OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 470/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0529.12L470.19.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Dezember 2018 gegen den Bescheid über die Heranziehung zur Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag für die Verbesserung der Anlage E.           Straße - von T.----straße bis S.---straße - vom 26. November 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 453,95 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Dezember 2018 gegen den Bescheid über die Heranziehung zur Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag für die Verbesserung der Anlage E. Straße - von T.----straße bis S.---straße - vom 26. November 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 453,95 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. Februar 2019 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Dezember 2018 gegen den Bescheid über die Heranziehung zur Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag für die Verbesserung der Anlage „E. Straße - von T.----straße bis S.---straße - vom 26. November 2018 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil dem fristgerecht erhobenen Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gestellt. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 abgelehnt. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO liegen vor. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Widerspruchsführerin im Widerspruchsverfahren wahrscheinlicher als ihr Unterliegen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris, Rn. 6. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris, Rn. 6. Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch Erfolg haben wird. Es spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Nach § 1 Satz 1 ABS erstreckt sich die Beitragspflicht auf die "erschlossenen" Grundstücke. Eine solche die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird der Antragstellerin für das Erbbaugrundstück - bei der hier anzustellenden summarischen Prüfung - von der Anlage, die Gegenstand der Vorausleistungserhebung ist, nicht geboten. Eine Inanspruchnahmemöglichkeit in diesem Sinne wird in erster Linie Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten von Grundstücken geboten, die unmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind beitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne Weiteres betreten werden können. Das Grundstück kann von der Fahrbahn aus „ohne Weiteres“ betreten werden, wenn der zwischen Grundstück und Fahrbahn gelegene Straßenteil - sei er eine Grünfläche, eine Böschung oder Vergleichbares - zum Betreten bestimmt und geeignet ist. St. Rspr., vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2019 -15 A 1984/18 -, S.3 und 4 des Urteilsabdrucks. Das Grundstück G1 wird auf seiner Nordostseite von einem auf dem Straßengrundstück gelegenen, dicht mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten, über 1 m breiten Grünstreifen von der Anlage getrennt. Dieser ist weder zum Betreten des Grundstücks bestimmt, noch dazu geeignet. Die Erschließung des Grundstücks ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bauprogramm des Kreises X. einen 2 m breiten, im Nordwesten an das Grundstück angrenzenden Straßeneinmündungsbereich in den Stichweg E. Straße vorsieht. Zwar ergibt sich bei dem von der Antragsgegnerin in § 1 ABS gewählten weiten Anlagenbegriff die konkrete Begrenzung der Anlage im Einzelfall aus dem Bauprogramm. Mit Blick auf das Erfordernis eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW muss eine Anlage aber so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Schon das wäre bei der von der Antragsgegnerin - einschließlich Einmündungsbereich - gebildeten Anlage nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung wird daher das Grundstück in diesem Einmündungsbereich nur von der Stichstraße E. Straße und nicht auch vom Hauptzug E. Straße erschlossen. Die für ihre Sichtweise von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen im dortigen Beschluss vom 15. März 2011 zu Az.: 15 A 2314/10 führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Hiernach endet eine Anlage, die in eine andere ausgebaute Straße einmündet dort, wo sie auf die Straßenbegrenzungslinie der zweiten Straße stößt. Konkret festgesetzte Straßenbegrenzungslinien hat die Antragsgegnerin jedoch weder für den Hauptzug der E. Straße noch für den Stichweg vorlegen können, so dass der Frage, ob diese Rechtsprechung hier anwendbar und ihr zu folgen ist, im hier vorliegenden vorläufigen Verfahren auch nicht weiter nachzugehen war. Die Beantwortung dieser Frage mag einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei schätzt die Kammer das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht auf ein Viertel des mit dem angefochtenen Bescheid geforderten in Höhe. Dies entspricht Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf, sowie der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 15 B 1015/16 -, juris, Rn. 28. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.