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Beschluss

4 A 1513/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0529.4A1513.15.00
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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.6.2015 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.6.2015 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wie die Klägerin mit der Antragsschrift dargelegt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es spricht gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 25.1.2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 1.10.2013 rechtswidrig sind. Entgegen der dortigen Annahme dürfte die Klägerin die im Zuwendungsbescheid vom 21.2.2011 benannten Fördervoraussetzungen mit den von ihr durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen eingehalten haben. Schon deshalb ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft, der Zuwendungsbescheid sei durch Eintritt einer an den Nachweis tatsächlicher Kosten anknüpfenden auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Soweit die Maßnahmen Nummern 1 bis 4 des Förderantrages betroffen sind, ist die Durchführung dieser Maßnahmen jeweils als „training on the job“ nach dem Fahrerhandbuch des Weiterbildungsträgers „D. “ mit Zuwendungsbescheid vom 21.2.2011 bewilligt worden. Die Bewilligung der Förderung dieser Maßnahmen ist durch den Zuwendungsbescheid endgültig und nicht nur vorläufig erfolgt. Ebenso ist hierdurch geklärt, welche Verwendungsnachweise die Klägerin für die Durchführung der entsprechenden Schulungen vorzulegen hat. Vgl. zum Regelungsgehalt von Zuwendungsbescheiden BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 17. Der Inhalt dieses Bescheides ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, wobei gegebenenfalls auch Förderrichtlinien zu berücksichtigen sind. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70.80 –, DVBl. 1983, 810 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.4.2017 – 4 A 841/15 –, juris, Rn. 12, und vom 11.5.2016 – 4 A 1983/13 –, juris, Rn. 11-13, m. w. N. Nach Erlass eines Zuwendungsbescheides kann die Beklagte nicht mehr frei über die Auslegung von darin verwandten Begrifflichkeiten entscheiden. Der Bescheid hat insoweit Fakten geschaffen, über die sie sich auch im Rahmen des Zuwendungsrechts nicht nach Ermessen hinwegsetzen kann. Derartige Fakten liegen mit dem Zuwendungsbescheid vom 21.2.2011 für die Klägerin erkennbar vor. Die Beklagte hat ihr eine Zuwendung aus dem Förderprogramm Aus- und Weiterbildung gemäß der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 (Bundesanzeiger 2010 Nr. 163, S. 3570 ff.) – Förderrichtlinie „Aus- und Weiterbildung“ – bewilligt. Danach waren die Maßnahmen, die die Klägerin in ihren Verwendungsnachweis vom 30.1.2012 auf einem von der Beklagten vorgegebenen Vordruck eingetragen hatte, nach dem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Förderrichtlinie von der Bewilligung durch den Zuwendungsbescheid umfasst und ihre Angaben hierzu zum Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung ausreichend. Entgegen der Annahme der Beklagten im Widerspruchsbescheid wurden unter Nummern 1 bis 4 des Zuwendungsbescheides keine Weiterbildungsmaßnahmen bewilligt, die pro Teilnehmer 15 Tage andauern. Vielmehr waren die Schulungsmaßnahmen „training on the job“ nach dem Fahrerhandbuch des Weiterbildungsträgers „D. “ an jeweils 15 Tagen für jeweils 15 Teilnehmer Gegenstand der bewilligten Förderung. Bei Weiterbildungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer legt bereits die Formulierung „training on the job“ keine Schulung nahe, an der „on the job“, also während der Fahrpraxis, gleichzeitig 15 Teilnehmer geschult werden. Im Fahrerhandbuch der D. GmbH heißt es zu den Modulen 1 bis 4 im Übrigen ausdrücklich, die Ausbildungsinhalte würden „jeweils an einem Tag“ erarbeitet, „wo es tatsächlich [zähle], nämlich in der Praxis“. Nach dem Empfängerhorizont bezog sich die bewilligte Förderung auf die entsprechend dem Fahrerhandbuch durchgeführten Schulungen, bei denen für jeden der 15 Teilnehmer jeweils ein Schulungstag vorgesehen war. Dass es bei der Beklagten insoweit zu einem Missverständnis gekommen sein mag, weil die Zahl der Schulungstage je Teilnehmer im formalisierten Antrag im Gegensatz zum Vordruck für den Verwendungsnachweis nicht ausdrücklich angegeben werden musste, liegt im behördlichen Verantwortungsbereich und kann deshalb nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. Nach Ziffer 8.2 der genannten Förderrichtlinie soll der Verwendungsnachweis über die allgemeinen Vorschriften hinaus insbesondere folgende Angaben bei Weiterbildungsmaßnahmen enthalten: [….] Teilnehmerverzeichnis mit Name, Vorname und Adresse des Beschäftigten Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter. Diesen Vorgaben entspricht der von der Klägerin erbrachte Verwendungsnachweis. Sie musste nicht davon ausgehen, dass über die als Anlage zum Verwendungsnachweis aufgeführte Liste hinsichtlich der im Rahmen der als „training on the job“ durchgeführten Schulungsmaßnahmen mit Angabe des Schulungszeitraumes, des Namens und Vornamens des Beschäftigten sowie seiner Unterschrift und der Unterzeichnung durch einen Vertreter des Weiterbildungsträgers hinaus auch noch die Angabe des konkreten Schulungstages während des Schulungszeitraumes durch Unterschrift des Beschäftigten zu bestätigen war. Eine entsprechende Vorgabe lässt sich der maßgeblichen Förderrichtlinie auch im Wege einer empfängerorientierten Auslegung nicht entnehmen. Auch das der Klägerin bekannte Merkblatt zum Förderprogramm für die Bereiche der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen oder aber die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung enthalten hierzu keine näheren Angaben. Insbesondere lässt sich ihnen nichts dafür entnehmen, dass es zum Nachweis der als „training on the job“ absolvierten Weiterbildungsmaßnahme der Benennung des konkreten Schulungstages bedürfte oder die im Bewilligungsbescheid aufgeführte Weiterbildung grundsätzlich nicht förderfähig sein könnte. Entsprechendes gilt, soweit die Fördermaßnahme Nummer 5 betroffen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Zuwendungsbescheid vom 21.2.2011 bewilligte Weiterbildungsmaßnahme „Getriebe Automatisierte Schaltgetriebe Retarder Intarder“ nicht als so genannte „blended learning“-Schulung durchgeführt werden durfte. Abgesehen davon, dass die Schulung ausweislich der vorgelegten Teilnahmezertifikate am 25.7.2011 als Gruppenschulung mit acht Unterrichtseinheiten durchgeführt worden ist, lässt sich ein Verbot einer „blended learning“ Schulung weder der Förderrichtlinie „Aus- und Weiterbildung“, noch dem genannten Merkblatt oder aber den allgemeinen Nebenbestimmungen entnehmen. Nach Ziffer 2 der Förderrichtlinie „Aus- und Weiterbildung“ werden ausschließlich folgende Maßnahmen gefördert: … – allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen gemäß Anlage zu dieser Förderrichtlinie. … In der genannten Anlage werden die zulässigen Themen der Weiterbildungen benannt, jedoch keine Angaben zur näheren Ausgestaltung der Schulungsform gemacht. Solche enthält auch das bereits benannte Merkblatt nicht.