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Beschluss

15 A 718/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0608.15A718.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 27.430,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 27.430,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Ebenso wenig folgt aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Gemessen an diesen Maßstäben legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Straßenbaukostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 30. März 2012 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung; im Folgenden: SBS) vom 31. Oktober 2001. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung gegenüber dem Kläger nach diesen Vorschriften lägen dem Grunde und der Höhe nach vor. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Ausbaumaßnahme „P.------straße /T.---straße von E1.-------platz bis G.---straße /A “ dem klägerischen Grundstück Gemarkung E. , Flur 43, Flurstücke 267, 268 und 108 (P.------straße 2b) keine wirtschaftlichen Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bietet. Nach dieser Vorschrift werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 = juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl 1993, 219 = juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194. Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage entstanden sein. Die Gebrauchsvorteile können in einem Erneuerungsvorteil bestehen. Dieser ist darin zu sehen, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge einer Ausbaumaßnahme gesteigert wird. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 B 1351/04 -, juris Rn. 10, Urteile vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 = juris Rn. 26, vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 14 ff., und vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 = juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 203 ff. Eine beitragsfähige Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Ist die übliche Nutzungszeit verstrichen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 14 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 205. Daran gemessen ist nicht zweifelhaft, dass die abgerechnete Ausbaumaßnahme dem Kläger objektiv einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in Gestalt eines Erneuerungsvorteils bringt. Wie die Beklagte in ihrem Besprechungsvermerk vom 26. November 2009 und nochmals mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erläutert hat, wurde die P.------straße im Jahr 1913 erstmalig ausgebaut. Im Jahr 1993 wurde der westliche Radweg als Teilanlage abgerechnet; aufgrund dieses Ausbaus ist er nicht erneuerungsbedürftig. Durch die streitgegenständliche Abrechnung erhielt die Fahrbahn indes eine Frostschutzschicht, wurden die Gehwege erneuert und bekamen diese einen tragfähigen Unterbau. Dies sind beitragsfähige Ausbaumaßnahmen, welche auch die Erschließungssituation maßgeblich verbessern. Der Zulassungsantrag stellt die Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die sanierte Anlage nicht durchgreifend in Frage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Erschließung grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist. Mit Blick auf die Beziehung zwischen Straße und Grundstück muss als Mindesterfordernis erfüllt sein, dass das Grundstück - insbesondere aus Gründen des Brandschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 BauO NRW) - in angemessener Breite an die Straße grenzt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, NVwZ-RR 2008, 442 = juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das Flurstück 267 von der P.------straße erschlossen wird. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dieses Grundstück direkt von der P.------straße aus mit Kraftfahrzeugen angefahren werden kann. Die Trennung durch Geh-/Radweg und Parkstreifen ändert daran nichts. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 vorgetragen und mit Lichtbildern belegt, dass das Flurstück 267 in einer Breite von 2,94 m an den Gehweg der P.------straße grenzt. Dadurch wird der oben aufgefächerte Begriff der Erschließung ausgefüllt. Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihr Vorbringen vom 5. Juni 2014 sowie mit weiteren Fotos untermauert, dass das Grundstück des Klägers an dieser Stelle mit Fahrzeugen befahren werden könnte. Anhand der dokumentierten Messungen der Beklagten lässt sich nachvollziehen, dass sich hier weder aus der Breite des Grundstücks noch aus den Gebäudevorsprüngen oder den Kellerschächten Einschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen ergeben. Auch die Zulassungsbegründung spricht von einer für die Durchfahrt nutzbaren Breite von mindestens ca. 2,25 m. Dies wäre für eine Durchfahrt (ohne Begegnungsverkehr) faktisch ausreichend. Vgl. dazu im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2548/08 -, BauR 2010, 446 = juris Rn. 63 (wo eine durchschnittliche Pkw-Breite gemäß den „Richtlinien zur Anlegung von Stadtstraßen” von 1,75 m angesetzt wird). Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers auch über die Stichstraße des Flurstücks 107 erschlossen wird, die als unselbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist. Eine einheitliche Erschließungsanlage kann vorliegen, wenn ein Straßenteil oder mehrere unselbständige Straßenteile („Anhängsel“) vom Hauptzug der Straße abzweigen. So kann beispielsweise eine abzweigende und nach 60 m in einem Wendehammer endende Stichstraße (anderen Namens) wegen ihrer funktionellen Abhängigkeit vom Hauptzug der Straße in die Anlage einbezogen werden. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichwegs ist - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - der Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 7, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl 2007, 150 = juris Rn. 22; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 53 f. Geht man davon aus, unterliegt es auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinem ernstlichen Zweifel, dass das Flurstück 107 aus den von dem Verwaltungsgericht genannten Gründen eine unselbständige Erschließungsanlage ist. Die Stichstraße ist lediglich ungefähr 50 m lang. Sie erschließt beidseits nur jeweils zwei bebaute Grundstücke. Dagegen ist die P.------straße bedeutend länger und erschließt eine Vielzahl anliegender Grundstücke. Dabei ist zu beachten, dass das Längenverhältnis der Stich- zur Hauptstraße zum einen nur ein Kriterium der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist und dass dieses zum anderen in diesem Kontext auch Auskunft über das Maß der Abhängigkeit der Stichstraße vom Hauptzug geben kann. Dass sich östlich der Stichstraße eine Brachfläche bzw. ein bepflanzter Bahndamm anschließt, zeigen die vorliegenden Karten und Luftbilder. Darauf hat sich das Verwaltungsgericht bezogen. Ob auf den durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücken auch mehrstöckige Wohngebäude stehen, ist für die (Un-)Selbständigkeit der Stichstraße für sich genommen irrelevant. In dem im Zulassungsantrag zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, 486 = jurisRn. 14, wurde auf eine „Bebauungsmassierung“ abgestellt, die im Einzelfall bei Stichstraßen mit einer Länge von unter 100 m zur Annahme von deren Selbständigkeit führen kann. Eine derartige „Bebauungsmassierung“ ist vorliegend indes offenkundig nicht gegeben. Die Stichstraße als Verlängerung der G.---straße zu begreifen, scheidet aus. Sie wird von dieser durch die P.------straße klar getrennt. Überdies ist die Einmündung der G.---straße in die P.------straße gegenüber der Einmündung der Stichstraße in die P.------straße versetzt. Da die Abhängigkeit des Anliegers - wie hier - unselbständiger Anhängsel vom Hauptzug es unter Vorteilsgesichtspunkten regelmäßig als notwendig erscheinen lässt, ihn an den Kosten des Hauptzugs zu beteiligen, vgl. insofern OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 15; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 55, kann der Kläger sich auch nicht erfolgreich auf das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 71, berufen. Der dort behandelte Fall einer nur mittelbaren, nicht notwendigen Erschließungsmöglichkeit, die tatsächlich nicht genutzt wird, liegt nicht vor. Um die vorstehenden Einschätzungen treffen zu können, war das Verwaltungsgericht nicht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verpflichtet, die örtliche Situation im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein zu nehmen. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es keinen Ortstermin durchgeführt hat. Weder hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Januar 2014 einen dahingehenden Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine derartige Beweiserhebung als in der konkreten Entscheidungssituation geboten aufdrängen. Auch wenn es für die Urteilsfindung auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt, sind Lichtbilder und Lagepläne, die über diese Aufschluss geben, im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter substantiiert geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 -, BauR 2009, 617 = juris Rn. 3, und vom 4. Juni 2008 - 4 B 35.08 -, juris Rn. 6. Dies ist nicht der Fall. Mit Hilfe der verfügbaren Lagepläne, Lichtbilder und Luftbilder lassen sich die aufgeworfenen entscheidungserheblichen Tatfragen - wie dargestellt - auch ohne Ortstermin ohne Schwierigkeit klären. b) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Beklagte bei ihrer Beitragsermittlung Kosten berücksichtigt hat, die nicht umlagefähig sind. Dies gilt zunächst für die Kosten für die Pflanz- und zugehörigen Arbeiten gemäß den Rechnungen der X. Garten- und Landschaftsbau GmbH vom 28. August 2011 und der T1. AG vom 20. Juni 2011. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 g) SBS ist beitragsfähig auch der Aufwand für Grünflächen und Straßenbegleitgrün, die zu Anlagen gehören. Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Ausbaumaßnahme Bäume oder andere straßenbegleitende Grünpflanzen auf dem Gehweg oder auf einem Parkstreifen gepflanzt werden, die der Gestaltung und Gliederung der Straße und damit deren verkehrstechnischer Funktion dienen. Diese Anpflanzung muss den Anliegern keine darüber hinaus gehenden zusätzlichen Vorteile vermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 20, und vom 20. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NVwZ-RR 1990, 640 = juris Rn. 27 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 409 f. Danach ist der Aufwand für die Anpflanzungen beitragsfähig. Wie sich auch aus dem Ausbauplan erschließt, erfüllen diese eine verkehrstechnische Funktion, indem sie den Parkstreifen gliedern und damit dessen Benutzung erleichtern. Sie dienen solchermaßen nicht bloß der Verschönerung des Straßenbilds. Beitragsfähig ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) SBS schließlich der Aufwand für die Gehwegbefestigung entsprechend der Rechnung der T1. AG vom 20. Juni 2011 (siehe dort Position 3.6). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erklärt, dass es sich bei den von dem Zulassungsantrag beanstandeten Kosten in Höhe von 77.750,06 € um die Kosten für die Herstellung des neuen Gehwegs im Bereich des ehemaligen Geh- und Radwegs handelt. Die Kosten für die Umlegung und Herstellung des neuen Radwegs wurden von der Beklagten getragen, welche die Position 3.6.4323 („Betonstein, glatt … radwegrot liefern“) aus der Rechnung der T1. AG gestrichen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers vermittelt die Verwaltungsakte kein anderes Bild. Die Summe zum Rechnungsposten 3.6 über 77.750,06 € findet sich auf Blatt 160 des Verwaltungsvorgangs, d. h. im Abschnitt nach der Streichung der Position 3.6.4323. Sie ist - wie sich nachrechnen lässt - weder in den Betrag von 77.750,06 € noch in den Gesamtbetrag „Gehweg/Parkstreifen“ von 272.021,53 € eingegangen, der auf Blatt 162 ausgewiesen ist und der auch in der Kostenzusammenstellung auf Blatt 4 des Verwaltungsvorgangs steht. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt kein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen§ 86 Abs. 1 VwGO kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).