Urteil
13 K 7638/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1213.13K7638.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Verwaltungsamtmann (BesGr. A 11) im Dienst der Beklagten und ist bei der B. für B1. E. tätig. Dort ist er unterwertig auf einem A 10-Dienstposten eingesetzt. Die ihm für den Zeitraum 1. August 2006 bis 30. April 2014 erteilte dienstliche Regelbeurteilung enthält das Gesamturteil „B“ (übertrifft die Anforderungen). Seit August 2013 ist der Kläger als Mitglied des Personalrats sowie als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - wie bereits bis Ende Juni 2012 als stellvertretender Personalratsvorsitzender - in vollem Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 beantragte der Kläger, über die Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2014 zu entscheiden. Diesen Antrag lehnte die B. für B1. E. mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Voll freigestellte Besoldungsempfänger könnten bei der Auswahl der Leistungsträger grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon habe eine fiktive Nachzeichnung ergeben, dass aus der aus sechs Personen bestehenden Vergleichsgruppe für das Jahr 2014 nur an eine Person eine Leistungsprämie gezahlt worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass auch der Kläger keine solche Prämie erhalten hätte. Dagegen erhob der Kläger unter dem 11. Januar 2016 Widerspruch. Die ablehnende Entscheidung führe zu einer unzulässigen beruflichen Benachteiligung aufgrund der von ihm ausgeübten Ehrenämter. Da Leistungsprämien Bezügebestandteile seien, müsse er, um gegenüber nicht freigestellten Beamten nicht benachteiligt zu werden, in das Vergabeverfahren einbezogen werden. Die hilfsweise von der Beklagten auf der Grundlage einer Vergleichsgruppenbildung durchgeführte fiktive Nachzeichnung ergebe kein aussagekräftiges Bild, weil nicht alle Mitglieder der Vergleichsgruppe gleichermaßen die Möglichkeit gehabt hätten, mit einer Leistungsprämie bedacht zu werden. Dies ergebe sich aus dem zweistufigen Vergabemodus, der vorsehe, dass zunächst verbeamtete Führungskräfte, mit denen eine Zielvereinbarung geschlossen worden sei, bei überdurchschnittlicher Zielerreichung eine Leistungsprämie erhielten. Hierdurch würden Nichtführungskräfte trotz herausragender besonderer Leistungen von der Vergabe ausgeschlossen, wenn bereits in der ersten Stufe die höchstzulässige Quote von Prämierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sei. Darin liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Führungs- und Nichtführungskräften. Bei dieser Vergabepraxis sei es nahezu ausgeschlossen, dass die Mehrheit der Vergleichsgruppe eine Leistungsprämie erhalte. Hinzu komme, dass sich in der Vergleichsgruppe kein Mitglied mit einer sog. Potentialaussage befinde, die in seiner dienstlichen Beurteilung jedoch zu finden sei. Da trotz der Schwierigkeiten von Nichtführungskräften, bei der Vergabe von Leistungsprämien überhaupt zum Zuge zu kommen, ein Mitglied der Vergleichsgruppe eine Prämie erhalten habe, sei er gleichfalls zu bedenken. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016, zugestellt am 27. Mai 2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Vergabe einer Leistungsprämie sei, dass tatsächlich Dienst geleistet und eine vom Dienstherrn bewertbare Arbeitsleistung erbracht worden sei. Die Tätigkeit als Personalrat sei jeder Bewertung durch den Dienstherrn entzogen. Dies stelle die äußere und innere Unabhängigkeit der Personalvertretung sicher. Vor diesem Hintergrund sei es dem Dienstherrn verwehrt, einzelne Personalratsmitglieder als besonders leistungsstark zu prämieren. Auch das Instrument der fiktiven Nachzeichnung finde in solchen Fällen keine Anwendung. Es sei nicht auf von Vergleichspersonen erbrachte besondere Spitzenleistungen abzustellen, da freigestellte Personalratsmitglieder nicht verlangen könnten, von herausragenden individuellen Leistungen einzelner Kollegen zu profitieren. Doch selbst wenn man eine fiktive Nachzeichnung vornehme, führe diese zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie habe. Die Bildung der Vergleichsgruppe sei nicht zu beanstanden. Auch Nichtführungskräfte hätten die Möglichkeit, Leistungsprämien zu erhalten. So handele es sich bei der innerhalb der Vergleichsgruppe prämierten Person um eine Nichtführungskraft. Bei den anderen fünf Mitgliedern lägen keine Hinweise auf herausragende Einzelleistungen vor. Der Kläger hat am 27. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne er beanspruchen, in den Kreis der potentiellen Empfänger von Leistungsprämien einbezogen und im Rahmen des ermessensfehlerfrei durchzuführenden Auswahlverfahrens berücksichtigt zu werden. Dies sei in der Rechtsprechung geklärt. Die entgegenstehende Weisungslage der Beklagten sei unerheblich, da sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Beklagte habe keine ordnungsgemäße Nachzeichnung vorgenommen. Im Widerspruchsbescheid sei seitenlang ausgeführt, dass sie seinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Auswahl der potentiellen Leistungsprämienempfänger negiere und eine fiktive Nachzeichnung nicht für geboten halte. Die Formulierung „selbst bei Durchführung einer fiktiven Nachzeichnung“ im Widerspruchsbescheid mache deutlich, dass keine Nachzeichnung erfolgt sei und die Beklagte lediglich unterstelle, dass eine Nachzeichnung am Ergebnis nichts geändert hätte. Abgesehen davon sei das von der Beklagten praktizierte zweistufige Vergabesystem rechtswidrig. In der ersten Stufe würden nur Führungskräfte, mit denen eine Zielvereinbarung getroffen worden sei, bei der Verteilung von Leistungsprämien bedacht. Wenn auf dieser ersten Stufe die höchstzulässige Quote von Prämierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sei, fänden Nichtführungskräfte trotz überdurchschnittlich bewerteter Leistungen keine Berücksichtigung. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der einzige Grund für die Ungleichbehandlung liege darin, dass die Beklagte ihre verbeamteten Führungskräfte mit den nicht-verbeamteten Führungskräften, die bei Erfüllung der Voraussetzungen einen tariflichen Anspruch auf die Leistungsprämie hätten, gleichstellen wolle. Die Unsachlichkeit dieser Differenzierung sei evident. Zwischen verbeamteten Führungskräften und verbeamteten Nichtführungskräften bestünden in der Leistungsbewertung keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass derartig ungleiche Rechtsfolgen gerechtfertigt werden könnten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da die Differenzierung zwischen Führungs- und Nichtführungskräften gerechtfertigt sei. Nichtführungskräfte seien von der Vergabe der Leistungsprämie keineswegs ausgenommen. Jedoch sei es sachlich gerechtfertigt, im Detail zwischen beiden Personengruppen zu unterscheiden. Der Grad der Zielerreichung sei ein Kriterium, das nur bei Führungskräften mit Zielvereinbarung einschlägig sei. Bei Nichtführungskräften gebe es keine Zielvereinbarung; hieraus resultiere in zulässiger Weise die unterschiedliche Behandlung. Die Tatsache, dass ein Beamter aus der Vergleichsgruppe eine Leistungsprämie erhalten habe, belege, dass in der Gesamtschau keine Ungleichbehandlung vorliege. Dem Kläger werde die Leistungsprämie nicht deshalb verwehrt, weil das Vergabebudget erschöpft gewesen sei, sondern weil er auch ohne Freistellung keine erhalten hätte. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf Anregung des Gerichts eine erneute fiktive Nachzeichnung vorgenommen. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass aus einer bezogen auf das Jahr 2013 gebildeten und aus acht Personen bestehenden Vergleichsgruppe für das Jahr 2014 drei Personen eine Leistungsprämie erhalten haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. September 2017 nebst Anlagen (Bl. 89 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten der Parallelverfahren 13 K 15229/16 (Leistungsprämie für 2015), 13 K 30/17 (Leistungsprämie für 2013) und 13 K 14325/17 (Leistungsprämie für 2016) sowie der in den genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über seinen Antrag auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2014 entscheidet. Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls § 42a Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 4 der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente - Bundesleistungsbesoldungsverordnung - (BLBV) in Betracht. Durch § 42a Abs. 1 Nr. 1 BBesG wird die Bundesregierung ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen für Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung bestimmt § 4 Abs. 1 BLBV, dass die Leistungsprämie der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung dient; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen. Gemäß § 4 Abs. 2 BLBV wird die Leistungsprämie als Einmalzahlung gewährt; die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen; es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Ob ein von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied wie der Kläger im Einzelfall eine Leistungsprämie beanspruchen kann, hängt allerdings nicht davon ab, ob es tatsächlich im Sinne von §§ 42a Abs. 1 BBesG, 4 Abs. 1 BLBV eine besondere herausragende Leistung gezeigt hat. Denn seine Tätigkeit als Mitglied des Personalrats darf wegen des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots nach § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) nicht berücksichtigt werden. Indessen folgt aus dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG geregelten Lohnausfallprinzip, wonach Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat, und dem sich aus § 8 BPersVG ergebenden Benachteiligungsverbot, wonach Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht, auch nicht in ihrer beruflichen Entwicklung, benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, dass der Kläger als freigestelltes Personalratsmitglied jedenfalls einen Anspruch darauf hat, in das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien - bei denen es sich um Dienstbezüge im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG handelt - einbezogen zu werden. Gleiches ergibt sich hinsichtlich der weitere Tätigkeit des Klägers als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus § 96 Abs. 2 und 4 SGB IX. Dabei muss die Beklagte zur Verwirklichung des Grundsatzes der Vermeidung von Benachteiligungen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 8 BPersVG) der Frage nachgehen, ob dem Kläger ohne die Freistellung eine Leistungsprämie gewährt worden wäre. Maßgeblich ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied im Hinblick auf die Anwendung von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten wie der Leistungsprämie verlangen kann, genauso behandelt zu werden wie vergleichbare Beamte, die nicht freigestellt sind. Wie der Dienstherr bei der Ermittlung eines solchen hypothetischen Geschehensablaufs im Einzelnen vorgeht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er darf in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des fiktiven Geschehensablaufs in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken. Dies hat das erkennende Gericht bereits mehrfach, auch in Klageverfahren gleichen Rubrums, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 - 13 K 2388/12 - (Leistungsprämie für 2010) sowie Urteile vom 9. Januar 2015 [unrichtig mit „2014“ datiert] - 13 K 8885/13 und 13 K 8909/13 - (Leistungsprämien für 2011 und 2012), entschieden. An seiner Rechtsprechung hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Verfahren, aus dem sich insoweit keine neuen Aspekte ergeben, fest. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der erwähnten Urteile des Gerichts verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind. Vgl. im Übrigen zur Einbeziehung freigestellter Personalratsmitglieder in das Verfahren zur Leistungsbezahlung: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 6 P 5/12 -, juris, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2016 - 1 A 1236/15 - und vom 29. Juli 2014 - 1 A 2885/12 -, jeweils juris. Dies zu Grunde gelegt bleibt der Klage im Ergebnis gleichwohl der Erfolg versagt. Denn die Beklagte hat den Kläger hilfsweise nachträglich in das Vergabeverfahren einbezogen und hypothetisch ermittelt, ob ihm ohne die Freistellung für das Jahr 2014 eine Leistungsprämie gewährt worden wäre. Das ihr bei dieser Ermittlung zustehende Ermessen hat sie rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie auf der Grundlage einer Vergleichsgruppenbildung eine sog. fiktive Nachzeichnung vorgenommen hat. Bei einer solchen Orientierung an im beruflichen Werdegang sowie Leistungsstand vergleichbaren Kollegen ist im Einzelnen festzustellen und zu bewerten, wie sich die jeweilige Vergleichsgruppe, was den Erhalt von Leistungsprämien betrifft, tatsächlich weiter entwickelt hat. Insoweit wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 -, juris, Rz. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 ‑ 1 A 2885/12 -, juris, Rz. 24; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21. Mai 2012 ‑ 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rz. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 - 13 K 4793/11 -, juris. Bei der hier durchgeführten fiktiven Nachzeichnung ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger gemessen an der durchschnittlichen Entwicklung der Vergleichsgruppe ohne Freistellung keine Leistungsprämie für das Jahr 2014 erhalten hätte. Die Vergleichsgruppenbildung - in der während des Klageverfahrens erfolgten modifizierten Form - ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Es erscheint sachgerecht, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bildung der Gruppe auf den der letzten Freistellung des Klägers vor dem Jahr, für das er die Leistungsprämie beantragt, abzustellen (hier: August 2013). Im Übrigen steht dem Dienstherrn bei der Vergleichsgruppenbildung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es fällt grundsätzlich nicht in die Kompetenz der Gerichte, die Kriterien für das Aufstellen einer solchen Gruppe zu bewerten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160/90 -, juris, Rz. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2006 - 13 L 1429/06 -, juris, Rz. 62. Erforderlich ist lediglich die Heranziehung einer „vergleichbaren“ Gruppe von Beamtinnen und Beamten. Es ist eine „Durchschnittsbetrachtung“ bezogen auf die Entwicklung vergleichbarer, vor Beginn der Freistellung entsprechend beurteilter Beamtinnen und Beamter anzustellen, wobei die Vergleichsgruppe, um eine hinreichende Aussagekraft zu gewährleisten, ausreichend groß sein muss. Diese - weiten - rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte beachtet und ordnungsgemäß umgesetzt, indem sie darauf abgestellt hat, welche Beamtinnen und Beamten im Jahr 2013 im Internen Service (IS)- und Operativen Service (OS)-Bezirk E. (mit den B2. für B1. E. , N. , L. und T. /X. ) wie der Kläger das Statusamt A 11 innehatten, auf einem mit A 10 bewerteten Dienstposten eingesetzt waren und zuletzt mit dem Gesamturteil „B“ dienstlich beurteilt wurden. Die so gebildete Vergleichsgruppe setzt sich im Jahr 2014 aus acht Personen (ohne den Kläger) zusammen und weist damit eine ausreichende Größe auf. Aus dieser Gruppe haben drei Personen, also weniger als der Durchschnitt, für das Jahr 2014 eine Leistungsprämie erhalten, was die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger ebenfalls leer ausgegangen wäre. Ermessensfehler bei der Bildung der Vergleichsgruppe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es von dem der Beklagten zustehenden Ermessensspielraum gedeckt, die Vergleichsgruppe räumlich auf den Bereich zu beschränken, für den der Vorsitzende der Geschäftsführung der B. für B1. E. die Personalverantwortung hat. Eine solche Kongruenz ist geeignet, die Vergleichbarkeit zu erhöhen, da dem Vorsitzenden der Geschäftsführung bei der Vergabe von Leistungsprämien bis zum Statusamt A 11 das Letztentscheidungsrecht zusteht, wohingegen er Vergabeentscheidungen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs nicht zu verantworten hat. Eine Ausweitung der Vergleichsgruppe wäre nur geboten, wenn die fiktive Nachzeichnung, so wie sie vorgenommen wurde, zu keinem hinreichend aussagekräftigen Ergebnis käme, etwa weil die Vergleichsgruppe zu klein (geworden) wäre, was bei dem hier gefundenen Ergebnis („drei von acht“) indessen nicht der Fall ist. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, um die Vergleichbarkeit herzustellen, lediglich auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (Stufe „B“) abgestellt hat. Zu einer weitergehenden Differenzierung nach Einzelaussagen in den dienstlichen Beurteilungen, etwa zum Entwicklungspotential des jeweiligen Beamten, war sie schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Vergabeentscheidungen grundsätzlich unabhängig von den dienstlichen Beurteilungen getroffen werden (siehe Ziffer 1.5 der Durchführungshinweise des BMI zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung [BLBV] vom 3. August 2010). Dass die fiktive Nachzeichnung hier zu Lasten des Klägers ausfällt, erscheint vor dem Hintergrund, dass prämienwürdige herausragende besondere Leistungen stets die Ausnahme darstellen, plausibel. Es liegt in der Natur der Sache, dass Prämien für herausragende besondere Leistungen immer nur an einen vergleichsweise kleinen Personenkreis, nicht an die Mehrheit der Bediensteten, gezahlt werden. Da die fiktive Nachzeichnung nicht dazu führen darf, dass das freigestellte Personalratsmitglied - unzulässig begünstigend - von den Leistungen einzelner weniger Spitzenbeamter profitiert, hält sich ihr Ergebnis hier im erwartbaren Rahmen. Dass es gleichwohl auch Ausnahmen gibt, die von der Beklagten vorgenommene fiktive Nachzeichnung also durchaus geeignet ist, zu differenzierten Aussagen zu kommen, wird belegt durch ihr Ergebnis für das Jahr 2016, in dem der Durchschnitt der Mitglieder der Vergleichsgruppe eine Leistungsprämie erhalten hat („vier von acht“, vgl. das Parallelverfahren 13 K 14325/17), wovon der Kläger dort profitiert. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich die Zahl der Vergleichsgruppenmitglieder, die eine Leistungsprämie erhalten haben, nicht dadurch weiter erhöhen, dass man im Rahmen der fiktiven Nachzeichnung das von der Beklagten praktizierte Vergabeverfahren abändert oder gar die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidungen innerhalb der Vergleichsgruppe einer Inzidentkontrolle unterzieht. Grundlage des Anspruchs des Klägers auf Einbeziehung in den Kreis der potentiell Berechtigten durch fiktive Nachzeichnung ist, wie oben dargelegt, das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot. Insoweit kann der Kläger als freigestelltes Personalratsmitglied allein verlangen, genauso behandelt zu werden wie der Durchschnitt der vergleichbaren Beamtinnen und Beamten, die nicht freigestellt sind. Eine Privilegierung, etwa durch eine nur in seinem Fall erfolgende hypothetische Betrachtung, welches Ergebnis die fiktive Nachzeichnung bei Anwendung eines anderen Vergabesystems erbracht hätte, verbietet sich. Vielmehr muss das in gleicher Weise für alle Beamtinnen und Beamten geltende Verfahren im vorliegenden Zusammenhang als gegeben zugrunde gelegt werden, weil anderenfalls eine Vergleichbarkeit gerade nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon wäre eine fiktive Nachzeichnung unter Änderung des Vergabeverfahrens auch praktisch nicht leistbar. Es ist schon nicht ersichtlich, welches Verfahren an die Stelle des bislang praktizierten (zweistufigen) treten sollte. Konkrete Vergabequoten ließen sich auf der Grundlage eines hypothetischen Verfahrens nicht ermitteln und wären spekulativ. Unabhängig davon trifft es auch nicht zu, dass das zweistufige Vergabeverfahren zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung verbeamteter Nichtführungskräfte wegen weitgehender Ausschöpfung des Budgets bereits auf der ersten Stufe führt. Es steht im weiten pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, wie sie bei der Aufteilung des für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets verfährt. Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt, da sachliche Gründe (Gleichstellung der verbeamteten Führungskräfte mit den nach Tarif bezahlten Führungskräften durch das Vergabekriterium der Zielerreichung nach Zielvereinbarung) bei der differenzierenden Handhabung der Prämienvergabe für sie leitend waren. Dass bei Anwendung des zweistufigen Vergabeverfahrens das vorhandene Gesamtbudget grundsätzlich nicht ausreicht, um im zweiten Schritt auch die verbeamteten Nichtführungskräfte zum Zuge kommen zu lassen, lässt sich nicht feststellen; ausweislich der von der Beklagten übersandten Übersicht (Bl. 91 der Gerichtsakte) haben im gesamten IS-Bezirk im Jahr 2014 mehr Nichtführungs- als Führungskräfte (54%) eine Leistungsprämie erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.