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Urteil

9 K 2419/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1208.9K2419.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ½.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ½. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. betreibt auf den Betriebsgrundstücken E. Straße 00 und dem (angemieteten) Grundstück N. Straße 0 im O. Hafen ein Zentrallager für Gefahrstoffe sowie einen Logistikbetrieb, die Klägerin zu 2. auf der E. Straße 00 ein Kraftfutterwerk. Auf den Bauantrag vom 15.02.2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. unter dem 01.10.2014 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Bürohochhauses mit Skybar im 8. und 9. OG, Sanierung und Umnutzung von drei denkmalgeschützten Speicherhäusern u.a. mit Ausstellung, Lagern und Verkauf von Oldtimern, Gastronomie, Versammlungsstätte und Außengastronomie, Büroflächen, Kiosk, Massagesalon, Friseur sowie Neubau eines offenen Parkhauses mit 436 Stellplätzen, Büro und Nebenräumen/Lager auf dem Grundstück Gemarkung O1. , Flur 54, Flurstücke 817, 820, 822, 825, 826, 831, 832 und 833, E1. Straße 0 in O1. . Mit Befreiungsbescheid vom 01.10.2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. eine Befreiung von diversen Überschreitungen der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und mit Abweichungsbescheid vom 01.01.2014 eine Zulassung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW trotz Abweichung von brandschutzrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die lt. Brandschutzkonzept auszuführenden Kompensationsmaßnahmen. Die Beigeladene zu 2. hat das Vorhabengrundstück von der Beigeladenen zu 1. am 01.08.2015 erworben und ist als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die denkmalgeschützten Speichergebäude wurden ehemals von der „X. Holz“ und der „O. Lagergesellschaft“ zu Betriebs- und Lagerzwecken genutzt. Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 456 „S.-------straße /E1. Straße“ der Stadt O1. vom 05.09.2013, die drei Speicherhäuser im Bereich eines im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes GE 2, das Parkhaus im Sondergebiet Parkhaus. Das Vorhabengrundstück grenzt im Osten an das Hafenbecken und das Gebiet des O. Hafens, in welchem die Gewerbetriebe der Klägerinnen angesiedelt sind (Entfernung ca. 800 m bis 850 m). In westlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite der E1. Straße befinden sich die Bahnanlagen des O. Hauptbahnhofs, in nördlicher Richtung entlang der E1. Straße zahlreiche Wohnhäuser und einige Bürohäuser. Die Baugenehmigung, der Befreiungs- und der Abweichungsbescheid wurde den Klägerinnen mit Schreiben der Beklagten vom 23.02.2015 - zugestellt am 27.02.2015 - bekanntgegeben. Die Klägerinnen haben am 26.03.2015 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, mit der Baugenehmigung würden die Voraussetzungen für das Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen geschaffen, auf die sie künftig Rücksicht nehmen müssten. Der Bebauungsplan Nr. 456 der Stadt O1. sei abwägungsfehlerhaft. Gegen den Plan hätten sie zwischenzeitlich ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG NRW anhängig gemacht (Az.: 2 D 102/14.NE). Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die heranrückende Bebauung, insbesondere die Außengastronomie sowie die Dachterrasse mit Freisitz, seien für sie nicht akzeptabel, da hierdurch schutzwürdige Nutzungen entstünden, die im O. Hafen (erstmals) an ihre Betriebe heranrückten. Zudem sei die Baugenehmigung unbestimmt, denn aus den Bauunterlagen sei nicht eindeutig ersichtlich, In welchem Geschoss die „Skybar“ bzw. der zugehörige Freisitz eingerichtet werden sollen. Freisitze und Terrassen würden überwiegend als „Außenwohnbereiche“ bezeichnet, die wegen ihrer besonderen Funktion immissionsschutzrechtlich besonders schützenswert seien. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Flächen lediglich dem kurzzeitigen Aufenthalt dienten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Skybar ohne Außengastronomie und Themenpartys nach der Baugenehmigung ganztags von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden dürfe. Durch das Bauvorhaben werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Nicht nur im O. Hafen, sondern auch in der näheren Umgebung seien die Emissionen der vorhandenen Betriebe deutlich wahrnehmbar, Gerüche, Lärm und Staub seien an der Tagesordnung. Die Vorbelastung sei bereits so hoch, dass sie den für ein Gewerbegebiet zu beachtenden Immissionsrichtwert überschreite. Die schalltechnische Untersuchung, die dem Bebauungsplan Nr. 456 zugrunde liege, gehe von unzutreffenden Werten aus. Die Geräuschkontingentierung sei nicht entsprechend dem Verfahren der DIN 45691 erfolgt und daher fehlerhaft. Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung hätte das Vorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Zudem sei das Vorhaben unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Das im Bebauungsplanverfahren vorgelegte Geruchsgutachten sei fehlerhaft und könne nicht als Indiz zugunsten der Zulässigkeit des Bauvorhabens herangezogen werden. Ferner seien Staubimmissionen im Umkreis von ca. 1 km zum Kraftfutterwerk der Klägerin zu. 2 zu befürchten, was insbesondere bei der Außengastronomie zu Beschwerden führen könne. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht deshalb nicht verletzt, weil die Betriebe der Klägerinnen vorbelastet seien. In der Nachbarschaft des zugelassenen Vorhabens befänden sich keine schutzwürdigen Wohnnutzungen, die näher an den Betrieben der Klägerin lägen als das genehmigte Vorhaben. Jedenfalls sei der Bereich des Vorhabens im Gegensatz zu vermeintlich ähnlichen Grundstücken immissionsschutzrechtlich deutlich stärker vorbelastet, so dass zu befürchten sei, dass auch nur vergleichsweise geringfügige Lärmanteile zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte und damit zu nachträglichen Auflagen für ihre Betriebe führen könnten. Die Klägerinnen beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 01.10.2014 für den Neubau eines Bürohochhauses und eines Parkhauses, die Sanierung und Umnutzung von drei denkmalgeschützten Speicherhäusern auf dem Grundstück Gemarkung O1. , Flur 54, Flurstücke 817, 820, 822, 825, 826, 831, 832 und 833, E1. Straße 0 in O1. (Az. BA‑0308‑0/2013) einschließlich des Befreiungs- und Abweichungsbescheides aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Klage sei hinsichtlich des Betriebsstandortes der Klägerin zu 1. an der N. Straße 0 bereits unzulässig, da die Klägerin zu 1. nicht Eigentümerin dieses Betriebsgrundstücks sei. Die Klage im Übrigen sei unbegründet. Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 456. Die erteilten Befreiungen und Abweichungen beträfen keine nachbarschützenden Vorschriften. Auch für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 456 unwirksam sein sollte, sei das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zulässig, da es sich in die überwiegend gewerblich genutzte Umgebung einfüge. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerinnen durch das Vorhaben sei nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Gebietsgewährleistung könnten die Klägerinnen nicht geltend machen, da dieser nicht gebietsübergreifend wirke. Das Vorhaben erweise sich auch im Hinblick auf die Eigentumsrechte der Klägerinnen nicht als rücksichtslos. Die Richtwerte der TA Lärm würden nicht überschritten. Die Gewerbelärmsituation aus den Betrieben im O. Hafen sei umfassend innerhalb einer „Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 456 „S.-------straße /E1. Straße“ vom 21.03.2012 untersucht worden. Ergänzend hierzu sei der Gutachter Q. Consult GmbH mit einer schalltechnischen Bewertung zu den Auswirkungen der Grundstücke E. Straße 00 – 00 und N. Straße 0 auf das Vorhabengrundstück beauftragt worden. Der Gutachter komme in seinem Gutachten vom 11.09.2015 zu dem Ergebnis, dass die Immissionswerte der TA Lärm für Gewerbegebiete am Vorhabengrundstück bei voller Auslastung der den Klägerinnen erteilten Genehmigungen deutlich unterschritten würden. Bei dem streitigen Bauvorhaben handele es sich nicht um eine "heranrückende" Bebauung. Die vorhandene (Wohn-)Bebauung im C. viertel (u.a. auf der E1. Straße) liege näher zu den Betriebsgrundstücken der Klägerinnen als das Vorhabengrundstück. Auf diese Bebauung müssten die Klägerinnen ohnehin Rücksicht nehmen, so dass sie durch die nunmehr genehmigten Nutzungen keine Einschränkungen zu befürchten hätten. Die Freisitze seien nach den Bauunterlagen der Nutzung der Skybar bzw. der Bürofläche im 9.OG zugeordnet. Die genehmigten Nutzungen seien als gewerbliche Nutzungen nur in sehr eingeschränktem Maße schutzwürdig und schutzbedürftig. Befürchtungen der Klägerinnen, bei künftigen Änderungen oder Erweiterungen ihrer Betriebe auf die streitgegenständlichen Nutzungen Rücksicht nehmen zu müssen, seien unbegründet, weil eine weitergehende Rücksichtnahme als ohnehin aufgrund des Umfeldes geboten nicht erforderlich sei. Gastronomische Betriebe seien im Gewerbegebiet (allgemein) zulässig. Würden sie dort zugelassen, so genössen sie auch nur den Schutzanspruch eines Gewerbebetriebes. In einem Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung zur Erweiterung der Produktionsleistung des Betriebes der Klägerin zu 2. beim S1. -Kreis O1. Anfang 2015 habe das Büro V. + Partner eine Schallimmissionsprognose erstellt. Die im Hinblick auf die langfristige Lärmsanierung angestrebte Unterschreitung der Richtwerte der TA Lärm um 10 dB(A) werde nach diesem Gutachten an allen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten. Die von der Klägerin zu 2. beantragte Genehmigung sei daraufhin am 28.04.2015 erteilt worden. Dies zeige, dass es den Klägerinnen trotz der Forderung zur Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 10 dB(A) gelinge, ihre Betriebe zu betreiben und sogar zu erweitern. Mögliche Geruchsimmissionen, denen das genehmigte Vorhaben ausgesetzt sei, seien im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans umfassend gutachterlich untersucht worden. Die Gutachten der B. Institut für Umweltschutz GmbH & Co. vom 21.03.2012 und vom 16.11.2015 kämen zu dem Ergebnis, dass im gesamten Plangebiet die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie – GIRL – für Wohn-/Mischgebiete von 0,1 (10 %) eingehalten bzw. mit tatsächlichen Werten von unter 0,01 und 0,02 deutlich unterschritten würden. Die Außenanlagen würden von den Personen auch nur jeweils vorübergehend genutzt, so dass der Grad der Schutzbedürftigkeit weit geringer sei als beispielsweise bei Wohnnutzungen oder anderen gewerblichen Nutzungen, bei denen Personen Geruchsbelästigungen dauerhaft ausgesetzt seien. Sonstige Luftverschmutzungen seien ebenfalls im Bebauungsplanverfahren untersucht und als unkritisch beurteilt worden. Mit Beschluss der Kammer vom 07.06.2016 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 07.06.2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin ist die Einzelrichterin gesetzliche Richterin i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschluss war gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Einer Begründung bedarf es nicht, auch dann nicht, wenn – wie hier – ein Beteiligter der Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 8 B 104/01 -, juris. Auf die Unanfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses sind die Klägerinnen bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 04.08.2016 hingewiesen worden. so dass eine weitere Protokollierung in der mündlichen Verhandlung entbehrlich war. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen war der Rechtsstreit auch nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen. Nach dieser Vorschrift kann der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch sind in der Sache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erkennbar. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorlägen, sieht das Gesetz als Rechtsfolge die Rückübertragung nicht zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen der Einzelrichterin. Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 01.12.2016 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Sofern in dem Vorbringen überhaupt neuer Vortrag zu erkennen ist, ist dieser nicht entscheidungserheblich. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin zu 1. eine Verletzung ihrer Rechte auch hinsichtlich ihres Betriebsstandortes an der N. Straße geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig, denn insoweit fehlt die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Klagebefugnis liegt dann vor, wenn der Kläger geltend machen kann, als Nachbar durch die Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass „Nachbar“ im Sinne des öffentlich-rechtlichen Baurechts nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder ein ihm gleichgestellter dinglich Berechtigter ist. Dagegen gehören lediglich obligatorisch Berechtigte an Grundstücken, wie Mieter oder Pächter, nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 –- 4 C 9/91 -; OVG NRW; Beschlüsse vom 08.01.2008 ‑7 B 1775/07 – und vom 11.04.1997 – 7 A 879/97 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.09.2011 ‑ 5 L 743/11 -, juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage, § 74 Rn. 8ff. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 01.10.2014 verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften, die den Klägerinnen einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Die angefochtene Baugenehmigung ist zunächst hinreichend bestimmt. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2006 - 10 B 2071/05 - und Urteil vom 10.12.1998 ‑ 10 A 4248/92 -, juris. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. OVG NRW,Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 - und Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, juris. Im vorliegenden Fall ist aus der Baugenehmigung (unter dem Stichwort Gastronomie) sowie den zugehörigen Bauvorlagen zu entnehmen, dass die von den Klägerinnen angegriffene Skybar im 8. OG des Bürohauses mit Freisitz im 9. OG sowie ein Restaurant mit Außenterrasse im Untergeschoss errichtet werden sollen. Aus einem Hinweis in der Baugenehmigung ist zu entnehmen, dass hier gastronomische Betriebe vorgesehen sind, Detailplanungen jedoch noch nicht vorliegen, da die Betriebsstätten erst nach der Verpachtung im Detail gestaltet werden. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägerinnen nicht geltend gemacht, dass im Hinblick auf die Emissionen ihrer Betreibe insofern eine genauere Festlegung der einzurichtenden Gastronomie erforderlich wäre. Die erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die Nachbarschutz zugunsten der Klägerinnen vermitteln. Dabei sind auf Nachbarseite nur geschützte Anspruchspositionen, nicht aber bloße Chancen wie etwa auf Beibehaltung der städtebaulichen Gegebenheiten in die Abwägung einzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.07.1985 – 7 B 815/95 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014 ‑ 9 K 2026/14 -, n.v. Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage des am 05.09.2013 bekanntgegebenen Bebauungsplans Nr. 456 „S.-------straße /E1. Straße“ der Stadt O1. erteilt worden. Ob die von den Klägerinnen gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplan vorgebrachten Bedenken durchgreifen, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil die Baugenehmigung vom 01.10.2014 im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenso wenig wie im Falle seiner Wirksamkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Die Klägerinnen können sich zunächst nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebietes widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 –- 4 C 28/91 – ; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09 - und Beschluss vom 22.06.2010 - 7 B 479/10 -, juris. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift allerdings nur innerhalb desselben Baugebiets. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 – 7 B 1319/05 -, juris, Für eine baugebietsübergreifenden Schutz in dem Sinne, dass derjenige, der einem anderen Baugebiet benachbart ist, unabhängig von dem konkreten Ausmaß seiner tatsächlichen Beeinträchtigung einen Abwehranspruch gegen baugebietsfremde Nutzungen im benachbarten Baugebiet hat, gibt die Rechtsprechung zum Gebietsgewährleistungsanspruch nichts her. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2002 – 10 B 1618/02 -, juris, hier also nicht gebietsübergreifend zwischen dem (unbeplanten) faktischen Industriegebiet, in welchem sich die Betriebsgrundstücke der Klägerinnen befinden und dem angrenzenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 456 (Gewerbegebiet). Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 456 erscheint der Bereich des Vorhabens angesichts der sich aus den beigezogenen Lageplänen und Luftbildern ergebenden Lage der Speicherhäuser diesseits des Hafenbeckens und auch der früheren Nutzung der Gebäude zu rein gewerblichen Zwecken nicht als dem Industriegebiet des O. Hafens zugehörig, sondern als davon abgesetztes (faktisches) Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das sowohl in § 30 Abs. 1 BauGB und § 15 BauNVO als auch in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 03.12.2009 - 4 C 5/09 - unter Verweis auf das Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, juris. Der Rücksicht bedarf nicht nur, wer von Immissionen, wie beispielsweise Lärm, betroffen wird. Auch demjenigen, der Emissionen verbreitet, muss dafür Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem seine Anlage in ihrem Bestand und Betrieb vor Überforderungen durch störungsempfindliche Nachbarn geschützt ist. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emittierende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. In diesem Sinne fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der unmittelbaren Umgebung nicht ein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzt, etwa zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Betreiber berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, und Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.02.1999 – 10 B 2558/98 -, juris; Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 1086 ff. Ein Bauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die vorbelastete Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Bebauung. Die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Nutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber den bereits vorhandenen Nutzungen. Halten sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des der vorhandenen Nutzung Zumutbaren, so hat der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebes infolge der hinzukommenden Nutzungen zu befürchten. Überschreiten die Belastungen diese Grenze, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Bebauung hinzunehmen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 03.12.2009 - 4 C 5/09 -, unter Verweis auf den Beschluss vom 05. 03.1984 - 4 B 171/83 -; OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2016 – 2 B 1261/15 und vom 21.02.2012 – 2 B 15/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2011 – 25 L 581/11 -, juris. Das Maß der danach gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 - und vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, juris Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von einer gewerblichen Nutzung ausgehen bzw. solche, die auf das genehmigte Vorhaben einwirken, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, und vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - sowie Beschluss vom 06.11.2008 - 4 B 58.08 -, juris Die TA Lärm ordnet den in Betracht kommenden Immissionsorten entsprechend den Gebietstypen der BauNVO und der aus den Tageszeiten resultierenden Schutzbedürftigkeit Immissionsrichtwerte zu. Das Vorhabengrundstück liegt entweder in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet oder – bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans - nach den vorliegenden Lageplänen und Luftbildern in einem (faktischen) Gewerbegebiet, auf welches die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1b. der TA Lärm anwendbar sind. Das Vorhaben und seine nähere Umgebung können damit nach Maßgabe der Nr. 6 der TA Lärm den Schutzanspruch (allenfalls) eines Gewerbegebietes beanspruchen. Nach Nr. 6.1 TA Lärm liegt der Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten bei 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine (Bebauungsplan-) Festsetzungen bestehen, entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen besteht keine Veranlassung, das Vorhaben gegenüber den Klägerinnen als rücksichtlos einzustufen. Nach den vorliegenden Gutachten werden die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 456 erstellte Gutachten der Q. Consult GmbH Schallschutz und Bauphysik vom 21.03.2012 kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts am Bauvorhaben der Beigeladenen eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Die Schallimmissionen im Plangebiet liegen danach tagsüber zwischen 54 und 58 dB(A) und nachts nicht über 45 dB(A) (vgl. dort Ziff. 8.4.1). Aus dem weiteren Gutachten der Q. Consult GmbH vom 11.09.2015 ergibt sich für den Immissionsort 21 (hier betroffenes Speichergebäude) ein Nachtwert von (maximal) 34,9 dB(A) mit darin enthaltenen Werten von 30,7 dB(A) für das Grundstück E. Straße 00/00 und 32,9 dB(A) für das Betriebsgrundstück N. Straße 1. Unter Berücksichtigung eines Genehmigungsbescheides des S1. -Kreises O1. vom 28.04.2015 zur Erweiterung der Produktionsleistung des Kraftfutterwerks der Klägerin zu 2. von 200.000 t auf 300.000 t pro Jahr (E. Straße 00) ergibt sich am Immissionsort 21 ein Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) nachts mit darin enthaltenen Werten von 37,7 dB(A) für das Grundstück 00/00 und 32,9 dB(A) für das Betriebsgrundstück N. Straße 1. Damit wird der Richtwert für Gewerbegebiete (50 dB(A) nachts) entsprechend den Vorgaben der Immissionsschutzbehörden zur langfristigen Lärmsanierung um mehr als 10 dB(A) unterschritten. Die Untersuchungsergebnisse zeigen zudem, dass auch bei summarischer Betrachtung der Betriebsnutzungen unter Ausschöpfung von Erweiterungsgenehmigungen Immissionsrichtwerte unterhalb von Mischgebietswerten (vgl. 6.1c TA Lärm) auftreten. Es kann also keine Rede davon sein, dass es den Klägerinnen künftig nicht mehr möglich sein könnte, ihre Betriebe fortzuführen und sogar zu erweitern. Bedenken gegen die Gutachten bestehen entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht. Sie entsprechen den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen und sind von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallschutz erstellt worden. Das gegen die Verwertbarkeit der Gutachten gerichtete Vorbringen der Klägerinnen erschöpft sich in bloßen Vermutungen ohne nachvollziehbare Belege. Der Beweisantrag Nr. 1 des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aus der mündlichen Verhandlung konnte als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt werden, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass entgegen der genannten Gutachten die Werte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet am Bauvorhaben der Beigeladenen nicht eingehalten werden. Der Vortrag der Klägerinnen zur Schutzwürdigkeit von Freisitzen/Terrassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 7 A 11/11 -, juris, führt hier nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Die Einrichtung einer Außenterrasse und eines Freisitzes ändern nichts an der immissionschutzrechtlichen Einordnung des Vorhabens als gewerblicher Nutzung. Der Aufenthalt in einem Gastronomiebetrieb in einem Gewerbegebiet wird regelmäßig von begrenzter Dauer sein (z.B. in der Mittagspause) und ist jedenfalls nicht mit dem Aufenthalt in einem Ausflugslokal oder gar mit dem Außenwohnbereich eines Einfamilienhauses zu vergleichen. Zudem sind Freisitz und Außenterrasse offensichtlich nicht ganzjährig nutzbar, sondern nur zu bestimmten Jahreszeiten und Wetterlagen. Zudem müssen die Betriebe der Klägerinnen gegenüber der neu hinzukommenden Bebauung nicht mehr Rücksicht nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Bebauung. Das geplante Vorhaben hält zu den Betrieben der Klägerinnen einen Abstand von mindestens ca. 800 m bis 850 m ein. In entsprechender oder sogar deutlich geringerer Entfernung (ca. 630 m bis 700 m) liegen aber – insoweit unstreitig - bereits die Wohnhäuser entlang der E1. Straße im Bereich der Einmündung E2.------straße bis zur weiter nördlich gelegenen Z.----straße und darüber hinaus (E1. Straße 00 bis 000 X). Desweiteren befinden sich in den Gebäuden E1. Straße 0 und 0 sowie 00 und 00, die ebenfalls in vergleichbarer Entfernung zu den Betriebsgrundstücken der Klägerinnen liegen, Büronutzungen. Dabei handelt es sich auch nicht nur um vereinzelte Wohn-/Büronutzungen, sondern nach den vorliegenden Lageplänen und Luftbildern um ein größeres Mischgebiet mit zahlreichen, (auch) dem Hafengebiet zugewandten Wohn- und Bürohäusern. Diese Nutzungen stellen vergleichbare und z.T. sogar höhere Immissionsanforderungen als das Vorhabengrundstück. Dies gilt insbesondere für die Wohnnutzungen im Barbaraviertel entlang der E1. Straße (E1. Straße 00 bis 000X), da dieser Bereich nach dem Inhalt der vorliegenden Akten aufgrund der Vielzahl an Wohnhäusern mindestens als Mischgebiet einzuschätzen ist und somit nach der TA Lärm niedrigere Immissionsrichtwerte zu beachten sind (vgl. dort Ziff. 6.1c). Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich um genehmigte Wohn- und Büronutzungen handelt. Der Beweisanregung aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 12.10.2016 auf Beiziehung sämtlicher Hausakten der betroffenen Häuser musste nicht nachgegangen werden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor und werden von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht, dass die seit Jahrzehnten vorhandenen Wohnhäuser des Barbaraviertels sämtlich oder auch nur teilweise illegal genutzt werden. Die Vertreter der Beklagten haben dazu in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, ihnen lägen keine Hinweise auf illegale Wohnnutzungen vor. Zudem haben sie stichpunktartig das Vorliegen von entsprechenden Genehmigungen überprüft und bejahen können. Dem Beweisantrag Nr. 4 des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aus der mündlichen Verhandlung, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die o.g. genannten Wohnhäuser einen Immissionswert oberhalb der zulässigen Werte für ein Wohn- oder Mischgebiet hinnehmen müssten, musste das Gericht nicht nachgehen. Die zum Beweis gestellt Fragen sind ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Auf die Frage, ob (alle) Wohnhäuser entweder baurechtlich nicht genehmigt oder zeitlich nach Aufnahme der industriellen Nutzung im O. Hafen errichtet worden sind, kommt es für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit nicht an. Maßgebend für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit ist allein der Bestand an Wohnungen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Im Übrigen dient der Beweisantrag der Ausforschung, denn konkrete Hinweise auf illegale Nutzungen liegen, wie oben dargelegt nicht vor. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die vorhandene Wohnbebauung aus sonstigen Gründen weniger schutzwürdig ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen ebenfalls nicht vor. Die Beweisanträge Nr. 2 und 3 aus der mündlichen Verhandlung waren ebenfalls als Ausforschungsbeweisanträge abzulehnen. Für den Antrag, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Lärm der Industriebetriebe des O. Hafens am Bauvorhaben der Beigeladenen eher überschritten sei als auf der Höhe der Wohnhäuser, weil die Wohnbebauung durch Hindernisse abgeschirmt würde und deshalb geringeren Immissionen ausgesetzt sei als das Bauvorhaben der Beigeladenen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Konkrete Hindernisse, die die Wohnhäuser nachhaltig abschirmen könnten, benennt der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nicht. Zudem ist die zu klärende Frage auch unerheblich, da, was maßgeblich ist, die Immissionsrichtwerte am Vorhaben der Beigeladenen – wie oben dargelegt – eingehalten werden. Entsprechendes gilt für die Klärung der Frage, ob die Vorbelastung durch den Industrielärm am Vorhabengrundstück höher sei als im Bereich der vorhandenen Wohnnutzungen. Gegenüber den vorhandenen Wohnnutzungen müssen die Klägerinnen auch jetzt schon ein Maß an Rücksichtnahme üben, das sich durch die Realisierung des genehmigten Vorhabens voraussichtlich nicht - jedenfalls nicht unzumutbar - verändern wird. Das streitige Vorhaben weist gegenüber den vorhandenen Nutzungen aufgrund seiner Lage in einem (ausgewiesenen oder faktischen) Gewerbegebiet einen geringeren Schutzanspruch und ‑ jedenfalls überwiegend – sogar eine größere Entfernung zu den Betrieben der Klägerinnen auf. Es ist somit nahezu auszuschließen, dass an dem Bauvorhaben der Beigeladenen Immissionsrichtwerte überschritten werden, ohne dass zugleich bzw. zuvor im Bestand Überschreitungen der Richtwerte auftreten. Die Klägerinnen haben selbst vorgetragen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur im O. Hafen, sondern auch in der näheren Umgebung die Emissionen der Betreibe deutlich wahrnehmbar seien, Gerüche, Lärm und Staub seien an der Tagesordnung. Soweit die Klägerinnen Rücksichtnahmeverpflichtungen wegen auftretender Geruchsimmissionen befürchten, so ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese aufgrund des Bauvorhabens der Beigeladenen gesteigert werden. Mögliche Geruchsimmissionen, denen das genehmigte Vorhaben ausgesetzt sei, sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 456 gutachterlich untersucht worden. Die Gutachten der B. Institut für Umweltschutz GmbH & Co. vom 21.03.2012 und vom 16.11.2015 kommen zu dem Ergebnis, dass im gesamten Plangebiet die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie ‑ GIRL – für Wohn-/Mischgebiete von 0,1 (10 %) eingehalten werden. Für das hier in Rede stehende Vorhaben gilt der in einem Gewerbe/Industriegebiet höhere Wert von 0,15 (15 %), der mit tatsächlichen Werten von unter 0,01 und 0,02 deutlich unterschritten wird. Dem Beweisantrag Nr. 5 des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen aus der mündlichen Verhandlung, ein weiteres Geruchsgutachten einzuholen, musste das Gericht nicht nachgehen, denn der Antrag diente dem Ausforschungsbeweis. Konkrete Mängel der vorliegenden Geruchsgutachten sind nicht geltend gemacht worden. Sonstige Luftverschmutzungen sind ebenfalls im Bebauungsplanverfahren untersucht und als unkritisch beurteilt worden. Im Übrigen gilt sowohl für die Geruchsbelastung als auch für die sonstigen Luftverschmutzungen das oben Ausgeführte, da bereits die vorhandenen (Wohn-)Nutzungen in geringerer Entfernung zu den Betrieben der Klägerinnen liegen. Nachbarrechtsverletzungen durch die erteilten Befreiungs- bzw. Abweichungsbescheide vom 01.10.2014 zu Lasten Klägerinnen sind nicht ersichtlich und werden von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.n. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.