Urteil
8 K 6410/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0606.8K6410.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hilfeleistungen aus dem „Fonds Sexueller Missbrauch“ (Fonds). Die Beklagte gewährt auf der Grundlage der im Bundeshaushalt ausgebrachten Ausgabeermächtigung nach Maßgabe der „Leitlinie des Bundes über die Gewährung von Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich an Menschen, die als Kinder oder Jugendliche sexualisierte Gewalt erlebt haben“ vom 1. November 2021 bzw. der Vorgängerfassung „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ vom März 2018 (Leitlinie 2018 bzw. 2021) Hilfeleistungen. Nach Nr. 2 Abs. 2 und 3 der Leitlinie 2021 stellen die Zahlungen eine freiwillige Leistung dar, auf die durch die Leitlinie kein Anspruch begründet wird. Gemäß Nr. 2 Abs. 6 Satz 2 der Leitlinie 2021 können einer Person keine Leistungen bewilligt werden, die sexualisierte Gewalt in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie erfahren und wegen der hieraus resultierenden Folgebeeinträchtigungen Hilfeleistungen der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ (Stiftung) in Anspruch genommen hat. Nach der Leitlinie 2018 waren für Betroffene, die sexuellen Missbrauch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie erfahren haben und wegen der hieraus resultierenden Folgewirkungen Hilfeleistungen der Stiftung in Anspruch nehmen konnten, die Angebote der Stiftung abschließend. Sofern Betroffene sexuellen Missbrauch oder anderes Leid und Unrecht in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie sowie sexuellen Missbrauch im familiären Bereich erlitten hatten, stand es ihnen frei, an welches Hilfesystem sie sich wenden. Nach Bewilligung von materiellen Hilfen aus dem gewählten Hilfesystem war die Inanspruchnahme weiterer materieller Hilfen aus dem jeweils anderen Hilfesystem nicht möglich (vgl. ebd. Nr. 3 Abs. 3 f.). Die Klägerin stellte am 13. August 2019 einen Antrag auf Hilfeleistungen aus dem Fonds. Zu den Tatumständen gab sie an, der sexuelle Missbrauch sei zwischen 1962 und 1964 durch einen Nachbarn, der der Familie gut bekannt gewesen sei, erfolgt. Ergänzend erklärte die Klägerin u. a., ab 1965-1968 in einem Internat für Menschen mit Behinderung seelischen Missbrauch erfahren zu haben. Die Geschäftsstelle des Fonds beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) stellte fest, dass dem Antrag kein sexueller Missbrauch im institutionellen Bereich zu entnehmen sei und ordnete den Vorgang dem familiären Bereich zu. Nach eigenen Angaben beantragte die Klägerin sodann am 19. August 2020 bei der Stiftung die Anerkennung als Opfer und Entschädigungsleistungen. Die Stiftung teilte unter dem 27. August bzw. 3. September 2020 mit, der Klägerin werde eine einmalige Geldpauschale in Höhe von 9.000,00 Euro zur selbstbestimmten Verwendung gewährt. Die Geldleistung ging im September 2020 bei der Klägerin ein. Mit Bescheid vom 3. September 2020 stellte das Bundesamt fest, dass die Klägerin nach den Voraussetzungen des Ergänzenden Hilfesystems Betroffene sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich sei und daher grundsätzlich Leistungen aus dem Fonds erhalten könne. Über die beantragten Leistungen werde gesondert entschieden; die Klägerin erhalte dazu einen weiteren Bescheid. Mit Bescheid vom 7. September 2020 bewilligte das Bundesamt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne einer Grundlagenentscheidung im Einzelnen angegebene mögliche Leistungen bis zur Summe von insgesamt maximal 10.000,00 Euro. Zusätzlich wurden im Rahmen behinderungsbedingten Mehrbedarfs mögliche zusätzliche Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000,00 Euro gewährt. Mit Schreiben vom 5. November 2020 beantragte die Klägerin einzelne Leistungen aus den Fondsmitteln. Nachdem Zahlungen nicht erfolgten, wandte sie sich am 12. Januar 2021 an die damals zuständige Bundesministerin und rügte die ausbleibende Bearbeitung. In diesem Zusammenhang gab sie an, für einen anderen Zeitraum bei der Stiftung eine Leistung beantragt zu haben, die ihr auch ausgezahlt worden sei. Seitens des Ministeriums wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, nach den Leitlinien 2018 könne die Klägerin, die Leistungen der Stiftung in Anspruch genommen habe, keine Leistungen des Fonds mehr bekommen. Der entsprechende Bescheid des Bundesamtes sei aufzuheben. Die Klägerin entgegnete darauf, die unterschiedlichen Anträge bei Fonds und Stiftung bezögen sich auf unterschiedliche Missbrauchssachverhalte und Tatzeiträume. Dem setzte das Ministerium entgegen, nach ständiger Verwaltungspraxis seit Start des Fonds im Jahr 2013 sei ein Doppelbezug von Leistungen aus Fonds- und Stiftungsmitteln ausgeschlossen, weil sie die gleiche Zielsetzung verfolgten. Mit Bescheid vom 22. Januar bzw. 11. Februar 2021 nahm das Bundesamt seine Bescheide vom 3. und 7. September 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Gestützt auf § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 VwVfG führte das Bundesamt aus, dass der Klägerin keine Leistungen bewilligt worden wären, wenn bekannt gewesen wäre, dass sie schon Leistungen von anderer Stelle erhalten hatte. Nachdem der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie nicht Leistungen aus zwei Systemen beziehen könne, sei kein Vertrauensschutz gegeben. Nach den Leitlinien komme eine Bewilligung von Leistungen nicht in Betracht, wenn Leistungen seitens der Stiftung in Anspruch genommen würden. Bei sachgerechter Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass der die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentliche Beziehung unvollständig gewesen seien, so dass sich das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Förderzwecks durchsetze. Die Klägerin wandte sich gegen die Rücknahme und legte Widerspruch ein. Sie führte aus, dass der Antrag bei der Stiftung hinsichtlich Tatsachverhalt und Tatzeitraum einen anderen Gegenstand habe – ihr sei zu verschiedenen Zeiträumen im Leben Leid zugefügt worden. Die gegenüber dem Fonds geltend gemachten Leistungen bezögen sich auf Missbrauchsgeschehen 1963 und 1964, der Antrag bei der Stiftung auf seelischen Missbrauch im Zeitraum 1965-1968. Sie habe auch nie falsche Angaben gemacht. Insbesondere habe sie bei Antragstellung zutreffend angegeben, (damals noch) keine Leistungen anderweitig beantragt zu haben: Der Leistungsantrag bei der Stiftung sei erst im August 2020 erfolgt. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 2021 hob das Bundesamt den Rücknahmebescheid vom 12. Februar 2021 im Umfang einer Kostenübernahme bezüglich bestimmter geltend gemachter Auslagen in Höhe von 140,69 Euro auf und wies den Widerspruch im Übrigen, nunmehr gestützt auf § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG, zurück. Nach der maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis würden Fondsleistungen nur gewährt, wenn der Betroffene nicht bereits Leistungen von der Stiftung erhalten habe. Mehrfachleistungen würden dazu führen, die Zahl der begünstigten Betroffenen letztlich zu verkleinern. Ob die Bescheide durch falsche Angaben erwirkt worden seien, sei für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unerheblich. Da die Fondsmittel Billigkeitsleistungen beinhalteten, die Klägerin bereits eine Hilfeleistung erhalten habe und der Grund für die Rücknahme der Bescheide aus der klägerischen Sphäre stamme, überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren. Vertiefend trägt sie vor: Die Bewilligungsbescheide seien nicht rechtswidrig gewesen. Die insoweit von der Beklagten in Bezug genommenen Leitlinien stellten keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften dar. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Zum Bewilligungszeitpunkt der streitigen Leistungen habe die Klägerin noch keine Hilfeleistungen der Stiftung in Anspruch genommen. Sie habe davon ausgehen dürfen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen und habe im Vertrauen auf die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide Dispositionen getroffen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 22. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.386,43 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Vertiefend trägt sie vor, die aufgehobenen Bescheide seien im Erlasszeitpunkt wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig gewesen. Denn in vergleichbaren Fällen sei – entsprechend der in den Leitlinien getroffenen Regelungen – keine Hilfe gewährt worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Bescheid vom 22. Januar 2021 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2021 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen von § 48 Absätze 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme ist im Verfahren der Anfechtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90.05 –, juris, Rn. 6. Die zurückgenommenen Bescheide vom 3. und 7. September 2020 waren rechtswidrig. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, der zurückgenommen werden soll, zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, juris, Rn. 11. Dies war hier der Fall. Die in den Bescheiden vom 3. und 7. September 2020 getroffenen Regelungen verstießen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gegen eine gültige Außenrechtsnorm, indem sie nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgebot entsprachen. Die Leitlinie 2018 enthielt zwar keine Rechtssätze, sondern war lediglich dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen und die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirkte sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch die Bewilligungsstelle. Im Außenverhältnis zur Klägerin entfaltete sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. November 2016 – 26 K 115.15 –, BeckRS 2016, 110892, Rn. 24, m. w. N. Auch die Leitlinie selbst betont, dass kein Rechtsanspruch auf die in ihr genannten Hilfeleistungen besteht. So heißt es dort unter Ziff. 2.2 bzw. 2.3, dass die Zahlung nach Maßgabe von § 53 BHO erfolge und eine freiwillige Leistung aus dem Bundeshaushalt darstelle. Ein Anspruch der antragstellenden Person auf Gewährung der Leistungen werde durch die Leitlinie nicht begründet. Derartige Leit- bzw. Richtlinien unterliegen grundsätzlich auch keiner richterlich en Interpretation. Ein Anspruch auf die begehrte Gewährung besteht vielmehr nur, wenn das Ermessen diesbezüglich reduziert ist. Ob und inwieweit das eingeräumte Ermessen auf eine bestimmte Entscheidung reduziert ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Leit- bzw. Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Leit- bzw. Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, und vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 – 11 A 2077/13 –, juris, Rn. 6, und vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13 ff. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung kann sich ergeben, wenn und soweit diese nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungspraxis zu bewilligen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 11 A 2540/12 –, juris, Rn. 7 und vom 4. April 2019 – 11 A 2861/18 –, juris, Rn. 5, und im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Daraus folgt zugleich, dass dann, wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verletzt, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 17. Ein solcher Fall lag hier vor. Denn die Klägerin hatte vor den zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen von Anfang September 2020 bereits Mitte August 2020 bei der Stiftung Mittel beantragt und die Stiftung hatte jedenfalls bis zum 27. August 2020 positiv über den Antrag befunden, was der Klägerin jedenfalls mit Schreiben vom 3. September 2020 auch mitgeteilt worden war. Nach der der Leitlinie 2018 entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten war damit nach Bewilligung von materiellen Hilfen aus dem Hilfesystem der Stiftung die Inanspruchnahme weiterer materieller Hilfen aus dem Hilfesystem des Fonds nicht (mehr) möglich. Nichts anderes ergibt sich, soweit man vorliegend wegen der zeitlichen Nähe der Bewilligungsentscheidungen von Stiftung und Fonds nicht von einer anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide des Fonds ausgeht, sondern einem Rechtswidrigwerden (spätestens) durch Auskehrung der Hilfeleistung der Stiftung an die Klägerin, einem Vorgang der nach Aktenlage sowohl vor als auch nach Ergehen der zurückgenommenen Bescheide stattgefunden haben kann. Denn auch dann ist § 48 VwVfG die einschlägige Rechtsgrundlage. Dies folgt daraus, dass die hier in Rede stehenden Bewilligungsverwaltungsakte darauf gerichtet waren, das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter in Bezug auf die Hilfeleistungen für den gesamten Bewilligungszeitraum zu gestalten, also dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten. Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach ihrem Erlass und vor Ergehen der Rücknahmeentscheidung eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung der Bewilligungsbescheide auswirken können. Die Aufhebung richtet sich dann nicht nach § 49 VwVfG, sondern nach § 48 VwVfG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris, Rn. 15 und OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 – 1 A 932/17 –, juris, Rn. 62. Jedenfalls mit Zahlungseingang der Stiftungsmittel auf dem Konto der Klägerin war eine Inanspruchnahme bzw. Bewilligung von Fondsmitteln nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten ausgeschlossen und die zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig. Diese Verwaltungspraxis ist auch rechtlich nicht zu beanstanden und konnte die Beklagte deshalb außenwirksam binden. Sie beruht insbesondere nicht auf einer sachfremden oder vom Leitliniengeber nicht hingenommenen Erwägung und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Vielmehr setzt sie die in der Leitlinie aufgestellten Bewilligungsvoraussetzungen um. Diese erweisen sich auch nicht als willkürlich oder gegen höherrangiges Recht verstoßend. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris, Rn. 216 f. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Beklagte hat sich vielmehr willkürfrei davon leiten lassen, die begrenzten Fondsmittel auf eine möglichst hohe Zahl von Betroffenen zu verteilen und dabei die Abmilderung von Folgebeeinträchtigungen in den Vordergrund zu stellen. Die Erwägung, eine Gewährung von Mehrfachleistungen bei Mehrfachbetroffenheit verfolge das Prinzip der Kompensation, das gerade nicht dem Zweck des Fonds entspreche, ist nicht von vornherein unvertretbar. Sachliche Gründe, die ein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis erzwungen hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die weiteren Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid liegen vor. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Beklagte, die die Tatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 VwVfG nicht mehr in Anspruch genommen hat, hat in nicht zu beanstandender Weise im Widerspruchsbescheid schutzwürdigen klägerischen Vertrauensschutz nur insoweit angenommen, als die zugehörige Vermögensdisposition nach Erlass des zurückgenommenen Bewilligungsverwaltungsaktes getroffen worden ist. Im konkreten Fall ist es auch sachgerecht, als frühesten Zeitpunkt für entstehenden Vertrauensschutz auf den Zugang des Bescheides vom 7. September 2020 abzustellen, weil erst durch diesen bestimmte Leistungen bewilligt wurden und im Bescheid vom 3. September 2020 auch darauf hingewiesen wird, dass über beantragte Leistungen gesondert entschieden wird. Konsequenterweise hat die Beklagte in diesem Zusammenhang die Erstattung der Auslagen für die Beschaffung des Fieberthermometers abgelehnt, weil in Bezug auf die Anschaffung der Bescheid vom 7. September 2020, der eine dementsprechende Leistung nicht aufführte, keinen Vertrauensschutz begründen konnte. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Beklagte außerhalb dieses Zeitraumes zwischen Zugang des Bescheides vom 7. September 2020 und Bekanntgabe der Rücknahmeentscheidung keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin anerkannt hat. Soweit Vermögensdispositionen vom 7. September 2020 selbst in Rede stehen, geht das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte in Anwendung von § 41 Abs. 2 VwVfG davon aus, dass diese unbeachtlich sind, weil sie vor Zugang des vertrauensschutzbegründenden Verwaltungsakts vom 7. September 2020 erfolgt sind. Die Entscheidung wahrt (unstreitig) auch die Frist aus § 48 Abs. 4 VwVfG. Schließlich sind auch Ermessensfehler nicht gegeben. Insoweit prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Dies ist nicht der Fall. Die Ermessenserwägungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid auf Seite 3 f. (letzter Absatz) sind nicht zu beanstanden. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Geldleistung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin auch nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Grundlage der Leitlinie 2021 wegen der Inanspruchnahme von Mitteln der Stiftung von der Inanspruchnahme von Mitteln des Fonds ausgeschlossen ist. Für eine Reduzierung des Bewilligungsermessens dahingehend, dass der Klägerin die von ihr beantragte Hilfeleistung zu gewähren ist, ist kein Raum. Es gibt keine Verwaltungspraxis der Beklagten, auf die sich die Klägerin im Sinne eines Bewilligungsanspruchs berufen könnte. Die Verwaltungspraxis ist nach den obigen Ausführungen auch nicht zu beanstanden und Gründe, die ein Abweichen im Fall der Klägerin erzwingen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Danach werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Verfahren u. a. die Angelegenheiten der Fürsorge betreffend nicht erhoben. Hierunter fallen ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere finanzielle, wirtschaftliche oder gesundheitliche Leistungen, die dem Hilfsbedürftigen ein Leben ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht. Vgl. BT-Drs. 15/3867, S. 4. Der Begriff der Fürsorge ist dabei weit zu verstehen und umfasst alle staatlichen Hilfe- und Vorsorgetätigkeiten, bei denen es um die Deckung eines spezifischen Hilfebedarfs durch staatliche Maßnahmen geht. Von der Gerichtskostenfreiheit erfasst sind mithin Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10.10 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2013 – 12 C 13.1519 –, BeckRS 2013, 55065, Rn. 12. So ist es im Fall der Gewährung von Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch ausweislich der zugrundeliegenden Leitlinie. Darin heißt es unter Ziff. 1: „Der Bund übernimmt daher Verantwortung und gewährt aus Gründen der staatlichen Fürsorge nach Maßgabe dieser Leitlinie bedarfsgerechte und niedrigschwellige subsidiäre Sachleistungen zur Bewältigung oder Milderung von noch andauernden Folgen erlittener sexualisierter Gewalt in der Kindheit und Jugend.“ Die Leistungsgewährung erfolgt ausgehend von der erfahrenen sexualisierten Gewalt ausdrücklich als staatliche Hilfe für die Deckung der hiermit zusammenhängenden Kosten einer Therapiemaßnahme und damit als spezifische Hilfeleistung. Der vorangegangenen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Gewährung der Hilfeleistung unabhängig von der Grenze des Einkommens und ggfls. des Vermögens der berechtigten Person erfolgt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 4 A 1047/16 –, juris, Rn. 3. Zwar kann eine Einkommensbezogenheit Ausdruck des fürsorgerischen Gedankens sein, sodass Fürsorgegesichtspunkte regelmäßig von der Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen abhängen. Alleiniger Anknüpfungspunkt der Hilfsbedürftigkeit ist dies aber nicht. Mangels für die Klägerin günstiger Kostengrundentscheidung ist für die beantragte stattgebende Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO schon kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2023 – 21 A 3348/20 –, juris, Rn. 99. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.