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Beschluss

2 A 33/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0616.2A33.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Mit ihm verfolgt die Klägerin die Zulassung der Berufung mit dem Ziel, eine Änderung des angegriffenen Urteils zu erreichen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 zur Aufstockung eines Einfamilienhauses durch ein Dachgeschoss mit Flachdach auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstück 365 (C. Höhe 3) in W. aufzuheben, abgewiesen hat. Die Klageabweisung im Übrigen betreffend den den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 6. September 2012 zur Erweiterung eines freistehenden Einfamilienhauses um ein Dachgeschoss in der Variante „Satteldachaufstockung“ auf jenem Grundstück ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Die von der Klägerin gegen die Klageabweisung betreffend die Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlich damit begründet, die Baugenehmigung verstoße gegenüber der Klägerin nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts. Auf Festsetzungen des das Baugrundstück – nicht aber das Grundstück der Klägerin – einbeziehenden Bebauungsplans der ehemaligen Stadt M. (Nr. 2/342 „Am C. Weg“ vom 25. Oktober 1967) könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil dieser unwirksam sei. Seine Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass seine die Anzahl und Beschaffenheit der zulässigen Vollgeschosse betreffenden Festsetzungen gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verstießen. Wären die Festsetzungen wirksam, könne sich die Klägerin auf sie nicht berufen, weil ihnen keine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten beizumessen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot. Bezogen auf die sog. Bauwichbelange wie Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden scheide ein Rücksichtnahmeverstoß hier vom Ergebnis her aus, weil die angefochtene Baugenehmigung die nach § 6 BauO NRW alter Fassung erforderlichen Grenzabstände bei weitem einhalte. Dem entsprächen auch die tatsächlichen Feststellungen vor Ort sowie der Eindruck, den die richterliche Augenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse ergeben habe. Schließlich sei das Vorhaben gegenüber der Klägerin auch nicht aus städtebaulichen Erwägungen rücksichtslos. Die Klägerin habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bestimmte städtebauliche Rahmenbedingungen oder gar Stilrichtungen in der Nachbarschaft gewahrt blieben. Dabei könne dahinstehen, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Höhe der geplanten Aufstockung und damit nach dem Einfügenskriterium des Maßes baulicher Nutzung in den vorgegebenen städtebaulichen Rahmen einpasse. Denn es sei nicht erkennbar, dass mit der geplanten Höhenentwicklung auf dem Grundstück der Beigeladenen eine unmittelbare, städtebaulich begründbare und über die Frage zumutbarer Grenzabstände hinausgehende Grundstücksbeeinträchtigung der Klägerin einhergehe. Dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, was im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. a) Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die streitige Dachaufstockung aus planungsrechtlicher Sicht allenfalls nach Maßgabe des gleichermaßen in §§ 31, 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots zustehen könnte. Dafür, dass die Klägerin sich auf einen Verstoß des Vorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/342 „Am C. Weg“ vom 25. Oktober 1967 der ehemaligen Stadt M. zur Anzahl der zulässigen Vollschosse berufen könnte, spricht auch unter Einbeziehung des Antragsvorbringens nichts Greifbares. aa) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans in Folge einer defizitären Regelung über die Anzahl der Vollgeschosse unterliegen keinen Bedenken. Der Planurkunde könnte unter Einbeziehung der Tabellen in der Legende zu dem, was geplant ist, allenfalls bei isolierter Betrachtung eine Aussage dahin entnommen werden, dass nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sein sollte. Im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung Ziffer 4 Satz 3, wonach die Gebäude zur Bergseite hin nur eingeschossig und zur Talseite höchstens zweigeschossig in Erscheinung treten dürfen, verbleiben indes Verständnisfragen, die sich nicht mit der nötigen Klarheit durch Auslegung ermitteln lassen. Die vom Verwaltungsgericht vermissten Beurteilungskriterien, wann ein Vorhaben bergseitig bzw. tatseitig gesehen vom optischen Eindruck her eingeschossig, zweigeschossig oder mehr als zweigeschossig in Erscheinung trete, lassen sich nicht aus den in der Planurkunde ausgewiesenen Höhenlinien ableiten. Außerdem verbleiben die vom Verwaltungsgericht gesehenen, sich ausschließenden Deutungsmöglichkeiten, dass maximal eingeschossige Gebäude zulässig sein sollen, die jedoch – was immer das sei – talseitig optisch als zweigeschossig in Erscheinung treten dürften. Andererseits könnte die Festsetzung auch so verstanden werden, dass in der Hanglage in Erweiterung der nur in der Legende ausgewiesenen eingeschossigen Bauweise (ggf. auch nur ausnahmsweise) ein weiteres Geschoss zulässig sei, soweit es von der Bergseite aus gesehen nicht in Erscheinung trete. Vgl. zum Problemkreis auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1989 - 7a NE 97/87 -, EStT NRW 1990, 314; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 - 4 NB 29.89 -, juris. Weshalb sich eine verlässliche Auslegungshilfe daraus ergeben sollte, dass nach Ziffer 3 des ursprünglichen Erläuterungsberichts des Bebauungsplans der Bauzonen- und Baustufenplan vom 13. April 1961 das Gebiet als reines Wohngebiet 1-geschossig in offener Bauweise ausgewiesen hat, verdeutlicht der Zulassungsantrag nicht. Zudem sind ernstliche Zweifel, dass Ziffer 4 Satz 3 der textlichen Festsetzungen einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung entbehren, nicht veranlasst. Dass § 9 BBauG die Regelung nicht trägt, greift der Zulassungsantrag selbst nicht an. Er beruft sich allein darauf, es handele sich um eine auf Landesrecht beruhende Gestaltungsvorgabe. In der landesrechtlichen Vorschrift über örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestaltung von Gebäuden (§ 103 BauO NRW) könnte die Regelung eine hinreichende Grundlage aber nur finden, wenn sie nicht bauplanungsrechtliche (bodenrechtichen) Aspekte berühren sollte. Hierauf bezogen bleibt der Zulassungsantrag indes pauschal und lässt außer Acht, dass die Vorgaben der Sache nach durch Einführung einer als Geschoss in Erscheinung tretenden Maßeinheit auf eine weitergehende Beschränkung/Modifizierung der Regelungen zu den zulässigen Geschossen, mithin auf das Maß der baulichen Nutzung zielt und sich damit nicht in einer bloßen Gestaltungsvorgabe erschöpft. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung mit dem Zulassungsantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass damit kein weiteres Vollgeschoss im Rechtssinne zugelassen werden sollte. bb) Im Übrigen tragen die Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts dazu selbständig die klageabweisende Entscheidung, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschossigkeit jedenfalls keine nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin beizumessen sei. Der Nachbarschutz eines Eigentümers eines - wie hier - außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell selbst in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BauR 2011, 1635 = juris Rn. 91, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris Rn. 11, m. w. N. Darauf hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend hingewiesen wie darauf, dass die Festsetzung des Maßes baulicher Nutzungen anders als die zur Art der baulichen Nutzung selbst den Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken regelmäßig keinen Abwehranspruch im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruchs vermitteln. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter – wie auch hier – unberührt, weil sie nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis eingreifen, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet. Allenfalls ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist eine drittschützende Wirkung von Maßfestsetzungen denkbar. Maßgeblich ist der Wille der Gemeinde als Planungsträger. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, m. w. N., Urteile vom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 102 = juris Rn. 52, und vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, BauR 2013, 1239 = juris Rn. 99 ff. zur Festsetzung von Baugrenzen. Dafür, dass die Festsetzung der Geschosszahl davon ausgehend vorliegend unter Würdigung der besonderen Verhältnisse gerade auch zum Schutz der (vorhandenen) Bebauung auf dem außerhalb des Plangebiets gelegenen klägerischen Grundstück erfolgt wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts Greifbares entnehmen. Soweit der Zulassungsantrag dem Bebauungsplan jeglichen städteplanerischen Hintergrund abspricht, weil er auf einen Planentwurf eines Architekten zurückgehe, der auch das Haus auf dem Grundstück der Klägerin geplant habe, weshalb auch dieses hätte in den Plan mit einbezogen werden müssen, lässt sich daraus eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplan über das Plangebiet hinaus nicht ableiten. Fehlte es dieserart an einem städtebaulichen Gestaltungswillen der Gemeinde, wären die Festsetzungen des Bebauungsplans schon mangels der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung, welche auch schon nach den hier einschlägigen Regelungen des Bundesbaugesetzes gefordert war, unwirksam. Im Übrigen räumt der Zulassungsantrag selbst ein, dass es keine eindeutigen Hinweise zum Willen des Plangebers hinsichtlich der Frage des Drittschutzes der Maßfestsetzung gibt. Dies wäre nach den oben dargestellten Grundsätzen indes zwingend erforderlich. Der Versuch, aus den Regelungen zur Einhaltung von Abstandflächen, der Gestaltungsfestsetzungen, der Nutzungsbeschränkung betreffend die zugelassenen Wohneinheiten sowie aus den Festsetzungen der Bautiefen eine drittschützende Wirkung der Regelungen zu den Vollgeschossen bzw. deren optischen Eindruck abzuleiten, bleibt im Übrigen spekulativ und vermag insbesondere eine Einbeziehung planexterner Grundstücke nicht zu begründen. Letztlich verdeutlichen die Ausführungen sogar, dass für die maßgeblichen Regelungen zum „in Erscheinung treten“ und zur Anzahl der Geschosse das einheitliche Stadtbild und die Einpassung in die Landschaft maßgeblich waren. Entsprechendes gilt für die Regelungen zu den Vorgärten und Einfriedungen, die erklärtermaßen ein einheitliches Gesamtbild gewährleisten sollen. Eine weitergehende Zielsetzung der Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse lässt sich angesicht dessen auch nicht allein aus den vom Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten objektiven Vorteilen ableiten, die der Nachbar etwa im Hinblick auf die Einblickmöglichkeiten oder mit Blick auf die (unverbaute) Aussicht erfährt. Wenn Ziffer 10 Satz 2 der textlichen Festsetzungen regelt, dass der Rat in Härtefällen weitergehende Veränderungen der Geländeoberfläche als in Satz 1 zugelassen beschließen kann, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks der Veränderung zustimmt, ist damit über die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zu den Vollgeschossen ebenfalls nichts Verlässliches ausgesagt. Vielmehr fällt auf, dass der Plan in Bezug auf die Regelungen zu den Vollgeschossen gerade schweigt. Wie sich ein nachbarrechtlicher Einschlag der Maßfestsetzungen zu Gunsten der Klägerin daraus ableiten soll, dass sich der Bauherr des Hauses C. Höhe 3 zur Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans noch vor dessen Wirksamkeit verpflichtet hat, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Die Erklärung war nach Maßgabe des § 33 BBauG Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Sie enthielt insbesondere keinen Verzicht auf ein bestehendes Baurecht zugunsten der Planung. Allenfalls ein solcher wäre als Indiz für eine nachbarrechtliche Aufwertung der Maßfestsetzungen denkbar. b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Aufstockung des Daches verstoße nicht zu Lasten der Klägerin gegen das gleichermaßen in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, § 31 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot nur verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der Interessen des Bauherrn das Maß dessen überschritten ist, was noch zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 ‑ 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 - juris Rn. 40. Davon ausgehend begründen die Ausführungen der Klägerin dazu, dass das streitige Vorhaben sich nicht in den Umgebungsrahmen einfügt, keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Denn für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot kommt es nicht (allein) entscheidend darauf an, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in seine Umgebung einfügt bzw. – im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans – dessen Festsetzungen genügt oder jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Für die Annahme eines relevanten Verstoßes gegen das Rücksichtnahme-gebots muss vielmehr subjektiv-rechtlich hinzukommen, dass das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Nachbarbebauung vermissen lässt, bzw. in qualifizierter und individueller Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn die nötige Rücksicht vermissen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn. 6, Beschluss vom 6. Dezember 1996 ‑ 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 8. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung mögen zwar die abzuwägenden Interessen der Beteiligten im Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht haben können, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das sich in seine Umgebung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt oder nicht bzw. das den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht und die Voraussetzungen für eine Befreiung im Übrigen nicht vorliegen. Erforderlich sind aber in jedem Fall Nachteile, die dem Nachbarn bei der Bewertung der gegenläufigen Interessen unzumutbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 16. Dass die Klägerin solche Nachteile zu befürchten hätte, zeigt der Zulassungsantrag indes nicht auf. Das Verwaltungsgericht leitet die Zumutbarkeit des Vorhabens für das klägerische Grundstück im Hinblick auf die sog. Bauwichbelange, namentlich unter den Gesichtspunkten Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden einschließlich Einsichtsmöglichkeit, überzeugend daraus ab, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht einmal die nach § 6 BauO NRW alter Fassung erforderlichen Grenzabstände ausschöpft. Diesen Befund hat es durch die vor Ort getroffenen Feststellungen abgesichert. Unzumutbare Beeinträchtigungen im Bereich der Stirnseiten der zueinander gekehrten Nachbarhäuser seien tatsächlich nicht zu erwarten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei im Norden bzw. im Nordwesten des klägerischen Grundstücks gelegen, so dass es die Besonnungsverhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin nicht übermäßig beeinträchtigen könne und dem entsprechend der Hanglage nach Osten ausgerichteten Haus der Klägerin auch nicht im wahrsten Sinne des Wortes die Luft wegnehme oder ihm sonst wie zu nahe komme. Diese Ausführungen lassen sich anhand der vorliegenden Fotos, Karten und Planungsunterlagen ohne weiteres nachvollziehen, auch wenn man einstellt, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Haus der Klägerin, wie vom Zulassungsantrag unter anderem auf Seiten 4 und 14 der Antragsbegründung geltend gemacht, einen absoluten Höhenunterschied von 3 Metern aufweist, und zusätzlich die Hanglage in Rechnung gestellt wird. Substanzielles, was eine andere Bewertung begründen könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Vorwurf, das Gericht habe die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen, geht ersichtlich an den Entscheidungsgründen vorbei. Die Befürchtung, das Verwaltungsgericht habe das Vorhaben nicht zutreffend erfasst, und sei fälschlich davon ausgegangen, bei dem Dachausbau handele es sich um ein Staffelgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 5 BauO NRW, d. h. es trete gegenüber (allen) Außenwänden zurück, entbehrt ebenfalls jeder Grundlage. Die Verwendung des Begriffs Staffelgeschoss auf Seite 11 der Urteils greift ersichtlich den Umstand auf, dass der genehmigte Dauchaufbau gegenüber der zum klägerischen Grundstück gerichteten Außenwand zurücktritt und der zur Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 gehörende Abstandflächenplan, der das Vorhaben in Übereinstimmung mit den sonstigen Bauzeichnungen abbildet, zum Vorhaben vermerkt: „Aufstockung eines freistehenden EFH durch DG mit Flachdach (Staffelg.)“. Im Übrigen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Höhen- und Volumenentwicklung aus dem Rahmen der umgebenden Bebauung herausfällt, ohne eine relevante Änderung in den Auswirkungen auf die eigene Grundstücksnutzung aufzuzeigen. Dabei verdeutlichen die von der Klägerin in diesem Zusammenhang dargestellten topographischen Besonderheiten wie auch die eingereichten Fotos letztlich den Befund des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben zu keinen weiterreichenden Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks führt. Davon ausgehend sind auch die Erwägungen der Klägerin zu ihrer Interessenlage an der Beibehaltung einer eingeschossigen und flächenbetonten Bungalowbebauung im Allgemeinen unerheblich. Diese sind – wie ausgeführt – in den gegebenen Grundstücksverhältnissen aus nachbarrechtlicher Sicht nicht aus sich heraus im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs schutzwürdig. Eine bauliche Anlage kann zwar auch nach ihrer Größe der Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO widersprechen und einen Abwehranspruch der Nachbarn begründen. Dies gilt aber nur innerhalb desselben (faktischen) Baugebiets und auch nur, wenn im Einzelfall die „Quantität in Qualität“ umschlägt, d. h. die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BauR 1995, 508 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 23. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiet ergibt sich entsprechend nur durch solche Abweichungen von der Umgebungsbebauung, die sich in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Vergleich zu den die Eigenart des Baugebiets (mit-)bestimmenden Faktoren als städtebaulicher Missgriff darstellen. Ein an sich seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann danach nur im Einzelfall unzulässig sein, wenn es in einer Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht (mehr) aufnehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 790, 309 = juris Rn. 24, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653 = BRS 42 Nr. 106 = juris Rn. 4; OVG NRW Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 A 1847/11 -, Bl. 5 des amtl. Umdrucks. Einen solchen Fall legt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise dar. Es geht um eine maßvolle Erhöhung eines Bestandsgebäudes, welche den parkähnlichen Charakter der vorhandenen Bebauung belässt und mit keiner nennenswerten Intensivierung der Wohnnutzung verbunden ist; es bleibt bei einer Wohneinheit. Ohne Erfolg beruft sich der Zulassungsantrag schließlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Interessenlage bei einer Doppelhausbebauung. BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 22. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen, namentlich eine ausreichende Besonnen und Belichtung gewährleisten sollen und zudem dem Wohnfrieden dienen, "erkauft". Diese Interessenlage erfordert es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Die mit der grenznahe Bebauung verbundenen Beschränkungen der Grundstücknutzung sind danach (nur) zumutbar, weil und soweit der durch das Doppelhaus gezogene Rahmen auch eingehalten bleibt. Eine vergleichbare wechselseitige Abhängigkeit der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin und der auf dem Grundstück der Beigeladene liegt hier aber nicht vor. Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin war gerade nicht mit weitergehenden Beschränkungen im Hinblick auf die sog. Bauwichbelange verbunden. Zugleich begründet auch das aktuelle Vorhaben keine Einschränkungen, die unter Berücksichtigung der Lage im innerörtlichen Bereich das Maß des Zumutbaren überschreiten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn diese haben keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).