OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 413/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0430.15B413.18.00
3mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den am 5. Dezember 2017 beantragten Zugang zu den amtlichen Informationen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten ab dem 24. November 2016 auf der I. -K. -Straße in den Bereichen I. -K. -Straße 10 bis Ecke I1.----straße 125 in T. insbesondere durch Einsicht in die Vorgänge und die Bauakte zu gewähren sowie Kopien zu überlassen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragstellerin fehle das Rechtschutzinteresse. Ihrem Antrag vom 5. Dezember 2017 sei mit E-Mail vom 11. Januar 2018 stattgegeben worden. Ihr Rechtsschutzbegehren sei damit erfüllt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin Informationen vorenthalte. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich nicht hinreichend substantiiert, dass der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren beim Landgericht Hagen für die Erstellung des Gutachtens die zwischen den Parteien streitige genaue Tiefe der Aushubarbeiten benötige. Es könne zudem dahinstehen, ob diese Angaben für eine etwaige Freilegung der Aushubstelle erforderlich seien, da auch nach dem Vortrag der Antragstellerin eine solche gegenwärtig nicht anstehe. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verhinderung der fortlaufenden Schädigung und Gefährdung des Hausgebäudes der Antragstellerin erforderlich sei. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände haben keinen Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Antragstellerin aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen bereits kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Jedenfalls hat die Antragstellerin auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. im Hinblick auf das Informationsfreiheitsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -, juris Rn. 8, und vom 11. Dezember 2013- 8 B 1325/13 -. Gemessen daran hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr entstehen nach Lage der Dinge keine schweren und unzumutbaren, nicht mehr reversiblen Nachteile, wenn die streitige einstweilige Anordnung nicht ergeht. Die Antragstellerin macht geltend, sie benötige die streitbefangenen Informationen, um ihre Rechte im selbständigen Beweisverfahren beim Landgericht Hagen - 10 OH 5/17 - effektiv geltend machen zu können. Insoweit sei streitig, bis zu welcher Aushubtiefe im Zuge der in Rede stehenden Bauarbeiten durch einen Bagger Schäden am Haus der Antragstellerin verursacht worden seien. Während der vom Landgericht Hagen beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. D. in seinem Gutachten vom 3. April 2018 davon ausgeht, zur Schadensbeseitigung sei die Kelleraußenwand des Hauses der Antragstellerin bis ca. 40 cm unterhalb der Sockellinie freizulegen (vgl. Seite 81 des Gutachtens), steht die Antragstellerin auf dem Standpunkt, die Aushubtiefe sei im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses wesentlich größer gewesen, nämlich 90 cm bzw. sogar 1,50 m. Daher sei zu befürchten, dass auch unterhalb von 40 cm unterhalb der Sockellinie Beschädigungen vorlägen, die im Beweissicherungsgutachten ergänzend berücksichtigt werden müssten. Die Antragstellerin legt jedoch nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die von ihr im Verfügungsbereich der Antragsgegnerin vermuteten weiteren Unterlagen für die Wahrnehmung ihrer Rechte im besagten selbständigen Beweisverfahren unerlässlich sind. Die Antragstellerin bringt vor, bei der Antragsgegnerin müssten weitere Unterlagen dazu vorhanden sein, in welcher Tiefe Rohre bzw. Leitungen verlegt worden seien; es fänden sich in den überlassenen Vorgängen auch keine Dokumente über die vertraglichen Grundlagen und Aufmaße zur Tiefe der Verlegungen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 18. April 2018 darauf hinweist, dass sich die Tiefenlage des verlegten Schutzrohrs für ein Niederspannungskabel von 60 cm auch aus dem übersandten Aufmaß ergebe, folgt weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den sonstigen erkennbaren Umständen, dass die Antragstellerin auf die angeblich noch vorhandenen Unterlagen angewiesen wäre, um im Beweisverfahren substantiiert zur relevanten Aushubtiefe Einwände zu erheben. Zum einen ist nicht zu erkennen, dass diese Dokumente (weitergehende) aussagekräftige Informationen zur Aushubtiefe enthalten. Zum anderen kann sich die Antragstellerin auch ohne diese substantiiert mit den Feststellungen des Gutachters Dipl.-Ing. D. auseinandersetzen. Herr Dipl.-Ing. D. hat bei der Erstellung des Gutachtens von den Beteiligten überreichte Fotos verwendet (vgl. dazu Seite 52 f. und Seite 55 ff. des Gutachtens), die den durch die Baggerarbeiten vor dem Haus der Antragstellerin herbeigeführten Zustand am 25. November 2016 abbilden. Insbesondere die Lichtbilder auf Seite 58 ff. des Gutachtens zeigen auch den tatsächlich erfolgten Aushub. Überdies hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. April 2018 zwei eidesstattliche Versicherungen vom 5. Januar 2018 und vom 11. Januar 2018 beigebracht, denen zufolge die Aushubtiefe bei 1,30 m bis 1,50 m gelegen habe. Diese eidesstattlichen Versicherungen kann die Antragstellerin in das selbständige Beweisverfahren einführen, um ihre dortige Position zu untermauern. Angesichts dieses Befunds ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die von der Antragstellerin beanspruchten zusätzlichen Unterlagen - unabhängig von der Frage ihres tatsächlichen Vorhandenseins bei der Antragsgegnerin - schlechterdings notwendig sind, um im Beweisverfahren unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Soweit die Antragstellerin pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).