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Beschluss

4 A 841/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0406.4A841.15.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.3.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.048,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.3.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.048,40 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Festsetzung von weiteren 2.048,40 € unter teilweiser Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 26.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil die Voraussetzungen für den Eintritt der auflösenden Bedingung in Ziffer V.3.2. 2. Spiegelstrich des Zuwendungsbescheids der Beklagten vom 22.8.2012 hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 18 bewilligten Maßnahme in Höhe von 2.048,40 € vorlägen. Der Kläger habe mit der genannten Maßnahme entgegen Ziffer 8.1.3 der Förderrichtlinie vor dem 1.1. des Bewilligungszeitraums begonnen. Als Vorhabensbeginn definiere Ziffer 4.2 der Förderrichtlinie den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Den entsprechenden Vertrag für die genannte Maßnahme habe der Kläger aber unstreitig bereits am 6.12.2011 abgeschlossen, damit vor Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums am 1.1.2012. Diese formale Betrachtungsweise stehe mit dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie in Einklang. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal „mit der Durchführung der Maßnahme begonnen“ unzutreffend bewertet und ausgelegt, greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob sich der fehlende Anspruch des Klägers aus dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ergibt, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211 = juris, Rn. 12, oder ob die vom Kläger durchgeführte Maßnahme schon nach der Bewilligung im Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 22.8.2012 nicht förderfähig ist, wie es die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10.4.2013 ausgeführt hat. Dass der Kläger vor Beginn des Bewilligungszeitraums den Leistungsvertrag für die streitbefangene Maßnahme geschlossen und damit im hier maßgeblichen Sinn „mit der Maßnahme begonnen“ hat, führt in jedem Falle dazu, dass er eine Zuwendung dafür nicht beanspruchen kann. Die Frage, wann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wird, ist durch den Zuwendungsbescheid geklärt. Vgl. zum Regelungsinhalt von Zuwendungsbescheiden BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 17. Der Inhalt dieses Bescheides ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, wobei gegebenenfalls auch Förderrichtlinien zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70.80 –, DVBl 1983, 810 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2016 – 4 A 1983/13 –, juris, Rn. 11-13, m. w. N. Nach Erlass eines Zuwendungsbescheides kann die Beklagte nicht mehr frei über die Auslegung von darin verwandten Begrifflichkeiten entscheiden. Der Bescheid hat insoweit Fakten geschaffen, über die sie sich auch im Rahmen des Zuwendungsrechtes nicht nach Ermessen hinwegsetzen kann. Derartige Fakten liegen mit dem Zuwendungsbescheid vom 22.8.2012 für den Kläger erkennbar vor. Die Beklagte hat ihm eine Zuwendung für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 (Bewilligungszeitraum) gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (Bundesanzeiger 2009 Nr. 164, S. 3743 ff.), in der Fassung der Änderung vom 11.8.2011 (Bundesanzeiger 2011 Nr. 128, S. 3001) – „De-minimis“-Förderrichtlinie – bewilligt. Danach hätte der Kläger, der in seinem Förderantrag vom 14.10.2011 diese Richtlinie als verbindlich anerkannt hatte, erkennen können und müssen, dass die Beklagte nur Zuwendungen für solche Maßnahmen bewilligt, bei denen der entsprechende Leistungsvertrag nicht vor Beginn des Bewilligungszeitraums geschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ergibt sich aus Ziffer 8.1.3 Satz 3 Halbs. 2 und Ziffer 4.2 Satz 3 der „De-minimis“-Förderrichtlinie. Nach Ziffer 8.1.3 Satz 3 der Richtlinie kann nach Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde auch bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der beantragten Maßnahme begonnen werden; jedoch frühestens ab dem 1.1. des Bewilligungszeitraums. Nach Ziffer 4.2 der Förderrichtlinie sind nur Maßnahmen förderfähig, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Diese Erkenntnis hätte er auch dem von ihm im Förderantrag ebenfalls als bekannt bezeichneten Merkblatt zum Förderprogramm für die Bereiche der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen („De-minimis“-Förderprogramm) für die Förderperiode 2012 entnehmen können. Dort heißt es auf Seite 3 Abs. 2 unter der Frage „Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung“: „Die Anträge auf Förderung sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie nicht vor dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags beim Bundesamt und nicht vor dem Bewilligungszeitraum (frühestens der 01. Januar 2012) begonnen wurden.“ Dass es nach seiner Ansicht zu zeitlichen Engpässen zwischen Auftragserteilung und Leistungserbringung innerhalb des Bewilligungszeitraums kommen könne, steht der Verbindlichkeit dieser Regelung für die von ihm begehrte Zuwendung nicht entgegen. Dessen ungeachtet spricht in seinem Fall nichts für einen derartigen Engpass. Zwischen Beginn des Bewilligungszeitraums am 1.1.2012 und Durchführung der Unternehmensberatung (laufende Nummer 18 des Zuwendungsbescheides) von Oktober bis Dezember 2012 hätte ausreichend Gelegenheit bestanden, einen entsprechenden Leistungsvertrag abzuschließen. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO) zuzulassen. Die aufgeworfenen Fragen, wie die Ziffer 8.1.3 der Förderrichtlinie „De-minimis“ genau auszulegen ist und was genau unter dem Tatbestandsmerkmal „mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden“ gemeint ist, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich ohne Weiteres in dem oben ausgeführten Sinn beantworten. Die Auslegung von Zuwendungsbescheiden anhand des objektiven Empfängerhorizonts ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie oben benannt, geklärt. Einen darüber hinausgehenden weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf und dessen Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall zeigt der Kläger nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.