Beschluss
19 A 1467/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.19A1467.15.00
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Leitsätze
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die gerichtliche Überprüfung einer erledigten, auf § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG gestützten jugendschutzrechtlichen Listenaufnahme lässt sich nicht auf den Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs stützen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die gerichtliche Überprüfung einer erledigten, auf § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG gestützten jugendschutzrechtlichen Listenaufnahme lässt sich nicht auf den Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs stützen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. A. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids zuzulassen. Zur Begründung dieser Rüge wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht unter A. a) bis c) seiner Antragsbegründung vom 24. Juli 2015 mehrere angebliche Gehörsverstöße vor, ohne dabei jedoch eine der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Sache anzuzweifeln. Hiermit verfehlt er die rechtlichen Voraussetzungen des genannten Zulassungsgrundes. Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 ‑, NVwZ 2016, 1243, juris, Rdn. 16, und vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11 ‑, BVerfGE 134, 106, juris, Rdn. 36; VerfGH BW, Urteil vom 15. Februar 2016 ‑ 1 VB 57/14 ‑, juris, Rdn. 22. Die angeblichen Gehörsverstöße hätte der Kläger allenfalls zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO machen können, die er indessen nicht erhoben hat. Selbst wenn man eine solche Rüge als sinngemäß erhoben ansähe, bliebe sie erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO weder durch die Einzelrichterübertragung vom 11. Mai 2015 noch dadurch verletzt, dass es seinen Antrag vom 13. Mai 2015 auf Rückübertragung auf die Kammer in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids abgelehnt hat. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO für die Übertragung auf die Einzelrichterin waren erfüllt. Die Rechtssache weist, wie unten noch näher auszuführen sein wird, weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art noch grundsätzliche Bedeutung auf. Das Verwaltungsgericht hat den Rückübertragungsantrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass es zur Notwendigkeit einer Kammerentscheidung eine andere Rechtsauffassung als der Kläger vertreten hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Hierin liegt schon deshalb kein Gehörsverstoß, weil der Kläger die Möglichkeit ungenutzt gelassen hat, gegen den Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen. Hierdurch hätte er sich rechtliches Gehör verschaffen können. Die unter B. a) bis d) der zitierten Antragsbegründung erhobenen Einwendungen gegen die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. I. Das gilt zunächst für seinen unter B. a) der Antragsbegründung erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht habe ein solches Interesse unter dem Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs zu Unrecht verneint. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend vorausgesetzt, dass der erledigte Verwaltungsakt nach seiner Eigenart ein Eingriffsakt war, der sonst wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 ‑ 1 BvR 1705/15 ‑, juris, Rdn. 14; Urteil vom 27. Februar 2007 ‑ 1 BvR 538/06 u. a. ‑, BVerfGE 117, 244, juris, Rdn. 69; BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 ‑ 8 C 39.12 ‑, juris, Rdn. 26, 29 m. w. Nachw., und vom 16. Mai 2013 ‑ 8 C 14.12 ‑, BVerwGE 146, 303, juris, Rdn. 32. Diese Eigenart ist für die vorliegende jugendschutzrechtliche Listenaufnahme zu verneinen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hatte sie unbefristet ausgesprochen und auf § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG gestützt. Ihre gesetzliche Geltungsdauer betrug 25 Jahre (§ 18 Abs. 7 Satz 2 JuSchG). Die Ermächtigung zu einer auf drei bis zwölf Monate befristeten Listenaufnahme für in Einzelangeboten bereits indizierte Telemedien in § 22 Abs. 2 Satz 1 JuSchG war im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Hiernach war die erledigte Listenaufnahme vom 4. Dezember 2014 auf eine Geltungsdauer angelegt, innerhalb derer der Kläger ohne Weiteres gerichtlichen Hauptsacherechtsschutz hätte erlangen können, wenn er nicht durch Entfernung des Links auf die Interseite www.c. .de die Listenstreichung nach § 18 Abs. 7 Satz 1 JuSchG und damit die vorzeitige Erledigung der Listenaufnahme herbeigeführt hätte. Ohne Erfolg wiederholt der Kläger hingegen zu diesem rechtlichen Prüfungsgesichtspunkt in seiner Antragsbegründung seinen pauschalen Hinweis auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs. Mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar ist sein schon im erstinstanzlichen Verfahren vertretener Rechtsstandpunkt, ein besonderes Feststellungsinteresse liege stets vor, wenn der erledigte Verwaltungsakt einen Grundrechtseingriff bewirke (Schriftsatz vom 5. Mai 2015). Ebenso verfehlt ist demzufolge sein Vorwurf an das Verwaltungsgericht unter C. d) der Antragsbegründung, es habe die Bedeutung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 GG und aus Art. 5 Abs. 1 GG „nicht erfasst.“ II. Im Ergebnis dasselbe gilt für seinen unter B. b) und c) der zitierten Antragsbegründung erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses zu Unrecht verneint. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013, a. a. O., Rdn. 24. Die erledigte Indizierung enthielt keine solche Stigmatisierung, sondern lediglich die objektive Feststellung einer Jugendgefährdung durch die vom Kläger inzwischen gelöschte Verlinkung. Ein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen, hat die Beklagte damit nicht verbunden. Seine gegenteilige Behauptung, die Beklagte habe mit der Indizierung eine „massive Rufschädigung“ an ihm begangen, entbehrt der Grundlage. Er stützt sie auch in seiner Antragsbegründung ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme („Das ist natürlich, weil unwahr, eine massive Rufschädigung, begangen am Kläger, ...“). III. Schließlich greifen auch die Einwände des Klägers unter C. b) der zitierten Antragsbegründung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht durch, unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr ergebe sich kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil es an einer hinreichend bestimmten Gefahr fehle, er könne unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen von einem gleichartigen Verwaltungsakt betroffen werden (S. 10 des Gerichtsbescheidabdrucks). Eine solche Gefahr leitet der Kläger zu Unrecht daraus ab, er sei „schon zum zweiten Mal mit einem Indizierungsverfahren überzogen“ worden, das „von Leuten initiiert worden war, die ihrerseits ganz andere Interessen verfolgten und verfolgen.“ Die in den Jahren 2007/2008 zeitweise verfügte Indizierung der ebenfalls vom Kläger verantworteten Website www.c. .de hatte die damals dort enthaltenen drastischen Abbildungen abgetriebener Föten zum Gegenstand. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 ‑ 20 B 1068/07 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks. Die erledigte Indizierung im vorliegenden Verfahren hingegen hat die BPjM maßgeblich auf die Themenseite „Homosexualität“ und die dortigen Darstellungen gestützt, welche sie als jugendgefährdende Herabwürdigung Homosexueller einstufte. Hiernach ist der Kläger zwar von einem gleichartigen Verwaltungsakt betroffen, aber unter gänzlich anders gearteten tatsächlichen und rechtlichen Umständen. Allein der Umstand, dass der Kläger zum zweiten Mal von einem Indizierungsverfahren betroffen war, begründet noch keine Wiederholungsgefahr. B. Die Schwierigkeitsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu macht der Kläger unter C. f) der Antragsbegründung lediglich pauschal geltend, der Beschluss des BVerfG vom 15. Juli 2010 ‑ 2 BvR 1023/08 ‑, EuGRZ 2010, 531, streite für ihn, der zu einer Sache ergangen sei, in der ebenfalls die Hauptsache bereits erledigt war. Diese Rüge bezeichnet weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage noch benennt sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Abgesehen davon bliebe sie auch in der Sache erfolglos. In dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses auf S. 10 des Gerichtsbescheids liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine „verkürzte und unrichtige Betrachtung der Problematik“, sondern, wie oben bereits ausgeführt, die zutreffende Anwendung der in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall. Auch in dem vom Kläger angeführten Beschluss vom 15. Juli 2010 hat das BVerfG betont, ein fortbestehendes Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung sei unter anderem dann anzuerkennen, wenn der Grundrechtseingriff gewichtig sei und die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen könne (juris, Rdn. 29). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat im Anschluss an die erstinstanzliche Festsetzung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 ‑ 19 A 3039/11 ‑, juris, Rdn. 20, vom 28. Februar 2014 ‑ 19 A 1264/11 ‑, und vom 17. September 2012 ‑ 19 A 869/10 ‑, S. 6 des Beschlussabdrucks. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).