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Beschluss

1 B 162/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0331.1B162.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welcher dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welcher dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für den Beigeladenen vorgesehene Beförderungsstelle nach B 3 aus der Beförderungsliste „GHS“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen defizitär seien und es möglich erscheine, dass der Antragsteller bei Vorliegen ordnungsgemäßer Beurteilungen dem Beigeladenen im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung vorzuziehen wäre. Die Beurteilungen seien fehlerhaft, weil das jeweilige Gesamturteil – im Falle des Antragstellers „sehr gut ++“ und im Falle des Antragstellers „hervorragend ++“ – im Hinblick auf die unterschiedlichen Notenskalen für Einzelmerkmale und das Gesamtergebnis sowie den daraus folgenden Erläuterungsbedarf allein durch die hier im Kern erfolgte Wiederholung der Ausführungen zu den zu beurteilenden Einzelmerkmalen nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Die unterschiedliche Behandlung von Antragsteller und Beigeladenem könne die Antragsgegnerin auch nicht – wie von ihr erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen – darauf stützen, dass Letzterer gegenüber dem Antragsteller höherwertig beschäftigt sei. Zwar treffe es zu, dass die Funktion des Beigeladenen (außertariflich) der Management Group 2 zugeordnet und damit gegenüber der der Management Group 3 zugehörigen Funktion des Antragstellers höher bewertet sei. Es fehle aber an einer zureichenden Begründung in der Beurteilung des Beigeladenen, warum allein dies zu dem in Rede stehenden Notenunterschied führe. Eine solche Begründung sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin die genannten Funktionen beamtenrechtlich gebündelt den Besoldungsgruppen A 16 / B 3 zugeordnet und damit zu erkennen gegeben habe, dass sie insoweit grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeiten ausgehe. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin greift nicht durch. 1. Das gilt zunächst bezüglich des Einwandes, dass die in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen bzw. die diese abschließenden Gesamturteile bereits in ihrer jeweiligen Fassung hinreichend begründet seien. Mit ihrem Vorbringen verfehlt die Antragsgegnerin insoweit schon die bestehenden Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da sie sich nicht in ausreichendem Maße mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt. Die Antragsgegnerin behauptet lediglich pauschal, die geltenden Beurteilungsanforderungen eingehalten zu haben, indem die Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilungen sowohl die Schwierigkeit bzw. Verantwortung der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt als auch den daraus resultierenden Notenunterschied im Zusammenspiel der Begründungen von Einzelmerkmalen und Gesamturteilen ordnungsgemäß dargetan hätten. Damit stellt sie ihre Rechtsauffassung jedoch lediglich derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne im Einzelnen auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen. Das Beschwerdevorbringen verhält sich insbesondere nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Umsetzung der Noten der Einzelkriterien von der 5-stufigen Skala auf die 6-stufige Skala des Gesamtergebnisses in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der des Beigeladenen jeweils nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Zu Letzterem siehe allgemein auch: Senatsbeschlüsse vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 11 ff., und vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris, 14. 2. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass etwaige Unzulänglichkeiten der Begründungen des in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen jeweils enthaltenen Gesamturteils jedenfalls durch weitergehende Erläuterungen im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich geheilt worden seien, verhilft auch dieser Vortrag der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn eine derartige nachträgliche Plausibilisierung der Bildung der Gesamtnote ist, soweit sie – wie hier – über die Ausführungen in der Beurteilung selbst hinausgeht, unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41; Senatsbeschluss vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris, Rn. 14. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung nicht zu berücksichtigen. Das gilt etwa für die nachträglichen Erläuterungen dazu, weshalb die Tätigkeiten des Antragstellers und des Beigeladenen trotz übereinstimmender beamtenrechtlicher Bewertung tatsächlich eine unterschiedliche Wertigkeit infolge eines divergierenden Maßes an Verantwortung aufgewiesen hätten. Denn auch bei diesen Erläuterungen handelt es sich – ungeachtet der im Grundsatz anzuerkennenden Möglichkeit, bei der primär an den Anforderungen des jeweiligen Statusamtes zu orientierenden Leistungsbewertung auch dienst- bzw. arbeitspostenbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen –, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 = juris, 28, und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 53 f., um eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils der Beurteilung des Beigeladenen. Maßgeblich hierfür ist, dass die Beurteilung selbst – worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – keine hinreichenden Angaben dazu enthält, dass und gegebenenfalls welche dienst- bzw. arbeitspostenbezogenen Besonderheiten in welchem Umfang bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt worden sind. Die bloße Mitteilung der außertariflichen Bewertung der innegehabten Funktion und die lediglich beschreibende Auflistung der wahrgenommenen Aufgaben genügt insoweit nicht. Denn hieraus erschließt sich nicht ohne Weiteres, ob berücksichtigungsfähige dienst- bzw. arbeitspostenbezogen Besonderheiten bestanden und inwieweit sie – wie nunmehr von der Antragsgegnerin behauptet – für die (bessere) Gesamtnotenbildung relevant waren. Im Ergebnis bleibt es damit dem Adressaten bzw. Leser der Beurteilung überlassen, eine Antwort auf diese eigentlich durch den Beurteiler zu beantwortende Frage zu finden. 3. Schließlich ist der Antragsgegnerin auch nicht darin zu folgen, dass es sich bei den von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Beurteilungsmängeln lediglich um nach § 46 VwVfG unbeachtliche Formfehler handele, die sich auf das Beurteilungsergebnis nicht auswirkten. Denn selbst wenn man im Ausgangspunkt die (entsprechende) Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf dienstliche Beurteilungen – trotz deren fehlender Verwaltungsaktsqualität –, vgl. hierzu: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 11 Rn. 56 m. w. Nachw., bejahen wollte, handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Begründungsdefiziten nicht nur um bloße Form- bzw. Verfahrensmängel. Denn die unzureichende, nicht nachvollziehbare Begründung des jeweiligen Gesamturteils zieht angesichts des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums – ähnlich wie in Fällen einer unterbliebenen Ermessensbegründung –, vgl. hierzu: Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 39 Rn. 79, regelmäßig zugleich (auch) einen materiell-rechtlichen Fehler nach sich, der von der Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG nicht erfasst wird. Die jedenfalls auch materiell-rechtlichen Grundlagen für das Erfordernis der Begründung einer dienstlichen Beurteilung hat das Verwaltungsgericht auf Seite 5 unten des amtlichen Beschlussabdrucks ausdrücklich benannt; damit setzt sich die Antragsgegnerin nicht auseinander. Im Übrigen ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich auch nicht offensichtlich, dass ein Begründungsdefizit (u. a.) im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung deren Ergebnis in der Sache nicht beeinflusst. Etwaige Besonderheiten gerade des vorliegenden Falles zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 56 Abs. 6 Satz 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: B 3) im Kalenderjahr 2017 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar 2017: 7.508,71 Euro; Februar bis Dezember 2017: 7.685,18 Euro x 11 = 84.536,98 Euro, Jahressumme = 92.045,69 Euro dividiert durch den Faktor 4). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.