Urteil
3 K 1303/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:1011.3K1303.18.00
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Zeitpunkt des Entstehens des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 KAG ,- zum Sonderinteresse im Rahmen des Kostenerstattungsanspruch(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Zeitpunkt des Entstehens des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 KAG ,- zum Sonderinteresse im Rahmen des Kostenerstattungsanspruch(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 verwiesen. Die dort gemachten Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Kammer2Zum Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG zuletzt Urteile der Kammer vom 25.01.2019 -3 K 771/18-, juris und vom 01.08.2019 -3 K 1745/18-Zum Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG zuletzt Urteile der Kammer vom 25.01.2019 -3 K 771/18-, juris und vom 01.08.2019 -3 K 1745/18-. Teils ergänzend, teils weiderholend sei angemerkt: Die geltend gemachte Zinsforderung3Dabei kann die allein zum Streitgegenstand gemachte Zinsforderung nur geltend gemacht werden, wenn auch die Kostenerstattung des konkreten Anschlusses rechtmäßig war, was der Fall ist, da hiergegen seitens der Kläger keine Einwände erhoben werden, vgl. Schriftsatz vom 23.01.2019, Bl. 47 der Gerichtsakte, und auch ansonsten vor dem Hintergrund der genannten Rspr. der Kammer keine Rechtsfehler erkennbar sind.Dabei kann die allein zum Streitgegenstand gemachte Zinsforderung nur geltend gemacht werden, wenn auch die Kostenerstattung des konkreten Anschlusses rechtmäßig war, was der Fall ist, da hiergegen seitens der Kläger keine Einwände erhoben werden, vgl. Schriftsatz vom 23.01.2019, Bl. 47 der Gerichtsakte, und auch ansonsten vor dem Hintergrund der genannten Rspr. der Kammer keine Rechtsfehler erkennbar sind. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Bestimmung des § 9 Abs. 3 der maßgeblichen Satzung, wonach zu den Kosten nach Abs. 2 auch der Zinsaufwand gehört, der in der Zeit zwischen Herstellung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks durch den Anschlussnehmer der Stadt entstanden ist. Diese Regelung steht mit der Rechtslage in Einklang, denn sie trägt dem in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Grundsatz Rechnung, dass zum Aufwand auch Zinsen und sonstige Kosten für Darlehen, die eine Gemeinde zur (Vor)Finanzierung einer Maßnahme aufgenommen hat, zählen4Vgl. hierzu statt vieler nur Unkel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 8 Rdnr. 344, 345 sowie aus der Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.1989 -1 R 139/87-, SKZ 1999, 150Vgl. hierzu statt vieler nur Unkel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 8 Rdnr. 344, 345 sowie aus der Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.1989 -1 R 139/87-, SKZ 1999, 150. Dies gilt auch und gerade für den hier in Rede stehenden, auf § 10 Abs. 1 KAG gestützten, Kostenerstattungsanspruch. Diese Kostenerstattung gehört zu den Entgeltleistungen, durch die der Pflichtige eine von der Gemeinde erbrachte, nicht allein der Gesamtheit der Bürger, vielmehr gerade seinem Sonderinteresse dienende Leistung ausgleicht. Dieses Sonderinteresse besteht im Ergebnis darin, dass für das Grundstück eine konkrete Nützlichkeit dadurch geschaffen wird, dass das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wird. Die entstandenen Kosten werden daher durch eine bestimmte, allein in Bezug auf den Pflichtigen erbrachte Maßnahme und auch nur diesem gegenüber erhoben, wobei die von der Gemeinde durchgeführte Maßnahme allerdings zum Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers gehört5Vgl. zu alldem statt vieler Unkel in Driehaus, a.a.O., § 10 Rdnrn. 29, 30, 31, 33 sowie so schon Urteile der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 27.03.1992 -11 K 113/91- und vom 22.05.1996 -11 K 50/94- (dort auch zur Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers)Vgl. zu alldem statt vieler Unkel in Driehaus, a.a.O., § 10 Rdnrn. 29, 30, 31, 33 sowie so schon Urteile der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 27.03.1992 -11 K 113/91- und vom 22.05.1996 -11 K 50/94- (dort auch zur Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers). Aus diesem Sonderinteresse heraus ist es - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - gerechtfertigt, dass die gesamten bis zum tatsächlichen Anschluss anfallenden Zinsen vom Grundstückseigentümer, und nicht von der Allgemeinheit, getragen werden. Dabei ist mit Blick auf den von den Klägern gerügten Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch § 12 der maßgeblichen Satzung zu berücksichtigen, durch den es dem Grundstückseigentümer ermöglicht wird, die Kosten für die erstmalige Herstellung der Kanalanschlussleitung bereits vor Entstehen der Erstattungspflicht im Wege einer schriftlichen Vereinbarung mit der Stadt abzugelten, also im Ergebnis einen langen „Zinslauf“ zu verhindern. Von dieser der vormaligen Grundstückseigentümerin mit Schreiben der Beklagten vom 01.07.19866Vgl. Bl. 7-13 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenVgl. Bl. 7-13 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten eingeräumten Möglichkeit einer Abgeltung in Höhe von 2.255,16 DM wurde allerdings kein Gebrauch gemacht. Dieser Umstand fällt vor dem Hintergrund der bei einem Grundstückskauf bestehenden Obliegenheiten und der oben dargelegten Interessenslage nach wie vor allein in die Sphäre der Kläger. Die daher zu Recht bestehende Forderung war auch nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides festsetzungsverjährt. Die für die Festsetzungsverjährung geltende Frist beträgt nach §§ 10 Abs. 1 S. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i. V. m. § 169 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Sie beginnt in entsprechender Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1 KAG) des § 170 Abs. 1 AO mit dem Abschluss des Kalenderjahres, in dem die Erstattungspflicht für das betroffene Grundstück entstanden ist. Dieser Zeitpunkt wird im Saarland gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG durch Satzung bestimmt. Nach § 10 Abs. 1 a der maßgeblichen Satzung entsteht die Erstattungspflicht bei der hier in Rede stehenden erstmaligen Anschlussnahme eines Grundstückes bzw. bei Ausübung des Anschlusszwanges, wenn die Kanalanschlussleitung mit der Grundstücksentwässerungsanlage verbunden ist. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anschluss wird durch die in § 10 a genannte Verbindung seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, da dann vom Anschluss aufgenommenes Abwasser in den gemeindlichen Entwässerungskanal abgeleitet werden kann. Damit ist der Anschluss betriebsfertig (erstmalig) hergestellt7Vgl. dazu, dass dann ein Anschluss endgültig hergestellt i.S.v. § 10 Abs. 1 KAG ist schon Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 28.09.2007 -11 K 30/06-; OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2017 -15 A 638/16-, juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2014 -5 K 6952/13-, juris und Unkel in Driehaus, a.a.O., § 10 Rdnr. 51Vgl. dazu, dass dann ein Anschluss endgültig hergestellt i.S.v. § 10 Abs. 1 KAG ist schon Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 28.09.2007 -11 K 30/06-; OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2017 -15 A 638/16-, juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2014 -5 K 6952/13-, juris und Unkel in Driehaus, a.a.O., § 10 Rdnr. 51, wobei dies vorliegend nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten auf der Grundlage einer im August 2016 erteilten Baugenehmigung frühestens mit der Errichtung des Wohnhauses der Kläger zum 08.05.2017 der Fall war. Dies hat zur Folge, dass der Kostenerstattungsanspruch jedenfalls bei der Heranziehung durch den Bescheid der Beklagten am 10.05.2017 nicht verjährt ist. Die Entscheidung über die Kosten zu Lasten der Kläger folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag der Kläger, die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018, den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 06.09.2018 zugestellt) mit ihrer am 19.09.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 10.05.2017, mit dem sie zur Erstattung der Kosten für die Herstellung eines Kanalanschlusses für ihr Grundstück Flur 3, Parz. Nr. 1059 mit der Postanschrift A-Straße in Höhe von 2.786,79 € herangezogen wurden. Im Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 wird ausgeführt: „Gründe I. Mit Bescheid der Stadt A-Stadt vom 10.05.2017 über die Festsetzung der Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung der Kanalanschlussleitung wurde gegenüber den Widerspruchsführern für das Grundstück Am P. 2 a in A-Stadt, Gemarkung F., Flur 3, Flurstück: 1059 ein Betrag in Höhe von 2.786,79 € festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Stadt A-Stadt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung (Stilllegung) sowie der Kosten für die Unterhaltung der Kanalanschlussleitung gem. § 7 der Satzung der Mittelstadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen sowie Festsetzung von Kostenerstattungen für öffentliche Abwasseranlagen vom 10.10.1985 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.09.2001 öffentlich-rechtliche Entgelte = Kostenerstattung erhebe. Kanalanschlussleitung im Sinne des § 16 Abs. 2 Ziff. B) der Satzung der Mittelstadt A-Stadt über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 28.10.1975 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 23.02.2000 sei die Kanalleitung ab Sammelleitung im öffentlichen Verkehrsraum in Richtung und bis auf das angeschlossene (anzuschließende) Grundstück und weiter bis einschließlich Prüfschacht, sofern ein solcher vorhanden bzw. nach Erfordernis herzustellen sei. Der Erstattungspflicht unterlägen solche Grundstücke, für die eine benutzungsfähige Kanalanschlussleitung durch die Stadt hergestellt ist (§ 8 der Satzung). Sie entstehe gem. § 10 Abs. 1 a bei der erstmaligen Anschlussnahme, wenn die Kanalanschlussleitung mit der Grundstücksentwässerungsanlage verbunden ist. Hierbei seien nach § 9 Abs. 2 Kosten der Anschlussleitung so zu ermitteln, als wenn die Sammelleitung (Straßenkanal) in der Mitte der Straße liegen würde. Erstattungspflichtig sei, wer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides rechtmäßige Eigentümerin oder rechtmäßiger Eigentümer des Grundstücks bzw. die Erbbauberechtigte oder der Erbbauberechtigte im Sinne der Abwassersatzung der Mittelstadt A-Stadt ist. Mehrere Erstattungspflichtige hafteten als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum seien die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig (§ 11 Abs. 1 und 2 der Satzung). Die Kostenerstattungspflicht ruhe als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht (§ 11 Abs. 3 der Satzung). In dem geltend gemachten Betrag sind für die Zeit vom 01.07.1986 bis zum 30.06.2014 Zinsen in Höhe von 1.633,75 € enthalten. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid, welcher ihnen am 16.05.2017 zugestellt wurde, haben die Widerspruchsführer mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 09.06.2017, eingegangen am 09.06.2017, Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Gleichzeitig haben sie beantragt, die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes B. Z. im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 20.06.2017 haben sie darauf hingewiesen, dass die geltend gemachte Zinsforderung von 1.633,75 € rechtwidrig sei und sich höchst vorsorglich auf die Einrede der Verjährung berufen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass zum jetzigen Zeitpunkt Verhandlungen mit dem Veräußerer des Grundstücks liefen, ob dieser die geltend gemachten Gebühren übernimmt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 haben die Bevollmächtigten der Widerspruchsführer mitgeteilt, dass der Erwerber sich darauf berufen habe, dass die festgesetzte Summe in Gänze verjährt sei und daher jeglichen Regress verweigere. Vor diesem Hintergrund beriefen sie sich ebenfalls auf Verjährung. Mit Schreiben vom 16.10.2017 hat die Stadt A-Stadt folgendermaßen Stellung genommen: Laut der Satzung über die Erhebung von Beiträgen sowie Festsetzung von Kostenerstattungen für Abwasseranlagen in der Stadt A-Stadt würden zur Deckung des Aufwandes für das Herstellen der Kanalanschlussleitung von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG und gem. § 11 der Abwassersatzung erhoben. Zu den Kosten nach § 9 Abs. 2 der Satzung gehöre auch der Zinsaufwand, der in der Zeit zwischen der Herstellung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks durch den Anschlussnehmer der Stadt entstanden ist. Der Berechnung des Zinsaufwandes werde der durchschnittliche Zinssatz zugrunde gelegt, den die Stadt innerhalb dieses Zeitraumes für alle von ihr aufgenommenen Darlehen zu zahlen hatte (Abs. 3). Laut § 12 der Satzung könnten diese Kosten im Wege einer schriftlichen Vereinbarung mit der Stadt bereits vor Entstehen der Erstattungspflicht abgegolten werden. Diese Möglichkeit sei der damaligen Eigentümerin auch angeboten worden, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Darum seien die Herstellungskosten bis zur Inanspruchnahme des Anschlusses zu verzinsen. Dem Widerspruch könne daher nicht abgeholfen werden. Mit Schreiben vom 06.11.2017 hat die Stadt A-Stadt den Widerspruch dem Rechtsausschuss für den Regionalverband B-Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017, gerichtet an die Stadt A-Stadt, haben die Bevollmächtigten der Widerspruchsführer noch ergänzt, dass die grundsätzliche Zahlungspflicht ihrer Mandanten nicht in Abrede gestellt werde. Einzig der in Rechnung gestellte Zinsaufwand sei absurd. Die Satzungen der Stadt A-Stadt könnten die allgemeinen Verjährungsregeln nicht außer Kraft setzen. Demzufolge seien sämtliche verjährten Zinsanteile aus der Forderung zu streichen. Mit Schreiben vom 31.07.2018 haben sich die Bevollmächtigten der Widerspruchsführer mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. ... II. Der Widerspruch ist zulässig; er wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Er ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 10.05.2017 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen sowie Festsetzung von Kostenerstattungen in der Mittelstadt A-Stadt vom 10.10.1985 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.09.2001, welche am 01.01.2002 in Kraft getreten ist. ... Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Dem entsprechend hat die Stadt A-Stadt in § 7 der oben genannten Satzung bestimmt, dass sie zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung (Stilllegung) sowie der Kosten für die Unterhaltung der Kanalanschlussleitung von den Grundstückseigentümern öder Erbbauberechtigten öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG und gem. § 11 der Abwassersatzung erhebt. Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung sind Bemessungsgrundlage für die Kostenerstattung nach § 7 die von der Stadt aufgewandten tatsächlichen Kosten. Gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung gehört zu den Kosten auch der Zinsaufwand, der in der Zeit zwischen der Herstellung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks durch den Anschlussnehmer der Stadt entstanden ist. Der Berechnung des Zinsaufwandes wird der durchschnittliche Zinssatz zugrunde gelegt, den die Stadt innerhalb dieses Zeitraumes für alle von ihr aufgenommenen Darlehen zu zahlen hatte. Wie die Bevollmächtigten der Widerspruchsführer mit Schriftsatz vom 23.11.2017 ausgeführt haben, wird die grundsätzliche Zahlungspflicht der Widerspruchsführer nicht in Abrede gestellt. Sie wenden sich lediglich gegen den in Rechnung gestellten Zinsaufwand. Dieser konnte jedoch auf der Grundlage der oben genannten Satzungsbestimmungen grundsätzlich in Rechnung gestellt werden. Gegen die Berechnung im Einzelnen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Wie sich aus der Akte der Stadt A-Stadt und dem Schreiben an die damalige Eigentümerin vom 01.07.1986 ergibt, war die Kanalanschlussleitung spätestens zu diesem Zeitpunkt hergestellt. Laut Akte der Stadt A-Stadt (Verzeichnis der erteilten Baugenehmigungen) wurde die Baugenehmigung den Widerspruchsführern im August 2016 erteilt. Aus dem Vermerk auf dem Bestandsblatt der Liegenschaftsverwaltung; 5101-5101 / 2277 ergibt sich, dass das Grundstück spätestens am 08.05.2017 bebaut war. Dem entsprechend wurde der Zinsaufwand für die Zeit vom 01.07.1986 bis zum30.06.2014 in Rechnung gestellt, wobei laut dem Aktenvermerk vom 10.05.2017 zugunsten der Widerspruchsführer ab Juni 2014 bis zum tatsächlichen Anschluss des Grundstücks keine weiteren Zinsen mehr berechnet wurden, da keine neueren Unterlagen vorlagen. Unter Zugrundelegung der ursprünglichen Herstellungskosten von 2.255,16 DM und des durchschnittlichen Zinssatzes, den die Stadt innerhalb dieses Zeitraumes für alle von ihr aufgenommenen Darlehen zu zahlen hatte, ergibt sich der Zinsbetrag von 1.633,75 €. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsführer ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Zu den Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch gehört, dass die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird. Dieses Sonderinteresse setzt regelmäßig eine Bebauung des Grundstücks voraus. Bei unbebauten Grundstücken fehlt es an einem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers. Werden im Zuge einer Kanalbaumaßnahme mit dem Straßenkanal zugleich die Anschlussleitungen auf Vorrat hergestellt (um ein späteres Aufreißen der Straße zu vermeiden), so verbessert sich hierdurch die Situation des Grundstücks nicht, weil mangels Abwasseranfalls kein Bedürfnis für den Anschluss besteht. Ist das Grundstück bebaubar, so ändert sich die Situation, wenn nach Beginn der Bebauung bzw. mit dem Beginn ihrer Nutzung die Anschlussleitung tatsächlich genutzt wird oder diese aus rechtlichen Gründen erforderlich ist, weil der Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wurde. Das Sonderinteresse entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem ein konkreter Bedarf für den Anschluss feststellbar ist (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2018, § 10 Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.1996, 22 A 2467/93). Dies bedeutet, dass das für den Ersatzanspruch erforderliche Sonderinteresse erst entstanden ist, als das Grundstück durch die Widerspruchsführer bebaut wurde. Dies war nach dem oben Dargelegten irgendwann zwischen August 2016 und Mai 2017 der Fall. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch (auch hinsichtlich der Zinsforderung) entstehen. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AG - ist daher noch nicht abgelaufen. Erstattungspflichtig ist gem. § 11 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter im Sinne der Abwassersatzung der Mittelstadt A-Stadt ist, wobei mehrere Erstattungspflichtige als Gesamtschuldner haften. Die geltend gemachte Forderung Ist nach alledem weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Auch die Festsetzungsverjährungsfrist ist nicht abgelaufen.“ Die Kläger wenden sich in ihrer Klagebegründung vom 23.01.2019 allein gegen die Zinsforderung im Rahmen der Kostenerstattung und halten diese für rechtswidrig, da sie die entsprechende Satzungsbestimmung des § 9 Abs. 3 für unwirksam halten. Es sei unbillig und unverhältnismäßig die Zinslast völlig auf den Eigentümer abzuwälzen, der letztendlich für den Anschluss sorge. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten. Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2018 insoweit aufzuheben, als Zinsen in Höhe von 1.633,75 € festgesetzt und angefordert worden sind; die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte, die auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und darauf verweist, dass § 9 Abs. 3 der Satzung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG (NVwZ 1991,486) rechtmäßig sei sowie ausführt, dass den Eigentümern des Grundstücks im Jahre 1986 eine Abgeltung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 der Satzung angeboten worden sei, was diese aber abgelehnt hätten, hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt1Vgl. Schriftsätze vom 23.08., 22.08. und 29.08.2019, Bl. 57, 58, 62 der Gerichtsakte.Vgl. Schriftsätze vom 23.08., 22.08. und 29.08.2019, Bl. 57, 58, 62 der Gerichtsakte.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Rechtsausschusses für den Regionalverband B-Stadt, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.