Beschluss
1 E 77/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0512.1E77.20.00
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Tenor
Der Streitwert wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.544,10 € festgesetzt; die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.544,10 € festgesetzt; die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1. Die Beschwerde, die mit der begehrten Erhöhung des Streitwerts auf 22.962,24 €, hilfsweise 8.440,56 €, den Beschwerdewert von 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) übersteigt, ist zulässig und teilweise begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist dementsprechend auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag anzuheben. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung des Streitwerts hier nach § 52 Abs. 3 GKG errichtet. Für die Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG im Beihilferecht vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 E 911/16 –, juris, Rn. 4. Wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Streitwertfestsetzung richte sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, da der Kläger einen Alimentationsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht habe, der sich auf die Erstattung der ungedeckten stationären Pflegekosten erstreckt habe, greift dies nicht durch. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG beträgt der Streitwert u. a. von Klagen, mit denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis geltend gemacht werden, das Dreifache des Jahresbetrags der wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall. Mit der Klage wurden ausweislich des gestellten Antrages lediglich Zahlungsansprüche für die Zeiträume September 2018 (261,69 €) sowie Oktober 2018 (6,73 €) geltend gemacht, die Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2019 waren. Auch die Klagebegründung bezog sich ausschließlich auf diese Zeiträume. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger gegen weitere Erstattungsmitteilungen der Beklagten ebenfalls Widerspruch erhoben hat. Die Klage ist um diese Zeiträume nicht erweitert worden. Weitere Erstattungszeiträume waren demnach nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich hier nach alledem im Ausgangspunkt nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Denn der erstinstanzlich angekündigte Klageantrag betraf eine bezifferte Geldleistung von insgesamt 268,42 €. Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf zukünftige Geldleistungen hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwertes um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist auch auf die vorliegend streitgegenständliche ergänzende Beihilfe nach Ziffer 6.12.2 der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl) anwendbar. Zwar ist der Satz 2 insbesondere mit Blick auf steuerrechtliche und kommunalabgabenrechtliche Verfahren eingeführt worden, um insoweit einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegenzusteuern. Die für die Auslegung maßgebliche objektive Gesetzesfassung enthält – wie der Senat bereits entschieden hat – aber keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich beabsichtigt hätte, den sachlichen Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen dem offenen Gesetzeswortlaut von vornherein auf bestimmte Rechtsgebiete bzw. Regelungsbereiche zu beschränken. Vielmehr knüpft die Vorschrift – dem vorangehenden Satz 1 entsprechend – allgemein an Verfahren über Geldleistungen bzw. Geldleistungsverwaltungsakte an. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2017 – 1 E 49/17 –, juris, Rn. 11. Die Voraussetzungen von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG liegen hier vor. Die Beteiligten stritten darüber, ob im Rahmen der Berechnung der ergänzenden Beihilfe nach Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl das Einkommen des Klägers um den Versorgungsausgleich für seine geschiedene Ehefrau zu mindern ist. Diese Rechtsfrage hat ersichtlich Auswirkungen nicht nur auf die Höhe der ergänzenden Beihilfe für die streitgegenständlichen Monaten September und Oktober 2018, sondern auch für die Folgezeit. Nach alledem ist der Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen. In welcher Weise und namentlich in welchem Umfang bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG der Streitwert über den sich aus dem Satz 1 ergebenden Wert anzuheben ist, regelt das Gesetz an der betreffenden Stelle mit: Der Streitwert ist um den "Betrag der offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen" anzuheben. Dabei darf die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen. Der Dreifachbetrag markiert insofern (lediglich) eine Höchst- bzw. Kappungsgrenze und hat damit innerhalb der Norm nicht die Funktion eines „Regelstreitwerts“. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2017– 1 E 49/17 –, juris, Rn. 15. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bezieht sich die Begrenzung auf „das Dreifache des Werts nach Satz 1“ nicht auf den Betrag, um den der Wert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erhöht wird, sondern auf die Gesamtsumme aus dem Wert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und dem Erhöhungsbetrag. Betreffend die Anwendung dieser Kappungsgrenze ist anerkannt, dass eine (pauschale) Verdreifachung des sich nach dem Satz 1 ergebenden Betrages nicht in jedem Falle dem Zweck der Regelung des Satzes 2 gerecht wird. Das betrifft namentlich Fälle, in denen – wie hier – mehrere übliche Leistungs- bzw. Heranziehungszeiträume in einer Klage zusammengefasst werden. Insoweit wird gut nachvollziehbar die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe mit dem Merkmal der offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen nicht mehr als bis zu zwei nachfolgende Zeiträume – in abgaberechtlichen Streitigkeiten: Besteuerungsjahre – erfassen wollen. Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 9 OA 174/16 –, juris, Rn. 10 und 11. Geht es um Beihilfeleistungen für Behandlungspflege, gilt nach der Rechtsprechung des Senats Entsprechendes; dort ist allerdings als maßgeblichen Zeitraum nicht auf das Jahr, sondern auf den Leistungsmonat abzustellen, so dass für die Begrenzung der Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die folgenden zwei Leistungsmonate in den Blick zu nehmen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 E 911/16 –, juris, Rn. 4. Danach ist die Erhöhung auf die Leistungsmenge November und Dezember 2018 zu beschränken. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers hätte sich sein gemäß Ziffer 6.12.3 BEV-RiPfl anzusetzendes Einkommen um den monatlichen Betrag des Versorgungsausgleichs (637,84 €) verringert und dadurch die ergänzende Beihilfe um denselben Betrag erhöht. Der Betrag gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 GKG (268,42 €) ist daher um 1.275,68 € (2 x 637,84 €) zu erhöhen. In der Summe ergibt sich ein Streitwert von 1.544,10 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG)