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Beschluss

2 L 5719/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0131.2L5719.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. November 2017 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage des Schreibens des Polizeipräsidiums X. vom 2. November 2017 auf seine Polizeidienstfähigkeit und seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – festzustellen, dass die Untersuchungsaufforderung vom 2. November 2017 zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit rechtswidrig ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen, keine Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 -, juris, Rn. 4 ff. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 115 Abs. 2 LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen. In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 2. November 2017. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Dies ist im Streitfall unter dem 11. August 2017 geschehen. Auch ist am selben Tag die nach §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt. Schließlich ist am 11. August 2017 die Schwerbehindertenvertretung informiert worden (vgl. § 95 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Gegen die Untersuchungsordnung vom 2. November 2017 bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. Eine derartige Anordnung muss sich – erstens – auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 6 B 266/17 –, juris, Rn. 6 ff. Diesen Anforderungen wird die streitbefangene Untersuchungsanordnung gerecht. Der Antragsgegner hat - entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - die tatsächlichen Umstände hinreichend angegeben, auf die er seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt. Er hat dargetan, dass der Antragsteller am 30. Juni 2012 einen schweren Dienstunfall erlitten habe und seit dem 1. Dezember 2014 krankheitsbedingt durchgängig nicht mehr zum Dienst erschienen sei. Zudem habe der Antragsteller selbst angegeben, dass es ihm auch weiterhin nicht möglich sei, seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Er leide unter anderem noch immer unter Sehstörungen, Migräneanfällen und starken Depressionen. Damit hat der Antragsgegner hinreichend tatsächliche Feststellungen aufgezeigt, welche die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers als naheliegend erscheinen lassen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Untersuchungsanordnung sei bereits deswegen rechtswidrig, „weil die Darstellung von Art und Umfang der zur Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit vorzunehmenden Untersuchung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen“. Denn die Einholung etwaig erforderlicher fachärztlicher Zusatzbegutachtungen werde in das Belieben des Polizeiarztes gestellt. Dieses Vorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Die Untersuchungsanordnung muss - wie eingangs ausgeführt - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Dies ist hier der Fall. So soll sich die Untersuchung unter anderem auf die „Erhebung der Anamnese, allgemeine körperliche Untersuchung, Ruhe-EKG, Belastungs-EKG, (…) und eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie“ erstrecken. Damit stehen Art und Umfang der Untersuchungen eindeutig fest. Ob – wie der Antragsteller meint - von vornherein feststeht, dass fachärztliche Zusatzgutachten auf „mehreren Fachgebieten“ vom Antragsgegner für erforderlich gehalten werden, ist hier unerheblich. Denn der Polizeiarzt darf diese nach dem Inhalt des Untersuchungsauftrages nicht ohne vorherige Absprache mit dem Antragsgegner in Auftrag geben. Vielmehr soll der Polizeiarzt den Antragsgegner hierüber informieren, damit erforderliche Schweigepflichtenentbindungserklärungen eingeholt werden können (vgl. Blatt 2 der Untersuchungsanordnung). Es sind im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner es für den Fall einer vom Polizeiarzt befürworteten Einholung weiterer Gurtachten unterlassen könnte, eine eigene Sachentscheidung hierüber zu treffen. Das gegenteilige Vorbringen des Antragstellers ist spekulativ. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 6 B 1103/17 -, juris, Rn. 13. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, die Untersuchungsanordnung sei schon deswegen „nicht verständlich“, weil die Erkrankungen des Antragstellers auf einen am 30. Juni 2012 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen seien und es der Antragsgegner bis heute unterlassen habe mitzuteilen, ob die Ergebnisse des Gutachters betreffend die Dienstunfallfolgen vorliegen. Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller bereits deswegen nicht durch, weil sich der Umstand, dass das dienstunfallrechtliche Verwaltungsverfahren noch keinen Abschluss gefunden hat, nicht auf das hiesige Verfahrens auswirkt. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, es sei nicht einmal ansatzweise klar, warum eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Gebiet Psychiatrie/Neurologie erforderlich sei (Schriftsatz vom 20. Dezember 2017). In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dem Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 ein ärztliches Attest des den Antragsteller behandelnden Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C. aus C1. vom 28. April 2015 übersandt haben, in welchem dem Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung ausgeführt hat, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben immer noch unter starken Depressionen leidet. Angesichts dessen ist die Einholung des Zusatzgutachtens rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).