Beschluss
4 B 852/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1020.4B852.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5.7.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5.7.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1164/16 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.2.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des unter Ziff. 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sowie der unter Ziff. 2 verfügten Betriebsschließung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dieses Erfordernis soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2015– 4 B 333/15 –, ZInsO 2016, 703 = juris, Rn. 3, m. w. N. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen für geboten hält, da angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, namentlich weil seine Steuerrückstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens weiter angestiegen seien, der Allgemeinheit weiterer Schaden drohe, wenn er sein Gewerbe bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung weiter ausüben würde. Diese Ausführungen sind hinreichend einzelfallbezogen, um zu verdeutlichen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war und aus welchen Gründen sie ein das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht. Ob die von ihr angeführten Gründe vollständig sind, ist für die Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.5.2012 – 13 B 427/12 –, LRE 63, 415 = juris, Rn. 3 f., und vom 6.10.2014 – 4 B 88/14 –, juris, Rn. 8 f., jew. m. w. N. Deshalb greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, die Antragsgegnerin habe lediglich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechende Gründe benannt, nicht aber seine gegenläufigen Interessen, insbesondere die ihm drohende Gefahr eines sofortigen Verlusts seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Beurteilung, ob – entgegen der Einschätzung der Behörde – Umstände gegeben sind, aufgrund derer das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, obliegt dem Gericht. Dieses nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf eine bloße Überprüfung der von der Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffenen Entscheidung und der dafür angeführten Gründe beschränkt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es hat im Wesentlichen angenommen, der auf § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei angesichts erheblicher Steuerschulden, der Abgabe einer Vermögensauskunft und des Fehlens eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts gaststättenrechtlich unzuverlässig. Für eine Unzuverlässigkeit spreche auch, dass er in strafbarer Weise Steuern verkürzt bzw. zu verkürzen versucht und dabei seine steuerlichen Erklärungspflichten verletzt habe. Die Schließungsanordnung finde ihre Grundlage in § 15 Abs. 2 GewO. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hatte in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., die auf Seite 3 f. des Beschlussabdrucks der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Steuerrückstände in Höhe von insgesamt mehr als 33.000,00 EUR. Wegen des vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren als nicht nachvollziehbar gerügten sprunghaften Anstiegs der gegenüber dem Finanzamt C. -Innenstadt bestehenden Zahlungsrückstände hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass Ende Dezember 2015 Steuerforderungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2013 und 2014 fällig geworden seien, die erst mit einer gewissen Verzögerung Eingang in die vom Finanzamt mitgeteilten Rückstandsaufstellungen gefunden hätten. Diesem plausiblen, anhand der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbaren Vorbringen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Ohne Erfolg macht er sinngemäß geltend, dass trotz dieser hohen, teilweise bis ins Jahr 2010 zurückreichenden Zahlungsrückstände eine positive Zuverlässigkeitsprognose hätte getroffen werden müssen. Sein Einwand, laufende Steuerforderungen vollständig zu bedienen und bestehende Rückstände zu tilgen, greift nicht durch. Seine Steuerschulden haben sich zwischen der Einleitung des Widerrufsverfahrens im Juli 2015 und dem für die Zuverlässigkeitsprognose maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung im Februar 2016 in der Summe weiter erhöht. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Seite 4, 1. Absatz des Beschlussabdrucks). Auch sonst hat der Antragsteller keine konkreten Umstände dargelegt, die eine positive Zuverlässigkeitsprognose hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines nachvollziehbaren und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29. Im Übrigen verhält sich die Beschwerdebegründung nicht zu der Abgabe einer Vermögensauskunft sowie der durch Strafbefehl geahndeten vollendeten bzw. versuchten Steuerverkürzung durch den Antragsteller, auf die das Verwaltungsgericht zusätzlich abgehoben hat. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.5.2016 – 4 B 12/16 –, juris, Rn. 15 f., und vom 24.6.2016– 4 B 1339/15 –, juris, Rn. 13 f., jew. m. w. N. Der weitere Verlauf zeigt jedoch, dass es dem Antragsteller nicht gelingt, seine steuerlichen Verbindlichkeiten nachhaltig abzubauen. Nach der unbestritten gebliebenen Auskunft der Antragsgegnerin belief sich der Steuerrückstand im August 2016 auf mehr als 31.800,00 EUR und ist mithin seit dem Erlass der Ordnungsverfügung nur ganz geringfügig gesunken. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung seiner Verbindlichkeiten hat der Antragsteller noch immer nicht vorgelegt. Überdies hat die Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass er seinen steuerlichen Erklärungspflichten nach wie vor nicht vollständig nachkommt. Auch der sinngemäße Einwand des Antragstellers, der Widerruf der Gaststättenerlaubnis stelle mit Blick auf den damit verbundenen Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2016 – 4 B 460/16 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.