Urteil
10 K 1332/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0317.10K1332.19.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wurde am 00. 00. 0000 in I1. geboren. Seine Eltern sind dem Eintrag im Heiratsregister zufolge der am 00. 00. 0000 geborene B. H. X. I. und die am 00. 00. 0000 in S. geborene F. N. C1. . Der Kläger steht auf der Fahndungsliste des Bundeskriminalamts wegen des Vorwurfs eines in der Nacht vom 10./11. April 1995 beabsichtigten Sprengstoffanschlags auf die seinerzeit im Umbau befindliche Abschiebungshaftanstalt in Berlin-Grünau. Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 2002 zunächst nach Kolumbien (Medellín) ausgewandert und im Januar 2006 nach Venezuela weiterverzogen. Zu den Aufenthaltszeiten von 1995 bis 2002 machte der Kläger selbst keine Angaben. In Venezuela ließ der Kläger sich unter dem Namen K. K1. M. T. mit gefälschten kolumbianischen Papieren einbürgern. Der Erhalt der venezolanischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wurde im Amtsblatt (Gaceta oficial extraordinaria) Nr. 0000 vom 00. 00. 0000 unter der laufenden Nummer 0000 veröffentlicht. Durch Entscheidung des Verwaltungsdiensts der Behörde für Identifizierungs-, Migrations- und Ausländerangelegenheiten (SAIME) des Volksministeriums für Inneres und Justiz in Caracas vom 23. November 2016 wurde der am 13. April 2012 auf den Namen M. T. , K. K1. ausgestellte Personalausweis mit der Nr. 00000000 auf der Grundlage von Art. 24 des Organgesetzes für Identifikationsangelegenheiten annulliert, mit der Begründung, dass der Kläger diesen auf betrügerischer Art und Weise erhalten habe und seine tatsächliche Identität C. I. sei. Am 29. Januar 2016 beantragte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt die Feststellung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung eines Reisepasses abgelehnt hatte. Er legte neben dem Auszug aus dem Heiratsregister unter anderem die Kopie eines deutschen Personalausweises seines Vaters vor. Mit Bescheid vom 21. April 2017 stellte das Bundesverwaltungsamt auf den Feststellungsantrag des Klägers fest, dass er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger unter einer falschen Identität auf seinen Antrag in Venezuela eingebürgert worden sei und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger durch die Behörden in Venezuela nicht weiter als venezolanischer Staatsangehöriger betrachtet werde, weil der nachträgliche Fortfall der im Ausland erworbenen Staatsangehörigkeit unerheblich sei. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die falschen Angaben dazu führten, dass es sich bei Verleihung der venezolanischen Staatsangehörigkeit nach dortigem Recht um einen Nichtakt handele. Er, der Kläger, habe daher zu keiner juristischen Sekunde die venezolanische Staatsangehörigkeit erworben. Er könne eine dies feststellende Entscheidung im Übrigen nicht vorlegen, weil das Antragsrecht insoweit ausschließlich bei dem zuständigen Ministerium liege. Dies könne ihm, dem Kläger, auch deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil die Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Staatenlosigkeit verpflichtet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die ablehnende Entscheidung zurecht ergangen sei. Die Auffassung, dass die venezolanische Einbürgerung von Anfang an nichtig gewesen sei, werde nicht geteilt, da die venezolanische Staatsangehörigkeit nur durch eine gerichtliche Entscheidung entzogen werden könne, die hier nicht vorliege. Der Kläger hat zuvor am 5. März 2019 Untätigkeitsklage erhoben, die er am 5. August 2019 gegen die ablehnende Entscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheids fortgesetzt hat. Der Kläger macht mit seiner Klage im Wesentlichen geltend, dass die Argumentation des am Kern der Frage vorbeigehe. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob die Einbürgerung des K. K1. M. T. eine Einbürgerung des Klägers sei. Diese Frage sei zu verneinen, da das Verhalten der venezolanischen Behörden belege, dass diese ihn, den Kläger, unter seiner wahren Identität nicht als eingebürgert, sondern die „Einbürgerung“ des K. K1. M. T. vielmehr als Nichtakt betrachteten, der weder annulliert, noch zurückgenommen werden müsse. Er, der Kläger, befinde sich weiterhin im Anerkennungsverfahren als Flüchtling und werde als deutscher Staatsangehöriger behandelt. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 21. April 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2019 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Bezugnahme auf die Begründung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt zum klägerischen Vorbringen ergänzend aus, dass sich das Einbürgerungsverfahren trotz der Identitätstäuschung auf den Kläger als Person bezogen habe, die der Behörde gegenüber getreten sei. Dies werde durch das venezolanische Recht bestätigt, wonach die auf Grund von Beweis- und Dokumentenfälschung ausgestellten Einbürgerungsurkunden der Nichtigkeitsklage unterlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; er hat keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970 – im Folgenden: StAG) wird auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt und ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor, denn es kann nicht festgestellt werden, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat (I.), er hat diese jedoch durch die wirksame Einbürgerung im Ausland ohne Beibehaltungsgenehmigung wieder verloren (II.). Dem steht auch der Einwand der Staatenlosigkeit nicht entgegen (III.). I. Es kann übereinstimmend mit den Beteiligten davon ausgegangen werden, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. Nach der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers und hier maßgeblichen Regelung des § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) erwarb das eheliche Kind eines Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger wurde ehelich geboren. Davon, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war, kann übereinstimmend mit den Beteiligten ausgegangen werden. II. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nach § 25 StAG wieder verloren. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Die Staatsangehörigkeit verliert gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Der Verlusttatbestand setzt ferner voraus, dass der Betroffene die ausländische Staatsangehörigkeit wirksam erworben hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986 – 1 C 40.84 –, juris, Rn. 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 1339/06 –, juris, Rn. 26. Die rückwirkende Aberkennung der ausländischen Staatsangehörigkeit bleibt auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG ohne Einfluss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1996 – 1 C 37.93 –, juris, Rn. 12 und Urteil vom 1. Juni 1965 – I C 112.62 – (zu dem soweit hier maßgeblichen Regelungsgehalt inhaltsgleichen § 25 RuStAG). Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auf seinen Antrag (wirksam) die venezolanische Staatsangehörigkeit ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung erworben hat. Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, mit einem auf den Namen K. K1. M. T. ausgestellten kolumbianischen Ausweispapier unter Verwendung dieser Identität auf seinen Antrag die Veröffentlichung des Staatsangehörigkeitserwerbs unter dieser Identität im Amtsblatt vom 00. 00. 0000 erreicht und wurde in der Folge – unter dieser Identität – auch von den venezolanischen Behörde als venezolanischer Staatsangehöriger behandelt. Dieser Erwerb war auch wirksam und auf den Kläger als Antragsteller bezogen. Maßgeblich ist dabei die ausländische Rechtslage einschließlich ihrer Anwendung. Dabei gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 19 A 2099/15 –, juris, Rn. 4 (m.w.N.); BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2.12 –, juris, Rn. 14 (zur Wirksamkeit einer Eheschließung, m.w.N.). Nach Art. 33 Nr. 1 der venezolanischen Verfassung vom 17. November 1999 wird kraft Einbürgerung ein Ausländer venezolanischer Staatsangehöriger, der eine Einbürgerungsurkunde erhält. Das Einbürgerungsverfahren ist in dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft (Ley de Nacionalidad y Ciudanía – im Folgenden: Staatsangehörigkeitsgesetz) vom 8. Juni 2004 geregelt. Danach setzt die Einbürgerung unter anderem einen Antrag des Ausländers voraus, vgl. Art. 26. Nach Art. 31 ist die Entscheidung, durch die die Einbürgerungsurkunde gewährt wird, in der Gaceta Oficial der Bolivarischen Republik Venezuela zu veröffentlichen. Vorschriften zitiert nach Rissel in Bergmann/Ferid/Henrich, Landesteil Venezuela, Stand: 15. Februar 2020. Der Kläger hat dieses Verfahren, das spätestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt endet, durchlaufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einbürgerung dennoch nicht wirksam erfolgt sein soll, sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Einbürgerung wegen der Verwendung der Aliaspersonalie nicht den Kläger betroffen habe, sondern als Nichtakt anzusehen sei, der auch keiner Aufhebung bedürfe. Dem stehen insbesondere die weiteren Regelungen des venezolanischen Rechts entgegen. So besagt Art. 36 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, dass der Widerruf der venezolanischen Staatsangehörigkeit kraft Einbürgerung gemäß der Bestimmung des Art. 35 der Verfassung nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen kann. Nach Art. 35 der Verfassung kann die Staatangehörigkeit kraft Einbürgerung nur mittels einer nach Maßgabe des Gesetzes erlassenen gerichtlichen Entscheidung widerrufen werden. Vorschriften zitiert nach Rissel in Bergmann/Ferid/Henrich, Landesteil Venezuela, Stand: 15. Februar 2020. Weiter regelt Art. 41 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, dass Einbürgerungsurkunden der Nichtigkeitsklage unterliegen können, wenn diese auf Grund von Beweis- oder Dokumentenfälschung (Übersetzung der Beklagten, Bl. 54 der Beiakte 1) bzw. aufgrund von Beweisen oder Dokumenten, die mit dem Makel der Falschheit behaftet sind (Übersetzung des Klägers, Bl. 114 der Gerichtsakte), ausgestellt wurden. Nach Art. 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist dabei auch zu bestimmen, ab wann die Rechtsfolge der Nichtigkeit eintreten soll. Die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage besteht nach Art. 43 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für zehn Jahre. Nach Art. 138 des Gesetzes über das Zivilregister vom 15. September 2009 werden das endgültig rechtskräftige Urteil, das die venezolanische Staatsangehörigkeit aufgrund von Einbürgerung zurücknimmt, und die Nichtigerklärung von Einbürgerungsurkunden im Zivilregister eingetragen. Die beglaubigte Abschrift des endgültig rechtskräftigen Urteils, das die venezolanische Staatsangehörigkeit kraft Einbürgerung zurücknimmt, oder der Verwaltungsakt, der die Nichtigkeit der Einbürgerungsurkunde erklärt, wird dem Nationalen Zivilstandsregisterbüro innerhalb von drei Werktagen nach seiner Veröffentlichung übermittelt, zitiert nach Rissel in Bergmann/Ferid/Henrich, Landesteil Venezuela, Stand: 15. Februar 2020. Das venezolanische Recht sieht demnach vor, dass die Einbürgerung im Wege der Nichtigkeitsklage annulliert bzw. zurückgenommen werden kann, wenn die Ausstellung auf der Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln beruht, die mit dem Makel der Falschheit behaftet sind. Als falsch sind insoweit auch unproblematisch gefälschte Dokumente anzusehen. Dass von dieser Regelung Dokumente, mit denen über die Identität getäuscht wird, die also hinsichtlich des Namens, Geburtsdatums, Herkunft usw. falsch sind, ausgenommen wären, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass auch in diesen Fällen die Einbürgerungsurkunde und der von ihr ausgehende Rechtsschein zu beseitigen und auch die Veröffentlichung im Amtsblatt zu korrigieren wäre. Auch für diese Konstellation dürfte zudem das Bedürfnis bestehen, dass – wie in den anderen Fällen auch – durch eine behördliche bzw. hier gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, ab welchem Zeitpunkt die Nichtigkeit der Einbürgerung besteht, vgl. Art. 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Es kann auch – anders als der Kläger weiter geltend macht – nicht aus dem Verhalten der venezolanischen Behörden geschlossen werden, dass die Einbürgerung als von Anfang nichtig (im deutschen Rechtsverständnis) anzusehen wäre. Zunächst lässt das heutige Verhalten der Behörden, den Kläger – ggf. – nicht mehr als venezolanischen Staatsangehörigen zu behandeln, nicht zwingend darauf schließen, dass die Einbürgerung von Anfang an unwirksam war oder den Kläger nicht betroffen hat. Doch selbst wenn man dem eine gewisse Indizwirkung beimessen würde, ist diese aus den vorgelegten Unterlagen und Angaben des Klägers nicht zu folgern. Insbesondere lässt die Entscheidung des SAIME vom 23. November 2016 den von dem Kläger gezogenen Schluss nicht zu. In der Entscheidung wird der Kläger zwar mit „deutscher Staatsangehöriger, ausgewiesen durch Reisepass Nr. 000000000“ bezeichnet, an anderer Stelle dagegen als „ursprünglich aus Deutschland“. Entscheidend ist jedoch, dass unter Ziffer 4 des Tenors (Blatt 37 des Verwaltungsvorgangs) eine Untersuchung der Direktion für Ausländerangelegenheiten angeordnet wird, nach deren Abschluss alle Verfahren „auf die Feststellung der Gewissheit über die Ausstellung der Nationalität“ einzuleiten seien. Daraus ist vielmehr zu folgern, dass nach Auffassung der SAIME die Prüfung der Folgen der Identitätstäuschung auf die Einbürgerung noch ausstand. Überdies wurden die Annullierung und Einziehung des Personalausweises damit begründet, dass dieser erschlichenen worden sei und zudem nicht den tatsächlichen Namen des Klägers ausweise. Damit, dass der Kläger tatsächlich gar nicht eingebürgert worden ist, wie er geltend macht, ist die Entscheidung nicht begründet worden. Jedenfalls lässt sich aus der Begründung dieses Bescheids nicht folgern, dass die Einbürgerung aus Sicht des SAIME als von Anfang an nichtig anzusehen gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger einen Antrag auf Flüchtlingsschutz in Venezuela stellen konnte. Das Verfahren ist insoweit nach dem Vortrag des Klägers noch nicht abgeschlossen. Damit sind auch die Schutzberechtigung bzw. der Ausschluss des Schutzes wegen Bestehens der inländischen Staatsangehörigkeit noch nicht festgestellt. Doch selbst wenn die für den Antrag zuständige Behörde dem Kläger Flüchtlingsschutz gewähren würde, wäre daraus zwar zu folgern, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr als venezolanischer Staatsangehöriger angesehen würde, nicht jedoch zwingend, dass er zu keinem Zeitpunkt wirksam eingebürgert worden ist. Insoweit war auch der Anregung nicht nachzugehen, bei der Botschaft der Bolivarischen Republik Venezuela eine Auskunft dazu einzuholen, dass der Kläger nicht als eingebürgerter venezolanischer Staatsangehöriger betrachtet wird. Weder ist die ausländische Botschaft deutschen Behörden oder Gerichten zur Auskunft verpflichtet, noch ergäbe sich aus einer Beantwortung der konkreten Frage zwingend die Klärung der anfänglichen Unwirksamkeit der Einbürgerung. Insoweit ist auch das Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar, dass er selbst keine Klärung gegenüber den venezolanischen Behörden oder Gerichten erwirken könne. Selbst wenn für die vorstehend genannte Nichtigkeitsklage das Antragsrecht bei dem zuständigen Ministerium liegt, dürfte das weder allgemeine Feststellungsanträge ausschließen, noch ein Verfahren der Passausstellung etwa, in dem die Staatsangehörigkeit jedenfalls inzident zu prüfen wäre. Etwaige dahingehende Anstrengungen hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch belegt. Der Kläger hat vor der Einbürgerung in Venezuela auch keine Beibehaltungsgenehmigung eingeholt. III. Der Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit steht nicht die (mögliche) nachträgliche Staatenlosigkeit des Klägers entgegen. Zunächst ist nach dem Vorstehenden nicht festzustellen, dass der Kläger nicht mehr venezolanischer Staatsangehöriger und damit staatenlos ist. Doch selbst wenn dem so wäre, würde die Staatenlosigkeit nicht auf der Regelung in § 25 StAG oder der Entscheidung einer deutschen Behörde beruhen, sondern auf der Entscheidung der ausländischen Behörden, die die dortige Einbürgerung zurückziehen oder widerrufen. Eine einschränkende Anwendung des § 25 StAG und die Folge des Wiederauflebens der deutschen Staatsangehörigkeit würde dem ausländischen Staat die Möglichkeit geben, ehemals deutschen Staatsangehörigen, wenn sie dem neuen Staat aus irgendeinem Grunde missliebig geworden sind, gegen ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu verschaffen und sie nach Deutschland abzuschieben. Dies ist nicht im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes und auch nicht in den abschließenden Erwerbsgründen der §§ 3 ff. StAG geregelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1965 – I C 112.62 – juris, Rn. 16 ff. (zu § 25 RuStAG). In diesem Sinne steht auch die Verlustregelung in § 25 StAG im Einklang mit dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit, ratifiziert durch Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. II S. 597). Nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (im Folgenden: Staatenlosen-Übereinkommen) verliert ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der in einem ausländischen Staat die Einbürgerung anstrebt, seine Staatsangehörigkeit nur, wenn er die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt oder die Zusicherung des ausländischen Staates für die Verleihung der Staatsangehörigkeit erhalten hat. Mit diesen Anforderungen steht § 25 RuStAG in Einklang. Die Regelung in dem Staatenlosen-Übereinkommen geht sogar noch weiter und lässt für den Eintritt der Verlustfolge nicht nur eine wirksame Einbürgerung, sondern bereits eine Zusicherung ausreichen. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass wenn die Bedingungen für die Zusicherung nicht eintreten, eine Person ohne die Einbürgerung staatenlos werden kann. Dass in diesen Fällen die frühere Staatsangehörigkeit automatisch wieder aufleben würde, was der Kläger im Ergebnis anstrebt, ist in Art. 7 und auch den anderen Regelungen des Übereinkommens nicht festgeschrieben. Unabhängig davon wird der Eintritt der Staatenlosigkeit nach Art. 8 Abs. 2 lit. b) des Staatenlosen-Übereinkommens auch zugelassen, wenn die Staatsangehörigkeit – wie hier – durch falsche Angaben oder betrügerische Handlungen erworben worden ist. Das deutsche Recht sieht überdies für ehemalige Deutsche die Möglichkeit der Einbürgerung nach Maßgabe von § 13 StAG vor. Im Rahmen der in das Ermessen der Behörden gestellten Entscheidung ist auch der Aspekt einer ansonsten bestehenden Staatenlosigkeit zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 42.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuell geltenden Fassung). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.