OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 274/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0328.18B274.17.00
25mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ein Unionsbürger ist nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, wenn die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgt.

2. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formale Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unionsbürger ist nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, wenn die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgt. 2. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formale Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt, nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht anzunehmen, dass sie als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin der behaupteten Tätigkeit des Spendensammelns tatsächlich nachgeht und ob es sich hierbei unter Berücksichtigung aller das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte überhaupt um eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handeln kann. Die angebliche Tätigkeit führt jedenfalls deshalb nicht auf eine Freizügigkeitsberechtigung, weil angesichts des bislang festzustellenden Verhaltens der Antragstellerin im Bundesgebiet davon auszugehen ist, dass die Eingehung des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist nicht nur eine wahrheitswidrige, sondern auch eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden. Vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 ‑ C-456/12 [O.] ‑ , vom 16. Oktober 2012 ‑ C-364/10 [Ungarn ./. Slowakische Republik], vom 22. Dezember 2010 ‑ C-303/08 [Bozkurt] ‑ und vom 14. Dezember 2000 ‑ C-110/99 [Emsland Stärke] ‑, sowie Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Auflage (2016) § 2 FreizügG/EU Rn. 52 m.w.N. Im vorliegenden Fall spricht in Gesamtwürdigung aller Umstände alles dafür, dass die ‑ unterstellte ‑ Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einzig dem Ziel dient, der Antragstellerin letztlich einen Aufenthalt im Bundesgebiet ‑ und damit auch den Erhalt der gewährten finanziellen Leistungen ‑ unter Umgehung der Vorgaben des FreizügG/EU bzw. der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu ermöglichen. So hat die Antragstellerin nach Mitteilung des Jobcenters E. vom 18. Dezember 2014 nach ihrer Einreise zunächst mittels Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages versucht, ein Freizügigkeitsrecht zu begründen. Ein (erstes) Arbeitsverhältnis ist sie erst ‑ über ein Jahr nach ihrer Einreise ‑ eingegangen, nachdem ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Mai 2015 die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht hat. Nachdem die Antragsgegnerin auf die Mitteilung über das Arbeitsverhältnis ihre Ordnungsverfügung aufgehoben hat und das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren daraufhin für erledigt erklärt worden ist, hat die Antragstellerin ihre Tätigkeit für die Firma wieder beendet. Auf die Anhörung zu einer erneut beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat sie sodann einen unbefristeten ‑ nicht datierten ‑ Arbeitsvertrag mit dem Verein „I. e.V.“ über eine Tätigkeit als Spendensammlerin ab dem 1. Juli 2016 vorgelegt. Diese Tätigkeit hat sie nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin indes allenfalls bis Ende September 2016 ausgeübt; eine Meldung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung ‑ Minijob-Zentrale ‑ vom 30. September 2016 sogar nur für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juli 2016. Dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit gegen ihren Willen einstellen musste, ist auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden. Ein neuerliches Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Verein ist sie sodann ‑ die Richtigkeit der auf Ende Dezember 2016 erfolgten Datierung des Arbeitsvertrages unterstellt ‑ im Verlaufe des vorliegenden Eilverfahrens gegen die mit Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 erneut verfügte Abschiebungsandrohung eingegangen, nachdem die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht die Beendigung der Arbeitstätigkeit der Antragstellerin jedenfalls zum Ende des Monats September 2016 mitgeteilt hatte. Dieses Verhalten kann aber in seiner Gesamtheit nur dahin verstanden werden, dass die Antragstellerin ‑ falls überhaupt ‑ eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend allein zum Zweck der Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben will. Dass ein solches Vorgehen, das im Ergebnis auf eine Umgehung der eine Freizügigkeit eröffnenden Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie angelegt ist, den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen nicht entspricht, ist offenkundig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.