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Urteil

2 K 5586/19

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1206.2K5586.19.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung des Verlusts eines Aufenthaltsrechts nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß § 16 Abs. 4 FreizügG/EU (juris:: FreizügG/EU 2004) i.V.m. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU  (juris:: FreizügG/EU 2004) kann sich auch darauf stützen, dass ein solches Aufenthaltsrecht schon zum Ende des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Austrittsabkommens (juris: BrexitAbk) am 31.12.2020 nicht bestand.(Rn.28) 2. Aus einer rechtsmissbräuchlich geschaffenen Arbeitnehmerstellung lassen sich keine Aufenthaltsrechte nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 (juris: EUV 492/2011) ableiten.(Rn.32)
Tenor
1. Soweit die Klägerin zu 4) und die Beklagte das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt 1/5 der Gerichtskosten. Die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) tragen 4/5 der Gerichtskosten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4). Die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4/5. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung des Verlusts eines Aufenthaltsrechts nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß § 16 Abs. 4 FreizügG/EU (juris:: FreizügG/EU 2004) i.V.m. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (juris:: FreizügG/EU 2004) kann sich auch darauf stützen, dass ein solches Aufenthaltsrecht schon zum Ende des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Austrittsabkommens (juris: BrexitAbk) am 31.12.2020 nicht bestand.(Rn.28) 2. Aus einer rechtsmissbräuchlich geschaffenen Arbeitnehmerstellung lassen sich keine Aufenthaltsrechte nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 (juris: EUV 492/2011) ableiten.(Rn.32) 1. Soweit die Klägerin zu 4) und die Beklagte das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt 1/5 der Gerichtskosten. Die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) tragen 4/5 der Gerichtskosten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4). Die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4/5. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Soweit die Beteiligten – die Klägerin zu 4) und die Beklagte – den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die im Übrigen zulässigen Klagen der Kläger zu 1), 2), 3) und 5) sind nicht begründet. Die Verfügungen der Beklagten vom 19.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2019 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, NVwZ-RR 2015, 910 = juris Rn. 11) – soweit noch streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzen die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrecht ist § 5 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 FreizügG/EU. 1. Nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU kann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder nicht vorliegen, der Verlust dieses Rechts festgestellt werden. Dies gilt nach § 16 Abs. 4 FreizügG/EU in entsprechender Anwendung für britische Staatsangehörige. 2. Britische Staatsangehörige können sich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht mehr unmittelbar auf das (unionsrechtliche) Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 f. AEUV in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG und deren nationale Umsetzung im Freizügigkeitsgesetz/EU berufen. Ihnen kann jedoch ein Einreise- und Aufenthaltsrecht als sogenannte „Alt-Briten“ nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01, im Folgenden.: Austrittsabkommen) in Verbindung mit der insoweit unmittelbar anwendbaren Richtlinie 2004/38/EG zustehen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Austrittsabkommen; BT-Drucks. 19/21750, S. 48 sowie Tewocht, ZAR 2021, 43 ; Klaus, ZAR 2020, 395 ). Dies setzt nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) des Austrittsabkommens voraus, dass die britischen Staatsangehörigen ihr Recht auf einen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat vor Ende des Übergangszeitraums nach Art. 126 Austrittsabkommen am 31.12.2020 im Einklang mit Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen. Die Verlustfeststellung nach § 16 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU kann sich demnach entweder darauf stützen, dass ein Aufenthaltsrecht gemäß dem Austrittsabkommen nach dem 31.12.2020 entfallen ist oder ein solches Aufenthaltsrecht zum Ende des Übergangszeitraums schon nicht bestand. Ob es in letzterem Fall zwingend einer Verlustfeststellung nach § 16 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bedarf oder die zuständige Behörde bereits im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU über das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen entscheiden darf, kann hier dahinstehen. Die Möglichkeit zur Prüfung des Aufenthaltsrechts im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU schließt die (Fort-)Führung des von der Beklagten bereits vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union eingeleiteten Verfahrens der Verlustfeststellung jedenfalls nicht aus. Der Gesetzgeber hat die Intensität der Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Austrittsabkommens bei Erteilung des Aufenthaltsdokuments-GB im Verfahren nach § 16 Abs. 2 FreizügG/EU bewusst nicht geregelt und in das Verfahrensermessen der zuständigen Behörde gestellt (vgl. BT-Drucks. 19/21750, S. 49). Schon diese variable Prüfungstiefe der Behörde spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 2 FreizügG/EU keine die Verlustfeststellung ausschließende Regelung des Verfahrens bei fehlender Eröffnung des Anwendungsbereichs des Austrittsabkommens treffen wollte. Dies wird auch durch den Wortlaut des § 16 Abs. 4 FreizügG/EU deutlich, welcher uneingeschränkt auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU verweist. Hinzu kommt, dass eine Verlustfeststellung im originären Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ebenfalls getroffen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 16; Bayerischer VGH, Urt. v. 18.07.2017 - 10 B 17.339 -,VGHE BY 70, 176 = juris Rn. 24). Der Verweis auf das Verfahren der Verlustfeststellung in § 16 Abs. 4 FreizügG/EU ermöglicht daher grundsätzlich auch, das Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen im Wege einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festzustellen. Einer anderenfalls gemäß § 47 LVwVfG in Betracht zu ziehenden Umdeutung einer ergangenen Verlustfeststellung in die Feststellung des Nichtbestehens eines Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen bzw. die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltsdokuments-GB (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) bedarf es daher nicht. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verlustfeststellung gemäß § 16 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU liegen hier vor, weil sich die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) am 31.12.2020 nicht im Einklang mit Unionsrecht im Bundesgebiet aufgehalten haben. 1. Der Kläger zu 1) hielt sich zum 31.12.2020 nicht im Einklang mit Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland auf. a) Dem Kläger zu 1) stand kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 Buchst. c), Art. 14 Abs. 2 und 4 Richtlinie 2004/38/EG zu, da er spätestens seit dem 30.09.2011 kein Arbeitnehmer mehr war, bereits seit dem 01.04.2012 über 6 Monate arbeitslos war und keine begründete Aussicht mehr hatte, eingestellt zu werden. Der Kläger zu 1) verfügt(e) auch nicht über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz, was sich bereits aus seinem langjährigen Sozialleistungsbezug ergibt, und konnte daher einen Aufenthalt im Einklang mit dem EU-Recht auch nicht aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 2004/38/EG ableiten. b) Der Kläger zu 1) konnte einen Aufenthalt im Einklang mit Unionsrecht zum 31.12.2020 auch nicht aus Art. 10 (EU) VO 492/2011 ableiten. aa) Gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen. Die Norm begründet zuvörderst ein Recht auf Gleichbehandlung (stRspr, vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988 - C-42/87 [ECLI:EU:C:1988:454], Kommission/Königreich Belgien -, juris Rn. 10). Aus dem Recht zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung folgt zugleich ein eigenständiges (EuGH, Urt. v. 13.06.2013 - C-45/12 [ECLI:EU:C:2013:390], Hadj Ahmed -, juris Rn. 46), originäres und autonomes (EuGH, Urt. v. 23.02.2010 - C-310/08 [ECLI:EU:C:2010:80], Ibrahim -, NVwZ 2010, 892 = juris Rn. 41 f.) Recht der Kinder des (vormaligen) Wanderarbeitnehmers auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme. Ein entsprechendes Recht vermittelt Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 zudem dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die betreffenden Kinder tatsächlich wahrnimmt, ohne dass dieser die in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss (EuGH, Urt. v. 23.02.2010 - C-480/08 [ECLI:EU:C:2010:83], Teixeira -, InfAuslR 2010, 180 = juris Rn. 61; BVerwG, Urt. v. 11.09.2019, - 1 C 48.18 -, BVerwGE 166, 251). Dieser Elternteil kann auch der vormalige Wanderarbeitnehmer selbst sein. Das Aufenthaltsrecht ist der Förderung der Inanspruchnahme des Rechts der Kinder auf Teilnahme am allgemeinen Unterricht zu dienen bestimmt und besteht auch nach dem Ende der Erwerbstätigkeit des Wanderarbeitnehmers fort (stRspr, vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - C-413/99 [ECLI:EU:C:2002:493], Baumbast -, InfAuslR 2002, 463 = juris). Es endet regelmäßig mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, sofern dieses nicht ausnahmsweise weiterhin der Anwesenheit und Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können (EuGH, Urt. v. 23.02.2010 - C-480/08 [ECLI:EU:C:2010:83], Teixeira -, InfAuslR 2010, 180 = juris Rn. 86 f.). bb) Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 knüpft allerdings an die Freizügigkeitsberechtigung des Stammberechtigten und damit an dessen Arbeitnehmereigenschaft an. Nur den Kindern eines selbst (ehemals) Freizügigkeitsberechtigten soll die Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung ermöglicht werden. Dem hierbei heranzuziehenden Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 45 AEUV kommt eine für das Unionsrecht autonome Bedeutung zu. Er ist nach objektiven Kriterien zu definieren und darf, da er den Anwendungsbereich einer von den Verträgen garantierten Grundfreiheit festlegt, nicht eng ausgelegt werden (EuGH, Urt. v. 23.03.1982 - C-53/81 [ECLI:EU:C:1982:105], Levin -, juris; Urt. v. 06.11.2003 - C-413/01 [ECLI:EU:C:2003:600], Ninni-Orasche -, InfAuslR 2004, 89 = juris Rn. 23 f.; Urt. v. 04.02.2010, C-14/09 [ECLI:EU:C:2010:57], Genc -, InfAuslR 2010, 225 = juris Rn. 19). Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Dabei haben allerdings weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung oder der Umstand, dass der Betreffende die Vergütung durch andere Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht, irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 [ECLI:EU:C:2010:57], Genc -, InfAuslR 2010, 225 = juris Rn. 20, 25 m.w.N.). Auch der Umstand, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nur wenige Arbeitsstunden geleistet werden, schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht zwangsläufig aus. Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft begründet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses neben Arbeitszeit und Vergütung beispielweise auch Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags oder auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigungsfähig (vgl. EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 [ECLI:EU:C:2010:57], Genc -, InfAuslR 2010, 225 = juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.11.2018 - 10 CS 18.2180 -, juris Rn. 8). cc) Der Kläger zu 1) – als Vater der Kläger zu 3), 4) und 5) – war und ist jedoch nicht in der Lage, den Klägern zu 3), 4) und 5) und damit mittelbar sich selbst einen Anspruch auf Aufenthalt zwecks Schulbesuchs aus Art. 10 VO 492/2011 zu vermitteln, da er sich nicht auf eine etwaige Stellung als (ehemaliger) Arbeitnehmer berufen kann. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dem Arbeitsvertrag und den vorgelegten Lohnabrechnungen des Klägers überhaupt eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers zugrunde lag oder ob es sich hier nur um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte. Das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass eine etwaige Arbeitnehmereigenschaft und damit auch die Voraussetzungen des Rechts nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 rechtsmissbräuchlich geschaffen wurden und der Kläger zu 1) wie auch die übrigen Kläger hieraus keine Rechte ableiten können. Das Unionsrecht findet bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung. Der Nachweis eines Missbrauchs setzt dabei zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 [ECLI:EU:C:2014:135], InfAuslR 2014, 171 = juris Rn. 58 m. w. N.). Bei dem Ausschluss der Anwendbarkeit europäischen Rechts im Falle rechtsmissbräuchlicher Praktiken handelt es sich um ein allgemeines Prinzip, das auch im Bereich der Freizügigkeitsberechtigung Anwendung findet (vgl. BSG, Urt. v. 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R -, NJW 2021, 2461 = juris Rn. 27; Hessischer VGH, Beschl. v. 05.03.2019 - 9 B 56/19 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.11.2018 - 10 CS 18.2180, 10 C 18.2181 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.03.2017 - 18 B 274/17 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16 -, juris Rn. 36). Rechtsmissbräuchliche Praktiken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzen dabei nicht voraus, dass der Betreffende aktiv über das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft täuscht oder falsche Angaben macht. In derartigen Fällen sieht § 2 Abs. 7 FreizügG/EU einen eigenen Tatbestand vor, das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festzustellen. Es reicht aus, dass der Betreffende zwar formal die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit erfüllt, aber von vornherein nicht die Absicht hat, für die Dauer des Aufenthalts eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ausreichende Existenzmittel sichert. Denn die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Freizügigkeitsrichtlinie). Um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie der gewährte Sozialhilfebezug zu berücksichtigen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.02.2021 - 13 LA 24/21 -, juris Rn. 9 f.). Das Gericht ist nach vorstehenden Maßstäben zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 1) seine etwaige Arbeitnehmereigenschaft rechtsmissbräuchlich geschaffen hat und von vornherein nicht die Absicht hatte, für die Dauer seines Aufenthalts eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihm ausreichende Existenzmittel sichert. Hierfür spricht nach Auffassung des Gerichts bereits, dass der Kläger zu 1) nur unwesentlich länger als für den Zeitraum der Leistungssperrfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II einer Beschäftigung nachgegangen sein will und das von ihm unmittelbar nach seiner Einreise eingegangene Arbeitsverhältnis bereits nach den äußeren Umständen nicht auf eine ernsthafte und dauerhafte Beschäftigung angelegt war. So werden in dem vorgelegten Arbeitsvertrag (tarifliche) Urlaubsansprüche nicht konkret definiert und nur eine „Mindestarbeitszeit“ von 40 Wochenstunden vereinbart. Den Gehaltsabrechnungen lässt sich zudem weder eine Kontoverbindung entnehmen noch ist eine sonstige Gehaltsauszahlung dokumentiert; Urlaubsansprüche sind dort ebenfalls nicht vermerkt. Ferner soll sich der Arbeitgeber sofort auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingelassen haben, nur um dieses kurze Zeit später – bei sich widersprechender Begründung des Klägers und seines vermeintlichen Arbeitgebers – zu kündigen. All dies spricht für ein von vornherein allenfalls auf die Überbrückung der Sperrfrist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II angelegtes Beschäftigungsverhältnis. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) in seinen Bewerbungsschreiben (vgl. Bl. 66 Verwaltungsakte) von seiner gehobenen Bildung und mehreren Beschäftigungsverhältnissen in England berichtet hat; der Kläger zu 1) will erfolgreich Mathematik und Physik studiert haben und sodann als Rechtsanwaltsgehilfe, Dolmetscher, Übersetzer, Taxifahrer und Küchenhilfe gearbeitet haben. Dennoch hat er sich im Bundesgebiet auf bloße einfache Hilfstätigkeiten überwiegend im unmittelbaren Umfeld seiner Wohnung beworben (Bl. 51 ff. und Bl. 66 ff. der Verwaltungsakte) und nach seiner ersten Erwerbstätigkeit keinerlei Berufstätigkeit mehr aufgenommen. Dies ist für das Gericht nicht anders zu erklären, als dass der Kläger zu 1) kein echtes Interesse an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hatte. Die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger zu 1) von vornherein nicht die Absicht hatte, für die Dauer seines Aufenthalts eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit auszuüben, wird schließlich auch davon getragen, dass er – selbst nach Hinweis des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Grenzen der Anwendung von Unionsrecht mit Verfügung vom 02.12.2021 und ausdrücklicher Rückfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung – weder schriftsätzlich noch über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben zu den Umständen seiner Beschäftigung und der nachfolgenden Arbeitssuche sowie den dabei unternommenen Anstrengungen gemacht hat. Insgesamt betrachtet führen diese Gesichtspunkte zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger zu 1) von vornherein nicht beabsichtigte, einer existenzsichernden Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen, sondern in fortgeschrittenem Lebensalter das kurzfristige Arbeitsverhältnis allein als Einstieg in einen durch die sozialen Sicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland finanzierten Lebensunterhalt nutzen wollte und genutzt hat. c) Der Kläger zu 1) hat nach vorstehenden Erwägungen auch kein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Richtlinie 2004/38 EG (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 Austrittsabkommen) erworben. aa) Der Kläger zu 1) hat sich nicht rechtmäßig fünf Jahre ununterbrochen bzw. unter den Voraussetzungen des Art. 17 Richtlinie 2004/38 EG im Bundesgebiet aufgehalten hat. Spätestens zum 01.04.2012 lagen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 Buchst. c) Richtlinie 2004/38 EG nicht mehr vor, da keine begründete Aussicht auf Einstellung des Klägers zu 1) bestand. bb) Allein der tatsächlich etwas über 5 Jahre andauernde Aufenthalt vor Erlass der hier streitgegenständlichen Verlustfeststellung mit Verfügung vom 19.08.2016 vermag ein Daueraufenthaltsrecht ebenfalls nicht zu begründen. Die von den Klägern insoweit in Bezug genommene Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU verhilft ihrem Vorbringen – unabhängig von der Frage, ob damit ein Aufenthalt im Einklang mit Unionsrecht begründet werden könnte – nicht zum Erfolg. Die Frist des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bezieht sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt demnach mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, NVwZ-RR 2015, 910 = juris Rn. 16). Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Fünfjahresfrist auf das Entfallen der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts, nicht auf die Feststellung des Entfallens. Sie betrifft den Lebenssachverhalt und schafft nicht etwa eine behördliche Bearbeitungsfrist (vgl. bereits zu § 5 Abs. 4 FreizügG/EU a.F., VG Berlin Urt. v. 14.6.2012 - 20 K 239/11 -, juris; OVG Niedersachen, Beschl. vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 5 FreizügG/EU, Rn. 46). Für die getroffene Verlustfeststellung ist daher für sich genommen unerheblich, dass sich die Kläger im Zeitpunkt der Verlustfeststellung mit Bescheid vom 19.08.2016 bereits etwas über fünf Jahre im Bundesgebiet aufhielten. 2. Auch die Klägerin zu 2) und die Kläger zu 3) und 5) hielten sich zum 31.12.2020 nicht im Einklang mit Unionsrecht im Bundesgebiet auf. Sie sind bis dahin im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnten ein Aufenthaltsrecht – entsprechend obiger Ausführungen – auch nicht (mittelbar) aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ableiten. Die missbräuchliche Schaffung einer Arbeitnehmerstellung durch den Kläger zu 1) führt dazu, dass die Kläger zu 2), 3) und 5) hieraus keine Rechte ableiten können. Den geltend gemachten Aufenthaltsrechten nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 fehlt damit bereits die Grundlage (vgl. zu ähnlicher Konstellation auch BSG, Urt. v. 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R -, NJW 2021, 2461 = juris Rn. 2 und 27 ff.). III. Auf Rechtsfolgenseite stellt § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in das Ermessen der zuständigen Behörde. 1. Bei der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m. § 16 Abs. 4 FreizügG/EU ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass sich britische Staatsangehörige nicht mehr auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 f. AEUV berufen können und der Bundesgesetzgeber ausdrücklich keine über das Austrittsabkommen hinausgehenden Rechte gewähren wollte (vgl. BT-Drucks. 19/21750, S. 49). Die Verlustfeststellung für britische Staatsangehörige, die sich – wie hier die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) – zum Ende des Übergangszeitraums nach Art. 126 Austrittsabkommen nicht im Einklang mit Unionsrecht im Bundesgebiet aufgehalten haben, erweist sich bereits vor diesem Hintergrund grundsätzlich als ermessensgerecht, da ihnen nach dem Austrittsabkommen von vornherein kein Aufenthaltsrecht zusteht und ihnen die Möglichkeit des Erwerbs eines Aufenthaltsrechts nach den allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes verbleibt. 2. Ermessensfehler der Beklagten sind auch bei Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Kläger zu 1), 2), 3) und 5) nicht ersichtlich (vgl. zu den insoweit im originären Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU anwendbaren Maßstäben: Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, Stand: 27.01.2021, Rn. 11 ff.). Insbesondere stellt sich die Verlustfeststellung mit Blick auf die Bleibeinteressen der Kläger zur Verhinderung der weiteren dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialsysteme der Bundesrepublik Deutschland als verhältnismäßig dar. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet durch dauerhaften Sozialleistungsbezug geprägt ist. Damit liegt ersichtlich keine wirtschaftliche Integration der Kläger in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland vor. Weitere Bindungen an das Bundesgebiet haben die Kläger zu 1) und 2) nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Kläger zu 3) und 5) verkennt das Gericht – wie auch die Beklagte – nicht, dass diese über einen langen Zeitraum die Schule im Bundesgebiet besucht haben. Besondere Bindungen des Klägers zu 3) an das Bundesgebiet lassen sich hieraus jedoch nicht ableiten. Der Schulbesuch des Klägers zu 3) ist seit dem Jahr 2018 abgeschlossen, eine (dauerhafte) Integration in den Arbeitsmarkt ist dem Kläger zu 3), der sich nach einer über drei Jahre andauernden beschäftigungslosen Zeit derzeit am Beginn einer Ausbildungsmaßnahme befindet, danach nicht gelungen. Er ist weiterhin auf (ergänzende) Sozialleistungen angewiesen. Der Erfolg der nunmehr begonnenen Ausbildungsmaßnahme ist, nachdem der Kläger zu 3) bereits das Ausbildungsziel des kaufmännischen Berufskollegs nicht erreicht hat (vgl. Abgangszeugnis vom 13.07.2018), zudem gänzlich ungewiss. Hinsichtlich des Klägers zu 5) sind abgesehen von seinem Schulbesuch ebenfalls keine besonderen Bindungen an das Bundesgebiet vorgetragen oder ersichtlich. Die Fortsetzung des Schulbesuchs in seinem Heimatland ist dem Kläger zu 5) danach zumutbar. Die englische Sprache hat er zumindest im Kleinkindalter erlernt, sie ist auch Gegenstand des Schulunterrichts in Deutschland. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Kläger zu 5) bei einer Rückkehr von seinen Eltern begleitet und in Großbritannien auf eine ebenfalls westeuropäisch geprägte Gesellschaft treffen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm eine (Re-)Integration in die Gesellschaft seines Heimatlandes ohne größere Schwierigkeiten gelingen wird. Im Ergebnis überwiegt angesichts der dargestellten allenfalls schwachen Bindungen der Kläger zu 1), 2), 3) und 5) an das Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der getroffenen Verlustfeststellung das Bleibeinteresse der Kläger deutlich; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die dauerhafte Inanspruchnahme der Sozialsysteme der Bundesrepublik Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass die Inanspruchnahme der Sozialsysteme in Zukunft entfällt, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. IV. Die Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist finden ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 AufenthG, § 11 Abs. 14 FreizügG/EU – § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU findet keine Anwendung, da es an einem entsprechenden Verweis in § 16 FreizügG/EU fehlt. Einwände hiergegen haben die Kläger nicht geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 06.12.2021 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 29.08.2019 gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 25.000 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts und die Setzung einer Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nebst Abschiebungsandrohung. Die Kläger sind britische Staatsangehörige („British Citizen“) und reisten am 20.06.2011 in das Bundesgebiet ein. Der am ... geborene Kläger zu 1), der Ehemann der Klägerin zu 2) und Vater der Kläger zu 3) bis 5), ging nach eigenen Angaben vom 01.07.2011 bis 30.09.2011 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit als Küchenhilfe mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.640 Euro nach. Hierzu legte er Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli und August 2011 sowie seinen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung vor, welcher eine Pflichtbeitragszeit vom 01.07.2011 bis 30.09.2011 ausweist. Der am 25.06.2011 geschlossene Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) mit ..., Firma „S...“, wurde unbefristet und ohne Probezeit geschlossen, allerdings mit einer wechselseitigen Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen und einer „Mindestwochenarbeitszeit“ von 40 Stunden. Dem Kläger zu 1) sollte danach ein tariflich geregelter Jahresurlaub zustehen, ohne dass allerdings auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 15.09.2011 zum 30.09.2011 aufgrund „schlechter Arbeitslage“ gekündigt. Der Kläger verwies im Verwaltungsverfahren darauf, dass ihm aufgrund fehlender Sprachkenntnisse gekündigt worden sei. Einer Erwerbstätigkeit ist der Kläger zu 1) nach dem 30.09.2011 nicht mehr nachgegangen. Er bezieht seither zur Sicherung seines Lebensunterhalts – in Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern zu 2) bis 5) – Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. seit Erreichen der Altersgrenze SGB XII. Die am ... geborene Klägerin zu 2), die Mutter der Kläger zu 3) bis 5), ist im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht als Mitglied einer mit den Klägern zu 3), 4) und 5) gebildeten Bedarfsgemeinschaft seit dem 01.10.2011 Leistungen nach dem SGB II. Der am ... geborene Kläger zu 3) besuchte seit dem 29.06.2011 eine Werkrealschule und anschließend ein kaufmännisches Berufskolleg in Mannheim; seine Schulausbildung hat er nach Aktenlage am 13.07.2018 abgeschlossen. Seit dem 01.09.2021 absolviert er eine auf 42 Monate angelegte Berufsqualifizierungsmaßnahme zur Qualifizierung als „Fitnessfachmann (IFAA)“. Hierfür erhält er ein monatliches Entgelt von 420 Euro und bezieht daneben seit dem 01.10.2011 als Mitglied der oben genannten Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Die am ... geborene Klägerin zu 4) besuchte seit dem Schuljahr 2011/2012 eine Grundschule, anschließend eine Werkrealschule und ein berufliches Gymnasium in Mannheim und ist derzeit Studentin an der H.... Jedenfalls seit Oktober 2020 ist sie als Aushilfe bei der Firma O... beschäftigt. Im Oktober 2020 und im November 2020 war sie dort nach von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnungen 38,17 bzw. 47,17 Stunden beschäftigt und erzielte einen Monatsverdienst von 356,89 bzw. 441,04 Euro. Bei der Berechnung des derzeitigen Bedarfs der Familie nach dem SGB II wird das Einkommen der Klägerin zu 4) mit 400 Euro monatlich angenommen. Neben diesem Einkommen bezieht die Klägerin zu 4) seit dem 01.10.2011 als Mitglied der oben genannten Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Der am ... geborene Kläger zu 5) besuchte im Jahr 2011 einen Kindergarten der Beklagten und ist derzeit Schüler der 9. Klasse einer Realschule. Er bezieht ebenfalls seit dem 01.10.2011 als Mitglied der oben genannten Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte hörte die Kläger mit Schreiben vom 29.07.2016 zu der beabsichtigten Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes an. Die Kläger beriefen sich mit Schreiben vom 15.08.2016 auf ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011; auf das Vorliegen ausreichender Existenzmittel oder eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes komme es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht an. Die Beklagte stellte mit Verfügungen vom 19.08.2016 gegenüber den Klägern fest, dass sie nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU seien (Ziff. 1). Sie forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, gewährte hierfür eine Ausreisefrist von einem Monat ab Zustellung der Verfügung (Ziff. 2) und drohte ihnen die Abschiebung nach Großbritannien an (Ziff. 3 und 4). Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die Kläger zu 1) und 2) seit Oktober 2011 keiner Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nachgehen würden. Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für den Lebensunterhalt bestünden nicht. Ein nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU seit 5 Jahren rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet liege nicht vor. Ein Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 bestehe nicht. Ein Freizügigkeitsrecht bestehe nur, wenn der Lebensunterhalt gesichert sei, was hier nicht der Fall sei. Zugunsten der Kläger sei die Aufenthaltsdauer und der Schulbesuch der Kinder in Deutschland zu berücksichtigen. Aufgrund des dauerhaft geplanten Leistungsbezugs nach dem SGB II überwiege aber das öffentliche Interesse an der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Die Kläger erhoben hiergegen mit Schreiben vom 13.09.2016 Widerspruch und stellten einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Mit Beschluss vom 03.01.2017 - 1 K 4531/16 - stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller insoweit wieder her, als der Verlust ihres Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde, und ordnete die aufschiebende Wirkung insoweit an, als den Klägern die Abschiebung angedroht wurde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2019 die Widersprüche der Kläger gegen die Verlustfeststellungsverfügungen der Beklagten vom 19.08.2016 zurück. Ein Freizügigkeitsrecht der Kläger bestehe nicht, da der Kläger zu 1) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und auch die Arbeitssuche ohne begründete Aussicht auf Erfolg sei. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU bestehe nicht, da dies einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetze. Art. 10 VO (EU) 492/2011 könne kein Aufenthaltsrecht begründen. Bei der Ermessenentscheidung sei eine Abwägung der schulischen Situation der Kinder und der langen Aufenthaltsdauer mit dem nicht gesicherten Lebensunterhalt der Familie erforderlich. Dies habe die Beklagte berücksichtigt. Die Kläger haben am 23.08.2019 Klage gegen die Verfügungen der Beklagten vom 19.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2019 erhoben. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen darauf, dass Ihnen ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 10 VO (EU) 492/2011 i.V.m. dem Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der Europäischen Union zustehe, zwischenzeitlich ein Daueraufenthaltsrecht bestehe und eine Verlustfeststellung ohnehin nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr in Betracht komme. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ihre Verfügung vom 19.08.2019, soweit sie die Klägerin zu 4) betrifft, aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ferner ihre Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) ergänzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 06.12.2021 verwiesen. Die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) beantragen zuletzt sinngemäß, die Verfügungen der Beklagten vom 19.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2019, soweit sie die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) betreffen, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass den Klägern zu 1), 2), 3) und 5) kein unmittelbares Freizügigkeitsrecht aus Art. 10 VO 492/2011 zustehe, da aus dieser Verordnung keine Aufenthaltsrechte abgeleitet werden könnten. Auch ein Daueraufenthaltsrecht bestehe nicht, da dies voraussetze, dass die Betroffenen während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2004/38/EG erfüllten. Die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht des Klägers zu 1) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU lägen seit längerem nicht mehr vor. Die Entscheidung über die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU stehe im Ermessen der Behörde. Hier seien einzelfallbezogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und die privaten Interessen des Ausländers an einem Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwögen die öffentlichen Interessen. Dem Gericht liegen die Ausländerakten der Beklagten (5 Bände) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.