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Beschluss

5 L 349/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0430.5L349.24.NW.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 11. Februar 2024 wiederherzustellen, und den Antragsgegner zu verpflichten, den PKW XXX, amtl. Kennzeichen XX-XX 00 an ihn herauszugeben, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist - soweit der Antragsteller darin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung vom 11. Februar 2024 begehrt - gemäß §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen und als solcher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. I. Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 8 B 975/21 -, juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 15 B 1015/16 -, juris Rn. 8). II. Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung des am 16. Februar 2024 gegen die am 11. Februar 2024 ergangene Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners nicht anzuordnen, denn die im Eilverfahren allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Sicherstellung des PKWs des Antragstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und der hiergegen erhobene Widerspruch daher ohne Erfolg bleiben wird. 1. Die Sicherstellungsverfügung vom 11. Februar 2024 ist auf Grundlage des § 22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. a. Nach § 22 Nr. 1 POG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn einem Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei ungehindertem und objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung droht. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt zu verstehen. Hinsichtlich der geforderten Gefahr ist es unerheblich, ob diese von der Sache selbst ausgeht oder vom Umgang mit ihr durch den Besitzer droht. Damit können auch Gegenstände, die an sich völlig ungefährlich sind, sichergestellt werden, wenn sich der Gefahrenzustand aus dem Umgang mit ihnen ergibt.Diesgiltinsbesonderedann,wenndieSachefürdieBegehungeinerStraftat oder Ordnungswidrigkeit genutzt werden soll. Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn das schädigende Ereignis entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, d. h., wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht, der Schaden mithin jederzeit eintreten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, juris, Rn. 26). Soll eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit verhindert werden, so müssen vor Beginn des Eingriffs konkrete Anzeichen für deren Begehung bei dem einschreitenden Beamten vorliegen (vgl. Roos, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, Komm., § 22 Rn. 12 f.). Maßgeblich ist also eine in die Zukunft gerichtete Gefahrenprognose. b. Der Anwendung der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellungsvorschriften stehen insbesondere nicht die strafrechtlichen Vorschriften über die Sicherstellung zur Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB i.V.m. § 111 b StPO entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer schließen die Vorschriften über die Einziehung nach dem StGB eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus (vgl. VG Neustadt (Weinstr.), Urteil vom 4. Mai 2021 – 5 K 884/20.NW –, n.v., und Beschluss vom 22. Juni 2023 – 5 L 485/23.NW –, juris, Rn. 30). Es besteht kein Vorrangverhältnis zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen in dem Sinne, dass die einen die anderen ausschließen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2022 – 7 B 10279/22.OVG –). Auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist ein Rückgriff auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen rechtlich möglich. Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar (BGH, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16 –, juris, Rn. 25 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25/01 –, juris). c. Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung zugrunde zu legendenSach- und Rechtslage ist der bei Vornahme der Sicherstellungsanordnung (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschlussvom4.September2018–7B10912/18.OVG,Rn.7,jurisundBeschluss vom 19. Mai 2022 – 7 B 10369/22.OVG –), hier also der 11. Februar 2024. Nach der Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG sind die sichergestellten Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Aufgrund dieses gesetzlich normierten und eigenständig geltend zu machenden Herausgabeanspruchs besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung abweichend von dem im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Bei der Sicherstellungsanordnung handelt es sich auch nicht um einen Dauerverwaltungsakt, weil das originäre Regelungsziel einer Sicherstellung – die Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr – mit der polizeilichen Inbesitznahme der Sache und deren Überführung in die öffentliche Verwahrung erreicht ist; die weiteren Folgen einer Sicherstellung ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 23 bis 25 POG) und beruhen nicht auf der durch den Bescheid verfügten Anordnung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. September 2018 – 7 B 10912/18.OVG –, juris). d. Ausgehend von diesen Maßstäben lagen aus Sicht der Kammer zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Fahrzeugs, XXX, amtl. Kennzeichen XX-XX 00, am 11. Februar 2024 aus der ex-ante Perspektive der handelnden Polizeibeamten des Antragsgegners ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sohn des Antragstellers, N.N., in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße, respektive Straftaten, mit diesem von ihm regelmäßig gefahrenen Fahrzeug begehen würde. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist der Sohn des Antragstellers, N.N., bereits mehrfach mit zum Teil erheblichen Verkehrsverstößen in Erscheinung getreten: Tag Monat 2021 Karlsruhe, (001) K9657, Südtangente Höhe Wasserwerkbrücke, FR Westen: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h. Tag Monat 2021 Ludwigshafen, Leuschnerstr. Ecke Scheffelstr., FR Ruthenplatz: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Tag Monat 2021 Walldorf L723 vor Kreuzung L598/B291 FR A5: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (70 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h. Tag Monat 2022 Speyer, Spaldinger Straße, Höhe Holunderweg: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h. Tag Monat 2022 Ludwigshafen, B 44, Gem. Ludwigshafen, KM 0,23 FR Ludwigshafen: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h. Tag Monat 2022 Speyer, A 61 Km 379,95: FR Hockenheim Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h Tag Monat 2023 BAB 4 / Jagdberg: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h Tag Monat 2023 BAB 4 / Jagdberg: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h Tag Monat 2023 BAB 4 / Jagdberg: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h Tag Monat 2023 Fußgönheim, Gem. Fußgönheim, A 61, Parkplatz "Sandberg", km 361,70 FR Koblenz: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (103 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 70 km/h Tag Monat 2023 Heidesheim, A 60, km 27,7 FR: Bingen: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h Tag Monat 2023 in 69190 Walldorf auf der L723 vor der Kreuzung L598/B291 in Fahrtrichtung A5: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h Wegen der enormen Geschwindigkeitsüberschreitung am 25. Mai 2023 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle XYZ ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Sohn des Antragstellers, das am 23. August 2023 rechtskräftig wurde. Ein weiteres Fahrverbot gegen N.N., diesmal über zwei Monate, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle ABC wegen einer weiteren erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 70 km/h am 17. Juli 2023, das am 1. November 2023 in Kraft trat. Trotz dessen führte der Sohn des Antragstellers das Fahrzeug des Antragstellers nachweislich am 9. Oktober 2023 und 25. November 2023, obwohl er zu diesen Zeitpunkten jeweils den verhängten Fahrverboten unterlag, was er bei einer Beschuldigtenvernehmung durch POK N.N. auf der Dienststelle der PI ABC zugab (s. Ermittlungsvermerk v. 16. Dezember 2023, Bl. 43f. VA 15_1024559_4), jedoch ohne Einsicht in sein Fehlverhalten zu zeigen. Erst bei dieser Beschuldigtenvernehmung konnte auch der Führerschein des Sohnes des Antragstellers beschlagnahmt werden, nachdem dieser das Dokument weder auf Aufforderung der Bußgeldstelle in XYZ noch der Bußgeldstelle ABC herausgab. Ausweislich des Ermittlungsvermerks zeigte sich der Sohn des Antragstellers bei der Vernehmung auch im Übrigen völlig unbeeindruckt, was auch die zahlreichen erheblichen Verkehrsverstöße trotz einer Vielzahl an Bußgeldverfahren belegen. Angesichts der hohen Anzahl der mitunter erheblichen Verkehrsverstöße, die die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise des Sohnes des Antragstellers belegen und bereits des aktenkundigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) in mindestens zwei Fällen durch den Antragsteller, stand zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Fahrzeugs des Antragstellers am 11. Februar 2024 aus Sicht der Kammer fest, dass der Sohn des Antragstellers bereits mehrfach erhebliche Verkehrsverstöße und Straftaten mit dem Fahrzeug begangen hat und sich offensichtlich weder durch Bußgeldbescheide noch die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Nutzung des sichergestellten Fahrzeugs abhalten lässt und somit die hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass dieser sich erneut über Fahrverbote und Verkehrsregeln hinwegsetzen werde. Zumal es bei den mitunter gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 70 km/h auf der Hand liegt, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es dabei nicht zur Verletzung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Dass sich manche der Bußgeldverfahren sowie die gegen den Sohn des Antragstellers und gegen den Antragsteller selbst wegen Zulassung des Führens eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, noch im Ermittlungsverfahren befinden, hindert deren Heranziehung im Rahmen der hier zu treffenden Prognoseentscheidung nicht, selbst dann, wenn die Ermittlungsverfahren - wie der Antragsteller vermutet - eingestellt werden sollten. Vielmehr sind bei der Beurteilung, ob eine gegenwärtige Gefahr für geschützte Rechtsgüter vorliegt, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Auch der Umstand, dass die festgestellten Verstöße zum Teil von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, hindert deren Heranziehung für die Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr nicht, denn die Annahme des Verdachts einer Straftat im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung im Rahmen repressiver Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2023 – 7 B 10593/23.OVG –, juris, Rn. 8). 2. Der Antragsgegner hat auch nicht die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des Ermessens überschritten. Angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls war die Sicherstellung des PKW ein verhältnismäßiges Mittel, um der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirksam zu begegnen. Insbesondere war die Sicherstellung des Pkws erforderlich. Die Herausgabe an den Antragsteller stellte am 11. Februar 2024 im Hinblick auf das verfolgte Ziel, den Sohn des Antragstellers von weiteren Fahrten mit dem PKW abzuhalten, kein gleich geeignetes Mittel wie die Sicherstellung des Pkws dar. Denn es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seinen Sohn würde davon abhalten können oder wollen, das Fahrzeug zu benutzen. Der mangelnde Wille des Antragstellers, seinen Sohn von dem verkehrswidrigen und mitunter strafrechtlich relevanten Verhalten abzubringen legt bereits die fehlende Mitwirkung in den zahlreichen Bußgeldverfahren nahe, in denen weder der Antragsteller als Halter noch seine Ehefrau bei der Ermittlung des jeweils auf dem Blitzerfoto ersichtlichen Fahrers - des Sohnes N.N. - mitwirkten. Dafür spricht neben der aktenkundigen Aussage der Ehefrau des Antragstellers, dass diese keinen Einfluss auf die Nutzung des Fahrzeugs durch ihren Sohn habe, auch die Angabe des Antragstellers im hiesigen Verfahren, er habe von einer mutmaßlichen Nutzung seines Fahrzeugs durch seinen Sohn keine Kenntnis und auch keine Nachforschungspflicht. Warum die Aussage der Ehefrau bei der Sicherstellung trotz ordnungsgemäß erfolgter Zeugenbelehrung nicht verwertbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Angesichts dessen ist überdeutlich, dass der Antragsteller im selben Maße Einsicht in das Fehlverhalten seines Sohnes vermissen lässt, wie dieser selbst. Zudem ist ihm auch seine Verantwortung als Fahrzeughalter offensichtlich weder bewusst noch scheint er einzusehen, dass es ihm als solchem obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass nur berechtigte Personen das Fahrzeug führen und insbesondere keine Straftaten damit begehen. Es konnte angesichts des geschilderten Verhaltens des Sohnes des Antragstellers und dessen fehlender Einsicht in sein fortwährendes Fehlverhalten im Straßenverkehr - das wie bereits festgestellt auch Straftaten beinhaltet - nicht davon ausgegangen werden, dass dieser von weiteren Fahrten mit dem PKW des Antragstellers Abstand nehmen würde. Er hat bereits mehrfach gezeigt, dass er sich von ordnungs- und auch strafrechtlichen Sanktionierungen in seinem Fahrverhalten nicht beschränken lässt. Dass gegen den Antragsteller selbst - bis auf das nunmehr anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren - keine Bußgeldverfahren oder sonst Verkehrsverstöße aktenkundig sind, führt angesichts der dargestellten Erwägungen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Dass der Antragsteller auf sein Fahrzeug zur Erreichung seiner Arbeitsstelle angewiesen sei, führt bereits mangels Darlegung, dass keine anderweitige Möglichkeit zur Erreichung seiner Arbeitsstelle besteht, nicht zu einem anderen Ergebnis. B. Soweit der Antragsteller weiterhin die Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs begehrt, ist der Antrag angesichts der Unbegründetheit des Antrags nach§80Abs.5Satz1Alt.1VwGOalsAntragaufErlasseiner Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, jedoch in der Sache ebenfalls unbegründet. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt bereits ein Anordnungsanspruch auf Herausgabe seines Fahrzeugs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 POG zusteht, da es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt. Die insoweit für das Vorliegen der hiernach erforderlichen Eilbedürftigkeit geltend gemachten Umstände, wonach der Antragsteller das sichergestellte Fahrzeug zur Erreichung seiner Arbeitsstelle benötige, genügen - auch angesichts der vom Wohnort des Antragstellers in ABC grundsätzlich bestehenden ÖPNV-Anbindung - ersichtlich auch mangels Substantiierung nicht, um eine Eilbedürftigkeit zu begründen. Dies umso mehr, als dass der Antragsteller nach Recherche des Gerichts offenkundig in ABC, nur ca. 5 km von seinem Wohnort entfernt arbeitet, sodass der Arbeitsweg auch beispielsweise mit dem Rad zu bewältigen wäre. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei es sich bei den beiden Begehren des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO um zwei selbständige Begehren mit jeweils eigenständiger Bedeutung handelt, so dass nach § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs (vollst. abgedruckt in Kopp/Schenke VwGO Kommentar, 28. Auflage 2022, Anh. zu § 164) eine Addition der beiden Streitwerte zu erfolgen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2023 – 7 B 10593/23.OVG –, juris, Rn. 19). Der sich hieraus ergebende Wert von 10.000,00 EUR war in Anwendung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.