Beschluss
2 B 1261/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0407.2B1261.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 1/7 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 1/7 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von den Antragstellerinnen zur Begründung der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 2831/15) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Februar 2015 zum Neubau von 18 Wohnungen und 9 Stadthäusern, Gewerbeeinheiten (im Erdgeschoss) mit insgesamt 340 qm und einer Großgarage mit 41 notwendigen Einstellplätzen (insgesamt 45 Einstellplätze) inkl. geringfügiger Geländedoberflächenveränderungen bis max. 50 cm anzuordnen, im Kern mit der Begründung abgelehnt, bei summarischer Prüfung seien nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Etwaige Verfahrensfehler seien jedenfalls geheilt worden. Die Pflicht zur Bauleitplanung aus § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht drittschützend, denn sie diene nicht dem individuellen Interesse Einzelner, sondern dem Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Antragstellerinnen könnten sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da dieser nur innerhalb desselben Baugebiets gelte; ihre innerhalb eines faktischen Gewerbe- bzw. Industriegebiets belegenen Betriebsgrundstücke seien aber durch das Gebiet des Bebauungsplans Nr. von dem angrenzenden unbeplanten Bereich der O. Altstadt getrennt, in dem sich auch das Vorhabengrundstück befinde. Von einer gemeinsamen Gemengelage sei schon aufgrund der trennenden Wirkung der C.‑straße nicht auszugehen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht gegeben. Das Vorhabengrundstück befinde sich innerhalb eines von Gemeinbedarfsflächen, Gewerbe und Wohnnutzungen geprägten Mischgebiets bzw. in einer Gemengelage, auf die hier die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) der TA Lärm anwendbar seien. Der damit einschlägige Nachtwert werde jedenfalls an den nördlich und östlich gelegenen Gebäudeseiten überschritten, sei aber nach der „Schalltechnischen Untersuchung“ der B. aus April 2014 auf unter 45 dB (A) absenkbar durch Verwendung der „O1. Fenster“, welche aus einer feststehenden Verglasung und einer zu öffnenden, mit einem Glasvorbau versehenen Fenstertür bestünden. Eine rechtliche Klärung, ob diese „O1. Fenster“ den Anforderungen der TA Lärm genügten, könne dahinstehen, da sich die Antragstellerinnen auf einen etwaigen diesbezüglichen Verstoß nicht berufen könnten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch heranrückende schutzbedürftige Nutzungen scheide aus, wenn eine gewerbliche Nutzung gegenüber einer hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen brauche als gegenüber bereits vorhandener Wohnnutzung. Das sei hier der Fall: Das geplante Vorhaben halte zu den Betrieben der Antragstellerinnen einen Abstand von mindestens ca. 150 bis 500 m ein. In entsprechender oder geringerer Entfernung lägen aber bereits die Wohnhäuser H. 59 und 62 sowie G. 5 und 7. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen stellten diese Wohnhäuser auch keine Fremdkörper in diesem Gebiet dar, das Vorhabengrundstück sei vielmehr bereits jetzt von Wohnnutzungen umgeben, so – gerichtsbekannt – in der nördlich gelegenen Straße H. sowie der westlich liegenden R.- und der S.-straße . In diesen Straßen dürften jedenfalls die Wohnungen im 1. OG und höher vergleichbare Immissionsanforderungen stellen wie das Vorhabengrundstück. Dies gelte insbesondere auch für die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegene S1. (I.-straße 68-76). Bei dieser Sachlage seien die Antragstellerinnen keinen erhöhten Belastungen ausgesetzt, denn sie müssten auf die vorhandenen Wohnnutzungen ohnehin Rücksicht nehmen. Für eine unmittelbare Anwendung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImschG sei im Rahmen der Prüfung nach § 34 BauGB kein Raum. Im Übrigen beanspruche dieser für die Überplanung einer schon bestehenden Gemengelage ohnehin keine strikte Geltung. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerinnen wird nicht von einer (offensichtlichen) Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung auszugehen sein (hierzu I.) und auch sonst besteht kein Grund, das Suspensivinteresse der Antragstellerinnen höher zu bewerten als das der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen an einer zeitnahen Ausnutzung der Baugenehmigung (hierzu II.). I. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung kann eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte der Antragstellerinnen nicht zugrundegelegt werden. Es spricht vielmehr jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium Vieles dafür, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerinnen – insbesondere solche des Bauplanungsrechts – nicht verletzt. 1. Die Antragstellerinnen rügen ohne Erfolg eine „unzutreffende Würdigung mit Blick auf den Gebietserhaltungsanspruch bzw. mit Blick auf einen Anspruch auf Erhaltung der Funktionsprägung“. Dass und warum eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs hier nicht gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Hervorzuheben bleibt, dass sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung nur dann zur Wehr setzen kann, wenn beide Grundstücke demselben Baugebiet angehören. Sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke – wie hier – nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen (weil sie sich nicht innerhalb desselben Baugebiets befinden), können sie auch nicht vom jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, BRS 81 Nr. 182 = juris Rn. 4 f. (m. Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 5/2013), und vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32.11 –, BRS 78 Nr. 181 = juris Rn. 5 a. E. Die Grundstücke der Antragstellerinnen und das Vorhabengrundstück liegen nicht in demselben Baugebiet, wie zwischen den Beteiligten als solches auch nicht umstritten ist und insoweit insbesondere auch von der Beschwerdebegründung (dort z. B. auf S. 16) u. a. mit Blick auf die „trennende Wirkung der C1.-straße “ hervorgehoben wird. Einen „dem Gebietsgewährleistungsanspruch ähnlichen Anspruch auf Erhaltung der Funktionsprägung des Vorhabengebiets“ gibt es jedenfalls mit dem Inhalt, den die Antragstellerinnen ihm beimessen wollen (S. 8 bis 13 der Beschwerdebegründung), nicht. Insbesondere ist ein dem Gebietserhaltungsanspruch ähnlicher und von konkret unzumutbaren Beeinträchtigungen unabhängiger „Funktionserhaltungsanspruch“ in der Rechtsprechung nicht anerkannt. Er lässt sich insbesondere nicht den von den Antragstellerinnen auf S. 9 und 10 der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen entnehmen, die ganz überwiegend vor den oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind und im Übrigen andere Fallgestaltungen betrafen. Letzteres gilt namentlich für die zitierte Entscheidung des Senats vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1231/13 –, juris Rn. 9. Aus dieser geht vielmehr durch die Bezugnahme auf die o. g. zum Gebietserhaltungsanspruch entwickelten Grundsätze hervor, dass ein solcher nur innerhalb desselben Baugebiets bestehen kann, und dass gliedernde Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO nur dann im Einzelfall nachbarschützende Wirkungen entfalten können, wenn der Ortsgesetzgeber in dem entsprechenden Bebauungsplan ihnen eine solche zumessen wollte. Dass dies hier der Fall wäre, tragen die Antragstellerinnen nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Beschwerde wiederholt hervorhebt, dass das Vorhabengrundstück und die Grundstücke der Antragstellerinnen nach § 34 BauGB zu beurteilen seien. 2. Der Vortrag der Antragstellerinnen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (S. 14 bis 21 der Beschwerdebegründung) rechtfertigt es ebenfalls nicht, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Welche Anforderungen das u. a. im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168 = juris Rn.17 m. w. N. In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist bzw. ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon entsprechend durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 16, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –, BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 14, und Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, BRS 60 Nr. 83, sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 2 B 15.12 –, juris Rn. 30 ff.; vgl. aber für Störfallbetriebe [um die es hier nicht geht] BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, BRS 79 Nr. 97 = juris Rn. 34. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung grundsätzlich ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen. Halten sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des der Wohnnutzung (ggf. unter Berücksichtigung eines „Mittelwerts“) Zumutbaren, so hat der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebs infolge der hinzukommenden Wohnbebauung zu befürchten. Überschreiten die Belastungen diese Grenze, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 1984 – 4 B 171.83 –, BRS 42 Nr. 66 = juris Rn. 3, und vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 – BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 14 f. m. w. N. Das Maß der danach gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 19, und vom 30. September 1983 – 4 C 74.78 –, BRS 40 Nr. 206 = juris Rn. 3 Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von einer gewerblichen Nutzung (sowie dem ihr zurechenbaren Zu- und Abgangsverkehr) ausgehen bzw. solche, die auf das genehmigte Vorhaben einwirken, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 18 f., und vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 203 = juris Rn.12, sowie Beschluss vom 6. November 2008 – 4 B 58.08 -, juris Rn.3. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabes für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. 2.5.3) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 Rn. 18. Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen in der gegebenen Konfliktlage einer latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der von den Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame – Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dabei sind Lärmminderungspflichten (vgl. 2.5. TA Lärm), die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, zu berücksichtigen. Diese Pflichten sind nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb ggf. zuvor schon verpflichtet war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 19 und 27. Nach Nr. 6.1 TA Lärm liegt der Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorf- und Mischgebieten bei 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine (Bebauungsplan-) Festsetzungen bestehen, entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen gibt die Beschwerdebegründung keinen konkreten Anhalt, das Vorhaben als gegenüber den Antragstellerinnen rücksichtlos einzustufen. Auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass das Vorhaben und seine nähere Umgebung nach Maßgabe der Nr. 6 TA Lärm den Schutzanspruch (allenfalls) eines Misch- bzw. Kerngebietes beanspruchen können und dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. a) Nach dem dem Senat vorliegenden Karten- und Bildmaterial kann nicht davon ausgegangen werden, dass – wie die Antragstellerinnen offenbar meinen - die nähere Umgebung des Vorhabens allein aus den Grundstücken gebildet wird, auf denen sich die ehemalige N. und die Kirche St. R. befinden bzw. die sich im Norden bzw. Süden hieran anschließen, dass diese die Funktion einer Pufferzone zwischen der (O1.) Innenstadt und dem Hafengebiet aufweisen und es sich um ein faktisches Sondergebiet ohne prägende Wohnbebauung handelt. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als die Ausführung des Vorhabens sich auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen reichen. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils zwei einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Nutzungsstrukturen aufeinanderstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BRS 33 Nr. 36; Merschmeier in Terwiesche (Hrsg.), Der Bauverwaltungsprozess, 2012, Rn. 99 m. w. N. Anhand der örtlichen Gegebenheiten, so wie sie aus dem vorliegenden Kartenmaterial ablesbar sind, ist davon auszugehen, dass die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens im Osten durch die C1.-straße begrenzt wird. Für diese Straße geht die Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen aus dem Gewerbe und dem öffentlichen Straßenverkehr im Bereich des Bauvorhabens „Neubau auf dem Gelände der ehemaligen N. “ der B. von April 2014 [im Folgenden: B-Gutachten] (dort S. 26) von einer DTV von 23.000 aus. Diese mithin stark befahrene Straße wird u. a. in dem hier fraglichen Bereich durch den Bebauungsplan Nr. „C1.-straße , D.“ erfasst, der ein eingeschränktes bzw. gegliedertes Gewerbegebiet und die C1.‑straße selbst als Straßenverkehrsfläche festsetzt; weiter östlich beginnt der eigentliche Hafenbereich. Die C1.-straße wird daher insoweit trennende Wirkung haben. Dies ist zwischen den Beteiligten als solches auch nicht umstritten. Eine solche trennende Wirkung kann hingegen der R1.-straße, die eine DTV von 200 aufweist (S. 26 des B-Gutachtens) und an deren westlicher Seite sich überwiegend Wohnbebauung befindet, entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht zuerkannt werden. Vielmehr wird diese ebenso wie die westlich parallel laufende N1.-straße durch das R., den N2.-platz und (vormals) durch die N3.-Schule mit geprägt, wie im Übrigen schon an den Straßennamen deutlich wird. Auch die unmittelbar dem R.-N3. benachbarte Wohnbebauung G. 5 und 7 sowie die sich unmittelbar nördlich an das Vorhaben anschließende Wohnbebauung am „H.“ (dort insbesondere Nr. 59 und 62) prägen mit. Daher sind in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks diese (auch) wohngenutzten Bereiche miteinzubeziehen. In der näheren Umgebung befinden sich neben dieser Wohnbebauung gewerbliche Nutzungen (Gastronomie) sowie die genannten Gemeinbedarfsflächen. Soweit die Antragstellerinnen auf die Gemeinbedarfsflächen verweisen, die der Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 BauNVO widersprächen, übersehen sie, dass die TA Lärm hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruchs nicht zwischen Misch- und Kerngebieten differenziert, sondern diese in Nr. 6.1 c) insoweit gleichstellt. Anhand dieser städtebaulichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der eines Misch- bzw. Kerngebietes entspricht und das Vorhaben der Beigeladenen daher (allenfalls) die Einhaltung des für derartige Gebiete in der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerts beanspruchen kann. Ergänzend merkt der Senat mit Blick auf die Beschwerdebegründung insoweit noch an, dass – selbst bei einer Bestimmung der näheren Umgebung, wie sie den Antragstellerinnen offenbar vorschwebt - der Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, nicht als „faktisches Sondergebiet“ – welcher Zweckbestimmung auch immer - eingeordnet werden kann. Im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB "bezeichnet" sind nur solche Baugebiete, für die die Baunutzungsverordnung die Art der zulässigen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete im Sinne des § 11 BauNVO erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht, weil nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Gemeinde die Art der zulässigen Nutzung festzusetzen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, BRS 76 Nr. 84 = juris Rn. 16, sowie Bischopink in ders. BauNVO, Kommentar, 2014, § 11 Rn. 13. b) Das Vorhaben kann daher allenfalls den Schutzanspruch eines Misch- bzw. Kerngebietes i. S. d. Nr. 6.1 TA Lärm beanspruchen, so dass der maßgebliche Beurteilungspegel bei [60 dB(A) tagsüber und] 45 dB (A) nachts liegt. Dem trägt die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich Rechnung. Ausweislich des grüngestempelten B-Gutachtens ist aufgrund der vorgenommenen Messungen sowie unter Zugrundelegung des (ungünstigsten) Falles einer flächenbezogenen Schallleistung des Hafengebietes (d. h. der Gewerbebetriebe im und am 1. Hafenbecken und der weiter östlich gelegenen Betriebe) von 65 dB (A) davon auszugehen, dass an den Messpunkten 1, 2 und 3, die jeweils an der östlichen Fassade der ehemaligen N. bzw. der dazu gehörenden Turnhalle liegen (S. 10 des B‑Gutachtens) Beurteilungspegel von 51 bzw. 47 dB (A) erreicht werden (S. 15); dass die Betriebe dabei in ihrer Gesamtheit (und nicht jeweils einzeln) betrachtet worden sind, greift die Beschwerde als solches nicht an. Das B-Gutachten geht davon aus, dass die durch den Gewerbelärm entstehenden Geräusche an der bestehenden Wohnbebauung der Straße „H.“ in gleicher Größenordnung liegen wie die an den östlichen Fassaden der geplanten Wohnbebauung (S. 15). Im Anschluss an diese Folgerungen aus der Messung hat die B. eine Berechnung angestellt und dabei zugrundegelegt, dass auf den gewerblich genutzten emittierenden Flächen innerhalb des Hafenbeckens eine flächenbezogene Schalleistung von 65 dB (A) pro qm kontinuierlich über 24 Stunden ganzjährig emittiert wird (S. 17); diese Verfahrensweise ist in der Stellungnahme der B. vom 27. April 2015 u. a. mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerinnen zur Ungenauigkeit der vorgenommenen Messungen nochmals erläutert bzw. verdeutlicht worden. Die insoweit vorgenommene Ausbreitungsrechnung führe an der geplanten Bebauung zu 3 bis 4 dB (A) höheren Werten, als sie nach der vor Ort durchgeführten Messung zu erwarten wären (S. 17). Anhand dessen identifiziert B. Fassadenbereiche, an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten würden (S. 17 und 18). In den Bereichen, in denen schutzbedürftige Räume vorgesehen seien, sei auf öffenbare Fenster verzichtet worden – so dass dort ein Immissionsort nach der TA Lärm nicht entstehen könne – oder es seien nicht zum Aufenthalt von Menschen dienende „Wartungsbereiche“ geplant worden (S. 18). Letztere sollen in Form der „O1. Fenster“ errichtet werden, bei denen mit seitlichen und über Eck angeordneten hochabsorbierenden Schallschutzelementen gewährleistet sei, dass die Beurteilungspegel vor der öffenbaren Fenstertür innerhalb der Schleuse < 45 dB (A) liegen (S. 19 und 20). Diese Lärmabschätzung beruht nach derzeitigen Erkenntnisstand nicht auf einer unzutreffenden Annahme hinsichtlich des nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsortes. Maßgeblicher Immissionsort ist nach Nr. 2.3 TA Lärm der nach A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach dieser Vorschrift liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raumes nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), Ausgabe November 1989. Diese Immissionsorte i. S. d. der TA Lärm können durch passive Schallschutzmaßnahmen mit dem Ziel der ausschließlichen Gewährleistung gesundheitsverträglicher Innenraumpegel nicht beeinflusst werden. Hingegen kommen auf der Grundlage der TA Lärm immissionsreduzierende Maßnahmen wie z. B. Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster in Betracht. Dasselbe gilt für den Einbau nicht zu öffnenden Fenster, die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 TA Lärm in Verbindung mit Nr. A.1.3. ihres Anhangs darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 26 [im Nachgang zu OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/109]. Neben dem Einbau nicht zu öffnender Fenster kann auch die Errichtung eines Schallschutzes – auch, aber nicht nur in Form einer Schallschutzwand - zulässig sein. Vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 6.1 Rn. 21 m. w. N. Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich nach Aktenlage keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Gutachtens, dass im Bereich der sog. „O1. Fenster“ der maßgebliche Immissionspunkt gemäß Nr. 2.3 TA Lärm in Verbindung mit Nr. A 1.3. ihres Anhangs 0,5 m vor der Dreh-Kipp-Fenstertür gelegen ist. Diese ist die für die Lärmabschätzung nach der TA Lärm entscheidende (Fenster-)Öffnung. Die benachbarten feststehenden Fenster sind – weil nicht öffenbar – zu vernachlässigen. Auch ansonsten besteht nach dem Ansatz der TA-Lärm im Grundsatz hier kein Anlass, den Immissionspunkt außerhalb der als „Schleuse“ bezeichnete (Teil)-Einhausung anzusetzen, etwa anknüpfend an den verbleibenden Austritt vor die/das feststehende Fenster. Die (Teil)-Einhausung stellt sich auch aus Sicht der TA Lärm weder als Bestandteil der Dreh-Kipp-Fenstertür dar, noch umschließen die abschirmenden Elemente, die im Übrigen ihrerseits feststehen, d. h. nicht zu öffnen sind, einen schutzwürdigen Raum nach DIN 4109. Um einen zu schützenden Außenbereich – etwa im Sinne eines „Balkons“ - handelt es sich ebenfalls nicht. An diesem damit maßgeblichen Immissionsort werden bei Errichtung der genannten hochabsorbierenden Schallschutzelemente maximal 45 dB (A) erreicht. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist – wie ausgeführt – durch die Baugenehmigung vorgegeben. Konkrete Hinweise darauf, dass die „O1. Fenster“ von vornherein ungeeignet wären, eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der den Betrieben zugewandten Seite der Wohnhäuser des Vorhabens sicherzustellen, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Anhaltspunkte, dass eine Durchlüftung der betroffenen Wohnungen (vgl. § 49 Abs. 3 BauO NRW) bei Umsetzung der „O1. Fenster“ nicht mehr gewährleistet wäre, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht konkret erkennbar, zumal die grüngestempelte „Baubeschreibung zum Lüftungsgesuch“ des Ingenieurbüros U. vom 9. April 2014 von einer insgesamt hinreichenden Belüftung ausgeht. Soweit das Verwaltungsgericht Bedenken im Hinblick auf die Sonneneinstrahlung geäußert hat, erscheint dies dem Senat im Hinblick darauf, dass die betroffenen Fenster im Wesentlichen nach Osten ausgerichtet sind, nicht ohne weiteres plausibel, und an einem ungehinderten Sichtkontakt nach außen dürften schon wegen der nicht öffenbaren Fenster und der insgesamt eher transparenten Konstruktion durchgreifende Zweifel kaum naheliegen. Vor diesem Hintergrund kann hier auch offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 49 Abs. 3 BauO NRW als solcher überhaupt geeignet wäre, nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerinnen zu begründen. Vorsorglich weist der Senat allerdings mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Aufstellen von „Blumentöpfen“ o. ä. auf den Austritten darauf hin, dass diese ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen gleichzeitig als 2. Rettungsweg (§ 17 Abs. 3 BauO NRW) dienen sollen und daher nicht durch derartige Gegenstände versperrt werden dürfen. Diesem Umstand kommt hier auch deshalb Bedeutung zu, weil der jeweils nördlich ausgerichtete Bereich des Austritts durch die geschilderte Konstruktion für die Feuerwehr nur schwer erreichbar sein wird, so dass ein unbehindertes Ausweichen in den südlichen Bereich möglich sein muss. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die hier zu erwartende Gesamtbelastung durch die Gewerbebetriebe auf dem Hafengelände unterschätzt worden wäre, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht konkret erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Abschätzung der Immissionsprognose auf das Emissionsmodell der DIN 18005 zurückgreift und einen einheitlichen Schallleistungspegel von 65 dB (A) pro qm für das gesamte Gelände unterstellt. Denn ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 24. September 2015 (dort S. 2), der die Antragstellerinnen insoweit nicht entgegen getreten sind, haben die Gutachter mit ihrem gewählten Ansatz auch Betriebe mit einem maximalen industriegebietstypischen Emissionsverhalten berücksichtigt, die aufgrund ihrer Genehmigungslage weitaus weniger Lärm beitragen. Dies gilt ausweislich der genannten Stellungnahme für die Antragstellerin zu 5., aber offenbar auch für die Antragstellerin zu 2., worauf die „Prognose über die zu erwartende Geräuschemission und – immission“ der B. (Institut für Immissionsschutz) vom 2. Juli 2015 (dort S. 11 und 26 f.) hindeutet. b.) Abgesehen davon, dass bei der – mit der Baugenehmigung zwingend vorgegebenen – Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm jedenfalls im Ansatz nachvollziehbar erscheint, kann bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hier auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gewerblichen Nutzungen der Antragstellerinnen – wenn man ihre Betriebe in ihrer Gesamtheit sieht, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat, ohne dass die Beschwerdebegründung dem entgegengetreten wäre - gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung voraussichtlich nicht mehr Rücksicht zu nehmen brauchen als gegenüber der bereits vorhandenen. Denn aus den oben genannten Gründen handelt es sich nicht nur um vereinzelte Wohnbebauung. Der Senat geht auf Grund der von der Antragsgegnerin unter dem 21. Dezember 2015 vorgelegten Fotomontage bis auf weiteres davon aus, dass jedenfalls einige Fenster der insoweit vom Verwaltungsgericht herangezogenen Wohnnutzungen (z. B. H. 62, G. 5 und 7) nach (Nord-)Osten hin und damit (auch) auf die Betriebe der Antragstellerinnen ausgerichtet sind. Gegenüber diesen Wohnnutzungen, die aus den o. g. Gründen immissionsschutzrechtlich den Schutzanspruch eines MI/MK geltend machen können, müssen die Antragstellerinnen wohl auch jetzt schon ein Maß an Rücksichtnahme üben, das sich durch die Realisierung des genehmigten Vorhabens voraussichtlich nicht – jedenfalls nicht unzumutbar – verändern wird. Hierfür spricht – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen – auch, dass die Antragstellerin zu 2. – wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat – im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens das Gutachten des B. (Institut für Immissionsschutz) vom 2. Juli 2015 vorgelegt hat, das anlässlich der geplanten Errichtung zweier zusätzlicher Verladearme erstellt wurde und in dem einige der wohngenutzten Gebäude einvernehmlich als Immissionspunkte innerhalb eines Mischgebietes festgelegt wurden (dort S. 10). Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich die Rücksichtnahmepflicht für die Antragstellerin unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten nicht (in unzumutbarer Weise) verändern wird. Eine eingehendere Prüfung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. II. Vor dem Hintergrund, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte voraussichtlich eingehalten werden (können) und sich die Situation im immissionsrechtlicher Hinsicht nicht (bzw. nicht unzumutbar) zu Lasten der Antragstellerinnen verändern wird, wiegt ihr Interesse daran, der Klage gegen die Baugenehmigung aufschiebende Wirkung zu geben, im jetzigen Verfahrensstand nicht besonders schwer, zumal den angesprochenen Aspekten ggf. noch im Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden kann. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens – auf eigenes Risiko – ausnutzen zu können, dem hier auch vor dem Hintergrund des § 212a BauGB der Vorzug zu geben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.