Beschluss
15 A 2042/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0219.15A2042.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.978,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.978,55 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 59, Flurstücke 499 und 496. Beide Flurstücke sind durch eine Vereinigungsbaulast miteinander verknüpft, um eine grenzüberschreitende Bebauung zu ermöglichen. Dabei ist das erstgenannte Flurstück 6.832 m² groß, während das zweitgenannte Flurstück eine Fläche von 1.108 m² umfasst. Das Flurstück 499 ist mit einem Supermarkt (Lager- und Verkaufsflächen, Stellflächen, abgrenzende Grünfläche) bebaut. Vom Flurstück 496 wird ein etwa 3 Meter breiter Streifen bzw. werden 72 m² für eine Verladerampe des Supermarktes in Anspruch genommen, während der restliche Teil dieses Flurstücks (= 1.036 m²) ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird. Unter dem 22. Juni 2011 erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der Flurstücke 499 und 496 einen Straßenbaubeitrag für den Ausbau des C. Rings in I. im Bereich zwischen dem Kreisel an der C1. Straße und der Einmündung in den X.--------damm in Höhe von insgesamt 16.811,82 Euro. Die in Rede stehenden Grundstücke seien – so die Beklagte – wegen der o. g. Vereinigungsbaulast als wirtschaftliche Einheit anzusehen und daher gemeinsam zu veranlagen. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Straßenbaubeitragsbescheid aufgehoben, soweit er einen Betrag in Höhe von 14.833,27 Euro übersteigt. Das von der Beklagten in die Verteilung eingestellte Grundstück sei entsprechend der von ihr auf Veranlassung des Gerichts vorgelegten Ersatzberechnung auf nur noch insgesamt 6.904 m² zu verkleinern, woraus sich für die Klägerin ein um 1.978,55 Euro niedrigerer Straßenbaubeitrag errechne. Das zu veranlagende Grundstück im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW sei nämlich die wirtschaftliche Einheit. Diese bestehe hier nicht aus der Summe der jeweiligen Flächen der Flurstücke 499 und 496. Deren Gesamtfläche sei mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu verkleinern. Für die straßenbaubeitragsrechtliche Veranlagung seien nur das Flurstück 499 und der von der Bausubstanz unmittelbar erfasste Teil des Flurstücks 496 zu berücksichtigen. Der daraufhin seitens der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen insoweit nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Die Beklagte sieht vorliegend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus folgenden Gründen als gegeben an: Das erstinstanzliche Gericht habe nicht auf die zulässige Nutzung des Flurstücks 496, sondern auf die tatsächliche Nutzung abgestellt. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit handele oder daraus eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden sei, beurteile sich aber nicht nach der tatsächlichen, sondern nach der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Insofern sei die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung auf dem Flurstück 496 unbeachtlich gewesen. Durch das Abstellen auf die zulässige Nutzung solle verhindert werden, dass ein Grundstückseigentümer die Zusammengehörigkeit bzw. Selbständigkeit von Flächen beeinflussen könne. Die zulässige Nutzung hänge gemäß der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt, Größe, Breite des Grundstücks, realisierte Bebauung und von rechtlichen Gesichtspunkten, wie z. B. der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Auf die Bausubstanz entsprechend einer Baugenehmigung sei nur dann abzustellen, sofern die Prüfung der maßgeblichen Kriterien der zulässigen Nutzung ergeben würde, dass es einer Verkleinerung bedürfe. Hier sei die zulässige Nutzung des Flurstücks 496 durch das Verwaltungsgericht aber nicht berücksichtigt worden. Zu klären sei zudem die Frage, ob es sich bei der restlichen (landwirtschaftlich genutzten Fläche des Flurstücks in einer Größe von 1.036 m² um eine Freifläche des Flurstücks 499/496 handele; dies sei ausweislich der einschlägigen Baugenehmigung zu bejahen. Ein Bedürfnis nach Verkleinerung müsse vorliegen. Dazu müssten sich die beiden genannten Flurstücke hinsichtlich ihrer Größe deutlich von den übrigen Grundstücken des Baugebietes bzw. seiner Umgebung abheben. Davon ausgehend handele es sich vorliegend nicht um ein übergroßes Grundstück, das eine Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten erforderlich mache. Zu den zu berücksichtigenden rechtlichen Gesichtspunkten gehöre auch die Zuordnung der Flurstücke 499 und 496 zum Innen- bzw. Außenbereich. Bei dieser Prüfung sei das Verwaltungsgericht zu einem falschen Ergebnis gelangt. Daraus resultiere auch, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Unrecht die zu berücksichtigende Abstandsfläche nicht berücksichtigt habe. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ersichtlich. Dabei kann zu Argumentationszwecken und zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei dem Flurstück 496 nicht um ein Außenbereichsgrundstück handelt. Auch dann hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass nicht das gesamte aus den Parzellen 499 und 496 bestehende Areal für die straßenbaubeitragsrechtliche Veranlagung zu berücksichtigen ist. Es hat vielmehr im Ergebnis richtig darauf abgestellt, dass nur das Flurstück 499 und der von der Bausubstanz unmittelbar erfasste Teil der Parzelle 496 die wirtschaftliche Einhalt bilden, die dem von der Beklagten erhobenen Beitrag für die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme unterworfen werden kann. Im Einzelnen ist auszuführen: Gemäß § 8 Abs. 2 KAG NRW unterliegt der Grundstückseigentümer der Beitragspflicht, dessen Grundstück durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erfährt. Dabei gilt im Straßenbaubeitragsrecht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Danach ist ein der Ausbaubeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. OVG NRW Beschluss vom 9. Oktober 2012 15 A 1910/12 -, juris. Davon ausgehend ist hier eine Vergrößerung des unmittelbar an die ausgebaute Straße angrenzenden Flurstücks 499 mit dem von der Bausubstanz unmittelbar erfassten Teil der Parzelle 496 (= 72 m²) erforderlich. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem bloßen Umstand einer (teilweisen) einheitlichen Nutzung des Flurstücks 499 mit dem vorgenannten Teil der Parzelle 496. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit verlangt für eine Zusammenlegung der Flächen ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 15 A 1151/02 , NVwZ-RR 2004, 679 ff. Eine solche wird etwa durch eine vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt. Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung bei schon bebauten Grundstücken namentlich die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung anerkannt. Für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist auf das abzustellen, was im Einzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1996 15 B 1651/96 -; Urteil vom 24. Oktober 1995 15 A 3695/91 -, NWVBl. 1996, 142 f.; Dieser Fall bauaufsichtlich genehmigter und verwirklichter baulicher Nutzung eines aus mehreren Flurstücken gebildeten Baugrundstücks liegt hier vor. Dieses umfasst die vom Verwaltungsgericht angenommene Fläche. Zur weiteren Begründung insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen (Urteilsabdruck, Seite 8, 1. bis einschließlich 3. Absatz). Ergänzend ist auszuführen, dass die teilweise erfolgte Inanspruchnahme des Flurstücks 496 ganz offensichtlich nicht eine bauliche Ausnutzung des gesamten Flurstücks 496 darstellt mit der Folge, dass dieses nicht mit seiner gesamten Fläche zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit heranzuziehen ist. Im Gegenteil: Das Flurstück 496 ist nur mit 72 m² von insgesamt 1.108 m² für den hauptsächlich auf dem Flurstück 499 errichteten und betriebenen Supermarkt und damit zu einem nur deutlich untergeordneten Teil auf der Grundlage der für die "Umlegung der Anlieferung und Erweiterung des Lebensmittelladens" erteilten Baugenehmigung in Anspruch genommen worden. Der restliche Teil des Flurstücks 496 (= 1.036 m²) wurde im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht landwirtschaftlich genutzt und von der Baugenehmigung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht unberührt gelassen. Insbesondere war nicht noch zusätzlich eine von der Beklagten auch im Berufungszulassungsverfahren angesprochene Abstandsfläche in die Berechnung der wirtschaftlichen Einheit einzubeziehen. Insoweit genügt die Beklagte schon ihren Darlegungspflichten nicht. Sie lässt offen, warum und aus welchen Gründen eine wie auch immer geartete - Abstandsfläche straßenbaubeitragsrechtlich auch dann zur Bildung einer größeren als der vom Verwaltungsgericht angenommenen wirtschaftlichen Einheit führen soll, wenn es sich bei dem Flurstück 496 – wie hier zu Argumentationszwecken unterstellt – nicht um ein Außenbereichsgrundstück handeln würde. Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats von Belang, wonach sich straßenbaubeitragsrechtlich in Fällen wie dem Vorliegenden die wirtschaftliche Einheit nach der konkret genehmigten baulichen Ausnutzung richtet - und diese beschränkt sich hier auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Fläche: Eine Abstandsfläche hat zwar Einfluss auf die bauliche Ausnutzung eines Grundstücks. Sie ist aber im Sinne der hier erörterten straßenbaubeitragsrechtlichen Fallgestaltung nicht Teil der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks. Im Gegenteil: Die Abstandsfläche stellt vielmehr eine Grundstücksfläche dar, die gerade von der Bebauung freizuhalten ist. Das Flurstück 499 ist schließlich auch nicht deshalb um die gesamte Fläche des Flurstücks 496 zu einer größeren wirtschaftlichen Einheit als die vom Verwaltungsgericht angenommene zu erweitern, weil die in Rede stehenden Flurstücke mittels einer Vereinigungsbaulast verknüpft sind. Voraussetzung einer wirtschaftlichen Einheit auf der Grundlage einer Vereinigungsbaulast ist nicht nur deren rechtliche Existenz; erforderlich ist zudem, dass die Flurstücke auch tatsächlich einheitlich genutzt werden. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 15 A 1151/02 , NVwZ-RR 2004, 679 ff. Davon kann mit Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles hier nicht ausgegangen werden. Zwar wurde und wird das Flurstück 496 in einem Umfang von 72 m² gemeinsam mit dem Flurstück 499 für den dort ansässigen Supermarkt genutzt. Die vom Flurstück 496 in Anspruch genommene Fläche ist aber unter Berücksichtigung von dessen Gesamtfläche (= 1.108 m²) von so geringem Ausmaß, dass die beiden Flurstücke insgesamt ganz offensichtlich keine in sich geschlossene Einheit bilden. Im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht verwischte aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die sehr geringfügige gemeinsame Nutzung der beiden Flurstücke nicht deren Grenze. In der äußeren Wahrnehmung waren beide Flurstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht vielmehr geprägt durch ihre jeweils selbständigen und unterschiedlichen Nutzungsarten, so dass sich dem unbefangenen Betrachter der Eindruck zweier selbständig und getrennt genutzter Flurstücke geradezu aufdrängen musste. Wurde das Flurstück 499 zu gewerblichen Zwecken genutzt, war das Flurstück 496 im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht weitestgehend einer landwirtschaftlichen Nutzung unterworfen. II.) Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf die von der Beklagten gerügte Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Abweichungsrüge muss dartun, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem bestimmten, seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 15 A 4383/06 -. Die von der Beklagten aufgestellte Divergenzrüge wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte formuliert schon keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten (verallgemeinerungsfähigen) Rechtssatz, mit dem es von einem vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten entsprechenden Rechtssatz abgewichen ist. Von der Beklagten wird vielmehr "nur" gerügt, dass "das Gericht von Urteilen des OVG Münster ab(weicht), indem es die zulässige Nutzung nicht berücksichtigt hat und sein Urteil sich auf die tatsächliche Nutzung stützt." In Wirklichkeit dürfte die Beklagte mit diesem Vorbringen auch keine Abweichung rügen, sondern eine – die Abweichungsrüge nicht tragende – unrichtige Rechtsanwendung geltend machen. Denn bei verständiger Würdigung geht das Vorbringen der Beklagten dahin, dass das Verwaltungsgericht die in Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze verkannt habe, dass es diese nicht beachtet oder unrichtig angewendet habe. Eine solche Rüge fällt jedoch nicht unter § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 15 B 1056/97 -, sondern sie soll die hier im Ergebnis nicht anzuzweifelnde - Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Frage stellen. Aber auch wenn man zu Argumentationszwecken unterstellt, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung von einem abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz abgewichen wäre, so wäre die Berufung gleichwohl nicht zuzulassen. Denn eine etwaige Abweichung wäre für die Entscheidung des Senats in einem Berufungsverfahren erkennbar nicht entscheidungserheblich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts würde sich nämlich aus den unter I. genannten Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.