondern ihren Aufenthalt auf einer anderen rechtlichen Grundlage begründet haben und nachträglich einen Härtefallaufnahmebescheid beantragen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.07.2017 – 11 A 321/16 – juris, Rn. 86; VG Köln, Urteil vom 20.02.2018 – 7 K 6045/16 – . Der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, und insbesondere die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, richtet sich also im Fall des Klägers nach der im Zeitpunkt seiner Einreise am 22.05.2014 gültigen Gesetzesfassung, also nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554). Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Dieser Nachweis muss in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, also bei nachträglicher Beantragung des Aufnahmebescheides, im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes vorliegen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Ein Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse im Verlauf des Aufenthaltes im Bundesgebiet reicht also nach dieser ausdrücklichen Regelung für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus. Diese Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit erfüllt der Kläger nicht. Zwar stammt er von einem deutschen Volkszugehörigen ab, denn sein Vater ist ausweislich der Eintragung in der Geburtsurkunde des Klägers ein Deutscher. Ob der Kläger sich in der erforderlichen Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat, kann offen bleiben. Denn er hat nicht nachgewiesen, dass er im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Mai 2014 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Ausweislich des Protokolls des Sprachtests am 08.10.2014 war der Kläger zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache nicht in der Lage. Dieses Protokoll kann der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Denn es ist inhaltlich aussagekräftig und gibt keine Hinweise darauf, dass es in einer verfahrensfehlerhaften Weise erstellt worden ist. Verfahrensfehler bei der Durchführung des Sprachtests sind auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in einer glaubhaften und überzeugenden Weise dargelegt worden. Das Gericht hat hierzu im Beschluss vom 16.03.2018, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, das Folgende ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Nicht ausreichend ist ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen ist ferner Voraussetzung, dass sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.a.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegen-stehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 33.02 –, Rn. 16 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 11.03 –, Rn. 17 ff., juris. Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Oktober 2014 nicht zu einem einfachen Gespräch in der Lage. Bei dem Sprachtest wurden ihm einfache Fragen zu seiner Reise nach Deutschland, seiner Arbeit und seinem Wohnort gestellt. Er konnte bereits die meisten Fragen nicht oder nicht richtig verstehen. Dass dies allein auf einer undeutlichen und schnellen Aussprache des Sprachtesters beruhte, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, ist nicht wahrscheinlich. Die Sprachtester des BVA sind entsprechend geschult. Der Kläger hätte jederzeit mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers um eine langsame Wiederholung der Fragen bitten können. Eine Beantwortung der Fragen in ganzen deutschen Sätzen war ihm durchgängig nicht möglich. Die Antworten bestanden lediglich aus einer Aneinanderreihung von einzelnen Worten, Bruchstücken und russischen Wörtern. Eine Verständigung zu einzelnen Punkten konnte zwar stattfinden. Ein Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede im Sinne eines Gesprächs war jedoch nicht möglich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers beanstandet, dass die Frage „Was ist jetzt mit passiert?“ unverständlich gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist der protokollierte Satz nicht vollständig und gibt daher keinen Sinn. Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass dem Kläger tatsächlich eine sinnlose Frage gestellt worden ist. Naheliegend ist, dass die Frage richtig gestellt, aber unvollständig protokolliert worden ist. Die Schwierigkeiten des Klägers beim Hörverstehen sind im Übrigen nicht nur bei dieser Frage, sondern bei fast allen Fragen aufgetreten. Auch die Rüge, der Kläger sei zu einer Diskussion über die politische Situation in der Ukraine aufgefordert worden, was die notwendigen Sprachkenntnisse übersteige, ist nicht gerechtfertigt. Eine derartige Aufforderung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Vielmehr ist dort nur die Frage aufgeführt, „Warum sind Sie jetzt nach Deutschland gekommen?“ Hierbei handelt es sich um eine allgemeine und verständliche Frage nach den Gründen der Ausreise, die sich nicht auf die politische Situation in der Ukraine richtete. Der Kläger hätte daher einfach die Gründe nennen können, die er im Verlauf des Aufnahmeverfahrens angegeben hat, nämlich dass er sich vor russischen Separatisten und der Einberufung zum Militärdienst gefürchtet hat. Dass er dazu nicht in der Lage war, zeigt deutlich, dass seine Sprachkenntnisse für die Führung eines einfachen Gespräches in deutscher Sprache im Oktober 2014 nicht ausreichten. Da der Kläger sich im Zeitpunkt des Sprachtests im Oktober 2014 nach seinen Angaben bereits seit 5 Monaten im Bundesgebiet befand (Einreise im Mai 2014) und somit Gelegenheit zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse hatte, ist ausgeschlossen, dass er zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte.“ Auf diese Ausführungen wird im vollen Umfang Bezug genommen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere Härte für den Kläger bedeuten würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Verweisung auf die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, dem Kläger nicht zumutbar wäre. Der Kläger kann sich weder auf die unsichere Lage in den Kriegsgebieten im Osten der Ukraine berufen, noch hat er hinreichend glaubhaft gemacht, dass er von russischen Separatisten bedroht und verfolgt worden ist. Der Wohnort des Klägers Tschernihiw liegt im Norden der Ukraine und damit in ausreichender Entfernung von den Krisengebieten um die Städte Donezk und Luhansk. Es ist weder aus Presseberichten noch aus der Darstellung des Klägers ersichtlich, dass es in diesem Gebiet zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen ist oder dass russische Separatisten dieses Gebiet kontrollieren. Die Angaben des Klägers, dass er von unbekannten bewaffneten Männern, die den russischen Separatisten zugehörten, gesucht und bedroht worden sei, weil seine prowestliche Einstellung bekannt geworden sei bzw. weil diese von seiner Teilnahme an Demonstrationen in Kiew gewusst hätten, wirken konstruiert und sind in hohem Maße unglaubhaft. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Familie im März 2014 von ihrem sicheren Wohnort Tschernihiw zu den Eltern des Klägers in der Krisenregion Donezk gefahren ist, wo dann die Verfolgung durch die russischen Separatisten eingesetzt haben soll. Es gibt auch keine plausible Erklärung dafür, wie die Separatisten über eine angebliche Demonstrationsteilnahme des Klägers in Kiew oder seine pro-westliche Einstellung Kenntnis erlangt haben. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Kläger zwar seine Familie durch die Ausreise nach Spanien „retten“ konnte, aber seine Eltern an einem unbekannten Ort in Donezk zurückgelassen haben will. Der Umstand, dass alle im vorliegenden Verfahren vorgelegten Urkunden und Personenstandsdokumente im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 für die Ausreise vorbereitet worden sind, indem Apostillen erwirkt und deutsche Übersetzungen angefertigt wurden, spricht gegen eine überstürzte Flucht wegen der Vorkommnisse im März bis Mai 2014, sondern für eine geplante und geordnete Ausreise zum Zweck der Auswanderung. Schließlich kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass ihm die Einziehung zum Militärdienst und die Beteiligung an Kriegshandlungen oder die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gedroht hätten. Auch dies ist sehr unwahrscheinlich, da er laut dem vorgelegten Wehrpass aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit ist und nicht der Wehrüberwachung unterliegt. Die Klage musste daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.