Leitsatz: 1. Die schulrechtliche Ermächtigung an die Schulleiterin in § 54 Abs. 4 SchulG NRW zur Anordnung eines Schulbetretungsverbots ergänzt für Schulen in Nordrhein-Westfalen in Bezug auf Infektionsgefahren die bundesrechtliche Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Gesundheitsbehörde. 2. Ein Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW aus Anlass eines psychisch bedingten Fehlverhaltens des Schülers ist grundsätzlich nachrangig gegenüber den Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 20 SchulG NRW (ähnlich VG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 L 1101/15 - , juris, Rdn. 17). Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Mai 2016 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Berichterstatterin stellt das Verfahren durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (entsprechend §§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsgegner aufzuerlegen. Er wäre bei streitiger Durchführung des Verfahrens unterlegen, weil das vorläufige Schulbetretungsverbot vom 25. April 2016 offensichtlich rechtswidrig war. Die Schulleiterin hat es zu Unrecht auf § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW gestützt. Nach dieser Vorschrift ist die Schulleiterin bei Gefahr im Verzug befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule gegenüber einem Schüler auszusprechen, dessen Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer im Sinn des Satzes 1 bedeutet. § 54 Abs. 4 SchulG NRW erfasst im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgezählten Infektionskrankheiten (z. B. Diphterie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Die schulrechtliche Ermächtigung an die Schulleiterin in § 54 Abs. 4 SchulG NRW zur Anordnung eines Schulbetretungsverbots gegenüber einem Schüler, der an einer dieser Krankheiten leidet, ergänzt für Schulen in Nordrhein-Westfalen in Bezug auf Infektionsgefahren die bundesrechtliche Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Gesundheitsbehörde. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 L 1101/15 ‑, juris, Rdn. 9 m. w. N.; zu einem Schulbetretungsverbot nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 ‑, BVerwGE 142, 205, juris, Rdn. 21 ff.; Füssel, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 538. Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 4 SchulG NRW Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. Im Ergebnis ähnlich VG Münster, a. a. O., Rdn. 11, 16 f. („Eingriffsschwelle“); Beschluss vom 22. März 2010 ‑ 1 L 115/10 ‑, juris, Rdn. 8 m. w. N., Rdn. 12; VG Köln, Beschlüsse vom 10. April 2014 ‑ 10 L 638/14 ‑, juris, Rdn. 13 f., und vom 4. Dezember 2013 ‑ 10 L 1779/13 ‑, juris, Rdn. 12 f.. Solange eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers fehlt, haben zudem erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW Vorrang vor einem Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW. Vgl. dazu VG Köln, Beschlüsse vom 10. April 2014, a. a. O., Rdn. 14, und vom 4. Dezember 2013, a. a. O., Rdn. 13. Insbesondere darf die Schulleiterin die gesetzliche Befristung eines Unterrichtsausschlusses nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW auf zwei Wochen und die hierfür geltenden Verfahrensregeln in § 53 Abs. 6 SchulG NRW nicht dadurch unterlaufen, dass sie ein längerfristiges oder gar unbefristetes Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW gegen einen Schüler anordnet, bei dem objektiv keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung bestehen. Liegen hingegen, wie hier, solche Anhaltspunkte vor, liegt darin in der Regel im Sinn des § 19 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW ein vermuteter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Er rechtfertigt nach § 19 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 SchulG NRW auch nach dem Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes nach wie vor einen Antrag auch der allgemeinen Schule auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Verweigern die Eltern ihre Mitwirkung insbesondere an einer ärztlichen Untersuchung ihres Kindes zur Erstellung des medizinischen Gutachtens nach § 19 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, kann und gegebenenfalls muss der Schulleiter sie auf die Verpflichtung der Schule zur rechtzeitigen Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen nach § 42 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW bis hin zu einem teilweisen Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht hinweisen. Nach diesen Maßstäben war das in Abstimmung mit dem Schulamt angeordnete vorläufige Schulbetretungsverbot vom 25. April 2016 ermessensfehlerhaft, weil das Schulamt und die Schulleiterin die Möglichkeiten einer sonderpädagogischen Unterstützung des Antragstellers zuvor nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern diese gar nicht erst in Betracht gezogen haben. Die massiven Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers und seine Aggressivität gegenüber anderen Kindern hatte die Schulleiterin schon am 30. September 2015 mit seinen Eltern besprochen, nachdem er „andere Kinder mehrmals verletzt“ hatte. Gleichwohl hat die Schulleiterin den Eltern eine therapeutische Begleitung für ihren Sohn lediglich „dringend ... empfohlen“, ohne diese jedoch mit dem schon damals gebotenen Nachdruck von ihnen einzufordern und zur Kontrolle gleichzeitig einen Folgegesprächstermin mit ihnen zu vereinbaren. Erst nach fast zwei Monaten hat sie im Rahmen der Elternsprechtage mit den getrenntlebenden Eltern Einzelgespräche geführt, in denen die Mutter sich zur Kontaktaufnahme zu einem Psychologen bereit erklärt hat, während der Vater nach Aktenlage eine professionelle Hilfe für seinen Sohn ohne tragfähige Gründe abgelehnt hat. Spätestens in dieser Situation musste die Schulleiterin den Vater im Interesse seines Sohnes und des Schulfriedens vor die Wahl stellen, entweder binnen kurzer Frist gemeinsam mit der Mutter selbst für eine professionelle therapeutische Begleitung des Antragstellers zu sorgen (etwa die schulpsychologische Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen) und ihr dies nachzuweisen oder einen Elternantrag auf sonderpädagogische Unterstützung zu stellen oder aber hinzunehmen, dass die Schule von Amts wegen diesen Antrag stellt. Die Schulleiterin hat darüber hinaus nach Aktenlage selbst im Februar/März 2016 noch lediglich mit einem ermahnenden Gespräch mit den Eltern des Antragstellers reagiert, als mehrere Eltern von Mitschülern ihr berichtet hatten, der Antragsteller bedrohe ihre Kinder mit einem Taschenmesser, er habe an Bäumen „rumgeschnitzt“ und sich selbst verletzt. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die Schule habe alle sonderpädagogischen und ordnungsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, als die Schulleiterin im April 2016 nach Rücksprache mit dem Schulamt das Schulbetretungsverbot anordnete, nachdem der Antragsteller mit mitgebrachten Streichhölzern Laub an einem Kellerlichtschacht der Schule angezündet hatte und Lehrkräfte wegen starker Rauchentwicklung im Keller daraufhin das Gebäude evakuierten sowie die Feuerwehr riefen und die Polizei verständigten. Dieser Ermessensfehler entfällt schließlich nicht deshalb, weil die Schulleiterin das vorläufige Schulbetretungsverbot vom 25. April 2016 mit einem Antrag an die Schulaufsicht auf Einrichtung von Hausunterricht verknüpft hat. Dieser Unterricht wird dem individuellen Förderbedarf allenfalls nachrangig gerecht, wenn sich auch eine sonderpädagogische Unterstützung als unmöglich erwiesen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).