Beschluss
1 L 1101/15
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen vorläufigen Schulausschluss kann wiederhergestellt werden, wenn der Ausschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
• § 54 Abs. 4 SchulG NRW ermächtigt zum Ausschluss nur bei konkreter Gesundheitsgefahr oder nicht steuerbarer Gewalt infolge krankhafter Verhaltensstörung; steuerbares Fehlverhalten ist vorrangig durch erzieherische Maßnahmen und sonderpädagogische Unterstützung zu begegnen.
• Ein dringender Verdacht unkontrollierbarer Gefährdung ist nur begründet, wenn schulärztliches Gutachten oder sonstige Anhaltspunkte die Unsteuerbarkeit des Verhaltens belegen; bloße Häufung aggressiver Vorfälle genügt nicht, wenn sonderpädagogische Maßnahmen und Diagnostik nicht ausgeschöpft sind.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Schulausschluss: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei fehlender Ermächtigungsgrundlage • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen vorläufigen Schulausschluss kann wiederhergestellt werden, wenn der Ausschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. • § 54 Abs. 4 SchulG NRW ermächtigt zum Ausschluss nur bei konkreter Gesundheitsgefahr oder nicht steuerbarer Gewalt infolge krankhafter Verhaltensstörung; steuerbares Fehlverhalten ist vorrangig durch erzieherische Maßnahmen und sonderpädagogische Unterstützung zu begegnen. • Ein dringender Verdacht unkontrollierbarer Gefährdung ist nur begründet, wenn schulärztliches Gutachten oder sonstige Anhaltspunkte die Unsteuerbarkeit des Verhaltens belegen; bloße Häufung aggressiver Vorfälle genügt nicht, wenn sonderpädagogische Maßnahmen und Diagnostik nicht ausgeschöpft sind. Der Vater (Antragsteller) wandte sich gegen den vorläufigen Ausschluss seines Sohnes M. von der Schule durch Bescheid der Schulverwaltung vom 18.08.2015. Der Bescheid beruht auf wiederholten aggressiven Vorfällen (Schlagen, Bedrohen, Bespucken), zuletzt ein Schlag mit einem Stock gegen ein Kind und die Schulleiterin. Die Schule stützte den Ausschluss auf § 54 SchulG NRW mit Verweis auf Gesundheitsgefährdung und Gefahr im Verzug. Vorangegangene erzieherische Maßnahmen, Verweise und ein zeitweiliger Ausschluss nach § 53 SchulG hatten offenbar keinen Erfolg. Ein fachärztlicher Bericht diagnostizierte eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung und empfahl tagesklinische sowie ambulante Therapie und mögliche Integrationshilfe. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ausschlussbescheid. • Zulässigkeit: Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO zulässig; Antragsbefugnis analog § 42 Abs.2 VwGO liegt vor, weil Art.6 GG (Elternrecht auf Bildung des Kindes) betroffen sein kann. • Abwägung der Interessen (§ 80 Abs.5 VwGO): Öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung steht dem Interesse des Elternteils gegenüber, vorläufigen Schutz vor Schulverweis zu erhalten; diese Abwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. • Summarische Prüfung der Rechtswidrigkeit: Der angefochtene Bescheid wird sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen, da die Ermächtigungsgrundlage (§ 54 Abs.4 Satz3 i.V.m. Sätzen1–2 SchulG NRW) nicht hinreichend gegeben ist. • Auslegung § 54 SchulG NRW: Regelung zielt vorrangig auf ansteckende Krankheiten (Bezug zu IfSG) und auf Gefährdungen durch nicht steuerbare Gewalt infolge krankhafter Störung; steuerbares Fehlverhalten ist nach § 53 SchulG mit erzieherischen/ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu begegnen. • Fehlende Anhaltspunkte für Unsteuerbarkeit: Aus den Akten ergeben sich keine ausreichenden Hinweise, dass M. sein Verhalten nicht steuern kann oder dass ein schulärztliches Gutachten eine Unkontrollierbarkeit bestätigen würde. • Sonderpädagogische Maßnahmen nicht ausgeschöpft: Der fachärztliche Bericht spricht für Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Therapie; solange Bedarfsermittlungsverfahren und empfohlene Maßnahmen nicht abgeschlossen und umgesetzt sind, ist die Eingriffsschwelle des § 54 Abs.4 SchulG NRW nicht erreicht. • Folgerung: Vorläufiger Ausschluss ist nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und rechtfertigt daher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den vorläufigen Schulausschluss des Sohnes wiederhergestellt und dem Antragsteller damit überwiegend Erfolg gegeben. Begründend liegt, nach summarischer Prüfung, kein hinreichender Ermächtigungsgrund in § 54 Abs.4 SchulG NRW vor, weil die Voraussetzungen einer konkreten Gesundheitsgefahr oder einer nicht steuerbaren Aggressivität nicht belegt sind. Stattdessen sprechen die vorliegenden Unterlagen für steuerbares Fehlverhalten und für einen vorrangigen Einsatz sonderpädagogischer Maßnahmen und therapeutischer Hilfe, die noch nicht ausgeschöpft sind. Deshalb ist die sofortige Vollziehung des Ausschlussbescheids nicht zu rechtfertigen; die Aufhebung der Vollziehung dient dem Schutz des Elternrechts auf Bildung des Kindes und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.