Beschluss
4 A 1047/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.4A1047.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.4.2016 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.4.2016 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die der Kostenentscheidung des angegriffenen Gerichtsbescheides zugrunde liegende gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Die vom Kläger begehrte Gewährung einer Härteleistung für Opfer terroristischer Straftaten unterfällt keinem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der Fürsorge. Der Begriff der „Angelegenheiten der Fürsorge“ umfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben und nicht schon unter eines der übrigen in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind. Für diese ist kennzeichnend, dass bestimmte Einkommens- und gegebenenfalls Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1980 – 5 C 62.78 –, Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38 = juris, Rn. 19; Beschluss vom 10.12.2004 – 5 B 47.04 –, RdLH 2005, 29 = juris, Rn. 3; Beschluss vom 20.4.2011 – 6 C 10.10 –, NVwZ-RR 2011, 622 = juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 188 Rn. 2. Bei Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten handelt es sich nicht um Fürsorgeleistungen in diesem Sinne. Sie werden als Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) nach der „Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0708 Titel 681 02“ des Bundesministeriums der Justiz vom 21.12.2006 (im Folgenden: Richtlinie) gewährt. Die Härteleistungen „sollen in Einzelfällen erfolgen, in denen aus humanitären Gründen rasche Hilfe notwendig ist“, und als „Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung, Ächtung und Verhinderung“ terroristischer Straftaten den Opfern solcher Straftaten gewährt werden, „wenn es der Billigkeit entspricht, dass Deutschland eine Leistung erbringt“ (Präambel der Richtlinie). Sie sollen „einen Akt der Solidarität der Gesellschaft mit den Opfern darstellen und Signalwirkung haben“ (§ 1 der Richtlinie). Gegenstand ist die Gewährung einer Geldentschädigung für aus Körperverletzungen erwachsende materielle und immaterielle Schäden (§ 2 Abs. 1 der Richtlinie). Die Gewährung ist nicht an bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen wird deutlich, dass die Härteleistungen nicht auf dem Gedanken der Fürsorge, sondern dem des Ausgleichs erlittener Schäden beruhen und zugleich symbolischer Ausdruck solidarischen Miteinanders bei der Bekämpfung terroristischer Straftaten sein sollen. Ob Entsprechendes für die vom Kläger zusätzlich begehrte Reisekostenbeihilfe zur Teilnahme am „NSU“-Prozess am OLG N. gilt, kann auf sich beruhen. Denn diese fällt – der Kläger wohnt in N. – bei der Festsetzung des Streitwerts nicht erheblich ins Gewicht und beeinflusst mithin die Gerichtskosten nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).