Beschluss
6 B 266/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.6B266.17.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberrats, der sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung wendet, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberrats, der sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung wendet, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet sei, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 12. Januar 2017 einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Untersuchungsanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, wonach der Beamte bei Zweifeln über seine Dienstfähigkeit verpflichtet sei, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; nach Satz 2 dieser Vorschrift erfolge die Untersuchung bei Polizeivollzugsbeamten gemäß § 115 Abs. 2 LBG NRW durch einen beamteten Polizeiarzt. Die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung genüge den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine solche Untersuchungsaufforderung zu stellenden strengen Anforderungen. Neben der Auflistung der erheblichen Fehlzeiten würden weitere tatsächliche Umstände angegeben, aufgrund derer sich Anhaltspunkte für eine (Polizei-)Dienstunfähigkeit des Antragstellers ergäben. Auch Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung würden hinreichend konkretisiert. Eine Einholung von Zusatzgutachten sei durch die Untersuchungsanordnung nicht gedeckt. Das gegen diese näher begründeten Annahmen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. An eine solche Untersuchungsaufforderung stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht – etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW – geheilt werden. Ferner muss die Aufforderung aber auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sind regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, ZBR 2014, 254, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, BVerwGE 146, 347, und vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, ZBR 2013, 128; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2017 – 6 B 1406/16 –, vom 6. Februar 2017 – 6 B 1305/16 –, vom 5. Dezember 2016 – 6 B 1298/16 – und vom 21. September 2016 – 6 B 963/16 –, alle juris. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung vom 12. Januar 2017 diesen Anforderungen genügt. Das betrifft zunächst die Angabe der tatsächlichen Umstände, die die (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Antragstellers naheliegend erscheinen lassen. Neben den in der Aufforderung aufgelisteten Krankheits-/Wiedereingliederungszeiten, teilweise über mehrere Wochen und Monate (955 Arbeitstage seit 2011, seit 11. Februar 2016 durchgängig), werden Störungen im psychosomatischen/psychiatrischen Bereich, insbesondere depressive Störungen, ein Schlafapnoe-Syndrom, Herzfunktionsstörungen, Bluthochdruck, ein Loch im Herzen und Fettstoffwechselstörungen benannt. Soweit der Antragsteller rügt, es werde in der Untersuchungsaufforderung nicht dargelegt, welche Krankheitstage auf welchen gesundheitlichen Beschwerden beruhten, überspannt er die Anforderungen an die anzuführenden Gründe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begründen die dargestellten tatsächlichen Umstände auch hinreichende Zweifel an der (allgemeinen) Dienstfähigkeit des Antragstellers. Die aufgeführten Krankheiten – wie etwa Herzrhythmusstörungen und ein damit verbundenes Schlaganfallrisiko – sind teilweise von erheblichem Gewicht und machen es insbesondere auch wegen des Zusammentretens mit verschiedenen weiteren Erkrankungen und Störungen im psychosomatischen/psychiatrischen Bereich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Zweifel nicht nur an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers bestehen, sondern auch bei einem Einsatz im allgemeinen Verwaltungsdienst jedenfalls seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit in Frage steht. Vor diesem Hintergrund greift zunächst der Einwand des Antragstellers nicht durch, während seiner Krankschreibungen sei er ausschließlich auf Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt gewesen, weshalb die Fehlzeiten keine Rückschlüsse auf seine allgemeine Dienstfähigkeit zuließen. Der Antragsgegner stützt seine Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit nämlich – wie dargestellt – gerade nicht allein auf die erheblichen Fehlzeiten des Antragstellers, sondern auch auf die verschiedenen in der Vergangenheit diagnostizierten, zum Teil schwerwiegenden Erkrankungen. Daher ist es letztlich auch ohne Belang, ob – wie die Beschwerde rügt – entgegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Februar 2017 vertretenen Auffassung, die Anzahl Krankheitstage für sich gesehen kein hinreichender Grund für Zweifel an der Dienstfähigkeit sein und in diesem Zusammenhang § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG herangezogen werden kann. Aber auch der Einwand, hinsichtlich der aufgeführten Krankheiten sei weder ersichtlich, welchen Einfluss diese auf die (Polizei-)Dienstfähigkeit hätten, noch ob diese überhaupt noch vorlägen, bleibt ohne Erfolg. Allein der geltend gemachte Umstand, dass eine große Vielzahl älterer Personen unter Bluthochdruck leide, stellt die Befürchtung des Antragsgegners, im Fall des Antragstellers könne der Blutdruck trotz Medikation jederzeit entgleisen, nicht in Frage. Vielmehr liegen nachvollziehbare Zweifel an der (Polizei-)Dienstfähigkeit vor, wenn eine solche Annahme – wie hier – nach Rücksprache mit dem Polizeiarzt in Bezug auf den konkreten Fall des betreffenden Beamten erfolgt. Inwieweit dies letztlich, auch im Zusammenhang mit den anderen Erkrankungen tatsächlich zur (Polizei-)Dienstunfähigkeit des Antragstellers führt, ist erst im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung zu klären; für die Untersuchungsaufforderung hingegen reichen Zweifel aus. Entsprechendes gilt für den Einwand, Übergewicht komme nicht selten vor und stelle auch im Zusammenhang mit Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörungen keinen Anlass zu Zweifeln an der (Polizei-)Dienstfähigkeit dar. Der schlichte Hinweis auf die Verbreitung von Übergewicht in der Bevölkerung beeinträchtigt die Tragfähigkeit dieses in der Untersuchungsaufforderung angeführten Grundes nicht. Allein aus dem Verbreitungsgrad lässt sich schon wegen der erheblichen Bandbreite von Übergewicht und dessen Folgen nicht auf einen (unbedenklichen) Gesundheitszustand des Antragstellers schließen, zumal bei diesem „massives Übergewicht“ und verschiedene weitere Erkrankungen festgestellt worden sind. Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand, die beiden in der Vergangenheit erlittenen „akuten Verdreh-Traumen des Kniegelenks“ seien ausgeheilt und würden keine Probleme mehr verursachen. Denn auch im Fall der Ausheilung der akuten Traumen sind bei einem wiederholten Auftreten solcher Verletzungen eine erhöhte Anfälligkeit – als Ursachen nennt der Antragsteller selbst ein Verdrehen beim Treppensteigen sowie bei einer Kfz-Tauglichkeits-untersuchung (vgl. Seite 8 der Beschwerdebegründung) – und damit Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit nachvollziehbar. Schließlich steht die nach Angaben des Antragstellers erfolgreiche Therapie seines Schlafapnoe-Syndroms mittels eines CPAP-Geräts der Tragfähigkeit der angeführten Untersuchungsgründe nicht entgegen. Abgesehen davon, dass das physiologische Grundproblem damit nicht behoben ist, tritt dies ohnehin nur zu mehreren anderen Erkrankungen des Antragstellers hinzu. Dass diese weiteren Erkrankungen – unter Ausblendung des Schlafapnoe-Syndroms – die Zweifel an der (Polizei-)Dienstfähigkeit entfallen ließen, ist nicht ersichtlich. Die Untersuchungsaufforderung vom 12. Januar 2017 ist auch hinsichtlich der zu untersuchenden Aspekte hinreichend konkret abgefasst. Insbesondere geht die Beschwerde fehl, wenn sie meint, die Einholung fachärztlicher Zusatzgutachten werde ins Belieben des Polizeiarztes gestellt. Die Aufforderung bezieht sich ausweislich des Einleitungssatzes (vgl. Seite 1) lediglich auf die Untersuchung der Polizeidienstfähigkeit und ggf. auch der allgemeinen Dienstfähigkeit durch den Polizeiarzt, hier den Polizeiärztlichen Dienst beim LAFP. Der vom Antragsteller zitierte Absatz (Seite 8 der Aufforderung) ist als allgemeiner Hinweis und Erläuterung der künftigen weiteren Vorgehensweise („ist beabsichtigt“) zu verstehen. Diese Auslegung bestätigt der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2017 im Verfahren des ersten Rechtszugs ausdrücklich und erklärt, dass für vom Polizeiarzt ggf. als erforderlich angesehene fachärztliche Zusatzgutachten eine separate Untersuchungsaufforderung erfolgen werde. Auf die Frage, inwieweit eine unzureichende Untersuchungsanordnung nachträglich heilbar wäre, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an. Schließlich ist die Untersuchungsaufforderung nicht unverhältnismäßig, soweit die Untersuchung der Funktion der großen Körpergelenke angeordnet wird. Dass mit der vom Antragsteller betonten Ausheilung von zwei in der Vergangenheit erlittenen Traumen Zweifel jedenfalls an der Polizeidienstfähigkeit nachvollziehbar sind, wurde bereits oben dargelegt. Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der – im Übrigen nicht invasiven – Untersuchung der „Funktion der großen Körpergelenke“ – sind schon deswegen nicht auszumachen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 2 GKG ergebende Wert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).