Urteil
16 K 1278/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0111.16K1278.13.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. T a t b e s t a n d In der Zeit vom 14.08.2008 bis zum 15.08.2011 bildete der Kläger – Rechtsanwalt - die Auszubildende Frau H. L. zur Rechtsanwaltsfachangestellten aus. Mit bei der Bezirksregierung L. am 31.8.2009 eingegangenem Antrag, beantragte der Kläger die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen und des Europäischen Sozialfonds –ESF- zur Förderung der “Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“. Der Kläger gab als Fördermaßnahme die Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte in einem Ausbildungsverbund an. Konkret war die Ausbildung von Frau K. X. zur Rechtsanwaltsfachangestellten vorgesehen. Der Ausbildungsvertrag sollte durch den Kläger abgeschlossen werden, Teile der Ausbildung sollte außer dem Kläger Herr Rechtsanwalt M. als Verbundpartner übernehmen. In der „Darstellung zur Organisation des Ausbildungsverbundes“ führte der Kläger aus: „ Meine Kanzlei übernimmt die Ausbildung von Frau K. X. zur Rechtsanwaltsfachangestellten auf den Gebieten des Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrechts, sowie des Arbeitsrechts und die Kanzlei M. übernimmt die entsprechende Ausbildung im Strafrecht und Bußgeldverfahren, jeweils soweit es den Aufgabenbereich der RA-Fachangestellten betrifft. Die beiden Kanzleien haben unterschiedliche Schwerpunkte und ergänzen sich.“ Unter Ziffer 8 „Erklärungen“ des Antragsvordrucks erklärte “die Antragstellerin/der Antragsteller“ unter anderem, dass Ziffer 8.3 „folgende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung berücksichtigt wurden bzw. werden: Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass ∙ die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung Im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln;“ Ziffer 8.5 “die Angaben in diesem Antrag einschließlich der Anlagen vollständig und richtig sind“. Weiter heißt es in dem vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsvordruck: „ich erkläre hiermit, dass mir bekannt ist, dass sämtliche in diesem Förderantrag gemachten Angaben sowie die in den beigefügten Anlagen/Vordrucken gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB sind“. Als “Anlage 2a“ war dem Antrag ein Vordruck „Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ beigefügt. Darin bestätigte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln unter dem 5.08.2009, durch Ankreuzen eines vorgedruckten Textes, “dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt vor Gericht zugelassen ist und im o.g. Ausbildungsberuf nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“. Die weitere Rubrik „oder derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“ blieb unangekreuzt. Dem Zuwendungsantrag war als Anlage 3 der „Kooperationsvertrag über eine Ausbildung im Verbund“ zwischen dem Kläger und der Sozietät M. /U. beigefügt, in dem unter anderem die Inhalte der vom Kläger und der vom Verbundpartner jeweils zu übernehmenden Ausbildungsinhalte nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten wie folgt aufgeführt sind. Beim Kläger: „gem. Ausbildungsrahmenplan insbes. gem. §§ 4 und 5 Nr. 1-6 in anderen Bereichen als Straf-/Bußgeldverfahren 2 Jahre, 6 Monate“. Beim Verbundpartner: “Fallbezogene Rechtsanwendung im Straf- und Bußgeldverfahren, damit zusammenhängende Kanzleiorganisation und Erstellung von Vergütungsrechnungen gem. § 5 Nr. 2 und 5 ReNoPat-AusbV. und Ausbildungsrahmenplan 6 Monate, voraussichtlich beginnend ab dem 2. Lehrjahr.“ Am 1.9.2009 schloss der Kläger mit Frau K. X. einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte für die Zeit vom 1.9.2009 bis 31.8.2012. In einem internen Vermerk vom 29.10.2009 stellte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer L1. vom 5.08.2009 unter anderem fest, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb nicht in der Lage ist, alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln. Mit „Zuwendungsbescheid“ vom 29.10.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 30.11.2009 bis zum 15.12.2010 eine Zuwendung in Höhe von 4.500 €, für die Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund. Dem Zuwendungsbescheid war als Anlage beigefügt unter anderem „Merkblatt (Stand 24.09.2009)“. Unter Ziffer „3. Finanzierungsart/- Höhe“ heißt es: “Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 v.H. (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag), maximal 4.500,00 € pro Ausbildungsplatz, zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Ausbildungsvergütung im Rahmen der Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund in Höhe von 19.311,60 € als Zuschuss gewährt“. Als Durchführungszeitraum wurde der 1.09.2009 bis zum 31.08.2012 festgelegt. Unter Nr. 3 zu Ziffer 7 „Nebenbestimmungen“ sind die „Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung“ unter anderem wie folgt aufgeführt: “Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass ► die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln;“. Hierauf wurden dem Kläger in der Folgezeit 4.500 € in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt. Frau K. X. wurde in der Zeit vom 1.9.2009 bis 31.8.2010 in der Kanzlei des Klägers ausgebildet und wechselte mit dem 1.9.2010 zum Zwecke der vorgesehenen sechsmonatigen Verbundausbildungsphase in die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt M. . Mit Schreiben vom 1.03.2011 kündigte Frau K. X. ihr Ausbildungsverhältnis beim Kläger fristlos mit Wirkung zum 1.03.2011 und führte ihr Ausbildungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt bei Herrn Rechtsanwalt M. fort. Mit bei der Bezirksregierung L1. am 11.09.2010 per Fax eingegangenem Antrag, beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen und des europäischen Sozialfonds – ESF - zur Förderung der “Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“. Der Kläger gab als Fördermaßnahme die Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte in einem Ausbildungsverbund an. Konkret war die Ausbildung von Frau T. P. zur Rechtsanwaltsfachangestellten vorgesehen. Der Ausbildungsvertrag sollte durch den Kläger abgeschlossen werden, Teile der Ausbildung sollte Herr Rechtsanwalt C. als Verbundpartner übernehmen. In der „Darstellung zur Organisation des Ausbildungsverbundes“ führte der Kläger aus: „ RA Dr. S. bildet als Rechtsanwalt in den von ihm betriebenen Rechtsgebieten Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht (einschl. Medizinrecht) aus, RA C. im Strafverteidigerbüro praktiziert ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts und bildet darin aus. Die Bürotätigkeiten für die Rechtsanwaltsfachangestellten sind im Strafrecht erheblich unterschiedlich (anderes Gebührenrecht, andere soziale Mandantenschichtung, teils mit Haft, etc.), so dass dieser Bereich durch eine sechsmonatige Stage bei RA C. vermittelt wird, der als ausschließlicher Strafverteidiger hierin kompetent ausbilden kann; RA Dr. S. bearbeitet diesen anwaltlichen Bereich nicht.“ In dem Antrag ist unter Ziffer 1. „Antragsteller“ handschriftlich hinzugefügt „keine Vollzeitarbeitsplätze, bislang nur zwei Azubis). Unter Ziffer 8 „Erklärungen“ des Antragsvordrucks finden sich die „Erklärungen“ die der Kläger bereits bei der ersten Antragstellung abgegeben hatte. Als “Anlage 2c (Stand 15.06.2009)“ war dem Antrag ein Vordruck „Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ beigefügt. Darin bestätigte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer L1. unter dem 8.09.2010, durch Ankreuzen eines vorgedruckten Textes, “dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt vor Gericht zugelassen ist und im o.g. Ausbildungsberuf nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“. Der weiter vordruckmäßig vorgesehene Text „ oder derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“, blieb unangekreuzt. Dem Zuwendungsantrag war als Anlage 3 der „Kooperationsvertrag über eine Ausbildung im Verbund“ zwischen dem Kläger und Herrn Rechtsanwalt C. beigefügt, in dem unter anderem die Inhalte der vom Kläger und der vom Verbundpartner jeweils zu übernehmenden Ausbildungsinhalte nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten wie folgt aufgeführt sind. Beim Kläger: „Zivilrecht einschl. Zwangsvollstreckungsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht (einschl. jeweiligem Kostenrecht) 2 Jahre, 6 Monate“. Beim Verbundpartner: “Strafrecht und Nebengebiete, einschließlich Strafvollstreckungsrecht und zugehörigem Kostenrecht 6 Monate.“ In dem außerdem beigefügten „Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung“ kennzeichnete der Kläger durch handschriftliche Zusätze, welche Ausbildungsinhalte von ihm und welche vom Verbundpartner vermittelt werden sollten. Am 15.09.2010 schloss der Kläger mit Frau T. P. einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte. Mit „Zuwendungsbescheid“ vom 20.10.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 30.11.2010 bis zum 15.12.2011 eine Zuwendung in Höhe von 4.500 €, für die Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund. Als Durchführungszeitraum wurde der 13.09.2010 bis zum 12.09.2013 festgelegt. Hierauf wurden dem Kläger in der Folgezeit 4.500 € in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt. Unter Ziffer „7. Nebenbestimmungen“ des Zuwendungsbescheides finden sich unter Ziffer 3 die „Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung“ insoweit übereinstimmend mit der Regelung des Zuwendungsbescheides vom 29.10.2009, jedenfalls soweit Vorstehend dargestellt. Mit Schreiben vom 12.08.2012 wandte sich der Kläger mit einer „Selbstanzeige wegen etwaigen Subventionsbetruges gem. § 264 StGB“ durch die Verwendung der Bescheinigungen der Rechtsanwaltskammer L1. zu seinen Förderanträgen an die Generalstaatsanwaltschaft L1. . Das Verfahren wurde am 4.3.2013 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdacht eingestellt (Az. 10 EV 217/12). Auf eine weitere Selbstanzeige des Klägers hin, lehnte die Staatsanwaltschaft L1. mit Verfügung vom 7.5.2015 die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Kläger mangels Anfangsverdachts ab (Az. 113 Js 79/15). Mit Schreiben vom 28.09.2012 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme der beiden Zuwendungsbescheide nebst Rückforderung der Auszahlungen an. Der Kläger habe mit der Selbstanzeige erstmals mitgeteilt, dass er bei der Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang allein vermitteln könne und auch bereits alleine ausgebildet habe. Daher sei beabsichtigt, die Zuwendungsbescheide gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 3 VwVfG NRW zurückzunehmen und die ausgezahlten Zuwendungsbeträge vom Kläger zurückzufordern. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 6.01.2013 Stellung. Er sei nicht für die Bescheinigungen der Rechtsanwaltskammer verantwortlich; er müsse sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Rechtsanwaltskammer verlassen können. Er selbst habe keine falschen Angaben in seinen Zuwendungsanträgen gemacht. Mit Bescheid vom 13.02.2013 nahm der Beklagte die Bescheide vom 29.10.2009 und 20.10.2010 “mit Wirkung von Beginn an vollständig“ zurück. Zugleich forderte der Beklagte die Rückzahlung von 9.000 €. Als Rechtsgrundlagen führte der Beklagte § 48 Abs. 2 S. 3 Ziffern 1-3, 49a VwVfG NRW an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 13.02.2013 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hiergegen hat der Kläger am 22.2.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe weder den Beklagten noch die Rechtsanwaltskammer L1. arglistig über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu den beiden Ausbildungsverhältnissen getäuscht oder auch nur unrichtige Angaben gemacht. Nicht er, sondern die Rechtsanwaltskammer L1. habe die Stellungnahmen abgegeben, die er gutgläubig verwendet habe. Er sei in gutem Glauben nach Beratung durch die Rechtsanwaltskammer jederzeit davon ausgegangen, sich rechtmäßig zu verhalten. Er habe auch zur Auszubildenden L. keine unrichtigen Angaben gemacht, da er deren Ausbildung nicht alleine betrieben habe, sondern im Verbund mit Rechtsanwalt Blume in Bonn. Das Fehlen einer arglistigen Täuschung ergebe sich zudem daraus, dass die Generalstaatsanwaltschaft L1. das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.2.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte in Ergänzung und Vertiefung des angefochtenen Bescheides vor, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung sei, dass der jeweilige Antragsteller nicht in der Lage sei, alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln. Daran habe auch nichts der insoweit wörtlich anderslautende Zuwendungsbescheid geändert, da der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis ständig auf dieses Erfordernis abgestellt habe. Zu dieser Zuwendungsvoraussetzung habe der Kläger in seinen Zuwendungsanträgen wissentlich falsche Angaben gemacht, indem er die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer L1. vom 5.8.2009 und 8.9.2010 wissentlich mit falschen Angaben erwirkt habe, da er zu diesen Zeitpunkten die Auszubildende L. alleine ausgebildet habe. Frau L. sei zu diesen Zeitpunkten nicht bzw. nicht mehr in einer anderen Kanzlei tätig gewesen. Der Kläger könne die Verantwortung für die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer L1. nicht dieser zusprechen, diese habe nämlich vielmehr auf seine – des Klägers - Veranlassung hin und gemäß seiner Angaben gehandelt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, dass ihr kein Fehlverhalten bei der Ausstellung der beiden Stellungnahmen zu den Zuwendungsanträgen zur Last falle. Die Stellungnahmen hätten ausschließlich auf den Angaben des Klägers beruht. Entgegen der Erwartung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei ihr eine weitere Aufklärung zu den Umständen, die zur Ausstellung der Stellungnahmen geführt hätten, nicht möglich. Mit Beschluss vom 12.6.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das Gericht den Antrag des Klägers, die Rechtsanwaltskammer L1. beizuladen, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.5.2014 zurückgewiesen (4 E 424/14). Den erneuten Beiladungsantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 21.04.2016 abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29.08.2016 – 4 E 409/16 – den angefochtenen Beschluss geändert und die Rechtsanwaltskammer L1. zum Verfahren beigeladen. Der Kläger hat die Beigeladenen auf die Zahlung von Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung durch die Ausstellung der beiden Stellungnahmen zu den Zuwendungsverfahren verklagt. Das Landgericht L1. hat die Klage erstinstanzlich mit Urteil vom 26.01.2016 – 5 O 67/15 - mangels Amtspflichtverletzung der Beigeladenen abgewiesen. Das vom Kläger hiergegen angestrengte Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht L1. mit Beschluss vom 20.06.2016 – 7 U 22/16 – bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das Gericht den Antrag von Rechtsanwalt Markus M. , ihn zum Verfahren beizuladen, abgelehnt. Gegen den Gerichtsbescheid des Gerichts vom 21.04.2016, mit dem das Gericht die Klage des Klägers im vorliegenden Verfahren abgewiesen hatte, hatte der Kläger zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er nach einem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2016 nicht mehr weiter verfolgte, sondern stattdessen am 25.05.2016 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme der beiden Zuwendungsbescheide gemäß § 48 VwVfG NRW liegen nicht vor. Die Zuwendungsbescheide vom 29.10.2009 und 20.10.2010 sind entgegen der Auffassung des Beklagten rechtmäßig. Die Zuwendungsbescheide wären dann ex tunc rechtswidrig, wenn der Kläger die Zuwendungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide nicht erfüllt hätte. Dies ist nicht der Fall. Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid unterstellte Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung, dass die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sonst der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb (hier der Kläger) nicht allein vermitteln kann, ist nicht Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten geworden. Der Beklagte hat das Subventionsverhältnis zum Kläger durch die beiden Zuwendungsbescheide abschließend geregelt und zwar ausdrücklich auch hinsichtlich der Zuwendungsvoraussetzungen. Das Gericht folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Zuwendungsbescheid das Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger bestimmt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlus vom 23.06.2017 – 4 A 2078/15 – und Beschluss vom 6.04.2017 – 4 A 841/15 -. Die Frage der Zuwendungsvoraussetzungen ist hier durch die beiden Zuwendungsbescheide jeweils abschließend geklärt worden. Der Inhalt dieser Bescheide ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, wobei gegebenenfalls auch die Förderrichtlinien zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70.80 -, DVBl 1983, 810 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2016 – 4 A 1983/13 -, juris, Rn. 11-13; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2017 – 4 A 2078/15 -. Dies zugrundegelegt war, nach den beiden Zuwendungsbescheiden nicht materiell-rechtliche Fördervoraussetzung, dass der Kläger nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann; bzw. diese nicht allein vermitteln kann. Der Wortlaut der beiden Zuwendungsbescheide ist eindeutig. Er regelt unter Ziffer 7.3 die „Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung“ und mit Blick auf die hier zwischen den Beteiligten streitige Voraussetzung – nur -, dass „ die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln“. Es fehlt also gerade der Passus, den der Beklagte als weitere Zuwendungsvoraussetzung annehmen will. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Zuwendungsbescheide und dem Schweigen der Zuwendungsbescheide zur vom Beklagten unterstellten weiteren Fördervoraussetzung, dass dass der Kläger nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann, bzw. diese nicht allein vermitteln kann, muss sich der Beklagte an dieser durch verbindlichen Verwaltungsakt getroffenen Regelung festhalten lassen. Nur diese in den Bescheiden ausdrücklich aufgeführten Fördervoraussetzungen hatte der Kläger bei der gebotenen Auslegung vom Empfängerhorizont erkennen können und müssen. Allerdings sahen die Gemeinsamen Durchführungsrichtlinien zur Verbundausbildung (Stand 1.6.2009 und Stand 24.09.2009) und die darin dokumentierte Verwaltungspraxis des Beklagten als Zuwendungsvoraussetzung vor, „der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb ist nicht in der Lage alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vollen Umfang zu vermitteln“. Hieraus musste und konnte der Kläger nach dem dargelegten Maßstab aber nicht entnehmen, dass dies über die im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen hinaus Fördervoraussetzzung war. Der eindeutige Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides steht dem entgegen. Nichts anderes fogt aus dem Erfordernis, dass der Kläger nach dem „Merkblatt über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund durch das Land Nordrhein-Westfalen“ Stand 1.6.2009, 24.9.2009 und September 2010) eine „Bestätigung der Kammer nach dem Muster der Anlage 2a“ bzw. „2c“ beizubringen hatte und diese Bestätigung unter anderem die Rubrik „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“ enthielt. Denn zum einen handelt es sich insoweit nach der Regelungssystematik der Merkblätter um eine rein verfahrensrechtliche Regelung für den Ablauf des Antragsverfahrens (Ziffer 6.1), während die materiell-rechtlichen Zuwendungsvoraussetzungen in Ziffer 4 geregelt sind. Zum zweiten kommt und zwar ausschlaggebend hinzu, dass der Kläger auch nach seinen Angaben im Zuwendungsantrag aus dem Erfordernis der Beibringung der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf eine damit verbundene zusätzliche materiell-rechtliche Zuwenudngsvoraussetzung schließen konnte oder musste. Denn auch die vordruckmässigen „Erklärungen“ unter Ziffer 8. des Antragsvordrucks sahen, insoweit korrespondierend mit den späteren Zuwendungsbescheiden, lediglich die Erklärung vor, dass „Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Verbundpartner die betriebliche berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln“, nicht aber, dass der Antragsteller „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“. Die Klage hat aber – für das Gericht als weiterer, selbständig tragender, Erkenntnisgrund maßgeblich – auch dann Erfolg, wenn als materiell-rechtliche Fördervoraussetzung, anders als zuvor ausgeführt, anzunehmen sein sollte, dass erforderlich war, dass der Kläger bei der Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“ bzw. nicht allein vermitteln kann. Denn in der mündlichen Verhandlung hat die Klärung zu den Voraussetzungen unter denen nach der insoweit maßgeblichen – damaligen - Verwaltungspraxis des Beklagten angenommen werden kann, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollem Umfang vermitteln kann, ergeben, dass der Kläger diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide nach dem eigenen Verständnis des Beklagten erfüllte. Abgesehen davon, dass die Befragung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide in seiner Verwaltungspraxis über gar keinen nachvollziehbaren Katalog an Abgrenzungs-/Prüfkriterien zur Feststellung der von ihm angenommenen Fördervoraussetzung verfügte, erfüllte der Kläger jedenfalls die Prüfkriterien der vom Beklagten behaupteten „Plausibilitätsprüfung“ zur Maßgeblichkeit der Plausibilität der Aufteilung der Ausbildungsinhalte nach dem Ausbildungsrahmenplan. Denn der Kläger hatte mit seinen Angaben zur Organisation des Ausbildungsverbundes und zur Aufteilung der Ausbildungsinhalte nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zwischen ihm und dem jeweiligen Verbundpartner in den Zuwendunsganträgen hinreichend deutlich gemacht, dass er Ausbildungsinhalte mit strafrechtlichem Bezug nicht vermitteln konnte, weil insoweit ausbildungsrelevante Arbeitsaufgaben für die Auszubildenden in seiner Anwaltstätigkeit nicht anfielen. Er hatte in seinem ersten Zuwendungsantrag plausibel verdeutlicht, dass strafrechtliche Mandate bei ihm jedenfalls nicht im ausbildungsrelevantem Umfang anfielen, indem er auf die unterschiedlichen Kanzleischwerpunkte der beteiligten Verbundpartner hingewiesen und die Schwerpunkte seiner eignen Anwaltstätigkeit beschränkt auf die Gebiete des Zivil-, Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsrechts deutlich gemacht hatte. In seinem zweiten Zuwendungsantrag hatte der Kläger ausdrücklich angegeben, dass er keine strafrechtlichen Mandate bearbeite und sein Verbundpartner als ausschließlicher Strafverteidiger dieses Gebiet bearbeite. Damit hat der Kläger plausibel dargetan, dass und warum keine ausbildungsrelevanten Arbeitsaufgaben mit strafrechtlichem Bezug in seiner eigenen Anwaltstätigkeit anfielen, während der Ausbildungsrahmenplan als Teil des Ausbildungsberufsbildes unter anderem die fallbezogene Rechtsanwendung im Straf- und Bußgeldverfahren aufführt und z.B. als zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse fordert, die Vorschriften des StGB anhand praktischer Fälle zu erklären sowie Einspruch gegen Strafbefehl und Bußgeldbescheid zu entwerfen. Es war damit nach den Angaben des Klägers in seinen Förderanträgen klar, dass die Ausbildungsinhalte mit strafrechtlichem Bezug nach dem eigenen Verständins in der Verwaltungspraxis des Beklagten durch den Kläger nicht vermittelt werden konnten. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich die „Plausibilitätsprüfung“ nach den im Ausbildungsrahmenplan geforderten Ausbildungsinhalten ausgerichtet habe. Dies wird im Übrigen bestätigt durch die damalige Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen. In der E-Mail des Beklagten vom 3.04.2013 und den Schreiben des Beklagten vom 20.09.2013 und10.10.2013 hatte der Beklagte nämlich ausdrücklich angegeben, dass sich die Beurteilung, ob der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollem Umfang vermitteln kann, ausschließlich nach den geforderten Ausbildungsinhalten richte. Genau dies hat der Kläger mit den fehlenden ausbildungsrelevanten Arbeitsaufgaben mit strafrechtlichem Bezu in seiner Anwaltstätigkeit dargelegt. An der Richtigkeit dieser Angaben zu Zweifeln besteht kein Anlass und wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrags gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).