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Beschluss

10 L 1779/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1204.10L1779.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt der Erfolg schon deshalb versagt, weil der Antragsteller nicht die gemäß § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. 3 Er ist überdies deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 Der Antrag des Antragstellers, 5 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. November 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2013 wiederherzustellen, 6 ist unbegründet. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses vom Besuch der Schule in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise schriftlich begründet. Er hat dargelegt, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei deshalb gegeben, weil ohne sofortige Vollziehung ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nicht aufrechterhalten werden könne und die Gefährdungssituation weiterhin anhalte. 8 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. 9 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Oktober 2013, mit dem er den Antragsteller vorläufig vom Besuch der Schule ausgeschlossen hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Denn der vorläufige Ausschluss vom Besuch der Schule erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 10 Er hat seine Rechtsgrundlage in § 54 Abs. 4 SchulG NRW. Danach können Schüle-rinnen und Schüler, deren Verbleib eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (Satz 1). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (Satz 2). Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (Satz 3). 11 Der Bescheid des Antragsgegners ist formell rechtmäßig ergangen. Die Schulleiterin der GGS H. hat den vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule als zuständiges Organ nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ausgesprochen. Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist zwar vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes nicht erfolgt, zwischenzeitlich aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW in Elterngesprächen nachgeholt worden (vgl. Blatt 111 der Schülerakte). Der Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. In dem Bescheid heißt es zwar einerseits, der vorläufige Ausschluss vom Schulbesuch solle bis Ende des Schuljahres 2013/2014 andauern, und an späterer Stelle andererseits, die Maßnahme nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW werde bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens angeordnet. Der Antragsgegner hat aber mit Schriftsatz vom 22. November 2013 klargestellt, dass der Ausschluss auf den Zeitraum bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens beschränkt sein soll. 12 Der Bescheid ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. 13 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW liegen vor. Der Verbleib des Antragstellers in der Schule bedeutet eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass er ohne Grund auf andere Kinder einschlägt und eintritt und dabei mitunter keine Grenzen der Gewalt kennt. Gefahr im Verzug (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW) ist angesichts der im laufenden Schuljahr eskalierten Situation gegeben. 14 Die Kammer geht davon aus, dass auf die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr nicht mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW reagiert werden kann, weil die Gefahr auf einer krankheitsbedingten Verhaltensstörung beruht. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen in dem Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 10. Juni 2013. Dort heißt in Bezug auf den Antragsteller unter dem Punkt „Emotionalität“: „I. emotionale Verfassung ist ausgesprochen labil und schwankend; er hat großen Redebedarf und braucht häufig Ansprache und Bestätigung. I. agiert meist stark ich-bezogen und reagiert uneinsichtig bzw. gekränkt und aggressiv, wenn er etwas tun soll, was er nicht einsieht. Er verfügt nicht über eine angemessene Affektkontrolle und kann sein Verhalten bei innerer Erregung meist nicht steuern. Von sich aus zeigt I. , außer in einer 1:1-Förderung, wenig Anstrengungsbereitschaft. Bei Misserfolgen oder Überforderung resigniert er schnell und wird wütend und unberechenbar (...).“ Dass das Verhalten des Antragstellers Krankheitswert hat, ergibt sich außerdem aus einem Schreiben der Schulleiterin der GGS H. an das Schulamt der Stadt Köln vom 8. Oktober 2013 (Blatt 114 f. der Schülerakte), in dem sie sich in Hinsicht auf den Antragsteller u. a. wie folgt äußert: „Seine Frustrationsgrenze ist sehr gering, seine Reaktionen sind nicht vorhersehbar. Mal hält er Kritik aus und entfernt sich aus der Situation, mal rastet er völlig aus und weiß auch nicht mehr, was er genau macht. Seine Aggressionen kann er nicht mehr steuern. Manchmal wünscht er allen, die ihm begegnen, den Tod, mal will er selbst nicht mehr da sein.“ Vor dem Hintergrund dieses Befundes hatte die Schulleiterin in dem angegriffenen Bescheid eine Behandlung des Antragstellers im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie angeregt. 15 Der vorläufige Ausschluss vom Besuch der Schule ist verhältnismäßig. Der Antragsteller versäumt zwar während des Ausschlusses Unterrichtsstoff. Die Versäumung ist aber angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gesundheit anderer für den Übergangszeitraum bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens hinzunehmen. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner bereits einen Antrag auf Hausunterricht gestellt und dem Antragsteller zur Überbrückung Unterrichtsmaterial zum Selbststudium mitgegeben hat. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).