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Urteil

12 K 1796/22

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0814.12K1796.22.00
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Leitsätze
1. § 42 Abs. 1 Satz 4 KAG (juris: KAG BW) eröffnet den Gemeinden als Satzungsgeberinnen die Wahlmöglichkeit, Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen zu ermitteln.(Rn.38) 2. Mit einer satzungsrechtlichen Bestimmung in einer Wasserversorgungssatzung, nach der der Anschlussnehmer der Gemeinde die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten hat, trifft die Gemeinde als Satzungsgeberin eine eindeutige Entscheidung dahingehend, die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ermitteln.(Rn.45)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. April 2022 wird insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 2.205,29 Euro überschreitet. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 42 Abs. 1 Satz 4 KAG (juris: KAG BW) eröffnet den Gemeinden als Satzungsgeberinnen die Wahlmöglichkeit, Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen zu ermitteln.(Rn.38) 2. Mit einer satzungsrechtlichen Bestimmung in einer Wasserversorgungssatzung, nach der der Anschlussnehmer der Gemeinde die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten hat, trifft die Gemeinde als Satzungsgeberin eine eindeutige Entscheidung dahingehend, die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ermitteln.(Rn.45) Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. April 2022 wird insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 2.205,29 Euro überschreitet. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. I. Die in subjektiver Klagehäufung (vgl. § 64 VwGO in Verbindung mit § 59 ZPO) erhobenen Klagen sind zulässig (dazu unter 1.), aber nur zu einem geringfügigen Teil begründet (dazu unter 2.). 1. Die als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO statthaften Klagen sind zulässig. Insbesondere haben die Kläger auch das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß erfolglos durchlaufen. a) Dabei ist es in rechtlicher Hinsicht unerheblich, dass die Klägerin zu 1 ihr Schreiben vom 13. September 2021 nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet hat. Als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO ist jede Äußerung zu verstehen, durch die der Betroffene zu erkennen gibt, er sei mit der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht einverstanden. Auf die Bezeichnung als Widerspruch kommt es nicht an. Im Zweifel sind Erklärungen eines Betroffenen so auszulegen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 - juris, m. w. N.). Die Klägerin zu 1 hat in ihrem Schreiben vom 13. September 2021 hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Hausanschlusses sehe. In der Folge ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dieser Eingabe Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. September 2021 erheben wollte. Die Beklagte ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1 den Widerspruch auch im Namen des Klägers zu 2 erhoben hat. Zwar hat die Klägerin zu 1 lediglich ihren Namen im Briefkopf angebracht und das Schreiben mit der maschinengeschriebenen Wiedergabe ihres Namens abgeschlossen. Im Text des Schreibens spricht die Klägerin zu 1 aber von „wir“ und von der Erledigung der Rechnung „für uns“. Hieraus wird in ausreichendem Maße deutlich, dass der Widerspruch auch im Namen des Klägers zu 2 erhoben war. b) Der Widerspruch genügt auch den Formvorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Vorgaben sind gewahrt. Das Merkmal der Schriftlichkeit erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - juris, Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2021 - 4 S 1004/21 - juris, Rn. 18, m. w. N.). Ist die Widerspruchsschrift – wie hier – nicht eigenhändig unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich schon aus ihr allein hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 11.78 - juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Schreiben der Klägerin zu 1 vom 13. September 2021 ging im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Kostenbescheid der Beklagten vom 7. September 2021 bei dieser ein. Es ist mit einem Briefkopf versehen, der den Namen und die vollständige, korrekte Adresse der Klägerin zu 1 wiedergibt. Das Schreiben nimmt außerdem in seinem Betreff Bezug auf den angefochtenen Bescheid, insbesondere durch die Benennung des korrekten behördlichen Aktenzeichens, und auch der Inhalt des Schreibens gibt wieder, was zwischen den Beteiligten nach wie vor in Streit steht. Das Schreiben endet mit der maschinengeschriebenen Namenswiedergabe der Klägerin zu 1. All diese Gesichtspunkte konnten bei der Beklagten keinen Zweifel aufkommen lassen, dass dieses Schreiben von der Klägerin zu 1 stammt und willentlich – mithin nicht versehentlich als Entwurf – übermittelt wurde. 2. Die auch im Übrigen zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Das durch Bescheid der Beklagten vom 7. September 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. April 2022 festgesetzte Kostenerstattungsverlangen ist zwar in formeller Hinsicht rechtswidrig; die formellen Fehler sind jedoch geheilt oder berechtigten nicht zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts (dazu unter a)). In der Sache hat die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch, allerdings nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe (dazu unter b)). Soweit der festgesetzte Kostenerstattungsanspruch darüber hinaus geht, ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Das durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Kostenerstattungsverlangen ist in mehrfacher Hinsicht formell rechtswidrig. Im vorliegenden Fall finden in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts die Bestimmungen der Abgabenordnung Anwendung (dazu unter aa)). Es erscheint dem erkennenden Gericht bereits zweifelhaft, ob der angefochtene Verwaltungsakt unterschrieben ist (dazu unter bb)). Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung vor (dazu unter cc)) und der Verwaltungsakt ist auch nicht hinreichend begründet (dazu unter dd)). Diesbezüglich ist aber Heilung eingetreten (dazu unter ee)). Wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Unterschriftserfordernis können die Kläger die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangen (dazu unter ff)). aa) Voranzustellen ist, dass der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KAG als Kommunalabgabe im Sinne des Kommunalabgabengesetzes gilt. In der Folge findet die Abgabenordnung Anwendung, soweit auf sie durch § 3 KAG verwiesen wird. bb) Zweifelhaft erscheint, ob die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 119 Abs. 3 Satz 2 AO gewahrt sind, wonach der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Hierauf deutet zwar die Bezeichnung „Erster Betriebsleiter ...“ hin. Allerdings befindet sich diese Namenswiedergabe inmitten des angefochtenen Bescheids, der nachfolgend noch weitere Aufforderungen und Bitten an die Kläger adressiert und auf seiner Rückseite die geltend gemachten Gesamtkosten weiter aufschlüsselt. cc) Die Kläger wurden jedenfalls entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO vor Erlass des Kostenerstattungsverlangens der Beklagten durch Bescheid vom 7. September 2021 nicht vorher angehört. Von dieser Anhörung durfte auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 2 AO abgesehen werden. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörung unterbleiben durfte, weil ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstand (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 3 AO). dd) Schließlich bestehen von Seiten des Gerichts durchgreifende Bedenken in Bezug auf eine ausreichende Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts. (1) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Was die Begründungstiefe anbelangt, so kommt es entscheidend auf das Verständnis desjenigen an, für den der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 2004 - II R 5/02 - juris, Rn. 15). Er soll durch die Begründung verstehen können, warum die Entscheidung getroffen worden ist und so in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überprüfen zu können. Mit Rücksicht auf die individuelle Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine Begründung erforderlich ist und welche Anforderungen an sie zu stellen sind (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juli 1980 - I R 148/79 - juris, Rn. 18). Diesen Vorgaben genügt die Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht. Es fehlt an einer – wenigstens knappen – Darstellung des Lebenssachverhaltes, aus dem der festgesetzte Kostenerstattungsanspruch hergeleitet wird. Der insoweit genannte „Betreff“ mit „...weg ... Hausanschluss nach Rohrbruch erneuert für ... und ... ...“ erklärt nur den Anlass der Erstattungsforderung, beleuchtet aber nicht seine genaueren tatsächlichen Umstände, die bis zuletzt zwischen den Beteiligten sogar streitig geblieben sind. An Rechtsausführungen sind allenfalls bruchstückhafte Begründungselemente zu finden, indem zu Beginn des Bescheids auf „Paragraph 15 der Wasserversorgungssatzung“ der Beklagten Bezug genommen wird, aufgrund dessen der Bescheid ergehe. Die einzelnen Forderungspositionen sind teilweise überhaupt nicht zu verstehen („VRS“) oder tragen als Verwaltungsinternum zur Verwirrung bei („E-HHStelle“). (2) Ausnahmen von dem Begründungserfordernis nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 AO liegen nicht vor. ee) Der formelle Mangel durch die unterbliebene Anhörung ist aber ebenso geheilt, wie der Verstoß gegen das Begründungserfordernis. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird und die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Im vorliegenden Fall haben die Kläger Widerspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben, den sie auch – knapp – begründet haben. Die Beklagte hat sich im Anschluss daran im Zuge des Widerspruchsverfahrens mit den Einwendungen der Kläger im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2022 - 10 S 2829/21 - juris, Rn. 29). Dieser legt in akzeptabler Kürze den Lebenssachverhalt und die rechtliche Würdigung dar, insbesondere unter Beachtung der erhobenen Einwände der Kläger. ff) Soweit Zweifel an der Wahrung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 119 Abs. 3 Satz 2 AO bestehen, können die Kläger jedenfalls die Aufhebung des wirksamen, aber unter Umständen formell rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht verlangen. Denn bei dem Verstoß gegen das Unterschriftserfordernis handelt es sich um einen Formfehler nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 127 AO, hinsichtlich dessen vorliegend auszuschließen ist, dass die fehlende Unterschrift oder Namenswiedergabe die sachliche Richtigkeit des Verwaltungsakts berührt hat. Denn § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS sieht eine Kostenerstattungspflicht im Sinne einer gebundenen Entscheidung vor, so dass eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 - juris, Rn. 43). b) Der Beklagten steht der durch Bescheid vom 7. September 2021 festgesetzte Kostenerstattungsanspruch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Seine gesetzliche Grundlage findet die Forderung von Kostenersatz in § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 KAG. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind. Die Kosten, einschließlich der Verwaltungskosten, können in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden (Satz 4). Von dieser Satzungsermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht und durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS geregelt, dass der Anschlussnehmer ihr die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten hat, wobei dies nach Satz 2 nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss) gilt, der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft. Die durch § 42 KAG eröffnete Möglichkeit der Beklagten, von den Klägern als Anschlussnehmern die Kosten der Erneuerung des notwendigen Hausanschlusses erstattet zu verlangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (dazu unter aa)). Auch die konkrete zur Anwendung gebrachte Satzungsbestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu unter bb)). Im Anschluss an die Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass im zeitlichen Kontext des 11. Juli 2021 die im Grundstück der Kläger verlegte Hausanschlussleitung von einem Rohrbruch betroffen war, den die Beklagte beseitigt hat (dazu unter cc)). Auf Grundlage dieser Feststellungen ist gesichert, dass die Beklagte eine Erneuerung des notwendigen Hausanschlusses im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS vornahm und ihr daher dem Grunde nach ein Kostenersatzanspruch zusteht (dazu unter dd)). Die Erhebung eines Kostenersatzes durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist nur in Höhe von 2.205,29 Euro rechtmäßig. Der überschießende Betrag von weiteren 79,42 Euro steht der Beklagten dagegen nicht zu (dazu unter ee)). aa) Die kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit der Beklagten, von den Klägern als Anschlussnehmern die Kosten der Erneuerung des notwendigen Hausanschlusses erstattet zu verlangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WVS). In Übereinstimmung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG erhebt sie zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag (vgl. § 25 WVS). Teil dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist auch das Leitungsnetz, der Hausanschluss (vgl. § 14 Abs. 1 WVS) aber nur insoweit, als er in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss; vgl. § 42 Abs. 3 KAG und § 14 Abs. 2 Satz 1 WVS). Der auf dem (Privat-)Grundstück der Kläger verlaufende Teil des Hausanschlusses darf hingegen nicht als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt werden und fällt damit aus der allgemeinen Beitragspflicht (vgl. §§ 20 ff., 29 ff. KAG) heraus. Folgerichtig kann die Beklagte, die nach ihrer Wasserversorgungssatzung den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschluss bereitstellt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 WVS), nur Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse bestimmen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 WVS). Die im Grundstück eines Anschlussnehmers verlegte Hausanschlussleitung erfährt mit Blick auf das beschriebene Regelungsgefüge eine besonders nahe Zuordnung zu einem einzelnen (Grundstücks-)Eigentümer. Sie rechtfertigt es, den hierdurch begünstigten Anschlussnehmer im Form einer öffentlich-rechtlichen Entgeltleistung besonderer Art, wie es der Kostenerstattungsanspruch aus § 42 Abs. 1 KAG ist (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10, Rn. 3, m. w. N.), in Anspruch zu nehmen, sofern – wie hier – eine Erneuerung an der durch sein Grundstück verlaufenden Versorgungsleitung fällig wird. bb) Auch die konkrete zur Anwendung gebrachte Satzungsbestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS legt hinlänglich den Maßstab für die Heranziehung zu einem Kostenersatz fest. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG bestimmt, dass die Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben werden; die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. § 42 Abs. 1 Satz 4 KAG eröffnet den Kommunen dabei die Möglichkeit, die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen zu ermitteln. Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrer Wasserversorgungssatzung beachtet. Beide Kostenermittlungsmethoden – Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen – stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Wahl einer der beiden Maßstäbe unterliegt dem Ermessen der Gemeinde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. August 2002 - 1 L 15/02 - juris, Rn. 28), fordern ihr aber in der Satzung eine unzweifelhafte Entscheidung ab, welche Methode zur Anwendung gelangen soll (vgl. Queitsch, Kostenerstattungsanspruch bei der öffentlichen Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, KStZ 2019, 201 ). § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS, der regelt, dass der Anschlussnehmer der Beklagten d i e K o s t e n der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten hat, trifft insoweit eine eindeutige Entscheidung zugunsten einer Ermittlung der Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. Dabei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass der Satzungswortlaut von demjenigen des Gesetzes insoweit zurückbleibt, als das Wort „tatsächlich“ in der Satzung nicht auftaucht. Dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS gleichwohl auf die Ermittlung der Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe und nicht anhand von Einheitssätzen abzielt, ergibt sich im Wege der Auslegung, was der Annahme der Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - juris, Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 4 B 37.09 - juris, Rn. 5). So spricht der Wortlaut der maßgeblichen Satzungsbestimmung von „Kosten“. Sie führt im Gegensatz dazu keine Einheitssätze auf. Auch eine historische Auslegung der Rechtsgrundlage spricht für eine satzungsgeberische Entscheidung zugunsten der Ermittlung der Kosten anhand der tatsächlich entstandenen Kosten, denn die Vorschrift beruht auf der Mustersatzung des Gemeindetags. In den Erläuterungen zu dieser Mustersatzung heißt es, dass diese Vorschrift eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten festschreibe und keine Einheitssätze zugrunde lege. Sollten Einheitssätze festgesetzt werden, sei hierzu eine ausdrückliche, zusätzliche Regelung in die Satzung aufzunehmen. Hiervon werde allerdings angesichts der Schwierigkeiten, für die Vielzahl der möglichen unterschiedlichen Arbeiten Einheitssätze betragsmäßig einheitlich festzulegen, abgeraten. Im Übrigen belegt auch die Auslegung anhand des Sinns und Zwecks der maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmung, dass die Beklagte sich für eine Kostenerstattung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten entschieden hat. Denn andernfalls, nämlich ohne eine von der Satzungsgeberin getroffene Regelung zur Höhe der Kosten, wäre § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS sinnentleert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 S 1463/19 - juris, Rn. 30). cc) Im Anschluss an die Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fest, dass im zeitlichen Kontext des 11. Juli 2021 die im Grundstück der Kläger verlegte Hausanschlussleitung von einem Rohrbruch betroffen war, den die Beklagte beseitigte. So hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass in unmittelbarer Nähe zu dem auf dem Grundstück der Kläger errichteten Haus auf seiner zur Straße ausgerichteten Seite austretendes Wasser zu vernehmen war. Im Anschluss an das Abstellen der im öffentlichen Straßenraum verlegten Versorgungsleitung verstummte dieses Geräusch. Der Zeuge hat darüber hinaus erläutert, dass und auf welche Weise von dieser Versorgungsleitung abgehend eine neue Hausanschlussleitung zum Anwesen der Kläger verlegt wurde. Die Angaben des Zeugen waren sämtlich schlüssig, detailliert und widerspruchsfrei. Das Gericht stuft sie damit als glaubhaft ein. dd) Auf Grundlage dieser Feststellungen ist gesichert, dass die Beklagte eine Erneuerung des notwendigen Hausanschlusses im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS vornahm und ihr daher dem Grunde nach ein Kostenersatzanspruch zusteht. Die Erneuerung stellt die (ganze oder teilweise) Neuherstellung einer nach bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzten und nicht mehr funktionstüchtigen Anschlussleitung durch eine neue Leitung dar (vgl. Gössl, in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Bd. II, § 42, Nr. 3.2.3). So liegt der Fall hier. Der alte zum Anwesen der Kläger führende Hausanschluss diente der Zuleitung von Trinkwasser. Bei dieser – bestimmungsgemäßen – Benutzung ist diese Leitung Leck gegangen und war in der Folge nicht mehr funktionstüchtig. Sie wurde durch die Beklagte durch eine neue Leitung ersetzt und vermittelt seither den Klägern den für ihre Heranziehung zu Kostenersatz erforderlichen Vorteil (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 2 S 721/09 - juris, Rn. 26). ee) Die Erhebung eines Kostenersatzes durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist nur in Höhe von 2.210,47 Euro rechtmäßig. Der überschießende Betrag von weiteren 79,42 Euro steht der Beklagten dagegen nicht zu. (1) Die Beklagte hat drei Arbeitsstunden des Herrn ... ... mit einem Verrechnungssatz von 41 Euro, in Summe damit 123 Euro netto, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,61 Euro, insgesamt demnach 131,61 Euro brutto veranlagt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Bei Herrn ... handelt es sich um einen Mitarbeiter eines Eigenbetriebs der Beklagten. Seine Kosten darf die Beklagte daher in derselben Höhe von den Klägern erstattet verlangen, als ob sie von einem privaten Unternehmer in Rechnung gestellt worden wären (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 15 A 1108/16 - juris, Rn. 24). Diese Annahme findet im Gesetz insofern seinen Wiederhall, als § 42 Abs. 1 Satz 6 KAG die Bestimmung des § 22 KAG für entsprechend anwendbar erklärt, dessen Satz 1 regelt, dass zu den beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 KAG auch der Wert der aus dem Vermögen des Beitragsberechtigten bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen gehören. Die konkrete Höhe des geltend gemachten Erstattungsverlangens ist dabei durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. April 2016 - 5 A 2904/15.Z - juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 11, und Beschluss vom 23. März 2017 - 15 A 638/16 - juris, Rn. 13). So ist die Beklagte auch im Kontext des § 42 KAG zu einer sparsamen Wirtschaftsführung (vgl. § 77 Abs. 2 GemO) verpflichtet (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10, Rn. 41). Gemessen daran stellt sich der Ansatz von 41 Euro pro Arbeitsstunde ohne Weiteres als sparsam, wirtschaftlich und verhältnismäßig dar. Dies belegt ein Vergleich mit privatwirtschaftlichen Stundensätzen. So veröffentlichte die Handwerkskammer Mannheim beispielsweise unter dem Datum des 28. August 2018 eine Berechnung, dass eine fiktive Handwerkerstunde mit 57,74 Euro zu veranschlagen sei (vgl. https://www.hwk-mannheim.de/downloads/pdf-wie-viel-kostet-eine-handwerkerstunde-65,1939.pdf). Das Statistische Bundesamt errechnete einen Stundensatz im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Erneuerungsmaßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 2 S 978/13 - juris) – hier dem Jahr 2021 – von durchschnittlich 41,90 Euro (vgl. Pressemitteilung Nr. 190 vom 5. Mai 2022). Dass der zur Beseitigung des Wasserrohrbruchsherangezogene Eigenbetrieb der Beklagten keine Kostenkalkulation vorgenommen hat, sondern – wie die Beklagte nunmehr offengelegt hat – die Stundensätze im Laufe der Zeit von 37 Euro im Jahr 2008 auf 39 Euro für das Jahr 2015 und 41 Euro ab dem Jahr 2016 erhöht hat, begegnet seinerseits keinen rechtlichen Bedenken. Denn anders als bei der Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen von Gemeinden und Landkreisen, für die es nach § 14 KAG einer entsprechenden Gebührenkalkulation bedarf, ist eine entsprechende Kalkulation des Kostenersatzes für Haus- und Grundstücksanschlüsse von Gesetzes wegen nicht gefordert. Dies erklärt sich zwanglos aus der Natur des Kostenerstattungsanspruchs als öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art, die mit dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 662 BBG vergleichbar ist (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10, Rn. 41). Bei Gebühren hingegen steht ihre Ausgleichsfunktion für bestimmte typisiert wiederkehrende öffentliche Leistungen im Vordergrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06 - juris, Rn. 49). (2) Im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte darüber hinaus ein Einsatzfahrzeug mit einem Verrechnungssatz von 35 Euro und einer Einsatzzeit von 15 Minuten, mithin einen Nettobetrag von 8,75 Euro beziehungsweise 9,36 Euro brutto zum Ansatz gebracht. Außerdem hat sie die Kosten für den Einsatz eines Schweißgeräts für eine Stunde zu einem Verrechnungssatz von 15 Euro, mithin also 15 Euro netto beziehungsweise 16,05 Euro brutto festgesetzt. Auch dies steht im Einklang mit geltendem Recht. Hierzu hat die Beklagte Übersichten vorgelegt, die die Anschaffungs- und Wiederbeschaffungskosten sowie einen Abschreibungszeitraum aufzeigen. Diese Werte, die getroffenen Annahmen und der hieraus ermittelte Verrechnungssatz, die für das erkennende Gericht keinen Anlass zur Beanstandung geben, belegen die Verhältnismäßigkeit der festgesetzten Kosten. Die Kläger haben hiergegen auch nichts erinnert. (3) Soweit die Beklagte schließlich weitere Kosten in Höhe von 1.988,50 Euro netto und 2.127,69 Euro brutto gegenüber den Klägern festsetzt, sind diese nur zum Teil durch die Kläger zu erstatten. Die veranschlagten 2.127,69 Euro setzen sich aus zwei Kostenpositionen zusammen: Zum einen 429,50 Euro netto für durch den Eigenbetrieb der Beklagten bereitgestellte und im Zuge der Erneuerung des Hausanschlusses verbaute Materialien; zum anderen weitere 1.484,77 Euro netto für von einer durch die Beklagte beauftragte Fremdfirma unternommene Arbeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung des Hausanschlusses. Auf diesen Betrag hat die Beklagte einen pauschalen Aufschlag von fünf Prozent vorgenommen mit der Erwägung, die von der Fremdfirma in Rechnung gestellten Mengen und Massen hätten geprüft und die Zahlungen angewiesen werden müssen. Hieraus errechnet sich – bei korrekter kaufmännischer Rundung – ein Betrag von 1.559,01 Euro. Beide Kostenpositionen ergeben 1.998,51 Euro netto oder 2.127,71 Euro brutto, von denen die Beklagte einen um zwei Cent reduzierten Betrag festgesetzt hat. Im Ausgangspunkt begegnen die von der Beklagten festgesetzten Brutto-Kosten keinen Bedenken. Dass die verbauten Materialien allesamt für die Beseitigung des Rohrbruchs und die Erneuerung des Hausanschlusses erforderlich waren ebenso wie die damit einhergehenden Erdarbeiten, steht für das erkennende Gericht außer Frage. Die Kläger haben sie auch im Einzelnen nicht in Zweifel gezogen. Allerdings ist die Beklagte nicht berechtigt, einen Aufschlag von fünf Prozent für die Prüfung und Anweisung der Rechnung der Fremdfirma vorzunehmen. Die Beklagte hat sich in § 15 Abs. 1 WVS, wie oben ausgeführt, für eine Abrechnung der Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe entschieden. Wenngleich diese Kosten nach § 42 Abs. 1 Satz 4 KAG auch die Verwaltungskosten umfassen und damit prinzipiell auch die Kosten für die verwaltungsinterne Prüfung und Anweisung des Rechnungsbetrags für den Einsatz einer Fremdfirma, so können diese Kosten nur in ihrer tatsächlichen Höhe in Ansatz gebracht werden. Demgegenüber hat die Beklagte insoweit einen Einheitssatz in Höhe von fünf Prozent auf den Rechnungsnettobetrag angewandt. Dies ermöglicht § 42 Abs. 1 Satz 4 KAG zwar grundsätzlich ebenso wie das Nebeneinander der gesetzlichen Kostenmaßstäbe (tatsächliche Kosten einerseits, Einheitssätze andererseits). Die Beklagte hat sich aber, wie oben dargelegt, nur für das Abrechnungsmodell nach den Kosten in der tatsächlichen Höhe entschieden. Dies erklärt, weshalb die Satzung zu dem im vorliegenden Fall angewendeten Einheitssatz schweigt und weshalb die Beklagte den von ihr vorgenommenen pauschalen Aufschlag nicht festsetzen durfte. Es ergibt sich daher folgende berechtigte Forderung der Beklagten in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid als „Materialkosten“ bezeichnete Position: 429,50 Euro netto + 1.484,77 Euro netto = 1.914,27 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (7 %) = 2.048,27 Euro brutto. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 2 VwGO. Das erkennende Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.284,71 Euro festgesetzt. den, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Kläger, Miteigentümer des Grundstücks Flurstück ..., „...weg ...“ in ..., wenden sich gegen ihre Heranziehung zum Ersatz von Kosten für die Erneuerung ihres Hausanschlusses. Die Beklagte betreibt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 24. November 2016 (im Folgenden: Wasserversorgungssatzung oder WVS) die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Nach § 2 Abs. 1 WVS ist Anschlussnehmer unter anderem der Grundstückseigentümer. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 WVS besteht der Hausanschluss aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse stehen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 WVS vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Stadt. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Ausweislich § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS hat der Anschlussnehmer der Beklagten die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten. Nach Satz 2 gilt dies nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft. Am 11. Juli 2021 kam es auf Höhe des Anwesens der Kläger zu einem Rohrbruch der Wasserversorgungsleitung, den die Beklagte, teils unter Einschaltung von Fremdfirmen, beseitigen ließ. Soweit hierdurch Beschädigungen an dem auf dem Grundstück der Kläger errichteten Haus entstanden waren, regulierte der Haftpflichtversicherer der Beklagten diesen Schaden. Ohne vorherige Anhörung der Kläger verlangte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2021 die Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Hausanschlusses in Höhe von 2.284,71 Euro. Der Bescheid verweist auf § 15 WVS und benennt als Betreff „... weg ... Hausanschluss nach Rohrbruch erneuert für ... und ... ...“. Es folgen zwei Aufstellungen der Kosten nach – einerseits – Bezeichnung, Einsatzstunden/Menge, „VRS“, Betrag, Mehrwertsteuerbetrag und Gesamtbetrag sowie – andererseits – Bezeichnung, Arbeiter, Stunden, „Str-Satz“, „VRS“, Betrag, Mehrwertsteuer, Gesamtbetrag und „E-HHStelle“. Der Bescheid ist nicht unterschrieben; er enthält lediglich auf der ersten Seite im Anschluss an den Forderungsbetrag die Namenswiedergabe des Ersten Betriebsleiters. Mit am 14. September 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben der Klägerin zu 1 vom 13. September 2021 teilte diese mit, dass es sich bei dem Bescheid der Beklagten vom 7. September 2021 um einen Versicherungsfall handele. Wörtlich heißt es weiter: „Wir werden die Rechnung an die ... der Stadt weiterleiten. Hiermit sehe ich diese Rechnung für uns als erledigt an.“ Das Schreiben ist nicht unterschrieben, sondern schließt nur mit der maschinengeschriebenen Wiedergabe des Namens der Klägerin zu 1. Die Beklagte, die dieses Schreiben als Widerspruch deutete, wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2022, den zwischenzeitlich mandatierten Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. April 2022 zugestellt, zurück. Soweit der Hausanschluss im Anschluss an den Wasserrohrbruch am 11. Juli 2021 habe erneuert werden müssen, hätten die Kläger nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS ihr die Kosten zu erstatten. Zu dem Wasserrohrbruch sei es im privaten Teil der Wasserhausanschlussleitung gekommen. Die Kläger haben am 25. Mai 2022 Klage erhoben, mit der sie geltend machen, dass der Schaden durch einen Rohrbruch nicht auf ihrem Grundstück entstanden sei, sondern verursacht auf Grund eines Defektes an den Wasserrohrleitungen im öffentlichen Bereich außerhalb. Sie müssten nicht für die Kosten der Erneuerung der Anschlussleitung aufkommen, da die Schadensursache im öffentlichen Teil der Wasserleitung gelegen habe und gemäß Rechtsprechung die Beklagte die haftungsrechtliche Verantwortung bis zur Messeinrichtung (Wasseruhr) besitze ebenso wie regelmäßig Kontrollpflichten hinsichtlich der Leitung einschließlich regelmäßiger Korrosionsprüfung. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. April 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie macht geltend, der Schaden am Gebäude und im Bereich des Stellplatzes sei durch einen Rohrbruch auf dem Grundstück der Kläger, unmittelbar vor der Hauswand des Wohngebäudes, erzeugt worden. Dies zeige bereits die Tatsache, dass die Schäden am Ort des Rohrbruches entstanden seien und nicht an einer anderen Stelle. Die Unterspülung einer Parkplatzfläche entstehe regelmäßig nahe der Rohrbruchstelle. Es sei kaum vorstellbar, dass nach dem Vortrag der Kläger ein Rohrbruch auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstanden sein solle, die Unterspülung aber mehrere Meter entfernt, an der zum Gebäude liegenden Parkplatzfläche, in Erscheinung trete. Soweit sie um die Kosten des Hausanschlusses stritten, hätten diese, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme, immer der Anschlussnehmer zu tragen, was sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 ihrer Wasserversorgungssatzung ergebe. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn Anlass für die ausgeführten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbruch mit der Haftungsfolge des § 2 Abs. 1 HaftPflG gewesen sei, sofern dieses Schadensereignis – wie hier – ohne Verschulden der Gemeinde eingetreten sei und der dem Anschlussnehmer dadurch entstandene Schaden nicht über die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen hinausgehe. Dem Gericht liegt ein Aktenband der Beklagten zum Verwaltungsvorgang vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen.