Beschluss
1 E 49/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0419.1E49.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die vorliegende Beschwerde, mit der sie eine Anhebung des festgesetzten Streitwertes von 1.122,83 Euro auf 3.368,49 Euro, mithin die Verdreifachung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Werts begehren, ausdrücklich sowohl namens der Klägerin als auch – in zulässiger Weise (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) – im eigenen Namen eingelegt. Die Beschwerde, deren Gegenstand den Beschwerdewert von 200 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) übersteigt, ist auch im Übrigen zulässig; sie ist aber nicht begründet. Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich hier im Ausgangspunkt nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Denn der erstinstanzlich angekündigte Klageantrag (sinngemäß: Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 2.245,65 Euro) betraf einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Grundsätzlich bestimmt sich der Streitwert in solchen Fällen allein nach der Höhe der streitigen Geldleistung. An diesem Satz 1 der Vorschrift hat sich das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren erster Instanz auf 1.122,83 Euro orientiert. Ausgehend vom Beihilfebemessungsssatz der Klägerin entspricht das 50 Prozent der Summe der Rechnungsbeträge für die streitgegenständlich gewesenen Aufwendungen. Zwar sieht § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in dessen seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung, welche hier anzuwenden ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Anhebung des sich aus dem Satz 1 ergebenden Streitwerts vor. Auch darauf gestützt lässt sich aber eine für die maßgebliche Streitwertstufe beachtliche und insofern für dieses Beschwerdeverfahren erhebliche Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts nicht durchgreifend stützen. Die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist in beihilferechtlichen Streitigkeiten allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2016 – 1 E 911/16 –, juris, Rn. 4, und vom 15. Februar 2016 – 1 E 1109/15 –, nicht veröffentlicht. Zwar ist der Satz 2 insbesondere mit Blick auf steuerrechtliche und kommunal-abgabenrechtliche Verfahren eingeführt worden, um insoweit einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegenzusteuern. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2016– 9 OA 174/16 –, KStZ 2017, 36 = juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 3 C 15.2546 –, juris, Rn. 3; ferner BT-Drucks. 17/11471, Seite 245. Die für die Auslegung maßgebliche objektive Gesetzesfassung enthält aber keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich beabsichtigt hätte, den sachlichen Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen dem offenen Gesetzeswortlaut von vornherein auf bestimmte Rechtsgebiete bzw. Regelungsbereiche zu beschränken. Vielmehr knüpft die Vorschrift – dem vorangehenden Satz 1 entsprechend – allgemein an Verfahren über Geldleistungen bzw. Geldleistungsverwaltungsakte an. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG normiert selbst die sachlichen Voraussetzungen, unter denen (auch in Beihilfeangelegenheiten) die in Rede stehende Anhebung des Streitwerts vorzunehmen ist. Hierzu muss der Antrag des Klägers offensichtlich Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder noch zu erlassende Geldleistungsverwaltungsakte haben. Das zielt auf Verfahren, in denen die Entscheidung in dem aktuellen Streitfall offensichtlich zugleich Auswirkungen in Richtung auf die Entscheidung konkret absehbarer künftiger (Verwaltungs-)Verfahren mit einem in der Sache eindeutig vergleichbaren, sozusagen „wiederkehrenden“ Gegenstand hat. Erfolgt in derartigen Fällen eine gerichtliche Klärung bereits in dem aktuellen Verfahren, so hat dies eine vorgreifliche Wirkung für konkret zu erwartende künftige Verfahren. Einer erneuten Anrufung der Gerichte bedarf es dann in aller Regel nicht mehr. Insofern geht die wirtschaftliche Bedeutung des aktuellen Verfahrens über seinen (unmittelbaren) Streitgegenstand hinaus. Hiervon ausgehend sind im vorliegenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG gegeben. Denn die Frage, ob die Aufwendungen für die Mess-Sensoren beihilfefähig sind, welche die Klägerin als bereits langjährige Diabetikerin für die streitig gewesene Methode einer Dauerglukosemessung („FreeStyle Libre“) weiterhin benötigt, hat sich nicht allein für den hier streitgegenständlich gewesenen Zeitraum (Rechnungen vom 23. Februar 2015 bis 29. März 2016) gestellt. Sie stellt sich vielmehr in vergleichbarer Weise offensichtlich auch für daran anschließende Zeiten und insoweit konkret gestellte bzw. noch zu erwartende Beihilfeanträge. Dass die Streitwertbeschwerde gleichwohl im Ergebnis erfolglos bleibt, beruht auf Folgendem: In welcher Weise und namentlich in welchem Umfang bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG der Streitwert über den sich aus dem Satz 1 ergebenden Wert anzuheben ist, regelt das Gesetz an der betreffenden Stelle mit: Der Streitwert ist um den „Betrag der offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen“ anzuheben. Dabei darf die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen. Der Dreifachbetrag markiert insofern (lediglich) eine Höchst- bzw. Kappungsgrenze und hat damit innerhalb der Norm nicht die Funktion eines „Regelstreitwerts“. So ist anerkannt, dass eine (pauschale) Verdreifachung des sich nach dem Satz 1 ergebenden Betrages nicht in jedem Falle dem Zweck der Regelung des Satzes 2 gerecht wird. Das betrifft namentlich Fälle, in denen mehrere übliche Leistungs- bzw. Heranziehungszeiträume in einer Klage zusammengefasst werden. Insoweit wird gut nachvollziehbar die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe mit dem Merkmal der offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen nicht mehr als bis zu zwei nachfolgende Zeiträume – in abgaberechtlichen Streitigkeiten: Besteuerungsjahre – erfassen wollen. Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 9 OA 174/16 –, KStZ 2017, 36 = juris, Rn. 10 und 11. Geht es um Beihilfeleistungen für Behandlungspflege, gilt nach der Rechtsprechung des Senats Entsprechendes; dort ist allerdings als maßgeblichen Zeitraum nicht auf das Jahr, sondern auf den Leistungsmonat abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 E 911/16 –, juris, Rn. 4. Was Beihilfeleistungen für Hilfsmittel oder ähnliche medizinische Geräte wie hier solche zur Blutzuckermessung betrifft, lässt sich ein üblicher Leistungszeitraum in dem vorstehenden Sinne aber nicht klar bestimmen. Anfall, Zeitpunkt und Häufigkeit von Aufwendungen konkreter Höhe hängen hier u. a. davon ab, wie viele Mess-Sensoren in einem einheitlichen Erwerbsvorgang beschafft und dann als Rechnungsposition mittels Beihilfeantrag zur Abrechnung gestellt werden. Dabei ist es – vorbehaltlich von Mindestbeträgen und Antragsfristen – dem Beihilfeberechtigten weitgehend selbst überlassen, darüber zu entscheiden, wie viele Rechnungen er zunächst sammelt, um sie dann ggf. zusammengefasst mit demselben Beihilfeantrag geltend zu machen. Je nach dem ggf. sehr unterschiedlichen Gesamtumfang der in einem Beihilfeantrag zusammengefassten Aufwendungen bestünde deswegen (ähnlich wie in den schon angesprochenen abgabenrechtlichen Verfahren) die Gefahr eines ungewollt hohen Streitwerts, wenn § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG dahin angewendet würde, den als Beihilfesumme eingeklagten (mit dem zugrunde liegenden Beihilfeantrag häufig übereinstimmenden) Betrag pauschal zu verdreifachen. Dies zugrunde gelegt, besteht auch in Fällen der vorliegenden Art ein Bedürfnis, die oben angeführte Rechtsprechung zur Begrenzung des Umfangs der Anhebung des Streitwerts entsprechend durchgreifen zu lassen. Die Begrenzung hat hier in der Weise zu erfolgen, dass statt auf fixe Zeiträume auf die Zahl der Erwerbs-/Beschaffungsvorgänge abgestellt wird. Dabei können die Aufwendungen für bis zu zwei nachfolgende Erwerbs-/Beschaffungsvorgänge, und zwar solche in dem bisher üblich gewesenen Umfang, zusätzlich zu dem sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG errechnenden Betrag streitwerterhöhend berücksichtigt werden. Solche Erwerbs-/Beschaffungsvorgänge der Klägerin fanden ausweislich der in der Gerichtsakte enthaltenen Berechnung zu dem Beihilfebescheid vom 15. Juni 2016 zwischen Februar 2015 und März 2016 üblicherweise (ca.) alle 4 Wochen statt, wobei regelmäßig Aufwendungen von 125,75 Euro entstanden sind. Die bezüglich allein der Rechnungen vom 9. Februar 2016 und 29. März 2016 deutlich höher ausgewiesenen Beträge lassen sich allein durch eine etwaige Kostensteigerung der Sensoren nicht hinreichend nachvollziehen und sind daher für die nachfolgende Berechnung des Erhöhungsbetrages nicht zu berücksichtigen. Die hier nach dem Vorstehenden in Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG höchstens gerechtfertigte Erhöhung des Streitwerts um 50 Prozent (= Beihilfebemessungssatz der Klägerin) von weiteren (2 x 125,75 =) 251,50 Euro, also im Ergebnis um einen Betrag von 125,75 Euro, würde lediglich auf eine Summe von 1.248,58 Euro führen. Eine Anhebung des Streitwerts auf diese Summe erweist sich für einen Erfolg in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht als erheblich. Denn die für die Berechnung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten maßgebliche Wertstufe (hier: bis 1.500 Euro) würde sich dadurch nicht ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).