Leitsatz: 1. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO ist regelmäßig dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. 2. § 299 Abs. 2 ZPO gewährt dem Akteneinsichtsantragsteller, der ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 3. Bei der Abwägungsentscheidung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO sind das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Gewährung von Akteneinsicht sowie jedenfalls alle sonstigen grundrechtlich relevanten Belange, wie etwaige gegenläufige Geheimhaltungsinteressen, zu berücksichtigen. 4. § 299 Abs. 2 ZPO selbst lässt sich weder ein allgemeiner Vorrang des Informationsinteresses des Akteneinsichtsantragstellers noch die Annahme entnehmen, die Gewährung von Akteneinsicht müsse trotz bestehenden rechtlichen Interesses daran die Ausnahme sein. 5. Eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt voraus, dass den Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. 6. Für die Abwägung ist das Maß der Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Ist das Geheimhaltungsinteresse ohne erhebliches Gewicht, wird es gerechtfertigt sein, es hinter das Interesse etwa an effektivem Rechtsschutz zurücktreten zu lassen. 7. Im Einzelfall besteht bei glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Akteneinsicht, wenn gegenläufige Belange trotz angemessener Sachverhaltsermittlung nicht ersichtlich sind. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.6.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Akten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit den Aktenzeichen 3 Sa 2/15 und 3 Sa 3/15 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um das Recht des Klägers auf Einsicht in Akten des LAG Düsseldorf. Diese betreffen Verfahren zwischen dem Beigeladenen und seinem ehemaligen Arbeitgeber. Der Kläger ist daran nicht beteiligt, er war allerdings zeitweise vom ehemaligen Arbeitgeber des Beigeladenen außergerichtlich als Rechtsanwalt beauftragt. Der Beigeladene ist Augenarzt. Er verkaufte seine Praxis an ein Medizinisches Versorgungszentrum (ehemaliger Arbeitgeber), das ihn als angestellten Arzt weiter beschäftigte. Nachdem Vorwürfe betreffend massive Verstöße gegen Hygienevorschriften, Verursachung von Gesundheitsschäden bei Patienten sowie betrügerisches Verhalten laut geworden waren, sprach der ehemalige Arbeitgeber mehrere außerordentliche und ordentliche Kündigungen gegenüber dem Beigeladenen aus. Deren letzte stützte der ehemalige Arbeitgeber u.a. auf Ergebnisse von Ermittlungen einer Privatdetektei, die der von ihm beauftragte Kläger eingeschaltet hatte. Über die ausgesprochenen Kündigungen kam es zu arbeitsgerichtlichen Prozessen. Diese haben auch vom Beigeladenen geltend gemachte Annahmeverzugslohnansprüche zum Gegenstand. In dem vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (3 Ca 2764/12) geführten Prozess erging zunächst ein Teilurteil, das seine Fortsetzung im Berufungsverfahren LAG Düsseldorf 3 Sa 2/15 fand. Später erging durch das Arbeitsgericht Wuppertal ein Schlussurteil; die dagegen gerichtete Berufung wird beim LAG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3 Sa 3/15 geführt. Durch Urteil vom 12.4.16 wies das LAG Düsseldorf die Berufung des Arbeitgebers des Beigeladenen im Verfahren 3 Sa 2/15 zurück. Insbesondere die dort streitgegenständlichen fristlosen Kündigungen sah es als unwirksam an, weil es mangels hinreichend schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beigeladenen an einem wichtigen Grund fehle. Im Berufungsverfahren 3 Sa 3/15, in dem es neben der Kündigung aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Privatdetektei u.a. um die Annahmeverzugslohnansprüche geht, erging bisher keine Entscheidung. Erstinstanzlich wurde die fristlose Kündigung des Beigeladenen als unwirksam angesehen; Annahmeverzugslohn wurde teilweise abgelehnt; in diesem Zusammenhang berücksichtigte das Arbeitsgericht unter anderem Vortrag, der auf Informationen der Privatdetektei beruhte, die der Kläger dem ehemaligen Arbeitgeber des Beigeladenen übermittelt hatte. Bis Juni 2015 erhielt der Kläger vom ehemaligen Arbeitgeber des Beigeladenen diverse Unterlagen aus den Verfahren zur beratenden außergerichtlichen Begleitung des Prozesses. Vor dem LG Dresden führt der Beigeladene einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozess (Az. 3 O 1998/15) gegen den Kläger. Darin wirft der Beigeladene dem Kläger vor, aufgrund eines Auftrags des ehemaligen Arbeitgebers des Beigeladenen Nachforschungen dazu veranlasst zu haben, ob der Beigeladene in einem bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig war. Hierbei seien in rechtswidriger Weise die Intimsphäre des Beigeladenen betreffende Daten aus dem Versicherungsverhältnis zu seiner Krankenversicherung erhoben und vom Kläger an den ehemaligen Arbeitgeber des Beigeladenen weitergeleitet worden. Unter Nutzung dieser Daten habe der ehemalige Arbeitgeber zu Unrecht das Arbeitsverhältnis zum Beigeladenen beendet. Der Beigeladene begehrt vom Landgericht die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche aus diesem Sachverhalt erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Als Schaden macht der Beigeladene im Wesentlichen Gehaltsansprüche aus Annahmeverzug für fast zwölf Monate, in denen er ohne die Kündigungen hätte arbeiten können, in Höhe von insgesamt gut 452.600 Euro geltend. Im Verlauf des Verfahrens nahm der Beigeladene wiederholt Bezug auf die vor dem LAG Düsseldorf geführten Verfahren 3 Sa 2/15 und 3/15; Unterlagen aus den arbeitsgerichtlichen Prozessen stellte er hierbei zum Teil ausschließlich dem Landgericht und nicht auch dem Kläger zur Verfügung. Am 10.12.2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Einsicht in die Akten des LAG Düsseldorf mit den Aktenzeichen 3 Sa 2/15 und 3/15. Zur Begründung verwies er auf das Gebot der „prozessualen Waffengleichheit“. Der Beigeladene beziehe sich im Verfahren vor dem LG Dresden auf die arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Akteneinsicht sei notwendig zur Prüfung, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Beigeladenen zuträfen, insbesondere betreffend den geltend gemachten Schaden und die behaupteten Kausalzusammenhänge. Während der ehemalige Arbeitgeber des Beigeladenen als weiterer Verfahrensbeteiligter keine Bedenken geltend machte, versagte der Beigeladene sein Einverständnis mit der begehrten Akteneinsicht. Zur Begründung führte er aus, die durch die Gewährung von Akteneinsicht eintretende Verzögerung der arbeitsgerichtlichen Verfahren sei ihm nicht zumutbar. Außerdem enthalte die Klageschrift im Verfahren vor dem LG Dresden alle erforderlichen Informationen. Daraufhin vertiefte der Kläger die Begründung seines Akteneinsichtsbegehrens: Seines Wissens gehe es in den Akten u.a. um die Frage der Wirksamkeit von Kündigungen, die dem ihm vom Beigeladenen vorgeworfenen Sachverhalt zeitlich vorgelagert seien. Fehle es aber zum Zeitpunkt des dem Kläger vorgehaltenen Verhaltens an einem Anstellungsverhältnis, kämen die vom Beigeladenen beanspruchten Annahmeverzugslöhne nicht in Betracht. Würden dem Beigeladenen hingegen Annahmeverzugslöhne im arbeitsgerichtlichen Verfahren zugesprochen, fehle es am im landgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schaden. Außerdem sei relevant, wie der Beigeladene sich im Arbeitsgerichtsprozess zur Frage seiner Arbeitsfähigkeit eingelassen habe. Mit Bescheid vom 29.1.2016 lehnte die Präsidentin des LAG Düsseldorf den Akteneinsichtsantrag des Klägers ab. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Einsicht in die Aktenteile, die die Streitgegenstände des Schlussurteils des Arbeitsgerichts (Ablehnung von Annahmeverzugslohn wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit) beträfen, sei anzuerkennen. Demgegenüber bestehe kein rechtliches Interesse hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände der Akten (Teilurteil sowie Berufungsakte 3 Sa 2/15 betreffend die Wirksamkeit der Kündigungen vom 1.10.2012 und 6.3.2013). Bei der umfassenden Abwägung des klägerischen Informationsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Akten Sachverhalte betreffe, die mit dem vor dem LG Dresden geführten Verfahren in keinem Zusammenhang stünden. Das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen sei dagegen als hoch zu bewerten, weil massive, ggf. strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen ihn in Rede stünden, die geeignet seien, sein berufliches Ansehen nachhaltig zu beschädigen. In die Bewertung sei mit einzubeziehen, dass dem Kläger im Hinblick auf die streitige Recherche zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen alle relevanten Informationen vorliegen dürften. Die Akteneinsicht sei insgesamt zu verwehren, weil eine Trennung der offen zu legenden von den geheim zu haltenden Daten praktisch nicht durchführbar sei. Denn nahezu alle Informationen in der Akte wiesen einen Bezug zu den Vorwürfen auf, die für das landgerichtliche Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz seien und an deren Geheimhaltung der Beigeladene ein berechtigtes Interesse habe. Jedenfalls sei der damit verbundene Verwaltungsaufwand, aus ganz überwiegend geheim zu haltenden Akten lediglich einzelne Daten aus bestimmten Dokumenten heraus zu suchen und auf taugliche Weise offen zu legen, unverhältnismäßig. Entsprechend dieser Entscheidung übersandte das LAG Düsseldorf auf Bitten des LG Dresden die Akten dorthin unter Ausschluss des Rechts der Parteien zur Einsichtnahme. Am 2.3.2016 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat, ohne die begehrte Akteneinsicht bestehe die Gefahr, dass er in seinem Recht auf rechtliches Gehör und einen fairen Prozess verletzt werde. Sowohl das LG Dresden, als auch der Beigeladene kennten die Akten, nur der Kläger nicht. Entweder das LG Dresden verwerte die Akten, ohne dem Kläger Einsicht zu gewähren und begehe damit einen Gehörsverstoß; oder es verwerte die Akten nicht und laufe Gefahr, auf Basis eines unvollständigen Sachvortrages fehlerhaft zu entscheiden. Entgegen der Annahme des Beklagten sei die Wirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen relevant, weil davon die Berechtigung der Annahmeverzugslohnansprüche abhänge. Auch sei relevant, wie sich der Beigeladene zu seiner Arbeitsfähigkeit eingelassen habe, weil dies etwa für die Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den ehemaligen Arbeitgeber bzw. den Kläger Bedeutung haben könne. Die Einschätzung des Informationsgewinns und die Gestaltung der eigenen Verteidigung im Zivilprozess stehe allein dem Kläger zu, nicht dem LAG. Dem Kläger lägen zwar umfangreiche Unterlagen aus den Prozessen vor. Ob diese vollständig seien, könne jedoch ohne Akteneinsicht nicht geprüft werden. Auch gewichte der Bescheid die Interessen des Beigeladenen fehlerhaft: So seien die Verhandlungen vor dem LAG alle öffentlich gewesen, so dass ohnehin keine geheimen Tatsachen mehr in Rede stünden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich der Beigeladene treuwidrig verhalte, wenn er die Zustimmung zur Akteneinsicht des Klägers versage und zugleich ihm – dem Beigeladenen – günstige Verfahrensentwicklungen in den betroffenen Verfahren in das landgerichtliche Verfahren einführe. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Klageverfahren beantragt, 1. den Bescheid der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.1.2016 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Gerichtsakten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit den Aktenzeichen 3 Sa 2/15 und 3 Sa 3/15 (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Wuppertal 3 Ca 2764/12) zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er u.a. geltend gemacht, den Akteneinsichtsantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt zu haben. Bei umfassender Abwägung überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen das Informationsinteresse des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ermessensentscheidung des Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger drohten keine Beeinträchtigungen des effektiven Rechtsschutzes. Der Beigeladene trage im Zivilprozess gegen den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast, und das Landgericht dürfe den Inhalt der arbeitsgerichtlichen Akten ohne Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verwerten. Außerdem kenne der Kläger erhebliche Teile der fraglichen Akte. Zu Recht gehe der Beklagte davon aus, dass der Beigeladene an der Geheimhaltung von Akteninhalten mit strafrechtlich relevantem Gehalt, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Dresden seien, ein erhebliches Interesse habe. Auch habe der Beklagte auf den hier anzuerkennenden, unzumutbaren Verwaltungsaufwand abstellen dürfen. Zur Begründung seiner Berufung ergänzt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wie folgt: Ihm stehe ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO an der Akteneinsicht in beiden Verfahren zu. Die Akteneinsicht werde zur Abwehr von Ansprüchen benötigt, und es bestehe ein rechtlicher Bezug zu den betroffenen Verfahren. Das Ermessen des Beklagten sei im Sinne des klägerischen Antrags auf Null reduziert. Denn der Beigeladene selbst habe sich tragend und wiederholt auf die hier zur Einsicht beantragten Akten bezogen. Deshalb verletze jede andere Entscheidung als die der Gewährung von Akteneinsicht den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Jedenfalls sei die Ablehnung ermessensfehlerhaft erfolgt. Sachfremd gehe der Beklagte davon aus, dass das angeblich fehlende rechtliche Interesse auf Akteneinsicht im Verfahren 3 Sa 2/15 im Rahmen der Ermessensausübung im Verfahren 3 Sa 3/15 eine Rolle spielen könne. Der Kläger könne im Verfahren vor dem LG Dresden auch nicht darauf verwiesen werden, Sachvortrag des Beigeladenen zu bestreiten. Dies verkenne, dass das Zivilprozessrecht es dem Kläger gestatte, auch entgegenstehenden konstruktiven Sachvortrag zu leisten und gegenbeweislich Beweismittel anzubieten. Außerdem kenne das Zivilprozessrecht Beweiserleichterungen für die klagende Partei und erwarte von dem jeweiligen Beklagten bei detailliertem und substantiiertem Klägervortrag mehr als einfaches Bestreiten. Der Kläger könne auch nicht auf die bestehende Aktenkenntnis verwiesen werden. Unterlagen aus der Zeit nach dem 16.6.2015 seien ihm aus dem Verfahren 3 Sa 3/15 nicht mehr bekannt. Aus dem Verfahren 3 Sa 2/15 sei ihm zwar Einiges bekannt; die Frage der Vollständigkeit könne er aber nicht einschätzen, weil er die Unterlagen von seiner ehemaligen Mandantin erhalten habe und das Mandat beendet sei. Für den Fall, dass er erhebliche Teile tatsächlich kenne, werde das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen durch die begehrte Akteneinsicht ohnehin nicht verletzt. Unabhängig davon könnten sich Geheimhaltungsinteressen des Beigeladenen hier nicht durchsetzen: Die Tatsachen, die einen strafrechtlich relevanten Gehalt haben könnten, seien sehr wohl relevant für das Verfahren vor dem LG Dresden. Ihnen komme Bedeutung mit Blick auf das Recht zur Beauftragung der Detektei und der Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse zu. Abgesehen davon seien die Umstände mit strafrechtlich relevantem Gehalt dem Kläger bekannt. Anderen strafrechtlich relevanten Akteninhalt gebe es seines Wissens nicht. Der dem Beklagten für den Fall der Akteneinsichtsgewährung entstehende Aufwand sei schon nicht nachvollziehbar beschrieben und im Übrigen fehlerhaft gewichtet worden. Schließlich sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beigeladene sowohl den Schmerzensgeldanspruch, als auch den Schadensersatzanspruch betreffend den Annahmeverzugslohn zugleich gegen den Kläger und Dritte verfolge, ohne dies im Verfahren gegen den Kläger offenzulegen. Ausgehend davon bestünden Zweifel daran, dass der Beigeladene Entscheidungen oder sonstige relevante Informationen aus den zur Akteneinsicht beantragten Verfahren offenlegen würde, wenn sie ihm zum Nachteil gereichten. Soweit der Beklagte sich erstmals im Berufungsverfahren auf Geheimhaltungsinteressen weiterer Personen berufe, seien die entsprechenden Unterlagen dem Kläger bekannt. Außerdem seien sie infolge Anonymisierung ohnehin nicht geheimhaltungsbedürftig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die Gerichtsakten LAG Düsseldorf 3 Sa 2/15 und 3 Sa 3/15 (ArbG Wuppertal 3 Ca 2764/12) zu gewähren, hilfsweise, die Anträge des Klägers vom 9.12.2015 auf Akteneinsicht in das Verfahren LAG Düsseldorf 3 Sa 2/15 und das Verfahren 3 Sa 3/15 (ArbG Wuppertal 3 Ca 2764/12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt zur Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen sei höher einzustufen als das Informationsinteresse des Klägers. Das arbeitsgerichtliche Verfahren habe auch Tatsachen zum Gegenstand, die einen strafrechtlichen Gehalt haben könnten, aber mit dem Streitgegenstand des Zivilprozesses in keinerlei Zusammenhang stünden. Außerdem enthalte die Akte eine Fülle äußerst sensibler, auch weitere Personen betreffende Daten, wie beispielsweise Patientenstammdaten, Augenoperationsdokumentationen und ärztliche Gutachten. Der Akteneinsicht stehe somit auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Personen entgegen. Der Kläger sei durch die prozessrechtlichen Vorgaben im landgerichtlichen Verfahren hinreichend geschützt: Dort trage der Beigeladene die volle Darlegungs- und Beweislast und müsse die Konsequenzen tragen, wenn Unterlagen, zu denen dem Kläger nicht rechtliches Gehör gewährt worden sei, nicht verwertet werden könnten. Der Mehrwert der begehrten Akteneinsicht sei angesichts der dem Kläger bereits vorliegenden Unterlagen eher gering. Zu den im Zivilprozess relevanten Umständen verfüge der Kläger über nahezu alle relevanten Informationen. In Bezug auf den Aufwand der Akteneinsichtsgewährung sei darauf zu verweisen, dass beide Verfahren in einer einheitlichen Akte geführt würden, die aus 18 Bänden bestehe und insgesamt fast 3.800 Seiten umfasse. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat zunächst vorgetragen, in Bezug auf die gesamte Akte Geheimhaltungsinteressen zu haben, weil sie u.a. Informationen zu seiner Arbeitsweise und Einzelheiten seines vormaligen sowie seines gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnisses, medizinische Daten und Stellungnahmen über ihn, Steuerbescheide des Finanzamts, Informationen zu seinen Gläubigern und seiner wirtschaftlichen Situation sowie strafrechtliche Vorwürfe, die sich als haltlos erwiesen hätten, enthalte. Außerdem fehle es dem Kläger auch am Rechtsschutzinteresse für die Akteneinsicht, weil er ohnehin vollständig informiert sei. Er – der Kläger – versuche lediglich, über den Weg der Akteneinsicht rechtswidrig erlangte Unterlagen nunmehr zu legalisieren. Auf Anregung des Senats hat der Beklagte eine Übersicht über den Inhalt der streitigen Verfahrensakten vorgelegt, die insgesamt 85 Aktenbestandteile aufweist. Der Kläger hat hierzu erklärt, welche insgesamt 9 Positionen ihm bei seinen Unterlagen davon noch fehlen. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin des Beklagten und der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen trotz längerer intensiver Durchsicht der Akten keine konkreten Aktenbestandteile benennen können, die sie für geheimhaltungsbedürftig halten, die aber dem Kläger noch unbekannt sind. Sie sind übereingekommen, dass keine Gründe mehr bestehen, dem Kläger die Akteneinsicht zu versagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Akteneinsichtsantrages des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (dazu I.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Akteneinsicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu II.). I. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht durch Bescheid vom 29.1.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag zu (dazu 1.). Die Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 29.1.2016 durch den Beklagten ist jedoch ermessensfehlerhaft erfolgt (dazu 2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ist § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO. Gemäß dem nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch für arbeitsgerichtliche Verfahrensakten anwendbaren § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Kläger hatte ein rechtliches Interesse auf Einsicht in die gesamte, für beide Aktenzeichen (3 Sa 2/15 und 3 Sa 3/15) gemeinsam geführte Akte glaubhaft gemacht, der der Beigeladene nicht zugestimmt hatte. a) Das rechtliche Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder Sache voraus. Vgl. BGH, Beschluss vom 5.4.2006 – IV AR (VZ) 1/06 –, MDR 2006, 947 = juris, Rn. 14 ff. Ein rechtliches Interesse kann sich aus dem Interesse ergeben, die „prozessuale Waffengleichheit“ in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren zu wahren, etwa weil und soweit die Gegenseite auf den Inhalt eines anderen Gerichtsverfahrens verweist, auf das sich der Akteneinsichtsantrag bezieht. Vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2014 – 2 VA 3/14 –, juris, Rn. 40, 43; OLG Saarl., Beschluss vom 17.2.2000 – 1 VA 1/00 u.a. –, NJW-RR 2001, 931 = juris, Rn. 7. Insbesondere kann die Akteneinsicht erforderlich sein, damit sich der Antragsteller über das Nichtvorliegen von Umständen vergewissern kann, die einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 BvR 1043/08 –, ZIP 2009, 1270 = juris, Rn. 24. Dementsprechend ist ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO regelmäßig dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zu Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.7.2008 – 20 VA 3/08 –, ZinsO 2009, 740 = juris, Rn. 13. b) Nach diesen Maßstäben ist das rechtliche Interesse des Klägers mit Blick auf das von ihm glaubhaft gemachte Prozessrechtsverhältnis zum Beigeladenen gegeben, in dem er seine Rechte wirksam wahrnehmen möchte. aa) Hierbei ist zugunsten des Klägers schon deswegen ein rechtliches Interesse anzuerkennen, weil der Beigeladene im Verfahren vor dem LG Dresden wiederholt und tragend auf den Inhalt der Verfahren vor dem LAG Düsseldorf verwiesen hat. Hierbei hat der Beigeladene nicht nur einzelne, aus sich heraus verständliche und inhaltlich abgeschlossene Aktenbestandteile in das Verfahren vor dem LG Dresden eingeführt, sondern wiederholt auf Entwicklungen in den arbeitsgerichtlichen Verfahren hingewiesen und mit Schriftsatz vom 12.5.2016 das LG Dresden sinngemäß aufgefordert, sich anhand der entsprechenden Verfahrensakten „ein Bild von den Verfahren beim Landesarbeitsgericht zu machen“. Unabhängig davon macht der Beigeladene gegen den Kläger im Verfahren 3 O 1998/15 (LG Dresden) gerichtlich Ansprüche geltend, die der Kläger mit Informationen abwehren möchte, die er aus dem Inhalt der Verfahren LAG Düsseldorf 3 Sa 2 und 3/15 gewinnen will. Seine diesbezüglichen Ansätze zur Verteidigung sind auch nicht offenkundig ungeeignet, der Verweis darauf nicht etwa missbräuchlich. In Bezug auf das Verfahren 3 Sa 2/15 geht es dem Kläger darum, Erkenntnisse dazu zu gewinnen, ob er dem behaupteten Schaden des Beigeladenen (ggf. auch nur teilweise) damit entgegen treten kann, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und seinem ehemaligen Arbeitgeber bereits infolge einer wirksamen Kündigung vor den nach dem Vortrag des Beigeladenen schadensbegründenden Sachverhalten beendet worden ist. Außerdem verspricht er sich Anhaltspunkte dazu, ob die ihm vom Beigeladenen vorgeworfenen Handlungen durch Taten des Beigeladenen gerechtfertigt gewesen sein könnten, auf die die umstrittenen Kündigungen gestützt worden sind. In Bezug auf das Verfahren 3 Sa 3/15 kommt es dem Kläger darauf an, ob und mit welcher Begründung dem Beigeladenen Annahmeverzugslohnansprüche zuerkannt worden bzw. vergleichsweise vereinbart worden sind, damit er ggf. im Schadensersatzprozess einwenden kann, dass kein Schaden eingetreten sei. Da der Kläger unstreitig jedenfalls nicht die vollständige Akte (einschließlich gerichtlicher Verfügungen, auf Schriftsätzen angebrachter Eingangsstempel etc.) kannte, konnte sein rechtliches Interesse nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht deshalb verneint werden, weil ihm wesentliche Aktenbestandteile bereits bekannt waren. bb) Das rechtliche Interesse entfällt auch weder, weil das OLG Dresden im Schadensersatzprozess zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht für vorgreiflich gehalten hat (dazu aaa), noch weil dem Kläger nicht offengelegte Akten im Schadensersatzprozess nicht verwertet werden dürfen (dazu bbb). aaa) Das oben anerkannte rechtliche Interesse des Klägers besteht, obwohl das OLG Dresden das arbeitsgerichtliche Verfahren vor dem LAG Düsseldorf im Verfahren auf die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des LG Dresden nicht für vorgreiflich gehalten hat. Vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 4.7.2016 ‑ 4 W 628/16 –. Um sich effektiv verteidigen zu können, ist der Kläger ggf. gerade darauf angewiesen, das im Schadensersatzprozess erkennende Gericht davon zu überzeugen, es liege kein ersatzfähiger Nachteil vor, weil der Verlust einer Position, auf die kein Anspruch bestehe, in Rede stehe. Denn wenn die Haftung – wie hier – vom Ausgang eines Vorprozesses abhängt, ist für den Schaden nicht entscheidend, wie der Vorprozess tatsächlich entschieden worden wäre, sondern welches Urteil nach Auffassung des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte ergehen müssen. Vgl. BGH, Urteile vom 6.7.2006 – IX ZR 88/02 –, DB 2006, 2115 = juris, Rn. 8, 14, und vom 11.11.1993 – IX ZR 35/93 –, BGHZ 124, 86 = juris, Rn. 36. bbb) Der Annahme eines rechtlichen Interesses des Klägers an der Akteneinsicht kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Kläger bedürfe der Akteneinsicht nicht, weil im Prozess vor dem LG Dresden nur Akten verwertet werden dürften, zu denen ihm rechtliches Gehör gewährt worden sei. Dieser Ansatz wird dem Gebot „prozessualer Waffengleichheit“ – im Sinne der durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter im Zivilprozess –, vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 = juris, Rn. 69, und vom 25.7.1979 – 2 BvR 878/74 –, BVerfGE 52, 131 = juris, Rn. 68, 77, 96, m. w. N., nicht gerecht. Denn im Schadensersatzprozess gibt es grundsätzlich kein Sachvortragsverwertungsverbot. In der Folge kann der Beigeladene dort (nur) ihm bekannte Inhalte aus dem Arbeitsgerichtsprozess vortragen, ohne dass das Landgericht daran gehindert wäre, diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Vgl. BAG, Urteile vom 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 –, NJW 2008, 2732 = juris, Rn. 24 ff., m. w. N., und vom 22.9.2016 – 2 AZR 848/15 ‑, juris, Rn. 25, m.w.N. Der Kläger hingegen wäre daran gehindert, sich substantiiert hierzu zu äußern, verwehrte man ihm Einsicht in die dem Beigeladenen bekannten Akten. Er könnte sich nicht möglichst wirksam verteidigen, insbesondere seine Rechte ggf. aktiv durch eigenen Vortrag und Beweisantritt wahren. Er kann in diesem Zusammenhang nicht darauf verwiesen werden, entsprechenden Vortrag mit Nichtwissen zu bestreiten. Abgesehen davon, dass § 138 Abs. 4 ZPO eine Erklärung mit Nichtwissen nur eingeschränkt zulässt, vgl. auch BGH, Urteil vom 2.7.2009 – III ZR 333/08 –, NJW-RR 2009, 1666 = juris, Rn. 13 ff., muss ein Rechtsanwalt sogar mit Fehlern des Gerichts rechnen und ist deshalb gerade im Beibringungsprozess anwaltlich verpflichtet, tatsächlich und rechtlich alles vorzubringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR 272/14 –, NJW 2016, 957 = juris, Rn. 6 ff. 2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO vor, hat der Gerichtsvorstand über die Gewährung von Akteneinsicht nach Ermessen zu entscheiden (§ 2 Abs. 3 Nr. 1, § 40 VwVfG NRW). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist dabei im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1990 ‑ 8 C 42.88 ‑, NJW 1991, 1073 = juris, Rn. 34. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29.1.2016 ermessensfehlerhaft abgelehnt. Da dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten umstritten war, sieht sich der Senat zu näheren Ausführungen dazu veranlasst, obwohl nach Aufklärung des Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen Einigkeit darüber bestand, dass dem Akteneinsichtsinteresse keine Geheimhaltungsbelange entgegen stehen. Der Beklagte hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). a) Nach § 299 Abs. 2 ZPO ist als rechtliches Interesse zunächst etwa ein privates Interesse des Antragstellers an effektivem Rechtsschutz einschließlich des Interesses an lückenloser Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren in die Abwägung einzustellen. Vergleichbar den anerkannten rechtlichen Vorgaben für Ermessensentscheidungen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind daneben – je nach Fallkonstellation – jedenfalls alle sonstigen grundrechtlich relevanten Belange, wie etwaige gegenläufige Geheimhaltungsinteressen, zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 u. a. –, BVerfGE 115, 205 = juris, Rn. 116; BGH, Beschluss vom 5.4.2006 – IV AR (VZ) 1/06 –, DB 2006, 1368 = juris, Rn. 12; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 6.3.2014 – 1 BvR 3541/13 u. a. –, NJW 2014, 1581 = juris, Rn. 26 und 29, und 26.10.2006 – 2 BvR 67/06 –, NJW 2007, 1052 = juris, Rn. 9; zur Abwägung ferner Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: 31. EL, Juni 2016, § 114, Rn. 18 und 23, m. w. N. § 299 Abs. 2 ZPO selbst lässt sich weder ein allgemeiner Vorrang des Informationsinteresses des Akteneinsichtsantragstellers, dafür aber Zuck, NJW 2010, 2913 ff., 2916, noch die Annahme entnehmen, die Gewährung von Akteneinsicht müsse trotz bestehenden rechtlichen Interesses daran die Ausnahme sein. § 299 Abs. 2 ZPO gibt die sonstigen Abwägungskriterien nicht normativ vor. Überlässt der Gesetzgeber – wie hier – die Bewältigung eines Rechtsgüterkonflikts den Organen der Rechtsanwendung, ohne die Abwägungskriterien dafür abschließend vorzugeben, so sind die gefundenen Ergebnisse darauf zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Annahmen und Abwägungsregeln sowie ihre Abwägung im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, das heißt auch, ob sie innerhalb des den Entscheidungsträgern gewährten Einschätzungsspielraums verbleiben und zur Herstellung praktischer Konkordanz im konkreten Streitfall führen. Die Darstellung der die Abwägung leitenden Gesichtspunkte in der Entscheidung muss einen wesentlichen Beitrag zur Konkretisierung des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses leisten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris, Rn. 93 ff., 98, 102, und vom 6.3.2014 – 1 BvR 3541/13 u.a. –, NJW 2014, 1581 = juris, Rn. 27. Um diesen Anforderungen genügen zu können, hat der Gerichtsvorstand zunächst festzustellen, ob durch die Akteneinsicht schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden können. Eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass den Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, ihre Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5.4.2006 – IV AR (VZ) 1/06 –, juris, Rn. 12, und vom 18.2.1998 – IV AR (VZ) 2/97 –, ZIP 1998, 961 = juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2006 – 2 BvR 67/06 –, NJW 2007, 1052 = juris, Rn. 9 ff. ; zu den Grenzen erforderlicher Beteiligung sonstiger Drittbetroffener nach § 8 IFG: BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 – 7 C 2.15 –, NVwZ 2016, 1014 = juris, Rn. 22. Zu den schutzwürdigen Interessen des jeweils Betroffenen zählt sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt einen Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren persönliche Daten auf diese Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 BvR 1043/08 –, ZIP 2009, 1270 = juris, Rn. 16. Für die Abwägung ist das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität solcher Daten steigen auch deren Schutzwürdigkeit und ihr Gewicht in der Abwägung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 – 7 C 2.15 –, NVwZ 2016, 1014 = juris, Rn. 26, 30, 33 (zu den Ausschlussgründen nach §§ 3-6 IFG). Je nach Fallgestaltung lässt sich dem Schutz personenbezogener Daten schon dadurch vollständig entsprechen, dass etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 – 2 BvR 742/02 –, NJW 2003, 501 = juris, Rn. 46 sowie OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2014 – 2 VA 3/14 –, juris, Rn. 46. Ist das Geheimhaltungsinteresse ohne erhebliches Gewicht, wird es gerechtfertigt sein, es hinter das Interesse etwa an effektivem Rechtsschutz zurücktreten zu lassen. Daher bedarf es stets einer Abwägung, ob Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses an effektivem Rechtsschutz, insbesondere an rechtlichem Gehör, zu gewähren ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris, Rn. 114. Allein das Anliegen eines Verfahrensbeteiligten, dass sich der Antragsteller durch Akteneinsicht keine Informationen beschaffen können soll, stellt von vornherein kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dar. Nachdem jede Akteneinsicht Informationen verschafft und Akteneinsicht nur bei einem rechtlichen Interesse gewährt werden darf, verbessert die aus der Akteneinsicht gewonnene Kenntnis die Rechtsposition des Einsichtnehmenden notwendig. Vgl. Hamb. OLG, Beschluss vom 24.1.2000 – 2 VA 9/99 –, NJW-RR 2002, 139 = juris, Rn. 5. b) Die Entscheidung des Beklagten vom 29.1.2016 wird diesen Anforderungen an eine am Zweck der Ermächtigung ausgerichtete Abwägung nicht gerecht. Sie lässt die Herstellung praktischer Konkordanz der betroffenen Belange im konkreten Streitfall nicht erkennen. aa) Der Beklagte hat bereits das Interesse des Klägers an effektivem Rechtsschutz und lückenloser Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem LG Dresden nicht zutreffend in seine Abwägung eingestellt. Gemessen an den obigen Ausführungen zum rechtlichen Interesse des Klägers (vgl. I. 1. b) ist der Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen, dass ein rechtliches Interesse des Klägers an der Akteneinsicht nur hinsichtlich des Verfahrens 3 Sa 3/15 bestehe. Seine darauf aufbauende Folgerung, das Informationsinteresse des Klägers sei als gering anzusehen, weil ein (nicht näher bestimmter) Großteil des Akteninhalts keinen Zusammenhang zum Verfahren vor dem Landgericht Dresden aufweise, trägt demgemäß ebenso wenig. Auch der vom Beklagten herangezogene Gesichtspunkt, die Akteneinsicht bringe für den Kläger nur einen geringen Mehrwert, weil ihm der wesentliche Sach- und Streitstand ohnehin bekannt sei, führt zur Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Abwägung. Es ist schon unklar, auf welcher Grundlage der Beklagte seine Einschätzung abgegeben hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung im Einzelnen der Frage nachgegangen war, welche Einzelheiten dem Kläger bekannt waren und welche nicht. Dem Kläger konnte jedenfalls nicht angesonnen werden, über seine substantiierten Ausführungen hinaus weiter darzulegen, was er über die bereits vorhandenen Kenntnisse hinaus an Informationen den Akten zu entnehmen beabsichtigte. Denn die entsprechenden Details waren ihm ja gerade unbekannt. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.7.2008 – 20 VA 3/08 –, ZInsO 2009, 740 = juris, Rn. 18. bb) Der Beklagte hat die sonstigen Belange, insbesondere etwaige gegenläufige Geheimhaltungsinteressen, nicht ausreichend ermittelt und gewichtet. Hätte er dies getan, hätte er ebenso wie der Senat am Ende der mündlichen Verhandlung bereits im Zeitpunkt der behördlichen Abwägungsentscheidung erkannt, dass entgegenstehende Belange dem Akteneinsichtsinteresse des Klägers nicht schlüssig entgegen gehalten werden konnten. aaa) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte geeignete Ermittlungsmaßnahmen unternommen hätte, um evtl. geheimhaltungsbedürftige Inhalte bewerten und dann abwägen zu können. Allein die Anfrage bei den Beteiligten, ob Einverständnis mit der Akteneinsicht bestehe, hat jedenfalls vorliegend nicht dazu geführt, dass diese verwertbare Angaben zu ihren Geheimhaltungsinteressen gemacht hätten. bbb) Der Beklagte hat sich zu Unrecht aus datenschutzrechtlichen Gründen an einer nachvollziehbaren Darlegung gehindert gesehen, inwieweit die Gewährung von Akteneinsicht an den Kläger sensible, höchstpersönliche Daten offenbaren würde. Insoweit wären konkrete Angaben zu Art und Sensibilität der Daten und dazu, inwieweit diese durch die Akteneinsicht gefährdet werden, erforderlich gewesen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 – 7 C 2.15 –, NVwZ 2016, 1014 = juris, Rn. 20, für unternehmensbezogene Daten. Die im Bescheid gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen nicht, insbesondere nicht die pauschale Etikettierung einzelner Akteninhalte als „massive, ggf. strafrechtlich relevante Vorwürfe“. Soweit aus Geheimhaltungsgründen dem Beklagten eine nähere Konkretisierung nicht möglich war, wären Ausführungen zu diesem Hinderungsgrund geboten gewesen, auch im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen eine derartige Entscheidung. ccc) Der Beklagte hat ferner das Gewicht der Geheimhaltungsinteressen des Beigeladenen, die er dem berechtigten Interesse des Klägers an der Akteneinsicht entgegengehalten hat, nicht nachvollziehbar eingeschätzt. Es fehlt an der Berücksichtigung der Umstände, dass die geltend gemachten rufschädigenden Sachverhalte und strafrechtlich relevanten Vorwürfe Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung waren, vgl. dazu auch Zuck, NJW 2010, 2913 ff., 2916, dem Kläger unstreitig ohnehin bekannt waren und eine außerordentliche Kündigung nach Auffassung der damit befassten Arbeitsgerichte nicht gerechtfertigt haben. ddd) Auch hat der Beklagte nicht geprüft, inwieweit infolge der Akteneinsicht schutzwürdige Belange des Beigeladenen tatsächlich gefährdet oder auch nur nennenswert beeinträchtigt werden könnten. Insoweit wäre zu erwägen gewesen, dass auch nach einer Akteneinsicht durch den Kläger persönliche Daten des Beigeladenen voraussichtlich nicht öffentlich bekannt werden. Vielmehr darf der Kläger die gewonnenen Daten nur in den engen, den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung konkretisierenden, vgl. BAG, Urteil vom 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13 –, NJW 2015, 2749 = juris, Rn. 17, Grenzen von § 28 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8 BDSG übermitteln (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG) oder nutzen (§ 3 Abs. 5 BDSG). Insoweit kommt soweit ersichtlich allein die Rechtsverteidigung in dem Verfahren vor dem LG Dresden in Betracht. Dort ist freilich der Beigeladene selbst Partei, so dass – abgesehen von dem Gericht und der regelmäßig überschaubaren und in der Verhandlung nur mündlich-flüchtig und auszugsweise informierten Öffentlichkeit im Sinne von § 169 Satz 1 GVG – keine weiteren Dritten Kenntnis von den Daten erlangen werden. eee) Schließlich ist die Begründung, mit der der Beklagte es abgelehnt hat, etwaigen überwiegenden Geheimhaltungsinteressen durch Schwärzung oder Beschränkung der Akteneinsicht Rechnung zu tragen, nicht nachvollziehbar. Sowohl die Entscheidung über die Trennbarkeit von geschützten und nicht geschützten Informationen, als auch die Frage eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2016 – 7 C 7.14 –, NVwZ 2016, 1814 = juris, Rn. 28 (für das Informationszugangsrecht). Soweit der Beklagte auf den ihm entstehenden Verwaltungsaufwand abgestellt hat, hat er diesen zu Unrecht als zu hoch eingeschätzt. Zum einen, weil er, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, den Bereich der geheimhaltungsbedürftigen Daten nicht nachvollziehbar zu weit gefasst hat; zum anderen, weil seine pauschalen Angaben insoweit nicht erkennen lassen, dass er sich insoweit an sachgerechten Maßstäben orientiert hätte. Einen allgemeinen Ausschlusstatbestand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands, wie er etwa in § 4 Abs. 3 Nr. 4 Verbraucherinformationsgesetz, § 5 Abs. 6 Nr. 4 Bundesarchivgesetz oder § 29 Abs. 2 VwVfG geregelt ist, enthält § 299 Abs. 2 ZPO nämlich nicht. Unabhängig von der Frage, wie den Schwierigkeiten Rechnung getragen werden kann, vor denen der Gerichtsvorstand im Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Akten sowie die Beteiligung der Betroffenen steht, wenn Einsicht in außerordentlich umfangreiche Aktenbestände begehrt wird, sind die insoweit erheblichen Umstände nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 – 7 C 2.15 –, NVwZ 2016, 1014 = juris, Rn. 17 ff. (zu den Ausschlussgründen nach §§ 3-6 IFG). Daran fehlt es hier. Soweit der Beklagte seine ablehnende Entscheidung damit begründet, die Trennung offen zu legender von geheim zu haltenden Daten sei nicht durchführbar, weil nahezu alle Informationen einen Bezug zu Vorwürfen aufwiesen, die für das Verfahren vor dem LG Dresden nicht erheblich seien, dringt er nicht durch. Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – die Annahme des Beklagten, wesentliche Teile der Akteninhalte seien nicht für das zivilgerichtliche Verfahren von Belang, nicht rechtsfehlerfrei ist, ist der pauschale Einwand, eine Trennung sei nicht möglich, schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte gar nicht festgestellt hat, in welchem Umfang Geheimhaltungsinteressen überhaupt der Akteneinsicht entgegen gehalten werden können. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Akteneinsicht. Die Sache ist spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, vgl. hierzu Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: 31. EL, Juni 2016, § 114, Rn. 27, m. w. N. sowie Bay. VGH, Urteil vom 18.2.2013 – 10 B 10.1028 –, BayVBl. 2013, 659 = juris, Rn. 51 f., 32, weil mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die von dem Beklagten zu treffende Entscheidung feststeht. Denn in Bezug auf die beantragte Akteneinsicht kommt als einziges rechtsfehlerfreies Abwägungsergebnis in Betracht, den schutzwürdigen Interessen des Klägers den Vorrang vor den Anliegen des Beigeladenen (dazu 1.) und sonstigen Belangen (dazu 2.) einzuräumen. 1. Nachdem der Beigeladene gegen eine Einsicht des Klägers in die vollständige Akte keine Bedenken mehr erhebt, ist nicht ersichtlich, inwieweit in Bezug auf die Person des Beigeladenen noch Belange gegen die schutzwürdigen Interessen des Klägers abgewogen werden könnten. 2. Nachdem der Senat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und dadurch Spruchreife hergestellt hat, waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung auch keine sonstigen Belange, die einer Akteneinsichtsgewährung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Soweit sich der Beklagte insoweit erstmals im Berufungsverfahren auf schutzwürdige Interessen Dritter berufen hatte, hat er diese in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie sehe nun keine Gründe mehr, dem Kläger die Akteneinsicht zu versagen. Unabhängig davon sind auch für den Senat keine derartigen Gründe ersichtlich. Der ehemalige Arbeitgeber als weiterer Beteiligter des Verfahrens, auf das sich der Akteneinsichtsantrag bezieht, hatte bereits im Verwaltungsverfahren sein Einverständnis mit der Akteneinsicht durch den Kläger erklärt. Im Übrigen konnte in der mündlichen Verhandlung kein dem Kläger gegenüber geheimhaltungsbedürftiger Inhalt der Akten identifiziert werden. Auf der Grundlage der intensiven Aufklärung in der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass dem Kläger der gesamte Akteninhalt, den er zu kennen behauptet, auch tatsächlich bekannt ist und vorliegt. Dafür sprach im Übrigen bereits sein allein hiermit erklärbares, detailliertes Vorbringen, insbesondere der zuletzt vom Beigeladenen vorgelegte Klageerwiderungsschriftsatz an das LG Dresden mit den dort aufgeführten Anlagen. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin des Beklagten und der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen auch keine konkreten Aktenbestandteile benennen können, die sie für geheimhaltungsbedürftig halten, die aber dem Kläger entgegen seiner Behauptung noch unbekannt sind. Die dem Kläger erklärtermaßen unbekannten Akteninhalte wurden in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Beklagten gesichtet, ohne dass geheimhaltungsbedürftiger Inhalt erkannt worden wäre. Bezogen auf Akteninhalte, die sich in den zur Einsicht begehrten Akten vor Blatt 3468 befinden und im Inhaltsverzeichnis des Beklagten nicht im Einzelnen aufgeführt worden sind, weil sie nach dortiger Einschätzung in die Kategorie prozessleitende Beschlüsse und Verfügungen fallen, spricht nichts dafür, dass sich hierunter Unterlagen mit überwiegendem Geheimhaltungsbedarf befinden. Dies ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit vor Gewährung von Akteneinsicht an den Kläger gleichwohl allenfalls noch vereinzelte, bisher nicht erkannte geheimhaltungsbedürftige Inhalte, wie etwaige Patientendaten, identifiziert werden sollten, kann der Beklagte durch Anonymisierung bzw. Schwärzung in geeigneter Weise schutzbedürftige Interessen wahren. Eine auch nur teilweise Verweigerung der Akteneinsicht ließe sich selbst dann nicht rechtfertigen. Etwaige weitere Gesichtspunkte, mit Blick auf die die Akteneinsicht rechtlich tragfähig versagt werden könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nach § 161 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.