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Beschluss

3 K 1758/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0122.3K1758.19.00
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Tenor

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 16. Juli 2019 wird der Streitwert auf 1.073,68 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 16. Juli 2019 wird der Streitwert auf 1.073,68 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen. Gründe Die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich hier im Ausgangspunkt nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, nach dem die Höhe der im Antrag des Klägers bezifferten Geldleistung für die Höhe des Streitwerts maßgebend ist. Für die Streitwertfestsetzung gilt der allgemeine Grundsatz, dass nur die unmittelbar aus dem Antrag ersichtliche Bedeutung der Sache wertbestimmend ist, vgl. BeckOK KostR/Toussaint, 28. Ed. 1.12.2019, GKG § 52 Rn. 13, beck-online. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Anhebung des sich aus dem Satz 1 ergebenden Streitwerts vor und normiert selbst die sachlichen Voraussetzungen, unter denen die in Rede stehende Anhebung des Streitwerts vorzunehmen ist. Hierzu muss der Antrag des Klägers offensichtlich Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder noch zu erlassende Geldleistungsverwaltungsakte haben. Das zielt auf Verfahren, in denen die Entscheidung in dem aktuellen Streitfall offensichtlich zugleich Auswirkungen in Richtung auf die Entscheidung konkret absehbarer künftiger (Verwaltungs-)Verfahren mit einem in der Sache eindeutig vergleichbaren, sozusagen „wiederkehrenden“ Gegenstand hat. Erfolgt in derartigen Fällen eine gerichtliche Klärung bereits in dem aktuellen Verfahren, so hat dies eine vorgreifliche Wirkung für konkret zu erwartende künftige Verfahren. Einer erneuten Anrufung der Gerichte bedarf es dann in aller Regel nicht mehr. Insofern geht die wirtschaftliche Bedeutung des aktuellen Verfahrens über seinen (unmittelbaren) Streitgegenstand hinaus, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. April 2017 – Az. 1 E 49/17 -, beck-online. Hiervon ausgehend sind im vorliegenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG gegeben. Denn die Frage, ob der von dem Kläger zu leistende Versorgungsausgleich aus seinem einzusetzenden Einkommen herauszurechnen ist und hiermit verbunden seinen Anspruch auf ergänzende Beihilfe erhöht, hat sich nicht allein für den hier streitgegenständlich gewesenen Zeitraum gestellt, sondern stellte sich – zumindest noch im für die Wertfestsetzung relevanten Zeitpunkt der Klagerhebung - vielmehr in vergleichbarer Weise auch für daran anschließende Zeiten. In welcher Weise und namentlich in welchem Umfang bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG der Streitwert über den sich aus dem Satz 1 ergebenden Wert anzuheben ist, regelt das Gesetz an der betreffenden Stelle mit: Der Streitwert ist um den „Betrag der offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen“ anzuheben. Dabei darf die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen. Der Dreifachbetrag markiert insofern (lediglich) eine Höchst- bzw. Kappungsgrenze und hat damit innerhalb der Norm nicht die Funktion eines „Regelstreitwerts“. So ist anerkannt, dass eine (pauschale) Verdreifachung des sich nach dem Satz 1 ergebenden Betrages nicht in jedem Falle dem Zweck der Regelung des Satzes 2 gerecht wird. Das betrifft namentlich Fälle, in denen mehrere übliche Leistungs- bzw. Heranziehungszeiträume in einer Klage zusammengefasst werden. Insoweit wird gut nachvollziehbar die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe mit dem Merkmal der offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen nicht mehr als bis zu zwei nachfolgende Zeiträume - in abgaberechtlichen Streitigkeiten: Besteuerungsjahre - erfassen wollen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2017 – Az. 1 E 49/17 -, beck-online; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 9 OA 174/16 -, KStZ 2017, 36 = juris, Rn. 10 und 11. Geht es um Beihilfeleistungen für Behandlungspflege, ist allerdings als maßgeblichen Zeitraum nicht auf das Jahr, sondern auf den Leistungsmonat abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2017 – Az. 1 E 49/17 -, beck-online; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 1 E 911/16 -, juris, Rn. 4. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Streitwert vorliegend um nicht mehr als die offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen der hier relevanten Frage (der Erhöhung der ergänzenden Beihilfe um den Wert des monatlich zu zahlenden Versorgungsausgleichs in Höhe von 637,84 EUR) auf die zwei nachfolgenden Leistungsmonate zu erhöhen, wobei zu beachten ist, dass die so ermittelte Summe gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Als offensichtlich absehbare künftige Auswirkung auf die zwei nachfolgenden Leistungsmonate ergibt sich so ein Wert von 1.275,68 (2 x 637,84 EUR), welcher jedoch gedeckelt ist durch das Dreifache des Werts nach Satz 1, also einen Wert von 805,26 EUR (3 x 268,42 EUR) nicht übersteigen darf, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 1.073,68 EUR ergibt (805,26 EUR + 268,42 EUR) Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).