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Beschluss

2 L 1406/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0517.2L1406.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 11. Mai 2018 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu untersagen, die Antragstellerin auf der Grundlage des Schreibens der Kreispolizeibehörde L. vom 4. Mai 2018 auf ihre Polizeidienstfähigkeit und gegebenenfalls nachfolgend auf ihre allgemeine Dienstfähigkeit polizeiärztlich untersuchen zu lassen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – festzustellen, dass die Untersuchungsaufforderung vom 4. Mai 2018 zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit rechtswidrig ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen, keine Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 -, juris, Rn. 4 ff. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 115 Abs. 2 LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen. In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 4. Mai 2018. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Dies ist im Streitfall unter dem 2./17. November 2017 geschehen. Auch ist unter dem 2./9. November 2017 die nach §17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 LGG erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt. Gegen die Untersuchungsordnung vom 4. Mai 2018 bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. Eine derartige Anordnung muss sich – erstens – auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 6 B 266/17 –, juris, Rn. 6 ff. Diesen Anforderungen wird die streitbefangene Untersuchungsanordnung gerecht. Der Antragsgegner hat - entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - die tatsächlichen Umstände hinreichend angegeben, auf die er seine Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin stützt. Er hat dargetan, dass auf der Grundlage eines Berichts des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium P. vom 17. Oktober 2017 – dieser wurde im Zusammenhang mit einer Wiedereingliederung nach stationärer Rehabilitationsmaßnahme eingeholt - es der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen aktuell und bis auf Weiteres nicht möglich sei, eine Schusswaffe zu führen und am Training mit Schusswaffen teilzunehmen; diese Verwendungseinschränkung bestehe auf nicht absehbare Zeit. Damit hat der Antragsgegner hinreichend tatsächliche Feststellungen aufgezeigt, welche die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin als naheliegend erscheinen lassen und seine Vermutung, dass die Antragstellerin nicht mehr in der Lage sei, eine Kernaufgabe des Polizeiberufs wahrzunehmen, stützen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Untersuchungsanordnung sei auch deswegen rechtswidrig, „weil die Darstellung von Art und Umfang der zur Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit vorzunehmenden Untersuchung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen“. Denn die Einholung eines etwaig erforderlichen fachärztlichen Zusatzgutachtens werde – wenn auch verklausuliert - in das Belieben des Polizeiamtsarztes gestellt. Dieses Vorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Die Untersuchungsanordnung muss - wie eingangs ausgeführt - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Dies ist hier der Fall. So soll sich die Untersuchung in Übereinstimmung mit den unter dem 24. April 2018 schriftlich fixierten Vorschlägen des zuvor konsultierten Polizeiamtsarztes unter anderem auf die Erhebung der Anamnese, allgemeine körperliche Untersuchung, Ruhe-EKG, Belastungs-EKG, (…) und eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf nervenärztlichem Fachgebiet erstrecken. Damit stehen Art und Umfang der Untersuchungen eindeutig fest. Derzeit ist allerdings nicht abschätzbar, ob die Einholung eines Zusatzgutachtens von einem weiteren Facharzt (auf einem anderen Fachgebiet; Anm. der Kammer) und/ oder eines Fremdgutachtens erforderlich werden wird. Entsprechende Hinweise sind in der Untersuchungsanordnung aufgenommen worden. Ihnen kommt nur informativer Charakter zu. Ein notwendiges Fremdgutachten darf der Polizeiamtsarzt nach dem Inhalt des Untersuchungsauftrages zudem nicht ohne vorherige Absprache mit dem Antragsgegner in Auftrag geben. Vielmehr soll der Polizeiarzt den Antragsgegner hierüber informieren, damit die erforderliche Schweigepflichtenentbindungserklärung eingeholt werden könne (vgl. Blatt 3 der Untersuchungsanordnung). Es sind im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner es für den Fall einer vom Polizeiamtsarzt befürworteten Einholung eines Zusatz- bzw. Fremdgutachtens unterlassen könnte, eine eigene Sachentscheidung hierüber zu treffen. Eine gegenteilige Annahme wäre spekulativ. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 6 B 1103/17 -, juris, Rn. 13. Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).