Beschluss
7 B 1155/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0310.7B1155.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Baugenehmigung weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts verstoße. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit dem Einwand, das Vorhaben füge sich nicht gemäß § 34 BauGB vor Ort ein, verschiebe den Schwerpunkt der Gebietsprägung in ihre Richtung und sei - auch wegen der unzureichenden Erschließung - bauplanungsrechtlich mit dem Gebietscharakter der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung nicht vereinbar, hat die Antragstellerin nicht dargelegt, welches sie schützende subjektive Recht durch das Vorhaben verletzt werden könnte. Auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil die nähere Umgebung ihres Grundstücks - ebenso wie die des Vorhabengrundstücks - nach den mit der Beschwerde nicht hinreichend angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einer Gemengelage liegt. Der Dimensionierung und damit dem Maß der baulichen Nutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.2.2012 ‑ 7 B 72/12 -, m. w. N., und vom 4.11.2015 - 7 B 744/15 -, juris. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht hinreichend aufgezeigt. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.2.2013 ‑ 7 B 99/13 -, m. w. N., und vom 4.11.2015 - 7 B 744/15 -, juris. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die geltend gemachte Veränderung des Gebietscharakters zu für sie unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Gegenüber der Antragstellerin resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, vom 14.2.2013 - 7 B 99/13 -, und vom 4.11.2015 - 7 B 744/15 -, juris. Der Antragstellerin steht es zudem frei, ihr Grundstück bzw. Teile des Grundstücks durch entsprechende Sichtschutzelemente oder Anpflanzungen vor einer Einsichtnahme zu schützen. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohnhaus der Antragstellerin ist angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens und der Grundstückszuschnitte des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragstellerin fernliegend. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Wohnhaus der Antragstellerin aus in drei Himmelsrichtungen ein freier Blick erhalten bleibt. Letztlich hat die Antragstellerin auch keinen lärmbedingten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dargelegt. Dass mit vorhabenbedingten unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Grundstück der Antragstellerin zu rechnen sein könnte, erscheint angesichts des Schallimmissionsgutachtens vom 24.10.2014 ebenfalls fernliegend. Der gegen das Gutachten in lediglich pauschaler Weise erhobene Vorwurf, es sei die „Tunnelwirkung“ des Vorhabengebäudes nicht berücksichtigt worden, stellt die Richtigkeit des Gutachtens schon deshalb nicht in Frage, weil nicht nachvollziehbar aufgezeigt ist, welche zusätzlichen Immissionen zu Lasten der Antragstellerin daraus resultieren sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.