Beschluss
19 A 3039/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Mehrdeutigkeiten eines Textes genügen nicht.
• Auch mehrdeutige oder im Subkontext anders interpretierbare Formulierungen schließen die Annahme einer jugendgefährdenden Wirkung nicht aus, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass ein erheblicher Teil der Jugendlichen die Texte in verharmlosender oder glorifizierender Weise verstehen wird.
• Die Meinungsfreiheit nach Art.5 GG und die Tendenzschutzklausel des §18 Abs.3 Nr.1 JuSchG begründen keinen Vorrang für Äußerungen, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verharmlosen oder glorifizieren.
• Bei Gesamtbetrachtung einer Internetseite kann die positive Hervorhebung einer Führungsperson des NS-Regimes die Billigung des nationalsozialistischen Regimes und damit jugendgefährdende Wirkung begründen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Verherrlichende Darstellung von R. H. kann jugendgefährdend sein • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Mehrdeutigkeiten eines Textes genügen nicht. • Auch mehrdeutige oder im Subkontext anders interpretierbare Formulierungen schließen die Annahme einer jugendgefährdenden Wirkung nicht aus, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass ein erheblicher Teil der Jugendlichen die Texte in verharmlosender oder glorifizierender Weise verstehen wird. • Die Meinungsfreiheit nach Art.5 GG und die Tendenzschutzklausel des §18 Abs.3 Nr.1 JuSchG begründen keinen Vorrang für Äußerungen, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verharmlosen oder glorifizieren. • Bei Gesamtbetrachtung einer Internetseite kann die positive Hervorhebung einer Führungsperson des NS-Regimes die Billigung des nationalsozialistischen Regimes und damit jugendgefährdende Wirkung begründen. Der Kläger wandte sich gegen die Indizierung einer Internetseite, die Texte enthält, in denen R. H. positiv dargestellt und als Gewissensfigur hervorgehoben wird. Die Bundesprüfstelle hatte die Seite wegen möglicher Jugendgefährdung indiziert; das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und benannte vier vermeintlich rechtsfehlerhaft gewürdigte Punkte. Er rügte u. a., das Gericht habe Textpassagen ohne Berücksichtigung von Subkontexten als Verharmlosung gewertet, die Tendenzschutzklausel des JuSchG verkannt und übersah, dass Aufklärung über H. im Mittelpunkt stünde. Er verwies auf ein anders lautendes Urteil des Hessischen VGH zum Lastwagen mit H.-Parolen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte diese Rügen und hielt sie für unbegründet. • Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargetan; sein Vorbringen zu vier Punkten genügt nicht. • Wirkung mehrdeutiger Texte: Eine jugendgefährdende Wirkung kann auch von mehrdeutigen Inhalten ausgehen. Entscheidend sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein nennenswerter Teil der Jugendlichen die Texte in verharmlosender/ glorifizierender Weise verstehen oder jedenfalls in eine solche Deutung gelenkt werden kann. • Auslegung der konkreten Textpassagen: Wortlaut, Subkontext und Begleitumstände der Beiträge auf der Internetseite rechtfertigen die Bewertung als weitgehend kritikfreie, positive Hervorhebung von R. H.; abweichende, wohlfeile Umdeutungen durch den Kläger begründen allenfalls Mehrdeutigkeit, nicht aber ernstliche Zweifel. • Rechtliche Leitlinien: Die Auslegung berücksichtigt die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Deutungsregeln zu Art.5 Abs.1 GG und grenzt zwischen geschützter Einzelfallbewertung und einer unzulässigen, rückhaltlosen Glorifizierung von NS-Symbolfiguren ab. • Vergleich mit anderen Entscheidungen: Unterschiede zum Fall des HessVGH (Lkw-Beklebung) bestehen, insbesondere dadurch, dass die Internettexte ausdrücklich die politische Rolle H.’s in den 1930er–40er Jahren betonen; ein anderes rechtsfehlerhaftes Verständnis der Äußerungen ist nicht nachgewiesen. • Tendenzschutz und Jugendschutz (§18 Abs.3 Nr.1 JuSchG): Die Vorschrift gewährt keinen Vorrang für Verharmlosungen oder Glorifizierungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft; die einzelfallbezogene Abwägung der Bundesprüfstelle, die den Jugendschutz vorrangig berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. • Gesamtwürdigung: Die Internetseite vermittelt eine einseitige, rehabilitierende Darstellung des NS-Regimes und ist geeignet, Jugendliche in einer Weise zu beeinflussen, die den Werten der Menschenwürde und der freiheitlichen Grundordnung zuwiderläuft. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Indizierung der Internetseite wegen der positiven, rehabilitierenden Darstellung R. H.’s und des NS-Regimes rechtlich tragfähig ist. Die vom Kläger angeführten Auslegungsalternativen und das Vertrauen auf den Tendenzschutz nach §18 Abs.3 Nr.1 JuSchG genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die Abwägung hat ergeben, dass der Jugendschutz gegenüber der Meinungsfreiheit in diesem Einzelfall Vorrang gebührt, weil die Seite geeignet ist, Jugendliche unreflektiert zu veranlassen, verharmlosende und glorifizierende Auffassungen zu übernehmen. Streitwert des Zulassungsverfahrens: 5.000,00 Euro.