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Beschluss

19 E 85/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1215.19E85.20.00
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Leitsätze
  1. Ein negativer Feststellungsbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG, mit dem die Behörde von Amts wegen das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörig­keit einer Person feststellt, ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist.
  2. Die Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB besteht, ist nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Klageverfahren zu beantworten.
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X.       aus L.    beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein negativer Feststellungsbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG, mit dem die Behörde von Amts wegen das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörig­keit einer Person feststellt, ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist. Die Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB besteht, ist nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Klageverfahren zu beantworten. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus L. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er ist nach den vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Mutter nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Die Klage bietet auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. August 2018 ‑ 2 BvR 2647/17 ‑, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 14, vom 4. August 2016 ‑ 1 BvR 380/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 30. April 2007 ‑ 1 BvR 1323/05 ‑, NVwZ-RR 2007, 569, juris, Rn. 23. Daran gemessen steht dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe zu. Zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellt der Senat zunächst klar, dass der wenig glücklich als „Ablehnungsbescheid“ bezeichnete Bescheid der Beklagten vom 24. November 2017 bei verständiger Würdigung vom Empfängerhorizont vorrangig als negativer Feststellungsbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG zu verstehen ist, mit dem die Beklagte von Amts wegen das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festgestellt hat. Der Bescheid ist ein belastender Verwaltungsakt, dessen Regelungscharakter und Außenwirkung unzweifelhaft sind und gegen den nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich nicht in einer Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG, gegen die nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO die Verpflichtungsklage statthaft wäre. Zu dieser Auslegungsfrage vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1999/16 ‑, juris, Rn. 24, und vom 22. Juni 2017 ‑ 19 A 781/16 ‑, juris, Rn. 24; Beschluss vom 22. November 2019 ‑ 19 E 911/19 ‑, juris, Rn. 3. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Beklagten auf die Ermächtigungsgrundlage in § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG im einleitenden Absatz des Bescheides und aus der Herleitung des öffentlichen Interesses im Sinn dieser Vorschrift aus dem Umstand, dass die Stadt O. dem Kläger einen Kinderreisepass ausgestellt hat. Zudem hat die Beklagte dieses Verständnis in ihrer Klageerwiderung vom 17. Dezember 2019 ausdrücklich bestätigt. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte mit dem genannten Bescheid insbesondere nicht lediglich einen „Antrag des Kundenzentrums (Meldehalle) des Bürgeramtes M. abgelehnt“, da ein solcher „Antrag“ allenfalls eine behördeninterne Bitte, aber kein Antrag (des Bürgers) im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StAG wäre. Folgerichtig hat der anwaltlich vertretene Kläger seinen erstinstanzlich angekündigten Klageantrag ausdrücklich auf einen Aufhebungsantrag beschränkt, also keine darüber hinaus gehende positive Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit beantragt (Schriftsatz vom 5. März 2018). Die Anfechtungsklage gegen den so verstandenen Bescheid vom 24. November 2017 hat hinreichende Erfolgsaussicht. Die Frage, ob der Kläger ‑ wie das Verwaltungsgericht angenommen hat ‑ die deutsche Staatsangehörigkeit durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts O. vom 15. Oktober 2015 über das Nichtbestehen der Vaterschaft von Herrn C. E. gemäß § 1599 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG verloren hat, ist im Hinblick auf die Frage der hinreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris, Rn. 81 ff., und Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019 ‑ 2 BvR 1327/18 ‑, StAZ 2020, 17, juris, Rn. 34; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 ‑ 1 LC 171/16 -, NordÖR 2020, 252, juris, Rn. 30 ff., m. w. N., nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Klageverfahren zu beantworten. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 3 StAG von Herrn C. E. , dem geschiedenen Ehemann seiner Mutter, erwerben können, ist unzutreffend, weil Herr E. nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für die Frage der Abstammung anwendbaren kosovarischen Familienrecht als rechtlicher Vater des Klägers anzusehen war, da dieser innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wurde. Vgl. die deutsche Übersetzung von Art. 99 Abs. 1 des kosovarischen Gesetzes Nr. 2004/32 über die Familie vom 20. Januar 2006, Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 239. Lfg. Dezember 2020, Länderabschnitt Kosovo, S. 52. Dies hatte bereits das Standesamt Y. nach der Geburt des Klägers zutreffend festgestellt. Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten erfolgt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).