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Urteil

8 K 3298/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0307.8K3298.17.00
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Leitsätze

1. Einzelfall einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit (hier bejaht für eine Betreuung/Versorgung des eigenen Enkelkindes).

2. Zu den Voraussetzungen einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, die der Annahme ausreichender Existenzmittel entgegensteht (hier bejaht).

3. Das der Unterhaltsgewährung zugrunde liegende Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU muss bereits im Zeitpunkt des Familiennachzugs im Herkunftsland bestehen/bestanden haben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit (hier bejaht für eine Betreuung/Versorgung des eigenen Enkelkindes). 2. Zu den Voraussetzungen einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, die der Annahme ausreichender Existenzmittel entgegensteht (hier bejaht). 3. Das der Unterhaltsgewährung zugrunde liegende Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU muss bereits im Zeitpunkt des Familiennachzugs im Herkunftsland bestehen/bestanden haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes ihres Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Die am 00. November 19xx geborene Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 8. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 6. September 2016 rückwirkend bei der Beklagten an. Auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin am 17. Oktober 2016 ihre bulgarische Krankenversicherungskarte sowie eine Bescheinigung vom 8. Februar 2016 über ihre bulgarische Rente in Höhe von 346,59 BGN (= Abkürzung für die in Bulgarien verwendete Währung) vor. Ausweislich des Vermerks vom 20. Oktober 2016 beantragte die Klägerin am 26. September 2016 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und gab dabei an, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne und keiner Arbeit nachgehe. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 zur beabsichtigten Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts an. Diese erklärte mit Schreiben vom 7. November 2016, dass sie ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland habe. Sie sei Rentnerin und lebe mit ihrer Tochter, Frau C. U. , geb. am 00. November 19xx, und ihrer am 00. Februar 20xx geborenen deutschen Enkeltochter L. F. U. in einer Familiengemeinschaft. Ihre Tochter sei freizügigkeitsberechtigt und befinde sich in einer durch das Integrationscenter geförderten Maßnahme. Sie, die Klägerin, müsse auf ihre Enkeltochter aufpassen und könne daher nicht ausreisen. Hinzu komme, dass sie keine Familienangehörigen mehr in Bulgarien habe und dorthin aus gesundheitlichen Gründen nicht zurückkehren könne. Insoweit legte sie eine ärztliche Bescheinigung vom 12. Dezember 2016 sowie einen Überweisungsschein mit gleichem Datum vor. Danach litt die Klägerin an einer Augenerkrankung (Cataracta provecta). Durch Bescheid vom 21. Februar 2017 stellte die Beklagte den Verlust des Rechts der Klägerin auf Freizügigkeit fest, forderte sie auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Verfügung zu verlassen, und drohte ihr im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Bulgarien an. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin mangels Vorlage entsprechender Nachweise weder als Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU noch als Arbeitssuchende gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU anzusehen sei. Auch Erkenntnisse über die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU lägen nicht vor. Weiterhin lägen keine nachgewiesenen Erkenntnisse über verwandtschaftliche Verhältnisse vor, aus denen die Klägerin ein Recht auf Aufenthalt nach § 3 FreizügG/EU als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers herleiten könne. Die bloße Anwesenheit ihrer Tochter und ihres Enkelkindes reichten insoweit nicht aus. Die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU seien ebenfalls nicht erfüllt. Für die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts reiche die bulgarische Rente der Klägerin eindeutig nicht aus, was durch den Antrag auf SGB XII-Leistungen bestätigt werde. Zudem habe sie keinen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorgelegt. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, einer fehlenden Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet, etwaiger Integrationsleistungen, der Belastung der öffentlichen Kassen, der Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Bulgarien sowie der Augenerkrankung der Klägerin werde das durch § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eröffnete Ermessen dahingehend ausgeübt, dass der Verlust des Freizügigkeitsrechts der Klägerin festgestellt werde. Die Klägerin hat am 21. März 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (8 L 897/17). Diesen Antrag hat die Klägerin am 8. September 2017 zurückgenommen, nachdem die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben hatte. Zur Begründung der Klage trägt sie vor, dass sie nach Deutschland gekommen sei, um ihre Enkeltochter, die deutsche Staatsangehörige sei, zu betreuen, damit ihre Tochter, die bulgarische Staatsangehörige sei und seit sieben Jahren im Bundesgebiet lebe, einer Beschäftigung nachgehen könne. Ein weiterer, hiervon unabhängiger Grund für ihre Einreise nach Deutschland sei der Wunsch gewesen, mit ihrer Tochter und Enkeltochter zusammenzuleben, da ihr Ehemann verstorben sei und sie zu ihrem in Bulgarien lebenden Sohn keinen Kontakt mehr habe. Dieser Wunsch sei durch ihre Augenerkrankung verstärkt worden. Sie lebe bzw. lebte in einer von ihrer Tochter angemieteten Wohnung zunächst in H. , seit Anfang des Jahres 2018 in L1. zusammen mit dieser und ihrer Enkeltochter. Der Auszug aus der Wohnung in H. sei aufgrund von Mietrückständen erfolgt. Die derzeitige Miete in der Wohnung in L1. betrage 517,- €. In der Zeit von März 2017 bis Mai 2018 sei sie als Haushaltshilfe zur Betreuung ihrer Enkeltochter beschäftigt gewesen. Für diese Tätigkeit einschließlich der Zubereitung der Mahlzeiten, füttern und Windeln wechseln sowie Einkäufe habe ihre Tochter ihr einen monatlichen (Pauschal-)Lohn in Höhe von 150,- € bzw. 200,- € ab Mai 2017 gezahlt. Die übrige Zeit der Betreuungsleistungen sei im Rahmen eines familiären Gefälligkeitsverhältnisses erfolgt. Der ihr gezahlte Lohn entspreche dem Freibetrag aus dem Einkommen ihrer Tochter, der bei den dieser gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unberücksichtigt bleibe und damit dieser zu Verfügung stünde, um ihre Tätigkeit zu entlohnen. Diese Tätigkeit sei bei der Minijobzentrale im sog. Haushaltsscheckverfahren angemeldet worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei beendet worden, weil die Tochter ihre eigene Erwerbstätigkeit verloren habe. Sie, die Klägerin, habe sich am 15. Mai 2018 bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Nachdem ihre Tochter zum 26. September 2018 ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, sei sie zum 23. November 2018 wieder als Haushaltshilfe eingestellt und bei der Minijobzentrale angemeldet worden. Sie sei daher als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt. Beziehungen persönlicher Art oder der Zweck bzw. das Motiv dafür, eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, hätten grundsätzlich keine Bedeutung. Selbst wenn man eine Arbeitnehmereigenschaft nicht annehmen wolle, sei sie als Verwandte einer Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt. Die Zahlungen seitens ihrer Tochter seien tatsächlich erfolgt und auch die Kosten der Unterkunft seien anteilig tatsächlich von ihr getragen worden. Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte ergänzend Sozialleistungen in Anspruch nehme, schade insoweit nicht. Solche Leistungen habe sie bislang aber nicht in Anspruch genommen. Der Krankenversicherungsschutz sei durch ihre bulgarische Rente abgesichert. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei ihr nicht zumutbar und führe zudem dazu, dass ihre Tochter das Beschäftigungsverhältnis beenden müsste. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 21. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt zudem aus: Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Tochter sei nur deshalb eingegangen worden, um nach Erlass der Ordnungsverfügung die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu erwirken. Hierfür spreche, dass es erst nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung eingegangen worden sei. Zudem hebe die Klägerin das Geld auch immer komplett ab, so dass davon auszugehen sei, dass sie das Geld ihrer Tochter zurückgebe. Es entziehe sich weiterhin jeglicher Logik, dass jemand eine andere Person finanziell unterstütze und ein Entgelt zahle, der selbst den Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht sicherstellen könne und auf Hilfe angewiesen sei. Dies werde zudem durch die in H. angehäuften Mietrückstände verdeutlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum zugehörigen Eilverfahren 8 L 897/17 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid vom 21. Februar 2017 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides wegen des seinerzeitigen Wohnsitzes der Klägerin in H. gegebene örtliche Zuständigkeit der Beklagten durch den jedenfalls zum Mai 2018 erfolgten Umzug nach L1. nicht nachträglich entfallen. Gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) kann bei einer im Lauf des Verwaltungsverfahrens eintretenden Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zum Zeitpunkt des Wohnortwechsels der Klägerin und des damit einhergehenden Zuständigkeitswechsels (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017 (ZustAVO)) hatte die Beklagte bereits wesentliche Verfahrensschritte (Anhörung, Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, Aufhebung der im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten sofortigen Vollziehung im Verfahren 8 L 897/17, Beteiligung an dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren) durchgeführt. Die Fortführung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte ist daher aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Wirtschaftlichkeit geboten. Schließlich hat die Stadt L1. als nunmehr zuständige Behörde der Fortführung durch die Beklagte mit Schreiben vom 6. März 2019 zugestimmt. Der Bescheid vom 21. Februar 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU liegen vor. Danach kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder (von Anfang an) nicht vorliegen, mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 15. Die Klägerin kann sich spätestens seit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht erfolgreich berufen. Der Klägerin steht zunächst mit Blick auf die für den Zeitraum von März 2017 bis Mai 2018 sowie ab dem 23. November 2018 vorgetragene Beschäftigung als Haushaltshilfe zur Betreuung ihrer Enkeltochter kein eigenständiges Freizügigkeitsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmerin zu. Der in der vorgenannten Vorschrift verwendete Arbeitnehmerbegriff ist anhand der Maßgaben des Unionsrechts auszulegen. Er darf nicht eng ausgelegt werden und ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür eine Vergütung erhält, es sei denn, die Tätigkeit hat einen so geringen Umfang, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Dies ist anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu bewerten. Dabei sind neben der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und der Höhe der Vergütung auch die weitere Ausgestaltung und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen, zum Beispiel Ansprüche auf Urlaub oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Anwendung von Tarifverträgen. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – C-14/09 –, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10.11 –, juris Rn. 15 ff. (zum Arbeitnehmerbegriff des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80). Eine Tätigkeit ist dabei nicht schon dann völlig untergeordnet und unwesentlich, wenn der Betreffende daraus nur ein geringes, das Existenzminimum nicht deckendes Einkommen erzielt. Vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 – C-213/05 –, juris Rn. 27, sowie vom 14. Dezember 1995 – C-444/93 –, juris Rn. 18, jeweils m. w .N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2015 – L 20 AS 1297/15 B ER u. a. –, juris Rn. 12 f. Ob die von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigung bei ihrer Tochter in der Gesamtschau als tatsächliche und echte Tätigkeit anzusehen ist oder die ausgeübten Tätigkeiten nur völlig untergeordnet und unwesentlich sind, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass damit die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründet wurde, stellt sich eine Berufung hierauf und die Geltendmachung eines auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU gestützten Freizügigkeitsrechts hier als rechtsmissbräuchlich dar, so dass das Unionsrecht keine Anwendung findet. Ausgenommen vom Arbeitnehmerbegriff sind solche Arbeitsverhältnisse, die nach der Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere des Verhaltens des Unionsbürgers missbräuchlich, insbesondere ausschließlich zur Erlangung von Sozialleistungen, eingegangen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist nicht nur eine wahrheitswidrige, sondern auch eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 – 18 B 274/17 –, juris Rn. 3 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 12. März 2014 – C-456/12 –, vom 16. Oktober 2012 – C-364/10 –, vom 22. Dezember 2010 – C-303/08 – und vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, jeweils juris; sowie Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 2 FreizügG/EU, Rn. 52 f. m. w. N. Nach der ausgehend von diesen Maßgaben gebotenen Gesamtschau ist das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Tätigkeit als Haushaltshilfe zur Betreuung ihrer Enkeltochter stellt nur eine formale Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der Freizügigkeit dar, die dem Sinn und Zweck der Unionsbürgerrichtlinie nicht entspricht, sondern lediglich das Ziel verfolgt, sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts zu verschaffen. Diese Einschätzung beruht zunächst auf den eigenen Angaben der Klägerin. Ausweislich der Ausführungen in der Klageschrift vom 13. März 2017 sei sie nach Deutschland gekommen, um ihre Enkeltochter zu betreuen, damit ihre Tochter einer Beschäftigung nachgehen könne. Ein weiterer, hiervon unabhängiger Grund für ihre Einreise nach Deutschland sei der Wunsch gewesen, mit ihrer Tochter und Enkeltochter zusammenzuleben, da ihr Ehemann verstorben sei und sie zu ihrem in Bulgarien lebenden Sohn keinen Kontakt mehr habe. Dem entspricht es, dass die Betreuung ihrer Enkeltochter nahezu ein Jahr nach ihrem Einzug bei ihrer Tochter im Rahmen eines familiären Gefälligkeitsverhältnisses erfolgte, ohne dass die Klägerin hierfür eine unmittelbare Gegenleistung in Form eines Entgelts erhielt. Die Zahlung eines (Pauschal-)Lohns wurde zudem (erst) aufgenommen, nachdem die Beklagte die hier streitgegenständliche Verlustfeststellung verfügt hatte. Zwar ließe sich diese zeitliche Überschneidung auch damit erklären, dass eine Lohnzahlung durch die Tochter erst mit Aufnahme ihres eigenen Beschäftigungsverhältnisses bei der B. Q. GmbH zum 9. März 2017 möglich geworden war. Gerade dieser Umstand zeigt indes, dass die Vergütung der Klägerin nicht von ihrer tatsächlichen Arbeitserbringung abhängt, sondern davon, ob ihre Tochter eigene Einnahmen aus einer Beschäftigung erzielt. Hierzu fügt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit dem Ende der Erwerbstätigkeit ihrer Tochter zunächst zum 10. Mai 2018 gekündigt und zum 23. November 2018 wieder aufgenommen wurde, nachdem die Tochter im September 2018 ein neues Arbeitsverhältnis bei der B1. U1. GmbH aufgenommen hatte. Durch die hier geltend gemachte Gestaltung des Betreuungsverhältnisses soll letztlich eine herkömmlich unentgeltliche Tätigkeit – Betreuung/Versorgung des eigenen Enkelkindes – kommerzialisiert werden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass in der „übrigen Zeit“ die Betreuungsleistung im Rahmen eines familiären Gefälligkeitsverhältnisses erfolge. Abgesehen davon, dass mit einer derartigen Ausgestaltung unweigerlich Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der entlohnten bzw. zu entlohnenden Tätigkeit einhergehen, ist vorliegend unverkennbar, dass der den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff kennzeichnende Austausch von Leistung und Gegenleistung letztlich ins Belieben der Klägerin und ihrer Tochter gestellt wird und sich damit als willkürlich erweist. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin (sowie ihrer Tochter) wird ferner dadurch indiziert, dass die Tochter den Lebensunterhalt für sich mit ihrer vorherigen/derzeitigen Beschäftigung nicht sicherstellen konnte/kann und daher auf ergänzende SGB II- Leistungen angewiesen war/ist (vgl. insoweit den Änderungsbescheid des Integrationscenters für Arbeit H. vom 22. Mai 2018 und den Bewilligungsbescheid des Jobcenters L1. vom 19. Oktober 2018). Dies lässt darauf schließen, dass der Tochter der Klägerin objektiv keine finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, um dieser den geltend gemachten (Pauschal-)Lohn zu zahlen. Diese Schlussfolgerung wird erhärtet durch den auf Grund von Mietrückständen erfolgten Auszug aus der Wohnung in H. . Die derzeitige finanzielle Situation der Tochter der Klägerin unterscheidet sich von derjenigen im Jahr 2017 nicht bzw. hat sich sogar verschlechtert. Die Mietrückstände entkräften zugleich den Einwand der Klägerin, ihre Tochter könne sich die 150,- € leisten, weil ihr bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II ein Freibetrag zur Verfügung stehe. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin spricht ferner die Bewertung des Sozialgerichts H. , Urteil vom 12. April 2018 – S 2 SO 151/17 –, dass die Klägerin (auch) in der Absicht eingereist sei, um in der Bundesrepublik Deutschland von Sozialleistungen zu leben, und der Leistungsgewährung daher § 23 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 4) SGB XII entgegenstehe. Die dortigen Feststellungen macht sich die Kammer zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. Der Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung steht nicht entgegen, dass die Beschäftigung der Klägerin bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im sog. Haushaltsscheckverfahren ordnungsgemäß angemeldet wurde. Denn die von ihrer Tochter insoweit seit Dezember 2018 zu entrichtenden monatlichen Abgaben sind mit 19,11 € derart gering, dass sie in Anbetracht des letztlich verfolgten Zwecks – Begründung der Arbeitnehmereigenschaft und der damit einhergehenden Freizügigkeitsberechtigung – ohne weiteres in Kauf genommen werden können. Auch der Umstand, dass die Klägerin den (Pauschal-)Lohn auf ihr Girokonto bei der Postbank überwiesen bekommt/bekommen hat, kann die für einen Missbrauch sprechenden Indizien nicht entkräften. Denn damit ist allein der Geldeingang als solcher belegt, ohne dass hieraus weitergehende Rückschlüsse hinsichtlich der Verwendung des von der Klägerin in bar abgehobenen Geldes möglich sind. Der in diesem Zusammenhang stehende Vortrag, sie benötige das Geld, ist sehr allgemein gehalten, und schließt insbesondere eine Rückzahlung an die Tochter – wie es die Beklagte annimmt – jedenfalls nicht aus. Der Klägerin steht ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 FreizügG/EU zu. Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Jedenfalls über letzteres verfügt die Klägerin nicht. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (sog. Unionsbürgerrichtlinie) sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts zu begründen vermag. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Denn die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG hervorgeht, zu prüfen, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 21 m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des EuGH; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2016 – 17 A 161/16 – n. v. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die monatlichen Einnahmen der Klägerin beschränken sich auf ihre bulgarische Rente in Höhe von 373,92 BGN (Stand: Dezember 2017); dies entspricht derzeit etwa 190,- €. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diesem Betrag der geltend gemachte Pauschallohn als Haushaltshilfe für die Betreuung ihrer Enkeltochter nicht hinzuzurechnen. Denn diese finanzielle Unterstützung – so sie denn tatsächlich der Klägerin zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung steht/stand – ist abhängig davon, ob die Tochter der Klägerin einer eigenen Beschäftigung nachgeht. Mangels Vorlage des entsprechenden Arbeitsvertrages hinsichtlich der derzeitigen Beschäftigung der Tochter der Klägerin bei der B1. U1. GmbH kann nicht die Prognose getroffen werden, dass diese Beschäftigung für einen hinreichend langen Zeitraum ausgeübt werden wird. Daher kann nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Klägerin eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung in Form des (Pauschal-)Lohns zuteil kommen lassen wird. Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass die Klägerin ihrem eigenen Vortrag zufolge im Jahr 2018 jedenfalls für sechs Monate nicht bei ihrer Tochter beschäftigt war. Es kann daher dahinstehen, ob die Gewährung von Unterhalt durch existenzsichernde Leistungen beziehende Angehörige überhaupt als Existenzsicherung im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann. Es ist ferner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin über ausreichende finanzielle Rücklagen verfügt, aus denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Der der Klägerin mithin monatlich zur Verfügung stehende Betrag von etwa 190,- € deckt den sozialhilferechtlichen Regelbedarf (ab dem 1. Januar 2019: 424,- €; vgl. die Anlage zu § 28 SGB XII) nicht einmal zur Hälfte ab, sondern unterschreitet diesen erheblich. Damit kann die Klägerin ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht ausreichend bestreiten und hätte grundsätzlich einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Einen solchen Antrag hat die Klägerin am 26. September 2016 auch gestellt, der durch Bescheid vom 27. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgerichtgericht H. durch Urteil vom 12. April 2018 – S 2 SO 151/17 – mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin (auch) mit der Absicht eingereist sei, in der Bundesrepublik Deutschland von Sozialleistungen zu leben. Über die gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden; für dieses Verfahren ist der Klägerin durch Beschluss vom 18. Oktober 2018 – L 9 SO 353/18 – Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der von der Klägerin gestellte und im Klagewege weiter verfolgte Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII sowie der Umstand der grundsätzlichen Leistungsberechtigung wegen nicht ausreichender Lebensunterhaltssicherung stellen weitere Anhaltspunkte dafür dar, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Insoweit ist nicht erforderlich, dass Sozialleistungen bereits tatsächlich bezogen worden sind. Erforderlich, aber ausreichend ist allein, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats angesichts der geringen Höhe seiner sonstigen Einkünfte zum Bezug einer solchen Leistung berechtigt sein kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 2013 – C-140/12 –, juris Rn. 63, und vom 7. September 2004 – C-456/02 –, juris Rn. 35 f. Dies bedingt zugleich das Erfordernis einer hypothetischen Betrachtungsweise hinsichtlich der Frage, ob von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen auszugehen ist. Danach ist hier für den Fall, dass die Klägerin die beantragten Leistungen nach dem SGB XII erhalten würde, von einem unangemessenen Sozialleistungsbezug auszugehen. Auch unter der (für die Klägerin günstigen) Annahme, dass Kosten für Unterkunft und Heizung von ihrer Tochter übernommen würden und insoweit keine öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, verbleibt der Befund, dass der der Klägerin monatlich zur Verfügung stehende Betrag den sozialhilferechtlichen Regelbedarf erheblich unterschreitet. Zudem ist der Grund für den Sozialleistungsbezug nicht von vorübergehender Natur. Angesichts des Alters der Klägerin sowie des Umstandes, dass sie ernsthafte Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung nicht nachgewiesen hat, ist von einer auf unbestimmte Zeit bestehenden Hilfebedürftigkeit auszugehen. In Anbetracht der dem Gericht bekannten Erwerbsbiographie der Tochter der Klägerin ist auch nicht damit zu rechnen, dass diese Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielen können wird, um den Bedarf der Haushaltsgemeinschaft von ihr und ihrer Mutter, der Klägerin, in einer Weise zu decken, dass der Sozialhilfebezug nicht (mehr) als unangemessen bewertet werden kann. Bei der weiteren Berücksichtigung, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde, kann es nicht darauf ankommen, die der Klägerin zustehenden Sozialleistungen ins Verhältnis zur Gesamtheit der Sozialleistungen der Bundesrepublik Deutschland zu setzen. Vielmehr ist die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 – 7 B 10406/16 –, juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 19 C 16.1719 –, juris Rn. 20. Danach würde es unter Berücksichtigung der langjährigen, in zeitlicher Hinsicht nicht absehbaren Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn es gleichermaßen für sämtliche Unionsbürger in der Lage der Klägerin geöffnet und damit faktisch so etwas wie eine „Sozialleistungsfreizügigkeit“ begründet würde. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der RL 2004/38/EG nicht erwerbstätige Unionsbürger gerade daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 – juris Rn. 76. Die Klägerin ist auch nicht abgeleitet von ihrer Tochter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Familienangehörige sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Das der Unterhaltsgewährung zugrunde liegende Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird. Das Abhängigkeitsverhältnis muss zudem bereits im Zeitpunkt des Familiennachzugs im Herkunftsland bestehen/bestanden haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, juris Rn. 21 f. m. w. N. Ausgehend hiervon kann die Klägerin nicht als Familienangehörige im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU angesehen werden, da zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik im April 2016 kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter bestand und es mithin an einer Unterhaltsgewährung durch diese fehlt. Gegen das Bestehen einer finanziellen Abhängigkeit bereits im Herkunftsland spricht hier maßgeblich, dass die Höhe der bulgarischen Rente der Klägerin über der durchschnittlichen Rente in Bulgarien von etwa 170,- € liegt, vgl. http://bnr.bg/de/post/100953811/wie-hoch-sind-die-renten-in-bulgarien-und-was-bedeutet-der-bonus-von-20-euro-zu-ostern (zuletzt abgerufen am 7. März 2019), und daher von einer ausreichenden Existenzsicherung in Bulgarien ausgegangen werden kann. Etwas anderes hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass die Unterhaltsgewährung neben einer finanziellen Unterstützung auch in anderer Form erbracht werden kann, trifft dies zwar im Ausgangspunkt zu. Indes fordert der EuGH in der vorstehend zitierten Entscheidung, dass durch die Unterhaltsgewährung der materielle Unterhalt des nachziehenden Unionsbürgers sichergestellt wird, diesem mithin tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Vgl. Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU Rn. 15 (Stand der Kommentierung: 1. Februar 2019); Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3 FreizügG/EU Rn. 48. Dass der Klägerin vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Leistungen im vorstehenden Sinne von ihrer Tochter tatsächlich gewährt wurden, ist nicht (substantiiert) vorgetragen. Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 FreizügG/EU nicht vor, da die Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Eine Freizügigkeitsberechtigung kann die Klägerin auch nicht von ihrer Enkeltochter, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ableiten. Denn das FreizügG/EU findet nach seinem § 1 des Gesetzes Anwendung auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige, nicht jedoch auf die Familienangehörigen Deutscher. Auch die Richtlinie 2004/38/EG gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie für deren Familienangehörige. Da die Enkeltochter als deutsche Staatsangehörige sich im Bundesgebiet aufhält, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU mit der Folge, dass ein von dieser abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zugunsten der Klägerin von vornherein ausscheidet. Die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU erforderliche Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 VwGO. Insoweit hat sie insbesondere die Dauer des Aufenthaltes der Klägerin im Bundesgebiet, mithin den Grad ihrer Aufenthaltsverfestigung, etwaige Integrationsleistungen, die Belastung der öffentlichen Kassen, die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Bulgarien sowie die Augenerkrankung der Klägerin in ihre Entscheidung eingestellt und entsprechend berücksichtigt. Erweist sich nach alledem die Verlustfeststellung als rechtmäßig, gilt dies auch für die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung des Bescheides und die Abschiebungsandrohung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde – wie hier – festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU soll in dem Bescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Da das FreizügG/EU keine eigenen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreise enthält, ist gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anwendbar. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist steht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Abgesehen davon reicht die Augenerkrankung der Klägerin nicht aus, um eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin in Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG anzunehmen. Insoweit ist den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen bereits nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die sich nach einer Rückkehr nach Bulgarien alsbald wesentlich verschlechtern wird. Dies drängt sich auch mit Blick auf die Art der Erkrankung nicht ohne weiteres auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.