Urteil
7 D 28/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0928.7D28.15NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 13/1 L.-------weg der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 13/1 L.-------weg der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin einen etwa 10 ha großen Bereich südlich ihres Stadtkerns überplant, um ein Wohnquartier zu entwickeln und um prägende Gehölze und Baumreihen sowie den Bestand und die Erweiterungsmöglichkeiten eines Tagungshauses zu sichern. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im östlichen Randbereich des Plangebiets. Das Grundstück Gemarkung E. -Stadt, Flur 14, Flurstücke 245, 315, 195 und 196 mit der Bezeichnung M. Straße 115 grenzt nach Süden an die L1.----straße 27. Es war in der Vergangenheit mit einem Gaststättenbetrieb bebaut. Die Fläche ist unbebaut und im Wesentlichen als Pferdeweide genutzt. Das Plangebiet liegt im südöstlichen Stadtgebiet von E. zwischen der Bahnstrecke X. -C. im Süden, der M. Straße im Osten, dem Grundstück des D. -von-C1. -Gymnasiums im Norden und dem evangelischen und dem jüdischen Friedhof sowie der Straße Am C2. im Westen. Im nordöstlichen Teil befindet sich die Kreuzkapelle. Ferner befindet sich im Plangebiet das St. C3. -Haus, ein Veranstaltungs-, Tagungs- und Gastronomiebetrieb. Der angegriffene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Das Grundstück des Antragstellers wird als private Grünfläche mit der Aufschrift „Festwiese“ festgesetzt. In West-Ost-Richtung wird auf dem Grundstück eine etwa 3 m breite öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt. Die Verkehrsfläche teilt das etwa 100 m lange Grundstück in der Weise, dass nördlich ein etwa 15 m breiter Streifen und südlich ein etwa 10 bis 50 m breiter Teil verbleibt. Entlang der Verkehrsfläche werden insgesamt zwölf anzupflanzende Bäume festgesetzt. Ferner ist am südöstlichen Rand des Grundstücks eine 2 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen festgesetzt. Der nördlich des Grundstücks des Antragstellers gelegene Bereich der Umgebung der Kreuzkapelle ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Die Kreuzkapelle nebst einer Zuwegung zum L.-------weg ist als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Der Umgebungsbereich ist als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Nach Nordwesten wird diese Fläche der Umgebung der Kreuzkapelle durch den in die M. Straße einmündenden L.-------weg begrenzt, der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist und in einem Teilbereich die Zweckbestimmung Fuß- und Radweg erhalten hat. Dieser Fuß- und Radweg und der auf dem Grundstück des Antragstellers festgesetzte Fuß- und Radweg sind an den Hauptzug des L2.-------wegs angebunden, der als öffentliche Verkehrsfläche das Plangebiet von Westen her erschließt. Südlich davon ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Veranstaltungen /Tagungen / Gastronomie /Hotel festgesetzt. Daran schließt nach Westen ein allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossige Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern an. Südlich des Sondergebiets und des Wohngebiets verläuft die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte L1.----straße 27 und südlich davon eine nachrichtlich als Bahnanlage dargestellte Bahntrasse. Zwischen Wohngebiet und L1.----straße ist ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3 m über dem „derzeitig gewachsenen Geländeniveau“ festgesetzt. Entlang der Bahntrasse ist eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 bzw. 2 m über Schienenoberkante festgesetzt. Nördlich des L2.-------wegs ist ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Daran schließt eine private Grünfläche an. Ferner trifft der Plan Festsetzungen passiven Lärmschutzes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen. Das Planungsverfahren verlief folgendermaßen: Am 14.7.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Planaufstellung. Am 29.4.2013 fand im Rahmen einer Bürgerversammlung eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 27.6.2013 beschlossen. Die Offenlage wurde am 1.7.2013 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 9.7. bis 8.8.2013 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob während der öffentlichen Auslegung Einwendungen und rügte insbesondere die Überplanung seines Grundstücks mit einer privaten Grünfläche und einem Fuß- und Radweg. Nach der Offenlage wurde der Planentwurf in mehreren Punkten geändert. Dazu fand eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Der Satzungsbeschluss wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 3.4.2014 gefasst. Ferner wurde über die eingegangenen Stellungnahmen ein Beschluss gefasst. Außerdem wurde die Planbegründung beschlossen. In der Planbegründung heißt es u. a., der noch gültige Gebietsentwicklungsplan Münsterland stelle noch einen Agrarbereich dar, der im Aufstellungsverfahren befindliche Regionalplan erfasse das Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbereich. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte den Plan am 7.4.2014 aus. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 15.4.2014. Der Antragsteller hat am 10.4.2015 den Normenkontrollantrag eingereicht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Plan sei aus den in seiner Einwendung im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Gründen fehlerhaft. Der Plan leide an formellen Mängeln. Er verstoße gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der Offenlage sei der Entwurf in zahlreichen Punkten geändert worden. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin lediglich eine eingeschränkte erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB seien aber nicht erfüllt gewesen, weil die Änderungen die Grundzüge der Planung berührt hätten. Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. In der Bekanntmachung der Offenlage habe es geheißen, die Pläne lägen „hier in der P. “ zur Einsicht aus. Für die betroffene Öffentlichkeit sei damit nicht klar, welche Örtlichkeit gemeint sei. Ferner sei der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen unzureichend. Es fehle an der erforderlichen schlagwortartigen Charakterisierung der umweltbezogenen Informationen. Ferner sei der Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ nicht näher spezifiziert, da während der Offenlage eine erste Ergänzung (vom 30.7.2013) der Untersuchung vom 28.2.2013 erschienen sei. Die Verkehrsuntersuchung vom 6.4.2013 habe schließlich überhaupt keine Erwähnung gefunden. Wie bereits in seiner Einwendung ausgeführt, fehle es aus mehreren Gründen an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan schon deshalb, weil seine Eigentümerbelange verkannt bzw. fehlgewichtet worden seien. Die Antragsgegnerin habe dem Grundstück die Bebaubarkeit als Innenbereichsgrundstück entzogen. Dies könne nicht durch die Belange des Denkmalschutzes gerechtfertigt werden. Die Entziehung der Bebaubarkeit als Innenbereichsgrundstück sei auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastung gerechtfertigt gewesen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 13/1 „L.-------weg “ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Rechtsmängeln. Eine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Fehler zwischenzeitlich unbeachtlich geworden. Der Antragsteller habe innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, also bis spätestens zum 15.4.2015, den von ihm behaupteten Mangel nicht schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Es liege auch nicht ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. In der Offenlagebekanntmachung sei hinreichend auf den Ort hingewiesen worden, an dem in die Unterlagen Einblick genommen werden konnte. Die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, seien ausreichend gewesen. Abgesehen davon sei ein etwaiger Mangel des Hinweises ebenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zwischenzeitlich unbeachtlich geworden. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Insbesondere fehle es nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Es liege entgegen der Auffassung des Antragstellers auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. Der Antragsteller könne nicht unter Berufung auf seinen Eigentumsschutz verhindern, dass sich durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die vorhandene Planungssituation ändere. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob das Grundstück des Antragstellers noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB anzusehen sei oder ob es zum Außenbereich gehöre. Mit der Festsetzung einer privaten bzw. im Umfeld der vorhandenen Kreuzkapelle im Nordosten des Plangebiets öffentlichen Grünfläche bezwecke sie, die heutige Gestaltung und Nutzung des vorhandenen Ensembles zu erhalten. Städtebauliches Ziel sei es insbesondere, die Kreuzkapelle - nach den Eintragungen der Denkmalliste als ehemalige Wallfahrtskapelle stimmungsvoll unter alten Bäumen auf einem Kalvarienberg außerhalb der ehemaligen Stadtbefestigung gelegen - mit Rücksicht auf die Belange des Denkmalschutzes in ein Umfeld einzubinden, das an die historische Alleinlage des Gebäudes anknüpfe. Im Hinblick darauf sollten die Flächen angrenzend an die Kreuzkapelle und so auch die Grundstücksfläche des Antragstellers von Bebauung freigehalten werden. Bei der Bezeichnung als Festwiese sei die bisherige Nutzung der Grünfläche zur gelegentlichen Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere des jährlichen Maifestes, berücksichtigt. Soweit der Antragsteller geltend mache, durch eine Festsetzung als private Grünfläche würde eine ansonsten mögliche Wohnbebauung ausgeschlossen, sei anzumerken, dass er in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine Wohnbebauung geplant, geschweige denn beantragt habe. Er habe lediglich 1996 die Erteilung eines Vorbescheides für eine Festhalle beantragt. Diesen Vorbescheid habe er jedoch in der Folgezeit nicht ausgenutzt. Damit werde keine Grundstücksfläche verplant, für deren Aufhebung bzw. Änderung der baulichen Nutzung der Antragsteller als Eigentümer eine Entschädigung im Sinne des § 42 Abs. 2 BauGB verlangen könne. Darüber hinaus schlössen die von der Bahnstrecke und der L1.----straße 27 ausgehenden Immissionen eine Wohnbebauung aus. Die damit zusammenhängenden Fragen seien entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend gutachterlich untersucht worden. Abgesehen davon seien auch die vom Antragsteller geltend gemachten angeblichen Abwägungsmängel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht beachtlich. Alle maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange seien hinreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe bei der vorzunehmenden Abwägung eine ausreichende Bewertung der genannten Belange vorgenommen und die Bedeutung der Belange nicht verkannt. Selbst wenn beachtliche Abwägungsmangel vorliegen würden, seien diese nachträglich unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt und somit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden wären. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.12.2015 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Er wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar sein Eigentum an diesem Grundstück betreffen. Insbesondere erscheint es als möglich, dass er durch die Überplanung eines Teils seines Grundstücks als Verkehrsfläche in seinem Recht auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung seines Eigentums verletzt wird. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Er hat sich bereits im Offenlageverfahren insbesondere gegen die Überplanung seines Grundstücks mit einer Verkehrsfläche gewandt. Diesen Einwand verfolgt er auch im gerichtlichen Verfahren weiter. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09-, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. B. Der Antrag ist auch begründet. Der Plan leidet zwar nicht an beachtlichen formellen Mängeln (dazu I.); er ist aber materiell in beachtlicher Weise mangelhaft (dazu II.). I. Der Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln; der geltend gemachte Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist jedenfalls nachträglich unbeachtlich geworden (dazu 1.), der weiter geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB liegt bereits in der Sache nicht vor (dazu 2.) 1. Der vom Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 8.9.2016 geltend gemachte Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht als beachtlicher Mangel zu werten. Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine Änderung der Grundzüge der Planung vorlag, die über die erfolgte eingeschränkte erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit hinaus eine erneute Offenlage erfordert hätte. Dies kann aber offenbleiben. Denn ein solcher Mangel wäre jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden, weil er nicht rechtzeitig gerügt worden ist. Die Rügefrist begann mit der öffentlichen Bekanntmachung am 15.4.2014. Sie war im Zeitpunkt der Geltendmachung des genannten Mangels bereits verstrichen. Geltend gemacht wurde ein Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erstmals mit Schriftsatz vom 8.9.2016 und damit erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist. 2. Der weiter geltend gemachte beachtliche Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB liegt bereits in der Sache nicht vor. a) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller einen unzureichenden Hinweis auf den Ort der Offenlage. Aus dem Aufstellungsvorgang (Beiakte 1, Bl. 474) ergibt sich, dass in der Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt des Kreises D1. am 1.7.2013 darauf hingewiesen wurde, dass die in Rede stehenden Unterlagen im Verwaltungsgebäude P. , P1.-------platz 3, 2. Obergeschoss, Zimmer 12 und 14-18 zu näher bezeichneten Zeiten auslagen. Auf die vom Antragsteller in Bezug genommene ungenaue Bezeichnung auf einem Blatt mit der Bezeichnung „Öffentliche Auslegung der Bauleitpläne“, das als Bl. 260 der Beiakte 1 abgeheftet ist, kommt es demgegenüber nicht an. b) Ebensowenig greift die Rüge durch, die sich gegen die Vollständigkeit des Hinweises auf die vorliegenden Umweltinformationen richtet. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Mangel nicht ohnehin wegen verspäteter Rüge unbeachtlich wäre. Vgl. zur Anwendung des § 215 BauGB bei Verstößen gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB allerdings offen: BVerwG, Beschluss vom 3.3.2016 - 4 BN 40.15 -, juris. Denn ein beachtlicher Verstoß liegt nicht vor. Die erfolgte schlagwortartige Charakterisierung (vgl. Bl. 476 der Beiakte 1) genügt vielmehr den maßgeblichen Anforderungen. Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 16.6.2015 - 7 A 1709/13 -, juris, m. w. N . Die Benennung der am 30.7.2013 erschienenen Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung war nicht erforderlich. Die Hinweispflicht bezieht sich nicht auf Unterlagen, die erst während der Offenlage erstellt wurden. Solche Unterlagen müssen nicht in die Offenlage einbezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris. Dementsprechend kann auch kein vorheriger Hinweis auf ihr Vorliegen gefordert werden. Soweit ein Hinweis auf die Verkehrsuntersuchung fehlt, ist dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich, weil es lediglich eine einzelne Angabe dazu betrifft, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. II. Der Plan ist aber in beachtlicher Weise materiell mangelhaft. Es kann dahinstehen, ob die Planung gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt (dazu 1.); es liegt jedenfalls zumindest ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (dazu 2.) vor. 1. Der Senat lässt offen, ob der Plan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Ausweislich der Planbegründung bestand im Bereich der Planfestsetzungen im einschlägigen Gebietsentwicklungsplan die Darstellung einer Fläche „Agrarbereich“. Die Änderung in die Darstellung eines allgemeinen Siedlungsbereichs erfolgte nach der Planbegründung erst mit der damals in Aufstellung befindlichen Fortschreibung des Regionalplans. Die Fortschreibung des Regionalplans wurde erst mit dessen Bekanntmachung am 27.6.2014 (GV. NRW S. 334), mithin einige Zeit nach dem Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung im April 2014 wirksam. Bei Zugrundelegung der Planbegründung lag damit Zeitpunkt der Bekanntmachung eine Planung vor, die mit den Vorgaben des Regionalplans nicht in Übereinstimmung stand und deshalb unwirksam war. Ein wegen eines Verstoßes gegen ein Ziel der Raumordnung von Anfang an unwirksamer Bebauungsplan kann nicht nachträglich infolge einer Änderung des Raumordnungsziels wirksam werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2016 - 10 D 42/09.NE -, BauR 2016, 1110, m. w. N. Mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die von ihr gefertigte Planbegründung sei unrichtig, tatsächlich sei regionalplanerisch bereits vor der Änderung eine Wohnbaufläche dargestellt gewesen, lässt der Senat aber offen, ob hier ein Verstoß gegen den Regionalplan vorlag und sieht von weiteren Ermittlungen hierzu ab. 2. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = BauR 2008, 1268. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620. Diesen Anforderungen genügt die strittige Planung nicht. Für die Einschränkung des im Plangebiet betroffenen Grundstückseigentums des Antragstellers durch eine das Grundstück durchschneidende Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Rad- und Fußweg) lassen sich den vorliegenden Unterlagen zur Abwägung der Antragsgegnerin hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe nicht entnehmen; die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend die in Betracht kommende Alternative erwogen, die Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers entlang der nördlichen Grundstücksgrenze festzusetzen, was eine mittige Durchschneidung vermieden und dadurch das Eigentum weniger schwerwiegend beeinträchtigt hätte. Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8 = BauR 2002, 1660. Dabei sind an die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.2.2009 - 10 D 31/07.NE -, juris. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin vorliegend nicht gerecht geworden. Zwar hat die Antragsgegnerin erkannt, dass durch die Planung privates Grundeigentum in Anspruch genommen wird. Die Behandlung der Anregungen und Bedenken des Antragstellers lässt aber nicht erkennen, dass sie die Bedeutung des Privateigentums an den entsprechenden Flächen hinreichend erkannt hätte. Bei der Gewichtung der betroffenen Belange hat sie die Interessen des Antragstellers mit nicht zureichenden Erwägungen zurückgestellt. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend die Alternative in Betracht gezogen, den Radweg an der Grenze zu dem nördlichen Grundstück zu führen. Damit wäre nur eine geringfügige Verschwenkung der Wegführung verbunden gewesen. Ob das Ziel, die mit einer Verschwenkung verbundene geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Belange des nicht motorisierten Verkehrs zu vermeiden, die in Rede stehende Beeinträchtigung des Eigentums in Gestalt der Durchschneidung des Grundstücks rechtfertigen könnte, kann offen bleiben, weil es hierzu an hinreichenden Erwägungen des Plangebers fehlt. Es findet sich lediglich in der Abwägung der Stellungnahmen und Einwendungen die Behauptung, die lineare Wegführung „dränge sich auf“. Nähere Erwägungen dazu sind auch nicht etwa mit Blick auf die städtebauliche Konzeption entbehrlich, das Ensemble rund um die denkmalgeschützte Kreuzkapelle zu erhalten. Diese Zielsetzung würde durch die geringfügige Verschwenkung des Wegs nicht beeinträchtigt. Danach ist auch die Festsetzung der Anpflanzung von insgesamt 12 Bäumen entlang des Wegs fehlerhaft, weil sie nicht von hinreichenden Erwägungen getragen ist. Der Mangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Abwägungsmangel ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BRS 76 Nr. 89 = BauR 2011, 225. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein solcher Mangel erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die "innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben. BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 ‑, BRS 59 Nr. 32 = BauR 1998, 200, m. w. N. Das ist hier der Fall. Ein Abwägungsmangel hat im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Mangel ist als solcher fristgerecht geltend gemacht und deshalb nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat bereits mit der Antragsbegründung unter Bezugnahme auf das beigefügte Einwendungsschreiben auch die mittige Durchschneidung seines Grundeigentums gerügt. Die Unwirksamkeit erfasst den angefochtenen Plan in seiner Gesamtheit. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. Davon ist hier nicht auszugehen. Ausweislich der Planbegründung verfolgte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar das Ziel, eine Anbindung des Wohngebiets für den Radverkehr auch nach Osten herzustellen, um die Erreichbarkeit des Bahnhofs zu verbessern. Dass der Plan auch ohne eine solche Anbindung beschlossen worden wäre, lässt sich weder der Planbegründung entnehmen noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.