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Beschluss

15 A 638/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0323.15A638.16.00
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Leitsätze

Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf.

Die Gemeinde kann keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre.

Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch liegt.

Endgültig hergestellt i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist der Anschluss, wenn er seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, also betriebsfertig hergestellt ist. Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.286,76 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Die Gemeinde kann keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch liegt. Endgültig hergestellt i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist der Anschluss, wenn er seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, also betriebsfertig hergestellt ist. Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.286,76 € festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Nachdem die Beklagte ihre Kostenersatzforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Februar 2016 auf 7.286,76 € reduziert hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2014 in der Fassung vom 19. Februar 2016 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid sei § 11 Abs. 1 der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt B. vom 6. Oktober 2009 in der Fassung der 3. Änderung vom 8. Juli 2013 (im Folgenden: EntwGebS), der seine gesetzliche Ermächtigung in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW finde. Bei der die Ersatzpflicht auslösenden Maßnahme habe es sich um eine Erneuerung des Grundstücksanschlusses gehandelt, die im Sonderinteresse der Klägerin als Grundstückseigentümerin liege. Der Heranziehungsbescheid sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Erneuerung in offener Bauweise und nicht im Inliner-Verfahren sei nicht zu beanstanden. Eine Erneuerung mittels des Inliner-Verfahrens habe nicht erfolgen können, da die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kostenersatzanspruch der Beklagten sei auch nicht infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Mit der abgerechneten Maßnahme hat die Beklagte - wie es auch im Betreff des Heranziehungsbescheids vom 28. Mai 2014 heißt - eine Grundstücksanschlussleitung i.S.v. § 11 Abs. 1 EntwGebS, § 13 Abs. 7, § 2 Nr. 7 a) der Entwässerungssatzung der Stadt B. vom 6. Oktober 2009 erneuert, also eine Leitung von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Zwar sprechen die im Zulassungsantrag genannten vorhabenbezogenen Unterlagen von einem zu erneuernden „Hausanschluss“. Die Beklagte hat diese Terminologie in ihrer Zulassungserwiderung vom 7. Juli 2016 aber nachvollziehbar damit erklärt, dass der Begriff „Hausanschluss“ vor der Neufassung der Entwässerungssatzung im Jahr 2009 die Anschlussleitungen im Ganzen vom Hauptkanal bis zum Gebäude gemeint habe und dementsprechend auch bei der Ausschreibung der hier in Rede stehenden Arbeiten verwendet worden sei. Erst bei den einzelnen Leistungspositionen sei spezifiziert worden, welcher Leitungsabschnitt des „Hausanschlusses“ gemeint war. Dies gilt im Übrigen auch für die Entscheidungsvorlage der Ingenieurgesellschaft U. & N. für den Betriebsausschuss vom 15. August 2006, wo auf S. 18 die Möglichkeiten der „Hausanschlusssanierung“ erörtert werden. b) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die streitgegenständliche Kostenersatzforderung der Höhe nach zu beanstanden ist, weil die Beklagte bei der Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung zum Grundstück der Klägerin das - kostengünstigere - Inliner-Verfahren anstelle des offenen Verfahrens hätte anwenden müssen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW können der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 EntwGebS bestimmt im Weiteren, dass der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kostenersatzanspruch seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Der Anspruch ist mit Blick auf den Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Bei der Beauftragung von Privatfirmen bedeutet dies vor allem, dass die Gemeinde nur solche angebotenen Preise für erforderlich halten darf, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A angemessen sind. Zusatzkosten, die durch ein unsachgemäßes Ausführen der Arbeit entstanden sind, können eine Kostenersatzpflicht nicht begründen. Die Gemeinde kann auch keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Allerdings hat die Gemeinde bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch liegt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 1996 - 23 B 90.776 -, juris Rn. 18 ff.; Queitsch, in: Hamacher/ Lenz/Menzel/Queitsch/Rohde/Rudersdorf/Schneider/ Stein/Thomas, KAG NRW, Band 2, Loseblatt, Stand Februar 2014, § 10 Rn. 27; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 3, Loseblatt, Stand März 2010, § 10 KAG NRW Rn. 41 und 43. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Beklagte das Inliner-Verfahren zur Anwendung hätte bringen müssen. Dieses drängt sich in der vorliegenden Fallgestaltung nicht als vorzugswürdiges Erneuerungsverfahren auf. In der Entscheidungsvorlage der Ingenieurgesellschaft U. & N. für den Betriebsausschuss vom 15. August 2006 heißt es auf S. 18, dass Inliner und Partliner bei Versätzen von mehr als 2 cm nicht eingesetzt werden könnten. Bögen von mehr als 15° bis 30° in „Hausanschlussleitungen“ könnten nicht mit Robotern durchfahren werden. Im Hinblick auf die Grundstücksanschlussleitung zum Grundstück der Klägerin haben die Kanal-TV-Untersuchungen der Firma E. am 31. Juli 2008 (ausdrücklich betreffend „Anschluss Hausnummer 32“, mithin das Grundstück der Klägerin) und am 12. Januar 2011 aber Radialverschiebungen der Leitung von 2 cm sowie darüber hinaus Krümmungen und Richtungsänderungen bis zu 67° ergeben. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte nicht auf das Inliner-Verfahren verwiesen werden, dessen Einsatz wenn nicht schon als technisch unmöglich so doch hinsichtlich seiner Effektivität zur Erneuerung der Leitung als zumindest fragwürdig anzusehen ist. Dass im Leistungsverzeichnis der Ingenieurgesellschaft U. & N. vom 19. September 2007 auch eine Kanalsanierung mit Schlauchliner enthalten ist, bedeutet lediglich, dass die Anbieterfirma eine derartige Sanierungsart in ihrem Leistungsportfolio hat bzw. haben kann, nicht jedoch, dass das Inliner-Verfahren sich später auch im Rahmen der in Rede stehenden Kanalsanierung als technisch durchführbar erweist. Etwas anderes lässt sich auch dem vom Zulassungsantrag in Bezug genommenen Besprechungsvermerk vom 15. März 2007 nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Schreiben des von der Klägerin eingeschalteten Architekten T. an die Beklagte vom 18. Juni 2014 sowie das Schreiben der Firma S. Rohr- & Kanaltechnik an die Klägerin von 5. August 2014. Dort wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum eine Sanierung der kompletten Leitung mittels Inliner trotz der bei der Videokanalbefahrung festgestellten Versatze, Krümmungen und Richtungsänderungen möglich gewesen sein soll. Dadurch wird somit die Einschätzung der Beklagten, das Inliner-Verfahren komme nach Lage der Dinge nicht in Betracht, nicht in Frage gestellt. c) Die Klägerin kann sich gegenüber der Kostenersatzforderung der Beklagten nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Wird die Festsetzungsfrist nicht beachtet, führt dies nach § 47 AO zum Erlöschen des Anspruchs. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW entsteht der Ersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Endgültig hergestellt ist der Anschluss, wenn er seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, also betriebsfertig hergestellt ist. Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht. Vgl. Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch/ Rohde/Rudersdorf/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Band 2, Loseblatt, Stand Februar 2014, § 10 Rn. 30; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 3, Loseblatt, Stand September 2015, § 10 KAG NRW Rn. 52. Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Eintritt einer Festsetzungsverjährung zu Recht verneint. Da die zwischen der Beklagten und dem bauausführenden Unternehmen vereinbarte förmliche Abnahme am 6. Oktober 2011 erfolgte, war die Vierjahresfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheids am 28. Mai 2014 noch nicht abgelaufen. Für eine willkürliche Verzögerung der Abnahme bestehen keine Anhaltspunkte. Da die Beklagte die Gesamterneuerung der Kanalisation in B. -P. in Bauabschnitte unterteilt hat, ist es sachgerecht, dass sie die Abnahme nach der Fertigstellung der Bauabschnitte vornahm. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt, indem es kein Sachverständigengutachten zur Frage der Anwendbarkeit des Inliner-Verfahrens im vorliegenden Fall eingeholt hat. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhalts-aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Weder hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen förmlichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht aus den oben unter 1. b) dargelegten Gründen eine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).