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Beschluss

15 B 643/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0708.15B643.16.00
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Leitsätze

Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke.

Der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind.

Der Wegfall von Parkmöglichkeiten kann im Einzelfall eine beitragsrechtlich relevante Vorteilsminderung darstellen. Der wirtschaftliche Vorteil der Inanspruchnahme einer Straße, die Parkmöglichkeiten bietet, ist größer als der einer Straße ohne jede Parkmöglichkeit.

Um einen tragfähigen Bezugspunkt für den wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2

Satz 2 KAG NRW zu haben, muss die abgerechnete ausgebaute Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Der Anlage muss dazu hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet sein, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann.

Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundstücksfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.605,14 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. Der Wegfall von Parkmöglichkeiten kann im Einzelfall eine beitragsrechtlich relevante Vorteilsminderung darstellen. Der wirtschaftliche Vorteil der Inanspruchnahme einer Straße, die Parkmöglichkeiten bietet, ist größer als der einer Straße ohne jede Parkmöglichkeit. Um einen tragfähigen Bezugspunkt für den wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW zu haben, muss die abgerechnete ausgebaute Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Der Anlage muss dazu hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet sein, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann. Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundstücksfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.605,14 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am 1. Dezember 2015 erhobenen Klage (Az.: 5 K 3168/15) gegen den Straßenbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2015 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, soweit die Antragsgegnerin erklärt habe, hinsichtlich eines Teilbetrags von 834,35 € von der Vollziehung abzusehen, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Insbesondere bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet. 1. Die Formulierung des zur Entscheidung gestellten Antrags durch das Verwaltungsgericht entspricht - wie auch die Beschwerde bestätigt - dem Begehren der Antragstellerin. In Bezug auf den dadurch markierten Streitgegenstand ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag teilweise unzulässig geworden ist, nachdem die Antragsgegnerin mit Erklärungen vom 7./11. April 2016 in Höhe eines Betrages von 834,35 € von der Vollziehung abgesehen hat (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das Rechtsschutzbedürfnis ist insofern entfallen, weil die Antragstellerin in diesem Umfang das Rechtsschutzziel ihres Eilantrags erreicht hat. Da die Antragstellerin in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 18. April 2016 keine Teilerledigungserklärung abgegeben hat, blieb ihr Antrag auch in der genannten Höhe streitig und war von dem Verwaltungsgericht wie geschehen zu bescheiden. Da diese prozessuale Situation gängig ist, musste das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht gesondert auf die Möglichkeit einer Teilerledigungserklärung hinweisen. Eine andere - materielle - Frage ist, ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Neuberechnung unter Außerachtlassung des Flurstücks 326 in der Sache richtig ist. 2. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtmäßigkeit des streitigen Straßenbaubeitragsbescheids i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO ernstlich zweifelhaft ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 15 B 1239/15 -, juris Rn. 5 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Straßenbaubeitragsbescheids ernstlichen Zweifeln begegnet. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. Die Gebrauchsvorteile können auch in einem Erneuerungsvorteil bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 35, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 = juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 = juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff. Legt man dies zugrunde, ist mit dem Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung im Hinblick auf das Grundstück der Antragstellerin L. Straße 50/C. Straße 29 - Flurstück 321 - von einem wirtschaftlichen Vorteil auszugehen. Die Ausbaumaßnahme reicht insgesamt von der Einmündung der L. Straße in die C. Straße bis zur C1.---straße . Den Teilbereich zwischen der Straße Auf den C2. und der C1.---straße hält die Beschwerde selbst für erneuerungsbedürftig. Aber auch mit Blick auf den übrigen Teil der Ausbaumaßnahme zwischen der Straße Auf den C2. und der Einmündung in die C. Straße ist das Gegebensein jedenfalls eines Erneuerungsvorteils nach Lage der Dinge mindestens ebenso wahrscheinlich wie sein Nichtbestehen. Vgl. zum Begriff der Erneuerung OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 14 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 205. Insoweit trägt die Beschwerde vor, dieser Abschnitt sei neueren Datums, weil er erst im Zuge der Bebauung der L. Straße mit den Häusern 23 bis 28 sowie den auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Häusern vorgenommen worden sei. Dem ist die Antragsgegnerin zuletzt auch in ihrer Beschwerdeerwiderung substantiiert entgegengetreten. Demzufolge war der letzte Ausbau der L. Straße im Jahr 1964 abgeschlossen, wobei der Bau des Mischwasserkanals in der L. Straße in der Zeit zwischen 1950 und 1955 erfolgte. Die Gebäude L. Straße 24, 26 und 28 (ein Haus L. Straße 23 existiert nach dem Lageplan nicht) waren nach der Darstellung der Antragsgegnerin bereits in der Zeit von 1907 bis 1911 errichtet worden. Auf der gegenüberliegenden Seite befänden sich entsprechende Altbauten. Dies alles spricht für die Bejahung zumindest eines Erneuerungsvorteils in Bezug auf die gesamte Ausbaumaßnahme. Dass dieser Vorteil durch mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Nachteile kompensiert worden ist, legt die Beschwerde nicht dar. Zwar kann der Wegfall von Parkmöglichkeiten im Einzelfall eine beitragsrechtlich relevante Vorteilsminderung darstellen. Der wirtschaftliche Vorteil der Inanspruchnahme einer Straße, die Parkmöglichkeiten bietet, ist größer als der einer Straße ohne jede Parkmöglichkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 25 ff. Allerdings stellt die L. Straße offenbar auch nach dem Ausbau Parkmöglichkeiten bereit. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass das Parken in der L. Straße nunmehr auf dem von ihr vor dem Haus Nr. 47 angelegten Parkstreifen oder auf der Fahrbahn stattfinden könne. Bei dieser Sachlage gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Vorteilsminderung. Dass unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerin nicht mehr auf der L. Straße geparkt werden könne, wie die Beschwerde geltend macht, lässt den Vorteil nicht entfallen, weil insofern die gesamte Ausbaumaßnahme in den Blick zu nehmen ist. Auch ansonsten ist nicht zu erkennen, dass das Grundstück der Antragstellerin nunmehr deutlich schlechter erreichbar ist als dies früher der Fall war. b) Die Beschwerde macht nicht deutlich, dass die Antragsgegnerin die abgerechnete ausgebaute Anlage fehlerhaft abgegrenzt hat. Um einen tragfähigen Bezugspunkt für den wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW zu haben, muss die abgerechnete ausgebaute Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Der Anlage muss dazu hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet sein, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann. Die Anlage muss außerdem so begrenzt werden, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Abgrenzung der Anlage muss deshalb nach örtlichen Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 37, OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7 ff., und vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 4, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 32, vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 5, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 46. Gemessen daran führt der Beschwerdevortrag nicht darauf, dass die Antragsgegnerin die Anlage fehlerhaft abgegrenzt hat. Nach Lage der Akten spricht nicht Überwiegendes dafür, dass sich namentlich der Teilbereich der L. Straße zwischen der C. Straße und der T. Straße, an dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, nach den besagten Kriterien wesentlich von der restlichen ausgebauten Straße unterscheidet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ausbau dieses Teilbereichs ausschließlich oder im Schwerpunkt dazu dient, die berufsbildenden Schulen des Kreises M. an der T. Straße bzw. das Gewerbegebiet im Bereich der I. Straße anzufahren. Vielmehr hat er augenscheinlich zumindest ebenso wie die übrige von der Ausbaumaßnahme umfasste Straße eine Erschließungsfunktion im Hinblick auf die an der L. Straße gelegenen Grundstücke, selbst wenn er wegen seiner Anbindung an das übrige Straßennetz teilweise intensiver genutzt werden sollte. c) Die Richtigkeit der der Beitragserhebung zugrunde gelegten Grundstücksfläche des Flurstücks 321 ist nicht ernstlich zweifelhaft. Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, der dem Charakter des Straßenbaubeitrags als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks gerecht wird. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundstücksfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Eine selbständige wirtschaftliche Einheit kann mithin unter Umständen auch in der Zusammenfassung kleinerer Buchgrundstücke zu einer nur insgesamt bebaubaren Fläche bestehen. Wirtschaftliche Einheiten können des Weiteren durch Aufteilung größerer Buchgrundstücke entstehen, sei es, dass ein solches Buchgrundstück nur eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass ein Buchgrundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht, die jeweils selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden können und demgemäß Bezugspunkt für den beitragsrelevanten Vorteil sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2013 - 15 A 2300/12 -, juris Rn. 13 ff., vom 19. Februar 2013 - 15 A 2042/12 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9. Oktober 2012 - 15 A 1910/12 -, juris Rn. 16 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 257 ff. Danach geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor, dass das Flurstück 321 voraussichtlich in mehrere selbständige wirtschaftliche Einheiten zerlegt werden muss, von denen manche nicht durch die L. Straße erschlossen sind. Die von der Beschwerde ins Feld geführte postalische Zuordnung eines Gebäudeteils zur C. Straße sagt über die selbständige Nutzbarkeit eines Grundstücksteils für sich genommen nichts aus. Da es sich bei dem Flurstück 321 um ein einheitliches Buchgrundstück handelt, dürften der Erreichbarkeit des gesamten Grundstücks von der L. Straße aus zudem jedenfalls aus rechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstehen. Dass die Hochschule P. von einem Kauf des Flurstücks 321 aufgrund einer Mitteilung der Antragsgegnerin Abstand genommen habe, dieses sei im zur C. Straße ausgerichteten Teil von Bebauung freizuhalten, ist auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Straßenbaubeitragsbescheids ohne Einfluss. Trifft diese Auskunft zu, kommt die Annahme einer abtrennbaren, baulich selbständig nutzbaren wirtschaftlichen Einheit ohnehin nicht in Betracht. Auch davon abgesehen ist nicht erkennbar, dass Grundstücksteile aus der Beitragserhebung herausgenommen werden müssen. d) Die von der Beschwerde gerügte nachträgliche Belastung der Antragstellerin liegt schon nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in Höhe eines Teilbetrags von 834,35 € auf die Vollziehung verzichtet und die Antragstellerin dadurch begünstigt. Dass die Neuberechnung inhaltlich zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft ist, legt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß dar. Unbeschadet dessen ist der bloße Austausch von Berechnungsposten, der auf die streitige Beitragshöhe keine für den Beitragspflichtigen nachteiligen Auswirkungen hat, ohne Weiteres zulässig. e) Soweit die Beschwerde pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsvorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).