Leitsatz: Dem freihändigen Erwerb einer Grundstücksfläche ist es immanent, dass in die Findung des Gesamtkaufpreises unterschiedliche Faktoren – wie etwa auch die Dauer und die Erfolgsaussichten eines Enteignungsverfahrens – einfließen. Werden neben dem als solchen bezeichneten Kaufpreis auch Entschädigungszahlungen geleistet, ist maßgebliches Kriterium für deren Zugehörigkeit zum Er-schließungsaufwand i. S. d. § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB die finale Zweckausrichtung auf den Grunderwerb. Diese ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Für eine Einbeziehung in die Grunderwerbskosten spricht etwa, dass ein anderer Rechtsgrund für die Entschädigung nicht gegeben ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 3.271,78 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 17 K 790/16 gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2016 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der den Beitragsbescheiden zu Grunde gelegte Erschließungsaufwand für Grunderwerb und Freilegung sei voraussichtlich zutreffend ermittelt worden. Die Antragsgegnerin habe die der Antragstellerin gezahlte Entschädigung für die vorzeitige Inanspruchnahme der in Rede stehenden Fläche in Höhe von 15.000,- Euro in die Grunderwerbskosten einbeziehen dürfen. Der Begriff der „Kosten für den Erwerb“ in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB umfasse alle Kosten, die die Gemeinde für die Erlangung des Eigentums an der Erschließungsfläche aufwenden müsse. Hierzu gehörten auch Entschädigungen für aufstehende Bauten oder die Ablösung eventuell an dem Grundstück bestehender Rechte. Ein damit vergleichbarer Fall sei hier gegeben. Aus der Vorgeschichte ergebe sich, dass die Antragstellerin die Erschließungsfläche ohne eine derartige Entschädigung nicht an die Antragsgegnerin veräußert hätte. Selbst wenn es sich bei dem Verkauf und der Entschädigungszahlung um zwei unabhängige Vorgänge handele, stünden diese jedenfalls in einem inneren Zusammenhang, denn die vertragliche Einigung habe dazu gedient, ein Enteignungsverfahren abzuwenden. Die dagegen von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die in der Beschwerde allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, juris Rn. 2 ff. = NWVBl. 1994, 337, m.w.N., und vom 27. Februar 2015 – 15 B 1092/14 –, juris Rn. 3. Dies ist vorliegend nicht der Fall; im Gegenteil spricht Überwiegendes dafür, dass die an die Antragstellerin gezahlte Entschädigung in Höhe von 15.000,- Euro als Aufwand für den Grunderwerb im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Ermittlung des Erschließungsaufwands durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen war. Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand nach § 127 BauGB u.a. die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Erschließungsanlagen. Die Kosten für den Erwerb der Flächen umfassen dabei denjenigen Aufwand, den die Gemeinde im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger im Sinne des § 123 Abs. 1 BauGB – gleich, ob aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen – zweckgerichtet erbringen muss, um das Eigentum an der Erschließungsfläche zu erwerben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1976 – VII CB 34.75 –, KStZ 1976, 210; Urteil vom 23. Mai 1980 – IV C 69.77, IV C 70.77 –, juris Rn. 11 = DÖV 1980, 835; Beschluss vom 1. September 1997 – 8 B 144/97 –, juris Rn. 7 = DVBl. 1998, 54; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1984 – 3 A 1117/83 –, NVwZ 1986, 499, 499 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 34. Dabei ist es dem freihändigen Erwerb einer Grundstücksfläche aufgrund der auszuhandelnden vertraglichen Vereinbarung mit dem bisherigen Eigentümer immanent, dass in die Findung des Gesamtkaufpreises unterschiedliche Faktoren – Wert des Grundstücks, auch unter Einbeziehung seiner Nutzbarkeit, aber auch die zeitliche Dauer und die Erfolgsaussichten eines Enteignungsverfahrens bzw. sonstiger grundstücksbezogener Rechtsstreitigkeiten oder die Beschleunigung des Erschließungsvorhabens insgesamt – einfließen. So können diese und andere sachliche Faktoren auch einen Aufwand für den Grunderwerb rechtfertigen, der deutlich über den Verkehrswert des Grundstückes hinausgeht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten war, dass der bisherige Eigentümer einem Verkauf ansonsten nicht zustimmen würde. Hierbei kommt der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenze nur in der entsprechenden Anwendung des Erforderlichkeitsgebots aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 28.76 –, BVerwGE 59, 249 = juris Rn. 13f.; Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand: Oktober 2016, § 128 Rn. 23; Grziwotz, in: Ernst/Zink- ahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Stand: August 2016, § 128 Rn. 4; Driehaus, in: Berliner Kommentar BauGB, Loseblatt, Stand: Mai 2016, § 128 Rn. 23. Aus dem gleichen Grund steht es der jeweiligen Gemeinde frei, neben dem Kaufpreis für den eigentlichen Grundstückserwerb zusätzlich auch Zahlungen etwa für auf dem Grundstücke befindliche Gebäude, Zaunanlagen oder Pflanzen zu leisten. Insoweit kommt es auf eine Verwendbarkeit für die spätere Erschließungsanlage oder auch nur deren Nützlichkeit hierfür nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob diese Zahlungen als Kaufpreis oder als Entschädigung für einen Rechtsverlust bezeichnet werden. Maßgeblich ist die finale Zweckausrichtung auf den Grunderwerb. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1984 – 3 A 1117/83 –, NVwZ 1986, 499, 500; vgl. weiterhin Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz- berger, BauGB, Loseblatt, Stand: August 2016, § 128 Rn. 4; Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand: Oktober 2016, § 128 Rn. 22; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 34. Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gezahlte Entschädigung in Höhe von 15.000,- Euro als Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen war. Vorliegend ergibt sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls, dass die Antragsgegnerin die Entschädigungszahlung unmittelbar zur Erlangung des Eigentums an dem Grundstück geleistet hat. Insbesondere stand der Antragstellerin hier kein eigenständiger Anspruch auf eine Entschädigungszahlung zu, der auf einem eigenen, selbständig tragenden Rechtsgrund beruhte und – anders als von der Antragstellerin in der Beschwerde vorgebracht – nur anlässlich der Abfassung des notariellen Kaufvertrages tituliert werden sollte. Ob der Antragstellerin grundsätzlich ein Anspruch auf Leistung einer Entschädigung für die vorzeitige Inanspruchnahme eines Teils des vormaligen Grundstücks Gemarkung S. Land, Flur 88, Flurstück 761 (nunmehr das in Rede stehende und veräußerte Flurstück 905) zustand, kann offenbleiben. Das Nichtbestehen eines diesbezüglichen Entschädigungsanspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, auf den die Zahlung hätte erfolgen können und sollen, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 23. September 2005 (Az. 11 K 4877/01) rechtskräftig festgestellt. Zwar ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin die betreffende Fläche im Frühjahr 1987 als Erschließungsanlage ausgebaut und diese im September 1996 – mangels Zustimmung der Antragstellerin rechtswidrigerweise – straßenrechtlich gewidmet habe. Hieraus folge auch grundsätzlich ein Folgenbeseitigungsanspruch der Antragstellerin. Aufgrund der straßen- und wegerechtlichen Sondervorschrift des § 7 Abs. 2 StrWG NRW bestehe aber kein Anspruch auf die ebenfalls verlangte Herausgabe der Fläche, sondern lediglich ein Anspruch auf Abgabe eines verbindlichen Angebots über den Ankauf der Fläche nach § 11 StrWG NRW. Der (künftige) Kaufpreis, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (Seite 10 des Urteilsabdrucks) ausdrücklich, gelte auch die vorzeitige Inanspruchnahme ab, so dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bestehe. Dieses Urteil bindet die (identischen) Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nach § 121 Nr. 1 VwGO. Mit der rechtkräftigen Abweisung einer Leistungsklage als unbegründet ist zugleich zwischen den Beteiligten unanfechtbar festgestellt, dass der entsprechende Entschädigungsanspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustand. Dabei nehmen auch die die Klageabweisung tragenden Entscheidungsgründe an der Bindungswirkung der Rechtskraft teil. Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 121 Rn. 92; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 121 Rn. 20; Germelmann, in: Gärditz, VwGO, § 121 Rn. 67; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: Juni 2016, § 121 Rn. 52. Dass die Entschädigungszahlung an die Antragstellerin dementsprechend unmittelbaren Bezug zu dem Grunderwerb aufweist, ergibt sich über das Fehlen eines anderweitigen, eigenständigen Rechtsgrundes hinaus auch aus den weiteren Umständen des Verkaufsvorgangs. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Beteiligten jedenfalls seit Ende des Jahres 1998 in Verhandlungen über den Verkauf der Erschließungsfläche gestanden haben. Dabei hat die Antragstellerin seit Beginn fortlaufend eine Entschädigung für die vergangene rechtswidrige Nutzung des Grundstückteils verlangt, wie sich sowohl aus dem Schreiben vom 11. Dezember 1998 als auch aus der Beschlussvorlage 4151/2012 für den Liegenschaftsausschuss des Rates der Antragsgegnerin entnehmen lässt. Da zu diesem Zeitpunkt eine Einigung mit der Antragstellerin fraglich erschien, hatte die Antragsgegnerin mit der Erstellung der Beschlussvorlage die Einleitung eines förmlichen Entschädigungsverfahrens vorbereitet. Ein am 1. Februar 2013 erfolgtes Gespräch zwischen den Beteiligten fand im Beisein von Bediensteten der Bezirksregierung L. als Enteignungsbehörde statt. In dem Einladungsscheiben wies die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hin, dass dies der letztmalige Versuch sein solle, ein formelles Enteignungsverfahren zu vermeiden. Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund des vorgenannten Urteils des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 11 K 4877/01 drängt sich auf, dass die Zahlung auch einer Entschädigung darauf zielte, nunmehr durch Erfüllung der von der Antragstellerin erhobenen Forderung den Erwerb des Grundstückes zu ermöglichen und damit weitere, gegebenenfalls langjährige Verzögerungen durch ein Enteignungsverfahren zu verhindern. Andere Möglichkeiten wie ein zwischenzeitlich in Betracht gezogener Grundstückstausch bestanden mangels geeigneten Tauschobjekts nicht. Die Gestaltung des notariellen Vertrages mit der Urkundenrollennummer 1328 aus 2013 – Z – des Notars Dr. A. vom 28. Juni 2013 steht hierzu – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht im Widerspruch. Zwar führt dieser unter § 2 Abs. 1 und 2 neben dem Kaufpreis auch die einmalige Entschädigungsleistung für die vorzeitige Inanspruchnahme seit dem Jahr 1987 auf; eine solche Formulierung steht aber entsprechend den vorstehenden Ausführungen einer Zurechnung zu dem Erwerbsaufwand bei entsprechender Zweckbestimmung nicht entgegen. Im Gegenteil macht die Gestaltung des notariellen Vertrages an anderer Stelle deutlich, dass zentraler Gegenstand der Grundstücksverkauf als solcher war. Nach § 1 des Vertrages ist Vertragsgegenstand (allein) der Verkauf des Grundbesitzes. Dem folgend ist § 2 des Kaufvertrages allein mit „Kaufpreis“ überschrieben. Schließlich entspricht dieses Verständnis auch der grunderwerbsteuerlichen Behandlung des Vorgangs. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 GrEStG nach der Höhe der Gegenleistung. Gegenleistung in diesem Sinne ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG insbesondere der Kaufpreis für das Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der Erwerb einer vermögensrechtlichen Position wie eines Anspruchs oder auch die Ablösung einer bestehenden Forderung hingegen sind insoweit grunderwerbsteuerrechtlich nicht relevant. Vgl. BFH, Urteile vom 9. Oktober 1991 – II R 20/89 –, BFHE 165, 548 = BStBl. II 1992, 152 = juris Rn. 21, und vom 17. April 2013 – II R 1/12 –, BFHE 240, 409 = BStBl. II 2013, 637 = juris Rn. 14. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist für das Rechtsgeschäft Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.350,- Euro erhoben und entrichtet worden. Dies entspricht bei dem zum Verkaufszeitpunkt in Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer NRW in der Fassung vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 377) geltenden Grunderwerbsteuersatz von 5% einer Gegenleistung von 67.000,- Euro, also der Gesamtsumme einschließlich der gezahlten Entschädigung. Mithin ist auch die Finanzverwaltung bei der Beurteilung des Erwerbsvorgangs davon ausgegangen, dass es sich bei Entschädigungszahlung nicht um die Ablösung einer bestehenden Forderung, sondern wirtschaftlich um einen Teil der Kaufpreiszahlung handelte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat orientiert sich dabei an der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).