Urteil
8 K 897/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0323.8K897.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über einen Antrag auf Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch. Die am 00.00.1980 geborene Klägerin stellte mit Eingang bei der Beklagten am 17. Juni 2021 einen Antrag auf Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch für die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung. Die Behandlung sollte durch die Heilpraktikerin für Psychotherapie, Frau L. B. , erfolgen. Der geplante Behandlungsumfang betrug 125 Behandlungsstunden psychodynamisch-imaginative Traumatherapie zu je 80,00 Euro. Zudem beantragte die Klägerin die Übernahme der Fahrtkosten. Zur Begründung trug sie vor, in der Zeit von 1985 bis 1992 mehrfach von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden zu sein. In der Folge leide sie noch heute unter verschiedenen psychischen sowie körperlichen Beeinträchtigungen. Die Behandlung diene der langfristigen Stabilisierung, Traumaverarbeitung und Integration des Traumas. Dem Antrag fügte sie einen Schwerbehindertenausweis bei, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 80 ergibt. Zudem waren den Antragsunterlagen verschiedene Qualifikations- und Fortbildungsnachweise der behandelnden Heilpraktikerin beigefügt. Auf die Unterlagen wird wegen ihrer Einzelheiten verwiesen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 erkannte die Beklagte die Klägerin als Betroffene sexuellen Missbrauchs und damit grundsätzlich Leistungsberechtigte aus dem Fonds Sexueller Missbrauch an. Gleichzeitig forderte sie die Klägerin zur Vorlage von Nachweisen der Qualifikation ihrer Heilpraktikerin unter Verweis auf die Kriterien der „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ (im Folgenden: Leitlinien) auf, um über die beantragte Hilfeleistung entscheiden zu können. Zur Begründung führte sie aus: Die Leitlinien verlangten zur Sicherung der Strukturqualität der psychotherapeutischen Leistungserbringung den Nachweis einer fachspezifischen Approbation. Über eine solche Approbation verfüge die von der Klägerin ausgewählte Heilpraktikerin nicht. In begründeten Ausnahmefällen könne zwar von dem Erfordernis der Approbation abgesehen werden, soweit eine gleichwertige berufliche Qualifikation vorliege. Hierzu müsse u. a. ein Nachweis über eine Ausbildung in Systemischer Therapie oder in Humanistischer Psychotherapie erbracht werden, der bislang nicht vorgelegt worden sei. Gegen den Bescheid vom 9. Juli 2021 legte die Klägerin unter dem 20. Juli 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der im Bescheid genannten Leitlinie nur um eine Entscheidungshilfe ohne normativen Inhalt handle. Im Übrigen verfüge die von der Klägerin ausgewählte Heilpraktikerin durch ihre zahlreichen nachgewiesenen Fortbildungen über einen Teil der in den Leitlinien geforderten Qualifikationen. Die Leitlinie verkenne auch, dass die Therapie bei einer approbierten Person oftmals mit langjährigen Wartezeiten verbunden sei. Zudem habe die Klägerin bereits in der Vergangenheit ohne Erfolg die Hilfe approbierter Therapeuten in Anspruch genommen. Ihr sei zudem bekannt, dass in ähnlich gelagerten Fällen beantragte Hilfeleistungen für Therapien bei Frau B. bewilligt worden seien. Dem Widerspruch fügte sie erneut verschiedene Qualifikations- und Fortbildungsnachweise der behandelnden Heilpraktikerin bei, auf die wiederum wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Bescheid vom 10. August 2021 wies die Beklagte darauf hin, dass mit dem vorangegangenen Bescheid vom 9. Juli 2021 neben der Anerkennung als Betroffene sexuellen Missbrauchs bislang keine Entscheidung über die beantragten Hilfeleistungen ergangen sei. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit dem Schreiben vom 20. Juli 2021 erneut vorgelegten Unterlagen lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme für eine Psychotherapie bei Frau B. ab. Bei dieser handle es sich nicht um eine approbierte Psychotherapeutin. Auch die für diese eingereichten Qualifikationsnachweise begründeten keine Ausnahme vom Approbationserfordernis. Die Ausbildung zur approbierten Psychotherapeutin umfasse mindestens 13.000 Stunden (u. a. Studium, Weiterbildung in einem psychotherapeutischen Richtlinienverfahren, Selbsterfahrung, Supervision). Über derartige Qualifikationen verfüge Frau B. nicht. Dies gelte insbesondere für die benötigte Ausbildung in Systemischer Therapie oder in Humanistischer Psychotherapie. Diese umfasse ausweislich der Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie im Bereich der Systemischen Therapie eine Weiterbildung über 36 Monate und mindestens 900 Unterrichtseinheiten. Die ablehnende Entscheidung beruhe auf der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Soweit in der Vergangenheit in anderen Fällen eine Kostenübernahme für Therapien bei Frau B. bewilligt worden sei, entspreche dies nicht der Bewilligungspraxis und den zugrunde liegenden Richtlinien. Gegen den Bescheid vom 10. August 2021 legte die Klägerin unter dem 24. August 2021 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 13. September 2021 begründete. Darin wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 20. Juli 2021. Ergänzend führte sie aus: Die von ihr aufgesuchte Therapeutin verfüge über die notwendigen Qualifikationen, um eine Behandlung in ihrem individuellen Fall durchführen zu können. Soweit die Beklagte verschiedene Qualifikationserfordernisse verlange, könne nicht erwartet werden, dass diese in ihrer Gesamtheit vorliegen müssten. Mit Stand 1. November 2021 führte die Beklagte für die Gewährung von Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch eine neue Leitlinie („Leitlinie des Bundes über die Gewährung von Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich an Menschen, die als Kinder oder Jugendliche sexualisierte Gewalt erlebt haben“) ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2022 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid. Die Bewilligung der beantragten Hilfeleistung könne weder unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Leitlinien noch unter Heranziehung der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gültigen Leitlinie erfolgen. Insbesondere verfüge Frau B. nicht über die notwendigen Qualifikationsnachweise, die von einer Clearingstelle festgelegt worden seien. Hiervon könne auch unter Würdigung der individuellen Situation der Klägerin keine Ausnahme gemacht werden. Die Klägerin hat am 3. Februar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren. Vertiefend trägt sie vor: Sie habe in der Vergangenheit bereits Therapien bei approbierten Therapeuten absolviert. Dabei habe sie die Erfahrung machen müssen, dass die zwischenmenschliche Basis zum Therapeuten nicht gegeben gewesen sei und sich die Therapien stets vordergründig am theoretischen Leitfaden orientiert hätten. Oftmals habe sich die Therapeutin in der nachfolgenden Therapieeinheit nicht an vorangegangene Sitzungen erinnern können. Dadurch habe sie kein Vertrauen zu den jeweiligen Therapeuten aufbauen können. Da sie im ländlichen Raum lebe, sei die Versorgungslage mit qualifizierten Therapeuten zudem unzureichend. Therapien gingen oftmals lange Wartezeiten voraus, was in Akutsituationen unzumutbar sei. Dies gelte umso mehr in ihrem Fall, in dem es aufgrund eines Vorfalls im familiären Bereich zu einer plötzlichen Retraumatisierung gekommen sei, die eine schnelle Hilfe erforderlich gemacht habe. Bei Frau B. habe sie kurzfristig einen Therapieplatz erhalten können. Zu Frau B. habe sie dabei schnell ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Frau B. sei aufgrund ihrer Berufserfahrungen sowie zahlreicher Weiter- und Fortbildungen für die Durchführung der im Fall der Klägerin erforderlichen Therapie ausreichend qualifiziert. Aufgrund der bisher durchgeführten Therapiemaßnahmen sei es letztlich auch zu einer Stabilisierung ihrer Situation gekommen. Ausweislich der der Bewilligung der Hilfeleistung zugrundeliegenden Leitlinie mit Stand vom 1. November 2021 könne eine Leistungserbringung nur dann abgelehnt werden, wenn Zweifel an der Geeignetheit der Anbieter bzw. der beantragten Leistungen zur Abmilderung der Folgebeeinträchtigung bestünden. Zweifel bestünden insbesondere dann, wenn die Leistungen darauf ausgerichtet seien oder die Gefahr bergen würden, die antragstellende Person zu schädigen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Soweit die angegriffenen Bescheide auf fehlende Qualifikationsnachweise abstellten, seien die geforderten Anforderungen der Leitlinie selbst nicht zu entnehmen. Die Beklagte stelle insoweit auf eine Konkretisierung durch eine Clearingstelle ab. Diese Konkretisierung sei jedoch nicht öffentlich zugänglich und damit auch nicht nachvollziehbar. Mit den aufgestellten Qualifikationsnachweisen überspanne die Beklagte jedenfalls das ihr eingeräumte Ermessen für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds Sexueller Missbrauch. Sinn und Zweck des Fonds sei es, Betroffenen von sexuellem Missbrauch im familiären Bereich bedarfsgerecht und niedrigschwellig Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen von sexualisierter Gewalt in der Kindheit und Jugend zu bieten. Vor diesem Hintergrund müsse die Ermessensentscheidung erfolgen, der nicht allein objektive Kriterien zugrunde gelegt werden könnten. Es sei vielmehr auch die individuelle Situation der antragstellenden Person im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen. Jedenfalls könne die von Frau B. angebotene Therapie auch unter anderen Gesichtspunkten entsprechend der Leitlinie zu einer Kostenübernahme führen. Der Klagebegründung war eine Erklärung von Frau B. über die von ihr durchgeführten Fortbildungen und Qualifikationen sowie die im konkreten Fall angewandte Therapie beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 10. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragten Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich zu erbringen, hilfsweise, den Ablehnungsbescheid vom 10. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf die beantragten Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Vertiefend trägt sie vor, dass Psychotherapien ausweislich der einer Bewilligungsentscheidung zugrundeliegenden Leitlinie nur finanziert würden, wenn der Therapeut für die Durchführung der Psychotherapie ausreichend qualifiziert sei. Dies entspreche der ständigen Verwaltungspraxis. Die hierfür notwendige Ausschärfung für die Beurteilung der Geeignetheit werde durch Kriterien bestimmt, die im Vorfeld durch eine Clearingstelle festgelegt worden seien. Diese Kriterien erfülle Frau B. nicht. Dass die Vergabe der Hilfeleistungen an die Qualifikation der Leistungserbringer der Therapie geknüpft werde, entspreche dem mit dem Fonds Sexueller Missbrauch verfolgten Zweck. Der Antrag der Klägerin sei auch nicht als Antrag auf eine andere Leistung zu werten, da er weder auslegungsbedürftig formuliert noch unrichtig gestellt worden sei. Die Klägerin habe ausdrücklich eine Psychotherapie bei Frau B. beantragt. Eine Psychotherapie aufgrund der fehlenden Qualifikationen der behandelnden Person unter eine andere Leistungskategorie zu fassen, würde die Qualifikationsvoraussetzungen überflüssig machen und den damit verfolgten Zweck unterlaufen. Soweit für Therapien bei Frau B. in der Vergangenheit in Einzelfällen eine Hilfeleistung bewilligt worden sei, handle es sich dabei um einzelne Fehlentscheidungen, die nicht der geübten Verwaltungspraxis entsprächen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Denn der angegriffene Bescheid vom 10. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Gewährung einer Hilfeleistung aus dem Fonds Sexueller Missbrauch (hierzu unter I.), noch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung ihres Bewilligungsantrags (hierzu unter II.), § 113 Abs. 5 VwGO. I. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht unmittelbar aus der „Leitlinie des Bundes über die Gewährung von Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich an Menschen, die als Kinder oder Jugendliche sexualisierte Gewalt erlebt haben“ (im Folgenden: Leitlinie). Denn diese enthält keine Rechtssätze, sondern ist lediglich dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen und die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch die Bewilligungsstelle. Im Außenverhältnis zur Klägerin entfaltet sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Vgl. zu den der Leitlinie vorangegangenen „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ VG Berlin, Urteil vom 3. November 2016 – 26 K 115.15 –, BeckRS 2016, 110892, Rn. 24, m. w. N. Auch die Leitlinie selbst betont, dass kein Rechtsanspruch auf die in ihr genannten Hilfeleistungen besteht. So heißt es dort unter Ziff. 2.2 bzw. 2.3, dass die Zahlung nach Maßgabe von § 53 BHO erfolge und eine freiwillige Leistung aus dem Bundeshaushalt darstelle. Ein Anspruch der antragstellenden Person auf Gewährung der Leistungen werde durch die Leitlinie nicht begründet. Derartige Leit- bzw. Richtlinien unterliegen grundsätzlich auch keiner richterlichen Interpretation. Ein Anspruch auf die begehrte Gewährung besteht vielmehr nur, wenn das Ermessen diesbezüglich reduziert ist. Ob und inwieweit das eingeräumte Ermessen auf eine bestimmte Entscheidung reduziert ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Leit- bzw. Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Leit- bzw. Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, und vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 – 11 A 2077/13 –, juris, Rn. 6, und vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13 ff. Gemessen hieran ist das Ermessen der Beklagten nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und des Vertrauensschutzes auf die Entscheidung reduziert, der Klägerin die begehrte Hilfeleistung aus den Mitteln des Fonds Sexueller Missbrauch zu bewilligen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung kann sich ergeben, wenn und soweit diese nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungspraxis zu bewilligen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 11 A 2540/12 –, juris, Rn. 7 und vom 4. April 2019 – 11 A 2861/18 –, juris, Rn. 5, und im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Vorliegend ist für eine Reduzierung des Bewilligungsermessens dahingehend, dass der Klägerin die von ihr beantragte Hilfeleistung zu gewähren ist, kein Raum. Es gibt keine Verwaltungspraxis der Beklagten, auf die sich die Klägerin im Sinne eines Bewilligungsanspruchs berufen könnte. Die Beklagte betrachtet den Fonds Sexueller Missbrauch als ergänzendes Hilfesystem. Die Leitlinie sieht daher unter Ziff. 5.1 vor, dass der Fonds nur in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen die antragstellende Person Hilfeleistungen nicht durch das bestehende Netz sozialrechtlicher Versorgungssysteme gemäß ihren Bedürfnissen erhält. Zu den Leistungen des Fonds zählen dabei auch (psycho-)therapeutische Behandlungen (Ziff. 5.2 der Leitlinie), die über das von den gesetzlich verpflichteten Stellen abgesicherte Maß insoweit hinausgehen, als sie von dem bestehenden Leistungssystem nicht anerkannt werden. Die Kostenübernahme solcher (Psycho-)Therapien erfolgt nach der Leitlinie aber nur dann, wenn die Leistungen geeignet sind, die Folgen der sexualisierten Gewalt zu bewältigen oder zumindest zu mildern und keine Zweifel an der Geeignetheit der Anbieter der beantragten Leistungen bestehen (Ziff. 5.3 der Leitlinien). Die Vertreterin der Beklagten hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Bewilligungspraxis der Beklagten bei der Gewährung von Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch nachvollziehbar dargelegt und dabei insbesondere die Vergabepraxis im Zusammenhang mit der von der Klägerin konsultierten Heilpraktikerin Frau B. beschrieben. Danach erfolgte aufgrund der fehlenden Approbation von Frau B. und ihrer beruflichen Betätigung als Heilpraktikerin entsprechend der Leitlinie sowie der hierzu erfolgten Ausschärfung hinsichtlich der fachlichen Bewertung von Heilpraktikern durch einen hierfür einberufenen Fachzirkel aus Mitgliedern des zuständigen Bundesministeriums und der für den Fonds Sexueller Missbrauch eingerichteten Clearingstelle eine personenbezogene Prüfung der Eignung zur Durchführung der im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilfeleistung geplanten Therapiemaßnahme. Anders als die Klägerin meint, wich das Ergebnis dieser Prüfung auch nicht von der im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung gehandhabten ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ab. In diesem Zusammenhang ist es zwar richtig und von der Vertreterin der Beklagten insoweit auch nicht bestritten worden, dass in der Vergangenheit Hilfeleistungen gewährt worden sind, die sich explizit auf Therapiemaßnahmen bei Frau B. bezogen haben. So ist in drei Fällen für solche Therapiemaßnahmen bei Frau B. eine Gewährung von Hilfeleistungen erfolgt. Die Vertreterin der Beklagten hat insoweit aber nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei jeweils um Fehlentscheidungen der zuständigen Sachbearbeiter gehandelt hat. Insbesondere seit der vorgenannten Ausschärfung der Leitlinie durch den Fachzirkel, die im September 2020 erfolgt sei, habe es nur noch eine fehlerhafte Gewährung von Hilfeleistungen Frau B. betreffend gegeben. Seither würden solche Anträge jedoch entsprechend der insoweit gelebten ständigen Verwaltungspraxis durchgehend abgelehnt. Konkret habe es vier Ablehnungen Frau B. betreffend gegeben. II. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin hilfsweise einen Anspruch auf Neubescheidung des gestellten Bewilligungsantrags geltend macht. Denn Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Gewährung der von der Klägerin beantragten Hilfeleistung sind nicht ersichtlich. Die Ermessensausübung erweist sich, soweit sie gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterworfen ist, als rechtmäßig. Weder weicht sie von der Verwaltungspraxis der Beklagten ab (hierzu unter 1.), noch verletzt sie den insbesondere durch das Willkürverbot gezogenen rechtlichen Rahmen höherrangigen Rechts (hierzu unter 2.). 1. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Leitlinie im Fall der Klägerin anders gehandhabt haben könnte als in ständiger Verwaltungspraxis, bestehen nicht. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. 2. Die Begründung der Beklagten beruht dabei auch insbesondere nicht auf einer sachfremden oder vom Leitliniengeber nicht hingenommenen Erwägung und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Vielmehr knüpft sie an die in der Leitlinie aufgestellten Bewilligungsvoraussetzungen an. Gestützt darauf durfte die Beklagte die von der Leitlinie vorausgesetzten Bewilligungsvoraussetzungen unter Ausschärfung des hierfür eingesetzten Fachzirkels im vorliegenden Einzelfall verneinen. Es erscheint dem verfolgten Zweck entsprechend, wenn die Beklagte Leistungen, die über das von dem gesetzlichen Leistungssystem finanzierte Maß hinausgehen, davon abhängig macht, dass diese geeignet sind, dem Betroffenen zu helfen, sein Leiden zu überwinden und wieder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen; ebenso, wenn sie die Eignung unter anderem davon abhängig macht, dass das therapeutische Angebot bestimmten Qualitätskriterien (einschlägige Approbation, wissenschaftliche Fundierung) entspricht. Dieser Ansatz ist im besonderen Maße geeignet, die begrenzten Mittel des Fonds Sexueller Missbrauch zweckentsprechend und unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Bundeshaushaltsordnung) zu verteilen. Es lässt keine Ermessensfehler erkennen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die Qualifikation der Leistungserbringerin der (psycho-)therapeutischen Behandlung verneint hat. Sie hat darauf abgestellt, dass für eine Aufarbeitung grundsätzlich eine therapeutische Begleitung bei einem approbierten Therapeuten oder aber bei einer ähnlich qualifizierten Person als erforderlich angesehen werde, wobei sie insoweit auf die hierzu herangezogenen Ausschärfungskriterien durch den themenspezifischen Fachzirkel verwiesen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Die von Frau B. vorgelegten Nachweise über Fort- und Weiterbildungen stehen in ihrem Umfang jedenfalls für den Bereich der Systemischen Therapie bzw. in Humanistischen Verfahren weit hinter den angeführten Anforderungen von mindestens 900 Unterrichtseinheiten zurück. Die Beklagte hat zudem ausführlich das individuelle Interesse der Klägerin an der Bewilligung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abgewogen und kam zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung der Gelder wegen der fehlenden Qualifikation von Frau B. überwiege. Es ist auch nicht zu beanstanden und entspricht den mit der Leitlinie verfolgten Zielen einer bedarfsgerechten Unterstützung von von sexuellem Missbrauch Betroffenen, dass die Beklagte in dieser Form objektive Kriterien zugrunde legt. Denn der Beruf des Heilpraktikers ist als Ausbildungsberuf gesetzlich nicht geregelt. Es gibt weder eine vorgeschriebene Regelausbildung noch eine staatlich geregelte Prüfung und der Nachweis einer absolvierten Ausbildung ist keine Erlaubnisvoraussetzung. Weitere Aspekte, wie bspw. der konkrete Erfolg einer im Ergebnis dann durchgeführten Therapie, können diese im Vorfeld einer Therapie zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nicht nachträglich beeinflussen. Dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistung nicht weiter auf den individuellen Aspekt der Erreichbarkeit einer alternativen, der Leitlinie entsprechenden Therapiemöglichkeit eingegangen ist, begegnet unter Ermessensgesichtspunkten ebenso keinen Bedenken. Die Vertreterin der Beklagten hat zu dem Ablauf der Ermessensprüfung insoweit nachvollziehbar die Verwaltungspraxis der Beklagten dargelegt. Danach wird auf einer ersten Stufe zunächst die im konkreten Einzelfall ausgewählte Therapie bzw. der behandelnde Therapeut in den Blick genommen und überprüft, ob die bereits aufgeführten Kriterien der Richtlinie sowie deren Ausschärfung erfüllt sind. Auf einer zweiten Stufe wird sodann in den Blick genommen, ob unter Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte, wie etwa der Erreichbarkeit alternativer Behandlungsangebote oder eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Therapeut und Patient, vom vollständigen Vorliegen der Qualitätsanforderungen abgesehen werden kann. Insoweit hat die Vertreterin der Beklagten jedoch auch vorgetragen, dass die Anforderungen an die Qualifikation des Therapeuten dabei nicht gänzlich in den Hintergrund treten. Vielmehr ist es weiterhin erforderlich, dass die Qualifikationen des Therapeuten den verwaltungsintern festgelegten Anforderungen jedenfalls „fast“ entsprechen. Dies war im Fall von Frau B. nicht gegeben, da sie hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen im Bereich Systemische Therapie oder in Humanistischen Verfahren deutlich unter den ausgeschärften Anforderungen blieb. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte konnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Hilfeleistungen auch insgesamt, also ebenso bezüglich der weiteren bewilligungsfähigen Leistungen gemäß Ziff. 5.2 der Leitlinie ablehnen. Denn die von Heilpraktikern geforderten Qualifikationsvoraussetzungen müssen ausweislich des Vortrags der Beklagten bei der Gewährung einer jeden nach Ziff. 5.2 vorgesehenen Hilfeleistungen vorliegen, soweit es um die Förderung therapeutischer Maßnahmen durch Heilpraktiker geht. Die Ablehnung der beantragten Hilfeleistung durch die Beklagte stellt sich auch nicht als willkürlich dar. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris, Rn. 216 f. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Bewilligungspraxis der Beklagten stößt nicht an rechtliche Grenzen. Denn anders als die Klägerin vorträgt, hat die Beklagte mit der Ausschärfung ihrer Leitlinie durch den hierfür einberufenen Fachzirkel die Nachvollziehbarkeit ihrer Bewilligungsentscheidungen im Fall beantragter Gewährungen von Hilfeleistungen für von Heilpraktikern durchgeführte Therapien sichergestellt. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass eine Bewilligungsentscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nach der Beantragung durch die hierfür zuständigen Sachbearbeiter der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch erfolgt. Diese prüfen eingehende Anträge, so wie auch im Fall der Klägerin, anhand der vorliegenden Leitlinie unter Berücksichtigung der insoweit erfolgten Ausschärfung durch den hierzu einberufenen Fachzirkel. Es ist insoweit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Beklagte verwaltungsintern Interpretationsmaßstäbe für die Bewilligungskriterien der Leitlinie aufgestellt hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die durch die Ausschärfung festgelegten Maßstäbe einheitlich bei der Gewährung beantragter Hilfeleistungen angewandt werden. Dass die Beklagte im Fall der Klägerin von diesen vorgenannten Prüfungskriterien abgewichen ist, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Fachzirkel aufgestellten Entscheidungskriterien sachfremde Erwägungen enthalten. Wie bereits ausgeführt, besteht der Fachzirkel aus Mitgliedern der Clearingstelle sowie des zuständigen Bundesministeriums. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass die Mitglieder über fachbezogene Kenntnisse verfügen und die Fachzirkel themenspezifisch aufgestellt werden. Die der Bewilligungspraxis im konkreten Fall zugrunde gelegten Entscheidungskriterien sind dabei nach dem Vortrag der Beklagten von einem themenspezifischen Fachzirkel festgelegt worden, der u. a. konkret den Umgang mit Situationen von Versorgungslücken bei gleichzeitiger Antragstellung in Bezug auf Heilpraktiker zum Gegenstand hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Danach werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Verfahren u. a. die Angelegenheiten der Fürsorge betreffend nicht erhoben. Hierunter fallen ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere finanzielle, wirtschaftliche oder gesundheitliche Leistungen, die dem Hilfsbedürftigen ein Leben ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht. Vgl. BT-Drs. 15/3867, S. 4. Der Begriff der Fürsorge ist dabei weit zu verstehen und umfasst alle staatlichen Hilfe- und Vorsorgetätigkeiten, bei denen es um die Deckung eines spezifischen Hilfebedarfs durch staatliche Maßnahmen geht. Von der Gerichtskostenfreiheit erfasst sind mithin Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10.10 –, juris, Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2013 – 12 C 13.1519 –, BeckRS 2013, 55065, Rn. 12. So ist es im Fall der Gewährung von Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch ausweislich der zugrundeliegenden Leitlinie. Darin heißt es unter Ziff. 1: „Der Bund übernimmt daher Verantwortung und gewährt aus Gründen der staatlichen Fürsorge nach Maßgabe dieser Leitlinie bedarfsgerechte und niedrigschwellige subsidiäre Sachleistungen zur Bewältigung oder Milderung von noch andauernden Folgen erlittener sexualisierter Gewalt in der Kindheit und Jugend.“ Die Leistungsgewährung erfolgt ausgehend von der erfahrenen sexualisierten Gewalt ausdrücklich als staatliche Hilfe für die Deckung der hiermit zusammenhängenden Kosten einer Therapiemaßnahme und damit als spezifische Hilfeleistung. Der vorangegangenen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Gewährung der Hilfeleistung unabhängig von der Grenze des Einkommens und ggfls. des Vermögens der berechtigten Person erfolgt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 4 A 1047/16 –, juris, Rn. 3. Zwar kann eine Einkommensbezogenheit Ausdruck des fürsorgerischen Gedankens sein, sodass Fürsorgegesichtspunkte regelmäßig von der Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen abhängen. Alleiniger Anknüpfungspunkt der Hilfsbedürftigkeit ist dies aber nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.