Urteil
8 K 4417/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0804.8K4417.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Wege einer baurechtlichen Nachbarklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung betreffend die Errichtung eines als solchen bezeichneten Hotels. Die Klägerin ist ein in C. -I. ansässiges Unternehmen, das sich schwerpunktmäßig mit dem Transport und der Bearbeitung von Schwerlastgütern befasst. Das Betriebsgelände befindet sich unter der Lagebezeichnung T. straße 00, 00000 C. (im Folgenden: Nachbargrundstück). Die Beigeladene plant auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung T1. -B. -Straße 0, 00000 C. die Errichtung eines Betriebs, den sie selbst als „Hotel“ bezeichnet. Das Vorhabengrundstück erstreckt sich in einer Tiefe von ca. 145 m zwischen den an dieser Stelle nahezu parallel verlaufenden Straßen T1. -B. -Straße im Nordosten und T. straße im Südwesten. Das Vorhabengrundstück grenzt jeweils in einer Breite von ca. 75 m an die genannten Straßen. Das Nachbargrundstück liegt dem Vorhabengrundstück an der Straße T. straße südwestlich gegenüber. Die Straßen T1. -B. -Straße und T. straße münden im Norden in die querführende S. Straße. Nördlich der S. Straße befindet sich ein von Wohngebäuden geprägter Bereich. Östlich der T1. -B. -Straße befindet sich das Gleisbett der Stadtbahnlinie 16. Südlich des Vorhabengrundstücks geht die T1. -B. -Straße nach einer Kurve westlich in die Allerstraße über. Neben unstreitig gewerbegebietsverträglicher Nutzung befinden sich in dem Gebiet südlich der S. Straße folgende Nutzungen: - T1. -B. -Straße 0: Ein seit 1993 bestehendes Geschäft zum Verkauf von Textilbekleidung mit zunächst 549 m² genehmigter Verkaufsfläche, das um das Jahr 2015 auf 1.192 m² Verkaufsfläche und 1.367 m² Lagerfläche erweitert wurde. Eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche besteht nicht. Die Beklagte duldet die erweiterte Nutzung nach eigenen Angaben. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der im Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Beklagten in der Fortschreibung 2010/2011 (im Folgenden: Zentrenkonzept) als Ergänzungsbereich zum Nahversorgungszentrum I. ausgewiesen ist. In diesem Bereich soll nach dem Zentrenkonzept geprüft werden, ob eine Gesamtplanung erarbeitet werden kann, „[…] die eine Nutzungsverdichtung ermöglicht (ergänzender nahversorgungsrelevanter Einzelhandel, Park+Ride-Anlage mit Kiosk/ Backshop/ Café am Bahnhaltepunkt, Dienstleister usw.).“ Neben dem Nahversorgungszentrum I. sind ferner das Nahversorgungszentrum N. und das Hauptzentrum C. -S1. als zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen. Das Sortiment „Bekleidung“ ist nach der „C. Liste zur Definition nahversorgungs-, zentren- und nicht-zentrenrelevanter Sortimente“ als zentrenrelevantes Sortiment definiert. - T. straße 0: Ein 1956 genehmigtes Wohnhaus mit vier Wohneinheiten, in dem vier unterschiedliche Familien gemeldet sind. - T. straße 00: Ein 1976 genehmigtes und 1978 um einen Dachgeschossausbau erweitertes Wohnhaus. Im Obergeschoss sind derzeit zwei Personen gemeldet. Es besteht eine Baulast, die die Wohnnutzung auf Betriebsleiter und Aufsichtspersonal des nicht mehr existenten Unternehmens C1. Banddruckerei beschränkt. Im Untergeschoss ist seit 2010 ein Pärchenclub genehmigt. - T1. -B. -Straße 0: Es sind sieben Personen gemeldet, eine Wohnnutzung hingegen nicht förmlich genehmigt. - T1. -B. -Straße 0: Es ist ein Bordell genehmigt. Eine Person ist gemeldet. Eine Wohnnutzung ist nicht genehmigt. Nach entsprechendem Antrag der Beigeladenen vom 18. Mai 2018 erteilte die Beklagte am 14. März 2019 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines „Hotels mit ca. 80 Stellplätzen“ auf dem Vorhabengrundstück. Hiergegen erhob die Klägerin am 26. April 2019 Klage, die unter dem Az. 8 K 2648/19 anhängig ist. Nach Bauantrag der Beigeladenen vom 3. Juli 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 18. September 2020 eine Baugenehmigung zur „Errichtung eines Hotels mit 263 Zimmern, 119 PKW-STP, 66 Fahrrad-STP, inklusive eines Fitness-Studio, Restaurant, Laundry-Café, Common-Work Place, Self-Storage und Bike Rental“. Hiergegen erhob die Klägerin am 26. Oktober 2020 Klage, die unter dem Az. 8 K 5862/20 anhängig ist. Am 16. Dezember 2020 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten sodann eine weitere Baugenehmigung „zur Errichtung eines Hotels mit 207 Zimmern, 140 PKW-STP, 140 F-STP“. Mit Bescheid vom 2. Juli 2021 genehmigte die Beklagte das Vorhaben als „Errichtung eines Hotels mit 207 Zimmern, 158 PKW-STP, 159 Fahrrad-STP, inklusive eines Fitness-Studios“. Dabei versah sie die Baugenehmigung unter Ziffer 8 der Auflagen mit folgender, als solcher bezeichneten Auflage: „Der Gebäudekomplex wird als ein Hotel genehmigt einschließlich den in den Planunterlagen dargestellten Einrichtungen (Fitnessstudio, Rezeption mit Copyshop, Common-Workspace Bereich und 24 h-Shop, Frühstück/Gastraum und Selfstorage-Bereich). Das Fitnessstudio steht auch Nicht-Hotelgästen zur Verfügung (siehe Schreiben vom 16.02.2021). Eine Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung ist nicht Bestandteil des Bauantrages und dieser Baugenehmigung.“ In der mit einem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen Baubeschreibung ist als Art der Nutzung „Hotel“ angegeben. Gleiches gilt für die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen. In Letzterer wird die Dienstleistung als „Hotelservice“ umschrieben. In dem mit einem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen Verkehrsgutachten der Firma Q. aus November 2019 (mit Überarbeitung aus Februar 2021) wird das Vorhaben unter Ziffer 1 „Hintergrund und Anlass“ von der Konzeption her als „modernes Studierenden-/ Businesshotel“ beschrieben. In der ebenfalls mit einem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ der X. Gruppe vom 21. Oktober 2019 wird das Vorhaben unter Ziffer 1 „Anlass und Aufgabenstellung“ als geplante Errichtung eines „Studentenhotels“ beschrieben. Die Klägerin hat am 23. August 2021 Klage erhoben. Am 23. März 2022 hat die Beklagte der Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt, durch die eine ergänzte Betriebsbeschreibung zum Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung gemacht worden ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 344-346 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, das Vorhaben verstoße gegen ihren Gebietsgewährleistungsanspruch. Die nähere Umgebung um das Vorhaben sei als faktisches Gewerbegebiet zu qualifizieren. Hieran ändere auch die Existenz des formell illegalen Modeoutlets E. nichts. Der Standort dieser Nutzung gehöre schon nicht mehr zur näheren Umgebung, da er Teil einer von der Umgebung abgegrenzten Fachmarktagglomeration entlang der S. Straße sei. Jedenfalls aber handele es sich um einen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO atypischen großflächigen Einzelhandel, der an seinem Standort städtebaulich integriert sei. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei daher widerlegt. Für eine städtebauliche Atypik spreche insbesondere, dass der Standort im Ergänzungsbereich zum zentralen Versorgungsbereich I. belegen sei. Dieser Bereich sei als Ansiedlungsort für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel gewollt. In Bezug auf den Ortsteil I. gleiche die Nutzung auch eine deutliche Unterversorgung innerhalb des Sortiments Bekleidung aus. Auch für das Stadtgebiet der Beklagten bestehe ein Angebotsdefizit im Bereich Bekleidung; einem Umsatz von 8,3 Mio. Euro stehe eine Kaufkraft von 23 Mio. Euro gegenüber. Der Betrieb ziehe dabei aber trotz seiner verkehrsgünstigen Lage nicht weiträumig Kaufkraft ab; er wirke insofern nicht über den Nahbereich hinaus. Weiter gingen von dem Betrieb auch keine negativen Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aus. Gegen negative städtebauliche Auswirkungen spreche insbesondere, dass sich der Standort seit 2015 etabliert habe. Eine Schwächung anderer zentraler Versorgungsbereiche sei ersichtlich nicht erfolgt. Die Beigeladene wolle weiter mit dem Vorhaben eine gebietsfremde, wohnähnliche Nutzung etablieren, die im faktischen Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Es sei bei Einordnung des Vorhabens auf den nach dem Nutzungskonzept erkennbaren und schwerpunktmäßigen Nutzungszweck sowie die sich aus der räumlichen Struktur des Gesamtvorhabens bietenden Nutzungsmöglichkeiten des Objekts abzustellen. Aus den Bauvorlagen ergebe sich eine angestrebte wohnähnliche Nutzung des Vorhabens durch Studenten und „Young Professionals“. Mit Ausnahme einer Küche bzw. Kochnische biete das genehmigte Vorhaben alles, was für eine eigenständige Haushaltsführung nötig sei. Besonders deutlich werde der wohnähnliche Charakter des Vorhabens, das einem Studenten-Wohnheim gleiche, in der Aufteilung der Nutzungseinheiten in überwiegend Einzelzimmer, was für einen Hotelbetrieb untypisch sei. Jede Nutzungseinheit verfüge über einen eigenständigen Zugang abseits der zentral gelegenen Rezeption. Im Übrigen sei die angegebene Art der Nutzung „Hotel“ in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Es sei Aufgabe der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren gewesen, die beabsichtigte Nutzung so weit zu konkretisieren, dass ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin sicher ausgeschlossen werden könne. Ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin lasse sich nur dann ausschließen, wenn jede nach dem erteilten Vorbescheid denkbare „Hotelnutzung“ mit der Eigenart des Baugebiets vereinbar wäre. Dass dies nicht der Fall sei, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 43/89 – entschieden. Dies zugrunde gelegt, seien Betriebe des Beherbergungsgewerbes als Gewerbebetriebe aller Art in einem Gewerbegebiet nur zulässig, wenn wie bei einem Tagungs- oder Messehotel typischerweise von einer kurzen Verweildauer der Gäste auszugehen sei. Auch Ziffer 8 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung könne nicht die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens sicherstellen. Denn der Ausschluss von Wohnnutzung und wohnähnlicher Nutzung im Wege einer Nebenbestimmung bleibe in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Auch die Nachtragsgenehmigung der Beklagten vom 23. März 2022 könne den Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch nicht ausräumen. Die ergänzte Betriebsbeschreibung versuche durch vage bleibende Worthülsen lediglich zu verschleiern, dass sich das geplante Beherbergungsangebot vornehmlich an Studierende richte. Die ergänzte Betriebsbeschreibung schließe sodann auch keinen längerfristigen Aufenthalt sicher aus, da zwar eine Buchung auf 30 Tage Aufenthalt beschränkt, eine Mehrfachbuchung jedoch offenbar möglich sei. Dass ein längerfristiger oder zumindest wiederkehrender Aufenthalt von Gästen auch bezweckt sei, ergebe sich auch aus den Ausführungen zum Self-Storage-Service. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Baugenehmigung gewährleiste nicht, dass an den im Falle der Vorhabenverwirklichung neu geschaffenen Immissionsorten im Sinne der TA Lärm noch zumutbare Geräuschimmissionen festzustellen seien. Die mit einem Genehmigungsvermerk versehene schalltechnische Untersuchung der Q1. D. GmbH vom 8. April 2019 gehe hinsichtlich des Betriebs der Klägerin von unzureichenden Annahmen aus, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2019 anders lautende Angaben an die Q1. D. GmbH übermittelt habe. Hinsichtlich der Fahr- und Parkbewegungen von Pkw sei tagsüber nicht von 3 Pkw/h sondern von 14 Pkw/h auszugehen. Nachts für die lauteste Stunde von 120 Pkw. Hinsichtlich der Fahrbewegungen, Abstell- und Rangiervorgänge von Lkw sei tagsüber nicht von 5 Lkw/h sondern von 6 Pkw/h auszugehen. Nachts für die lauteste Stunde von 30 Lkw. Unplausibel sei der gutachterliche Ansatz hinsichtlich der Fahrzeugfrequenz auf der Straße T. straße ferner insoweit, als dieser von 24 Kfz/h nachts bei 3% Lkw-Anteil ausgehe. Dieser Ansatz gehe von weniger als einem Lkw/h in der Nacht aus und treffe schon mit Blick auf den klägerischen Betrieb an der Straße T. straße nicht zu. Ferner werde aus den Lärmarten wie Verkehrslärm und Gewerbelärm entgegen der Rechtsprechung kein Summenpegel gebildet und keine Aussage zur Zumutbarkeit tieffrequenter Geräusche getroffen. Es sei ferner davon auszugehen, dass dem Baugebiet, aus dessen bisheriger Nutzungsstruktur sich gemäß Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm auch die einzuhaltenden Lärmrichtwerte ergäben, durch das Hinzutreten des Vorhabens ein immissionsschutzrechtlich relevantes, anderes Gepräge aufgedrückt werde, mit der Folge, dass geringere Richtwerte im Sinne der Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten seien und die Klägerin in der Folge Betriebseinschränkungen zu befürchten habe. Letztlich leide die Baugenehmigung an einem absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG), denn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, sei jedenfalls nicht fehlerfrei durchgeführt bzw. nachgeholt worden. Dass die Vorprüfung gemäß § 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durch die Behörde durchgeführt und dokumentiert worden sei, sei nicht ersichtlich. Es genüge nicht, das Ergebnis einer von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfung ohne nähere Prüfung zu übernehmen. Ferner fehle es an der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung an die Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG. Im Übrigen sei die Vorprüfung nach dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht entsprechend der Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Die Vorprüfung verhalte sich entgegen den maßgeblichen Kriterien der Anlage 2 UVPG NRW nicht zu Abrissarbeiten (Ziffer 1.1), der Relevanz des Vorhabens für Tiere (Ziffer 1.3), Störfallrisiken (Ziffer 1.6) sowie Risiken für die menschliche Gesundheit für die Nutzer des geplanten Vorhabens. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 in der Gestalt des Nachtrags vom 23. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, bei dem maßgeblichen Baugebiet handele es sich um eine bauplanungsrechtliche Gemengelage. Dies ergebe sich aus der Belegenheit des Modeoutlets E. in der näheren Umgebung. Dieser Betrieb sei ein nicht atypischer und damit im Gewerbegebiet unzulässiger großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 1.192 m², der mit dem Vertrieb von Herren- und Damenoberbekleidung ein kerngebietstypisches Sortiment abdecke und in dieser Größe in einem Nahversorgungszentrum unüblich sei. Der Betrieb sei schon vor seiner Vergrößerung 2015 der größte Bekleidungs-Einzelhandel auf dem Gebiet der Beklagten gewesen; seit der geduldeten Vergrößerung sei er der mit Abstand größte. Der Betrieb sei auch nicht auf die Nahversorgung ausgerichtet. Zwar sei er geeignet die Ansprüche an die Versorgung mit Bekleidung abzudecken, die in einem Nahversorgungszentrum erwartet werden könnten; über diese Versorgungsfunktion gehe der Betrieb aber deutlich hinaus. Die Klägerin habe auch bei Annahme eines faktischen Gewerbegebiets keinen Gebietsgewährleistungsanspruch, denn Hotels seien als Beherbergungsbetriebe im Gewerbegebiet jedenfalls dann allgemein zulässig, wenn sie keinen Wohncharakter aufwiesen und die Verweildauer der Gäste üblicherweise kurz sei. Das Vorhaben weise keinen unzulässigen Wohncharakter auf. Zwar solle die Aufenthaltsdauer der Gäste bis zu sechs Monate betragen. Die Zimmer hätten aber keine Kochgelegenheit, sodass die Gäste auf die Einrichtungen des Hotels angewiesen seien. Das Vorhaben verfüge über hoteltypische Einrichtungen, die den Hotelcharakter der Übernachtungsräume ausmachten. Das Vorhaben sei nicht mit einem Studentenwohnheim vergleichbar, denn Studentenwohnheime verfügten zumindest über eine gemeinschaftliche Kochmöglichkeit. Die Angaben zur Nutzung seien nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Das zulässige Nutzungsspektrum ergebe sich schon aus der Größe der Zimmer, den Verzicht auf Herd und Spüle sowie den hoteltypischen ergänzenden Einrichtungen und werde nicht erst durch die Auflage Ziffer 8 der Baugenehmigung sichergestellt. Die Zimmer vermittelten auch keine Privatheit. Die ca. 16 m² großen Einzel- bzw. 20 m² großen Doppelzimmer mit Bett, Sessel, Schrank, Tisch und separatem Badezimmer wiesen eine typische Hotel-Möblierung auf. Eine Werbung des Betreibers mit Slogans wie „wie zu Hause fühlen“ sei üblich und impliziere kein Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne. Die Auflage Ziffer 8 deklariere keine unzulässige Nutzung, sondern habe allein den Zweck, Entwicklungen zu untersagen, die zu einer wohnähnlichen Nutzung führen würden. Namensschilder und Klingeln an den einzelnen Zimmern, die Nutzung mobiler Kochgeräte, das Verweilen von Gästen über sechs Monate hinaus, eine Abrechnung der Zimmer nicht über die Hotelverwaltung sondern durch Dritte und Ähnliches werde von der Beklagten nicht geduldet. Jedenfalls durch die Nachtragsgenehmigung vom 23. März 2022 werde das Vorhaben zu einem in einem Gewerbegebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb konkretisiert. Die ergänzte Betriebsbeschreibung mache deutlich, dass das Hotel von jedermann für eine begrenzte Aufenthaltsdauer genutzt werden könne. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es sei durch das Lärmgutachten nachgewiesen, dass die Klägerin durch das Vorhaben keine zusätzlichen Betriebseinschränkungen zu befürchten habe. Es sei insofern auf die Wohnnutzung mit gleichem Schutzanspruch wie die Beigeladene in dem Gebäude T. straße 00 abzustellen. Dieses Gebäude liege näher am Betriebsgelände der Klägerin als das Vorhaben. Die Erforderlichkeit der Bildung eines Summenpegels aller Lärmarten sei nicht ersichtlich. Es liege letztlich auch kein absoluter Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der UVP-Vorprüfung vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass das entsprechende Gutachten von der Beigeladenen beauftragt worden sei, da die Beklagte jedenfalls im Vermerk vom 19. April 2021 eine Befassung mit dem Gutachten und ein Ergebnis dokumentiert habe. Die Vorprüfung sei auch sachgerecht durchgeführt worden und im Ergebnis nachvollziehbar. Auswirkungen von Abrissarbeiten seien nicht zu betrachten gewesen, zumal der Abriss einer Altbebauung nicht Gegenstand des beantragten Vorhabens gewesen sei. Es seien auch keine Störfallbetriebe in C. ansässig, deren Auswirkungen berücksichtigt hätten werden müssen. Es bestünden auch keine Risiken für die menschliche Gesundheit der Nutzer des Vorhabens, was durch das Schallgutachten belegt sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vorhaben befinde sich in einer bauplanungsrechtlichen Gemengelage, sodass ein Gebietsgewährleistungsanspruch ausscheide. Das geplante Hotel weise keinen wohnähnlichen Charakter auf. Das Hotel richte sich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, an Studierende. Innerhalb dieser Gruppe vor allem an Studierende, Forschende und junge Berufstätige (Young Professionals), die projektbezogen lernten, forschten und arbeiteten. Diese Gruppe komme typischerweise für ein Forschungsprojekt oder -semester, für einige Wochen oder auch wenige Monate jeweils für 2-4 Tage in der Woche in die Region, um an diesen Tagen die Universität oder andere Forschungseinrichtungen zu besuchen. An den Wochenenden kehre die Gruppe sodann regelmäßig „nach Hause“ zurück. Dieses Konzept entlaste auch den Wohnungsmarkt. Es gebe in den Zimmern täglichen Wäschewechsel und Reinigungsservice sowie eine 24-Stunden Rezeption. Check-In und Check-Out seien täglich möglich. Es finde nur eine tageweise Vermietung der Zimmer statt. Eine individuelle Zimmergestaltung dürfe nicht erfolgen. Weder die Zugänglichkeit der Zimmer von außen, noch die Zahl der Einzelzimmer sprächen für einen Wohncharakter. Vielmehr sei die überwiegende Zahl der Hotelgäste alleinreisend. Die Auflage Nr. 8 schließe zudem eine wohnähnliche Nutzung des Hotels aus. Jedenfalls sei durch die Nachtragsgenehmigung vom 23. März 2022 eine wohnähnliche Nutzung des Vorhabens sicher ausgeschlossen worden. Die ergänzte Betriebsbeschreibung mache deutlich, dass das Beherbergungsangebot nicht auf die Schaffung einer Heimstatt im Alltag ausgerichtet sei. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Soweit die Klägerin ein höheres Betriebsaufkommen auf ihrem Grundstück behaupte, werde dies bestritten. Im Übrigen schränke das Vorhaben den Betrieb der Klägerin jedenfalls nicht weitergehend ein. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG sei nicht zu beanstanden. Es sei üblich, die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht auf Basis eines Gutachtens des Vorhabenträgers durchzuführen. Dieses Gutachten orientiere sich an den einschlägigen Kriterien und sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Vorsitzende und der Berichterstatter der Kammer haben den Bereich um das Vorhabengrundstück am 8. Dezember 2021 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (3 Bände) sowie der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 5862/20 und 8 K 2648/19 nebst der in diesen Verfahren beigezogenen Bauakten der Beklagten (5 Bände). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die der Beigeladenen seitens des Bürgermeisters der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 23. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N Daran fehlt es hier. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die angefochtene Baugenehmigung zu ihren Lasten zu unbestimmt ist (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) und in der Folgeihren Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt. Eine inhaltlich gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmte Baugenehmigung führt nur dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 44. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Klägerin steht der geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, juris, Rn. 41, m. w. N. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gilt auch zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB liegen. Diese Vorschrift hat ebenso wie die Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 12 ff. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gilt jedoch nicht in einem Gebiet, das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung keinem Baugebiet nach der BauNVO zu geordnet werden kann (sog. Gemengelage). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2016 – 7 B 1155/15 –, juris, Rn. 3. Hiernach kommt ein Gebietsgewährleistungsanspruch vorliegend nicht in Betracht. Denn die Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung entspricht keinem Baugebiet im Sinne der BauNVO. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche "nähere Umgebung" wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2. Hiervon ausgehend erstreckt sich die nähere Umgebung im Hinblick auf das Merkmal der Art der baulichen Nutzung von der S. Straße im Norden bis einschließlich der Nutzung südlich der B1.----straße im Süden und von den Nutzungen westlich der Straße T. straße im Westen bis zur Bahntrasse im Osten. Die von der S. Straße erschlossenen Einzelhandelsbetriebe nördlich des Vorhaben- und Nachbargrundstücks sind nicht aus der näheren Umgebung auszuscheiden. Denn sie sind – wie der Rest des betrachteten Gebiets – gewerblich geprägt. Eine insofern anderweitige Bau- und Nutzungsstruktur gegenüber dem Restgebiet ist – entgegen der Auffassung der Klägerseite – nicht erkennbar. Insbesondere führt der Umstand, dass die Nutzung des Modeoutlets E. auf dem Flurstück 000 nördlich des Vorhabengrundstücks nach der Verkaufsfläche als großflächiger Einzelhandelsbetrieb einzustufen ist, nicht zu einer derart andersartigen Nutzungsstruktur, die die Ausgrenzung dieses einzelnen Betriebs rechtfertigen könnte. Denn die angenommene Großflächigkeit lässt den prinzipiell gewerblichen Charakter der Nutzung unberührt und übt damit eine prägende Wirkung auf das unmittelbar südlich angrenzende Vorhabengrundstück aus. Mit der I1. T2. befindet sich im Übrigen ein Einzelhandelsbetrieb auch im südlich des Vorhabengrundstücks belegenen Teil des Gebiets. Bei der räumlich dementsprechend abgegrenzten näheren Umgebung handelt es sich nicht um ein faktisches Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) sondern um eine Gemengelage. Nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete im Sinne der BauNVO entspricht. Die Eigenart der näheren Umgebung bestimmt sich als Maßstab daraus, was in der näheren Umgebung tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bzw. Nutzung gehört nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Bebauung bzw. Nutzung abgefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, juris, Rn. 6; Bay.-VGH, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 CS 19.2013 –, juris, Rn. 31. Ausgehend von diesen Maßstäben kann die nähere Umgebung um das Vorhabengrundstück nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft werden. Denn mit dem von der Beklagten geduldeten Modeoutlet E. existiert in der näheren Umgebung ein gewerbegebietsunverträglicher großflächiger Einzelhandelsbetrieb, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – der das Gericht folgt – geklärt, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO als negatives Tatbestandsmerkmal zu allen Baugebietstypen der BauNVO abseits der Kern- und Sondergebiete zu lesen ist, mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO in festgesetzten und faktischen Gewerbegebieten ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 A 1310/16 –, juris, Rn. 30 f. Allein der Umstand, dass ein gewerblicher Einzelhandelsbetrieb die Schwelle der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO überscheitet, vermag nicht dessen Eigenschaft als „Fremdkörper“ bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsrahmens zu begründen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 9 K 2434/12 –, juris, Rn. 108 ff. Das Modeoutlet E. gilt gemäß der Regelvermutung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO aufgrund einer Geschossfläche von mindestens 2.559 m² (1.192 m² Verkaufsfläche und 1.367 m² Lagerfläche) als großflächiger Einzelhandelsbetrieb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde gelegt hat. Entsprechende Abweichungen können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass der Betrieb beschränkt ist auf ein eingeschränktes Warensortiment (z.B. nur Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an einem anderen Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. Die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hängt danach maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen dort angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 61 ff. Die Belegenheit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einem zentralen Versorgungsbereich kann ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine städtebauliche Atypik sein, was allein aber noch nicht notwendigerweise zur Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO führt. Entsteht beispielsweise durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb im zentralen Versorgungsbereich eine Überversorgung mit nahversorgungsrelevanten Gütern und begründet dies die Gefahr, dass hierdurch Kaufkraft aus anderen Teilen des Gemeindegebiets, insbesondere anderen ebenfalls der Nahversorgung dienenden zentralen Versorgungsbereichen abgezogen wird, kann es sich gleichwohl um einen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO typischen Fall handeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 4 B 44.20 –, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 10 A 2544/18 –, juris, Rn. 41 f. Ausgehend hiervon sind keine betrieblichen Gesichtspunkte ersichtlich, die in die Richtung einer Atypik deuteten. Insbesondere geht vorliegend der der Regelvermutung zugrunde liegende Schluss, bei einer Geschossfläche von über 1.200 m² liege auch eine ab 800 m² anzunehmende Großflächigkeit des Einzelhandels vor, im Einzelfall nicht fehl. Denn das Modeoutlet E. weist eine Verkaufsfläche von 1.192 m² auf und überschreitet den genannten Schwellenwert der Großflächigkeit damit deutlich. Hieran ändert auch der Umstand einer ausgeprägten – unterstellt in erheblichem Umfang überörtlich relevanten – Lagernutzung des Standorts nichts. Denn der mit der Vermutung bezweckte Rückschluss von der Geschossfläche auf die Großflächigkeit der Verkaufsfläche ist trotz der umfänglichen Lagernutzung zutreffend. Der Gesetzgeber nimmt augenscheinlich durch die Anknüpfung der Vermutung an den von der Verkaufsfläche unabhängigen, dafür aber anhand von Gebäudeaußenmaßen leichter bestimmbaren Wert der Geschossfläche (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), in Kauf, dass – widerleglich – Nutzungen allein wegen ihrer baulichen Größe der Vermutung unterworfen werden. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass die Vermutung nicht eingriffe, wenn es den baulichen Verbund zwischen Verkaufsfläche und Lagernutzung im vorliegenden Fall nicht gäbe, stattdessen die Lagernutzung in einem anderen Gebäude stattfände und dieser Umstand als betriebliche Atypik anzuerkennen sei, so ist diese hypothetische Betrachtung in Anbetracht der tatsächlich gewählten Nutzungsverteilung innerhalb einer Liegenschaft unbeachtlich. Denn auch eine solche bauliche Situation, wie sie vorliegend gewählt wurde, nimmt die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO durch den gewählten Anknüpfungswert der Geschossfläche als ihr unterfallend grundsätzlich (aber widerleglich) in Kauf. Ein Anknüpfungspunkt für eine betriebliche Atypik wäre allenfalls dann gegeben, wenn – anders als unstreitig hier der Fall – hinter einer großen Geschossfläche, die überwiegend aus Lagerfläche bestünde, ein lediglich geringfügiger Anteil an Verkaufsfläche unter 800 m² stünde. Eine im Verhältnis zur Verkaufsfläche größere Lagerfläche ist hingegen für sich genommen keine Grundlage für die Annahme betrieblicher Atypik und dürfte vielmehr das Angebotsspektrum eines Einzelhandelsstandorts und damit dessen Einwirkungspotenzial auf das städtebauliche Gefüge noch steigern. So mag durchaus zur Anziehungskraft eines Standortes beitragen, dass aufgrund außergewöhnlich geräumiger Lagerflächen ein Sortiment vorgehalten werden kann, das andernorts etwa aus Kostengründen nicht ständig verfügbar ist. Bei einer derartigen Gestaltung käme gerade aufgrund der hinter der mit der Verkaufsfläche verbundenen großen Lagerkapazitäten gleichsam jedem Quadratmeter Verkaufsfläche mehr Gewicht zu als im Regelfall. Auch gibt es keine konkreten städtebaulichen Anhaltspunkte, die für eine Widerlegung der Regelvermutung streiten. Hierbei kann insbesondere nicht als konkreter Anhaltspunkt für fehlende Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gewertet werden, dass sich das Modeoutlet E. nach dem Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Beklagten räumlich im Ergänzungsbereich zum Nahversorgungszentrum I. befindet (Zentrenkonzept, S. 70). Denn dieser Umstand lässt keinen Schluss auf die städtebauliche und zentrenbezogene Integrierung des Modeoutlets E. zu. Ein Modeoutlet – insbesondere ein flächenmäßig großflächiges – ist als Einzelhandelsbetrieb mit dem zentrenrelevanten Sortiment „Bekleidung“ nach dem Zentrenkonzept der Beklagten in einem Nahversorgungszentrum nicht zulässig bzw. vorgesehen. Zwar sollen danach zentrenrelevante Sortimente in der Ortsmitte von unter anderem I. eingebunden werden. Die Ortsmitte von I. erhält dabei aber ausdrücklich die Funktionszuweisung eines „Nahversorgungszentrums“. Nahversorgungszentren werden als zentrale Versorgungsbereiche bestimmt, die unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 24a LEPro NRW auch für die Aufnahme großflächiger Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment geeignet sind (Zentrenkonzept, S. 63). Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen dabei nach der „C. Liste zur Definition nahversorgungs-, zentren- und nicht-zentrenrelevanter Sortimente“ (Zentrenkonzept, S. 82 f.) Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren, Arzneimittel sowie Drogeriewaren, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel. Bekleidung gehört hingegen zu den zentrenrelevanten Sortimenten (Zentrenkonzept, S. 83). Hiervon ausgehend bietet das Modeoutlet E. kein nahversorgungsrelevantes Sortiment an und es kann gerade nicht von einem Fehlen der Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO allein aufgrund des Umstands ausgegangen werden, dass das Modeoutlet E. im Ergänzungsbereich eines Nahversorgungszentrums belegen ist. Diese Wertung wird in dem durch das Zentrenkonzept der Beklagten enthaltenen Verweis auf § 24a LEPro NRW bestätigt. Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 LEPro NRW legen die Gemeinden Zentrale Versorgungsbereiche als Haupt-, Neben- und Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Standorte für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden) und Nebenzentren (Stadtteilzentren) liegen, die weitere Anforderungen erfüllen (§ 24a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LEPro NRW). Hieraus ist zu schließen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten gerade nicht typisierend den Nahversorgungszentren zugeordnet werden. Diese planerische Vorstellung wird so auch im Zentrenkonzept der Beklagten deutlich, wenn hinsichtlich der Entwicklung des Nahversorgungszentrums I. – namentlich auch in Bezug auf dessen Ergänzungsbereich – eine Entwicklung von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment sowie die Prüfung einer etwaigen Nutzungsverdichtung mit „ergänzendem nahversorgungsrelevantem Einzelhandel“ empfohlen wird (Zentrenkonzept, S. 70 f.). Nach Auffassung des Gerichts geht der Schluss der Klägerseite demnach fehl, dass im Nahversorgungszentrum I. auch großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortiment zugelassen werden soll und daher der Bestand als integriert angesehen werden kann. Für das Modeoutlet E. lässt sich insofern auch nicht anderes daraus schließen, dass es schon vor der aktuell maßgeblichen Fortschreibung des Zentrenkonzepts in den Jahren 2010/2011 an dem genannten Standort ansässig ist. Denn ausweislich einer Aufstellung der Beklagten zum Nutzungsumfang der Liegenschaft des Modeoutlets E. wies dieses im Zeitpunkt der Fortschreibung des Zentrenkonzepts lediglich eine Verkaufsfläche von ca. 550 m² auf und war damit kein großflächiger Einzelhandel, dessen potenzielle Auswirkungen bereits im Zentrenkonzept bewertet hätte werden können. Die Nutzungsvergrößerung auf eine Verkaufsfläche von 1.192 m² erfolgte vielmehr später und wurde erst um das 2015 von der Beklagten im Zuge einer Brandschau festgestellt. Allein der Umstand einer bislang siebenjährigen „Etablierung“ am maßgeblichen Standort schließt auch nicht aus, dass der Betrieb Folgen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO – namentlich auf die Entwicklung anderer zentraler Versorgungsbereich – hatte oder noch hat. In diesem Zusammenhang lässt sich auch aus dem von der Klägerseite benannten Umstand, die Kaufkraft für Bekleidung auf dem Stadtgebiet der Beklagten bleibe weit hinter dem im Sortiment Bekleidung generierten Umsatz zurück, kein Schluss auf fehlende Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ziehen. Denn durch diesen Gesichtspunkt wird im Lichte des Vorgesagten vielmehr impliziert, dass das im Nahversorgungszentrum belegene großflächige Modeoutlet E. Auswirkungen auf die Entwicklung des als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesenen Hauptzentrums der Beklagten (Zentrenkonzept, S. 64) haben kann, das für großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment vorgesehen ist. Bestärkt wird diese Implikation dadurch, dass das Modeoutlet E. schon vor seiner Vergrößerung 2015 der größte Bekleidungsanbieter auf dem Stadtgebiet der Beklagten war (Zentrenkonzept, S. 31) und sich nach einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche der Schluss auf eine örtlich integrierte Nutzung für allein die Nahversorgung nicht aufdrängt. Auch die verkehrliche Anbindung des Betriebs unmittelbar an einer autobahnnahen Zubringerstraße und in der Nähe der Stadtbahn nach C1. oder L. legt in Zusammenschau mit dem Vorgesagten eine überörtliche oder zumindest zentrenübergreifende Versorgungsrelevanz nahe. Da sonach keine Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für die Widerlegung der Vermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ersichtlich sind, war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Betrieb des Modeoutlets E. auf dem Grundstück T1. -B. -Straße 1, in C. Kaufkraft nur in einer solchen Weise aus der Umgebung abzieht, die – unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen – nicht die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind, nicht nachzugehen. Der Beweisantrag ist auf Ausforschung von Umständen gerichtet, für die im Hinblick auf die Geeignetheit zur Wiederlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und im Lichte des Vorstehenden nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 19 A 2494/19.A –, juris, Rn. 8, m. w. N. Daneben lässt der Beweisantrag eine Einengung auf eine oder mehrere bestimmte zu beweisende Anknüpfungstatsache(n) für die Widerlegung der Vermutung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vermissen und vermengt in diesem Zusammenhang zum einen dem Beweis zugängliche Tatsachen und daran anknüpfende Rechtsfragen und zum anderen die im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO relevanten Ebenen der (vorrangigen) Vermutungswiderlegung (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) und der des tatsächlichen Vorliegens von Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO. Denn er zielt zumindest auch auf die Klärung betrieblicher Auswirkungen der in Rede stehenden Nutzung, die aufgrund der Regelvermutung des Verordnungsgebers nicht klärungsbedürftig sind. Die Regelvermutung kann nicht in der Weise „ausgehebelt" werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 4 B 14.02 –, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.07 –, juris, Rn. 19. Zwar kann das Vorliegen bestimmter atypischer Abweichungen von der der Regelvermutung zugrunde liegenden typischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation unter Beweis gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 4 B 14.02 –, juris, Rn. 8. Hierbei ist der Beweisantrag aber auf den Beweis bestimmter Tatsachen zu beschränken, die geeignet sind, in der sich anschließenden rechtlichen Würdigung einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Abweichung von der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu begründen. Dies können im Kontext des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO z.B. sein: das konkrete Warenangebot des Betriebs, der Einzugsbereich des Betriebs und die Größe eines Ortsteils. Der vorliegend gestellte Beweisantrag bildet hingegen die im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zu entscheidende Rechtsfrage, wie sie höchstrichterlich und obergerichtlich formuliert worden ist, wortwörtlich ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 63. Der Umstand, dass das Modeoutlet E. in seinem derzeitigen Nutzungsumfang nicht formell genehmigt ist, hindert dessen maßstabsbildende Kraft im Zuge der Bestimmung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht. Denn der Beklagten ist die illegal vergrößerte Verkaufsfläche seit einer Brandschau um das Jahr 2015 bekannt. Seither duldet sie den gesteigerten Nutzungsumfang, sodass für das Gericht insofern keine Zweifel bestehen, dass sich die Beklagte mit der Nutzung abgefunden hat. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte angekündigt hat, über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten der Klägerin zu gegebener Zeit nach Ausgang des Klageverfahrens zu entscheiden. Denn für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bringt die Beklagte damit ihr Festhalten an ihrer Duldung zum Ausdruck. Ferner hat die Beklagte schriftsätzlich angekündigt, den Bestand des Modeoutlets E. durch Aufstellung eines Bebauungsplans für die Zukunft nach Möglichkeit sichern zu wollen. Das Vorhaben verstößt weiter nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen muss. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von einem Vorhaben Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 –, juris, Rn. 76. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, wie hier eine gewerbliche Nutzung mit Lärmemissionen einerseits und – im Hinblick auf die im Tatbestand aufgeführten Nutzungen – Wohnnutzung andererseits, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Ein hinzukommendes Vorhaben fügt sich was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die derart „vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene in vergleichbarer schutzwürdige Bebauung. Die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Nutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen in vergleichbarer Weise schutzwürdigen Nutzung. Halten sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des der Wohnnutzung im Sinne eines „Mittelwerts" Zumutbaren, so hat der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebs infolge der hinzukommenden in vergleichbarer Weise schutzwürdigen Bebauung zu befürchten. Überschreiten die Belastungen diese Grenze, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen Wohnbebauung und nicht erst wegen der hinzukommenden in vergleichbarer Weise schutzwürdigen Bebauung hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 – 4 B 171.83 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 18. März 2021 – 9 CS 21.119 –, juris, Rn. 18. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin etwaige betriebliche Einschränkungen aufgrund der Immissionssituation schon aufgrund vorhandener Wohnbebauung und sonstiger Gewerbenutzung hinzunehmen und vorhabenbedingt keine weitergehenden betrieblichen Einschränkungen zu befürchten. Im Ausgangspunkt handelt es sich bei der bauplanungsrechtlich als Gemengelage einzustufenden näheren Umgebung um das Vorhabengrundstück ausgehend von der überwiegenden Nutzung der Umgebung um ein Gewerbegebiet im Sinne der TA Lärm (Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm). Grundsätzlich richtet sich der „immissionsschutzrechtliche Gebietstyp“ gemäß Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm nach dem im Bebauungsplan niedergelegten bauplanungsrechtlichen Gebietstyp. Gebiete für die keine Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm). Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem Gebiet im Zeitpunkt vor der Verwirklichung des Vorhabens nach seiner Schutzbedürftigkeit um ein Gewerbegebiet im Sinne von Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm. Denn das Gebiet ist geprägt von gewerblicher Nutzung. Die Wohngebäude auf den Grundstücken mit der Lagebezeichnung T. straße 0 und 00 nehmen sich im Verhältnis zur gesamten Gebietsfläche und aufgrund ihrer aus ihrer Andersartigkeit folgenden, nicht gegebenen Prägekraft auf die Umgebung als gebietsuntypische Fremdkörper aus. Sie begründen auch immissionsschutzrechtlich wegen ihrer singulären Lage in einem gewerblich dominierten Bereich keine erhöhte Schutzbedürftigkeit des gesamten Gebiets. Soweit weitere Gebäude in der Umgebung zu Wohnzwecken genutzt werden, hat die Beklagte angekündigt, hiergegen einzuschreiten, sodass auch diese Nutzungen nicht geeignet sind, Einfluss auf die Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu nehmen. Dieser „immissionsschutzrechtliche Gebietstyp“ Gewerbegebiet nach den Maßstäben der TA Lärm bleibt durch das Vorhaben unverändert, sodass die Klägerin insofern nicht mit einer Verschärfung der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte im Sinne der Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm zu rechnen hat. Es ist zwar denkbar, dass auch abseits des Gebietsgewährleistungsanspruchs über das Gebot der Rücksichtnahme ein „Anspruch“ auf Erhalt des die einzuhaltenden Immissionsschutzrichtwerte beeinflussenden „immissionsschutzrechtlichen Gebietstyps“ gemäß Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm bestehen kann. Vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil vom 31. Mai 1985 – IV OE 55/82 –, NVwZ 1986, 315 (316). Das Gebot der Rücksichtnahme gebietet in Abgrenzung zum Gebietsgewährleistungsanspruch jedoch erst dann die Annahme der Rücksichtslosigkeit einer hinzutretenden Nutzung unter diesem Gesichtspunkt, wenn die hinzutretende Nutzung tatsächlich zu einer Umwandlung des „immissionsschutzrechtlichen Gebietstyps“ führt. Einen Schutz vor einer schleichenden Unterhöhlung und letztlich Umwandlung des Gebietscharakters, die durch das akut in Rede stehende Vorhaben noch nicht gänzlich vollzogen sondern lediglich angestoßen werden, bietet das Gebot der Rücksichtnahme – anders als ein hier nicht bestehender Gebietsgewährleistungsanspruch – nicht. Ausgehend hiervon führt das Hinzutreten des Vorhabens in die maßgebliche Umgebung nicht zu einer Umwandlung des „immissionsschutzrechtlichen Gebietstyps“ im Sinne von Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm. Denn bei dem hinzutretenden Vorhaben handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung in Gestalt eines Beherbergungsbetriebs, von dem die genehmigten Bauvorlagen selbst ausgehen, dass er sich immissionsschutzrechtlich in ein Gewerbegebiet einfügen muss und keinen darüber hinausgehenden Schutzanspruch hat. Diesen Standpunkt hat die Beigeladene auch im Laufe des Verfahrens durchweg vertreten. Die immissionsschutzrechtliche Einstufung als gewerblicher Beherbergungsbetrieb wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betrieb auch auf das Angebot wohnähnlicher Beherbergung ausgerichtet sein mag. Denn jedenfalls steht unter einem bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Blickwinkel keine vollwertige Wohnnutzung in Rede, sondern es soll der gewerbliche Aspekt einer ggf. wiederkehrenden Vermietung von Zimmern im Vordergrund stehen. Selbst wenn man jedoch annähme, dass der Beherbergungsbetrieb wegen seiner Nähe zu einem wohnähnlichen Angebot als immissionsschutzrechtlich nicht gewerbegebietsverträglich einzustufen wäre, ist er nach Auffassung des Gerichts auch in Ansehung der wenigen genehmigten oder geduldeten Wohnnutzungen in der maßgeblichen Umgebung nicht geeignet, den „immissionsschutzrechtlichen“ Gebietscharakter allein maßgeblich zu verändern. Denn auch bei dem unterstellten Hinzutreten eines sonach „gebietsfremden“ Vorhabens in die immissionsschutzrechtlich anders vorgeprägte Umgebung, würde die maßgebliche Umgebung dennoch schwerpunktmäßig und damit nach den Kriterien des einschlägigen Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm maßgeblich von gewerblicher Nutzung geprägt. Es liegt insbesondere kein Fall vergleichbar zu der genannten Entscheidung des VGH Kassel vor, in der das klägerische Unternehmen nach dem Hinzutreten des beklagten Vorhabens als Fremdkörper in einer völlig umgeprägten Umgebung erschiene. Bei einer konkreten Betrachtung der Heranrückenssituation ist die hinzukommende Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem (gewerblichen) Beherbergungsbetrieb unter Immissionsschutzgesichtspunkten jedenfalls nicht schutzwürdiger als das schon existierende Gebäude auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung T. straße 00, in dessen Untergeschoss ein ebenfalls gewerblicher und noch betriebener Pärchenclub genehmigt ist. Dieses Gebäude liegt mit einem Abstand von etwa 10 m zur Straße T. straße und schräg gegenüber der Ausfahrt vom Betriebsgelände der Klägerin bei einer Entfernung von etwa 16 m näher am relevanten Emissionsgeschehen der Klägerin als das geplante Gebäude auf dem Vorhabengrundstück. Dieses soll einen Abstand von etwa 18,5 m zur Straße T. straße aufweisen. Die Entfernung der südwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes zur Einfahrt auf das Betriebsgelände der Klägerin beträgt etwa 52 m. Die beschriebene örtliche Situation wird durch das kraft Zugehörigkeitsvermerks zur Baugenehmigung gehörende Schallgutachten der Firma Q1. bestätigt. Hinsichtlich der Gewerbelärmimmissionen errechnet das Gutachten – in Anlage 8.2 wiedergegeben – am Immissionsort Nr. 121, südwestlich des Gebäudes auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung T. straße 00, einen Beurteilungspegel im EG von tags 60,7 dB(A) und nachts 52,5 dB(A) sowie im 1. OG von tags 61,3 dB(A) und nachts 53,2 dB(A). An der südwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück (Immissionsort 006) wird der Beurteilungspegel im 1. OG auf tags 58,0 dB(A) und nachts 48,7 dB(A) sowie im 2. OG auf tags 58,9 dB(A) und nachts 49,5 dB(A) berechnet. Auch am Immissionsort 005 bleibt der errechnete Beurteilungspegel im 3. OG von tags 58,8 dB(A) und nachts 48,8 dB(A) hinter den bezüglich des Grundstücks mit der Lagebezeichnung T. straße 00 errechneten Werten zurück. Es mag vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob das Schallgutachten hinsichtlich des Betriebsgeschehens auf dem Grundstück der Klägerin von falschen Annahmen ausgegangen ist. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass durch die Annahme eines höheren Emissionsgeschehens vonseiten des Betriebs der Klägerin das Vorhabengrundstück stärker belastet sein sollte als das Grundstück mit der Lagebezeichnung T. straße 00, das nach vorstehenden Ausführung sowohl räumlich näher am Betriebsgelände der Klägerin belegen als auch ausgehend von den aktuell der Berechnung des Beurteilungspegels zugrundeliegenden Annahmen deutlich stärker immissionsbelastet ist. Diese Sichtweise ist auch dadurch bekräftigt worden, dass der Schallgutachter für das Gericht nachvollziehbar im Rahmen der Ortsbesichtigung ausgeführt hat, dass sich unabhängig von der Frage der Richtigkeit der einzustellenden Verkehrsbelastung auf dem Grundstück der Klägerin aus fachlicher Sicht keine höhere Immissionsbelastung in Bezug auf das Vorhabengrundstück ergeben kann als in Bezug auf das Grundstück T. straße Nr. 00. Soweit die Klägerin die unterbliebene Bildung eines Lärm-Summenpegels sowie den nicht hinreichend gewürdigten Einfluss von tieffrequenten Geräuschen im Schallgutachten rügt, so legt sie nicht dar, inwiefern diese Gesichtspunkte isoliert betrachtet in Ansehung des Vorgesagten eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerin nahelegen könnten. Anderes ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt bezüglich etwaig unzutreffender Annahmen des Schallgutachtens betreffend die Fahrzeugfrequentierung der Straße T. straße. Die Klägerin legt insofern schon nicht hinreichend dar, welche potenziellen Auswirkungen die aus diesen etwaig unrichtigen Annahmen abgeleiteten Verkehrsimmissionen auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte haben könnte. Es ist weder ersichtlich, dass eine – unterstellt – höhere Belastung mit Verkehrsimmissionen – insbesondere durch LKW-Verkehr in der Nacht – auf das streitgegenständliche Vorhaben zurückgeführt werden könnten, noch dass diese höhere Belastung zu (weiteren) Einschränkungen des Betriebs der Klägerin führen könnte. Soweit die Klägerin eine Auseinandersetzung der schalltechnischen Untersuchung mit der Frage vermisst, ob durch die Vorbeifahrt von der Klägerin zurechenbaren Schwerlasttransportern am Vorhabengrundstück der für Gewerbegebiete geltende Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nachts an den maßgeblichen Immissionsorten des Vorhabengrundstücks überschritten wird, ist eine Nachbarrechtsrelevanz dieser Fragestellung im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu erkennen. Gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von einem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchst. c bis f TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, juris, OS und Rn. 5. Aus Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm folgt, dass die einem Gewerbebetrieb zurechenbaren Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht an den Richtwerten der TA Lärm zu messen sind, sondern an jenen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV. Vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, TA Lärm, Nr. 7 4. Rn. 55. Die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm genannten „Maßnahmen organisatorischer Art“ knüpfen zudem allein an die in der benannten Vorschrift genannten Voraussetzungen und nicht an die konkrete Schutzbedürftigkeit einzelner Bauvorhaben in der Umgebung an. Es ist hiervon ausgehend nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme für etwaige organisatorische Maßnahmen zulasten der Klägerin nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ursächlich werden könnte. Denn die Notwendigkeit organisatorischer Maßnahmen nach 7.4 Abs. TA Lärm wird allein durch den durch das Vorhaben unangetasteten Gebietscharakter (Gemengelage mit gewerblicher Prägung) sowie das betriebsbedingte Verkehrsaufkommen der Klägerin bestimmt, ohne dass es auf die konkrete Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft ankommt. Die Baugenehmigung leidet auch nicht an einem absoluten Verfahrensfehler in Gestalt einer nicht durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (im Folgenden: Vorprüfung) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG. Das Fehlen der Vorprüfung führt abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit einer zulässigen Klage, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob – abweichend von § 46 VwVfG NRW – diese Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 9 A 23.12 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Eine unterlassene oder fehlerhafte Vorprüfung kann in den zeitlichen Grenzen des § 45 Abs. 2 VwVfG NRW jedenfalls dann mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn die Vorprüfung zu dem Ergebnis führt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. E., Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 8 B 400/15 –, juris, Rn. 54 ff. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine Vorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b UmwRG gleich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob für ein Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist soweit die vorgenannte Feststellung auf einer Vorprüfung beruht, die der Feststellung zugrundeliegende Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung ist danach durch die zuständige Behörde – hier die Bauaufsichtsbehörde – durchzuführen (§§ 4, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind durch die Behörde zu dokumentieren (§ 7 Abs. 7 UVPG). Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nach diesen Maßstäben hält die Vorprüfung dem nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG vorgegebenen Überprüfungsmaßstab stand. Für das Vorhaben bestand vorliegend eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 1 Nr. 12 UVPG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.8, 18.1.2 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG. Hinsichtlich der Kriterien, anhand derer die Vorprüfung als überschlägige Prüfung durchgeführt wird, gilt die Anlage 2 UVPG NRW anstelle der Anlage 3 UVPG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UVPG NRW i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Diese Kriterien sind auf Bundes und Landesebene weitestgehend identisch. Die Bundeskriterien sind etwas weitgehender (Anlage 3 Nr. 3.6 und 3.7 UVPG). Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, die aus ihrer Sicht zur Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung führen, sind mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 innerhalb der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG vorgetragen worden. Das fristauslösende Ereignis war die Klageerhebung am 23. August 2021. Die 10-Wochenfrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen eines gesetzlichen Feiertags (1. November 2021, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 Feiertagsgesetz NRW) am 2. November 2021. Vorliegend wurde die Vorprüfung von der zuständigen Behörde – der Beklagten – gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchgeführt und hinsichtlich Durchführung und Ergebnis hinreichend dokumentiert (§ 7 Abs. 7 UVPG). Es steht einer ordnungsgemäßen Vorprüfung nicht entgegen, dass sie auf Grundlage von Gutachten des Vorhabenträgers durchgeführt wird (§ 7 Abs. 4 UVPG), wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Auch ein auf einem Gutachten des Vorhabenträgers aufbauender Vermerk stellt eine ausreichende Dokumentation sicher. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 – C-87/02 –, juris, Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13.12 –, juris, Rn. 15. Ausgehend hiervon genügt der Aktenvermerk der Beklagten vom 19. April 2021, der sich in den Bauakten befindet, den Dokumentationsanforderungen. In dem Vermerk wird die Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls der X. Gruppe vom 5. März 2021 in Bezug genommen und im Ergebnis als nachvollziehbar gebilligt. Diese Stellungnahme bezog sich wiederum auf die Vorprüfung der X. Gruppe vom 21. Oktober 2019, die von der Beklagten bereits in dem Baugenehmigungsverfahren Az.: 00000-00-00, dort im Vermerk vom 11. März 2020 als im Ergebnis nachvollziehbar gebilligt worden ist. Das letztgenannte Gutachten der X. Gruppe folgt den Kriterien aus Anlage 3 UVPG bzw. Anlage 2 UVPG NRW. Dass sich die Beklagte bei ihrer Vorprüfung nicht mit einer ungeprüften Übernahme des Gutachtens der X. Gruppe begnügt hat, zeigt sich darin, dass die Beklagte im Vermerk vom 19. April 2021 auf Unstimmigkeiten in der Stellungnahme vom 5. März 2021 hinweist, die in der Stellungnahme getroffenen Wertungen jedoch im Ergebnis dennoch für nachvollziehbar erachtet. Die Vorprüfung behandelt die in der Anlage 3 UVPG bzw. Anlage 2 UVPG NRW genannten Kriterien und kommt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis. Die von der Klägerin gegen die Vorprüfung vorgetragenen Gesichtspunkte greifen in der Sache nicht durch. Soweit die Klägerin beanstandet, dass erforderliche Abrissarbeiten betreffend eine Vorgängerbebauung in der Vorprüfung nicht begutachtet worden seien (Anlage 2 Ziffer 1.1 UVPG NRW), verkennt sie, dass solche Abrissarbeiten nicht Gegenstand der beantragten Baugenehmigung bzw. des beantragten Vorhabens waren. Soweit die Klägerin eine Auseinandersetzung der Vorprüfung mit potenziellen Umweltauswirkungen auf Tiere – namentlich Fledermäuse und geschützte Vogelarten – vermisst (Anlage 2 Ziffer 1.3 UVPG NRW), sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorprüfung, die überwiegend versiegelte Fläche des Vorhabengrundstücks liege in einem Gewerbegebiet und nehme keine Fläche mit Relevanz für Tiere in Anspruch, nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass sich der potenzielle Nistplatz für Fledermäuse und geschützte Vogelarten allenfalls in einer nicht zum Vorhaben und damit nicht zum Prüfungsgegenstand der Vorprüfung gehörenden Altbebauung auf dem Vorhabengrundstück befinden kann. Eine von der Klägerin weiter vermisste Befassung der Vorprüfung mit potenziellen Störfallrisiken (Anlage 2 Ziffer 1.6 UVPG NRW) war in Anbetracht fehlender Störfallbetriebe in Vorhabennähe entbehrlich. Soweit die Klägerin letztlich allgemein eine Befassung der Vorprüfung mit potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit der späteren Nutzer des Vorhabens rügt, so bedurfte es einer derartigen Prüfung im Rahmen der Vorprüfung nicht. Die Vorprüfung hat zur Aufgabe die Umwelt aus wirkungen des Vorhabens im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2, 3 UVPG überschlägig zu überprüfen und nicht – wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG ergibt – die Überprüfung des Vorliegens regulärer Umwelt ein wirkungen auf das Vorhaben abseits von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen. Die Prüfung von Umwelteinwirkungen auf das Vorhaben erfolgt beispielsweise im Wege eines Immissionsgutachtens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und der Klägerin aufzuerlegen, nachdem die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 7 Buchst. b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.