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Beschluss

9 L 2788/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0201.9L2788.16.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der am 15. März 2016 erhobenen Anfechtungsklage – 9 K 1483/16 – gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 15. Februar 2016 anzuordnen, ist unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, muss hinter dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können – zurücktreten. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die Klage ist voraussichtlich unbegründet, da dem Antragsteller kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zustehen dürfte. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch gegen solche des Bauordnungsrechts. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich befindet, so dass sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Die Antragsgegnerin hat außer dem Bebauungsplan Nr. der Stadt „für ein Gebiet zwischen und Strasse“, der nur die öffentliche Verkehrsfläche und betrifft und nicht die umliegenden (privaten) Grundstücke erfasst, keinen Bebauungsplan bezüglich des Gebiets, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, gefunden. Es ist davon auszugehen, dass es bezüglich der privaten Grundstücke keinen Bebauungsplan i.S.d. §§ 8 - 10, 30 BauGB gibt. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin einen solchen Bebauungsplan nicht findet, spricht auch der Umstand, dass es einen Bebauungsplan für die öffentliche Verkehrsfläche gibt, gegen das Vorliegen eines Bebauungsplans, der (auch) die an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden privaten Grundstücke erfasst, da es zumindest unüblich ist, zwei verschiedene Bebauungspläne für einen Bereich zu erlassen, einen Bebauungsplan für die öffentliche Verkehrsfläche und einen für die an diese Fläche angrenzenden privaten Grundstücke. Allerdings wird in den §§ 8 - 10 des Kaufvertrages vom betreffend das Vorhabengrundstück und in der Anlage 1 dieses Kaufvertrages (Richtlinien über die Baugestaltung der B. dort Nr. 2) von einem „Bebauungsplan“ gesprochen. Dabei handelt es sich aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht um einen Bebauungsplan i.S.d. §§ 8 - 10, 30 BauGB. Vielmehr spricht alles dafür, dass damit der Gestaltungsplan des Architekten Dipl.-Ing. W. T. in Bezug genommen wurde, den der Antragsteller in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht hat. Denn dieser trägt die Bezeichnung „Bebauungsplan“, obgleich er kein solcher i.S.d. §§ 8 - 10, 30 BauGB ist. Dass es zusätzlich zu dem „Bebauungsplan“ des Architekten noch einen Bebauungsplan i.S.d. §§ 8 - 10, 30 BauGB gibt und der Vertrag auf einen solchen Bezug nimmt, ist wenig wahrscheinlich. Es spricht nichts dafür, dass dieser „Bebauungsplan“ jemals verbindlicher Bauleitplan i.S.d §§ 8 - 10 BauGB wurde. Zwar heißt es in § 8 des Kaufvertrages, dass sich die Käuferin verpflichtet, „sich bei der Bebauung nach dem von dem Architekten Dipl.-Ing. W. T. aus Essen entwickelten und von der Stadt X. genehmigten Bebauungsplan zu richten.“ Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass mit der dort erwähnten Genehmigung der den Bebauungsplan zur Satzung erhebende Gemeindebeschluss i.S.d. § 10 Abs. 1 des seinerzeit noch geltenden Bundesbaugesetzes (BBauG) gemeint war. Allein die Genehmigung des „Bebauungsplans“ eines Architekten entsprach nicht den formellen Voraussetzungen eines Bebauungsplans nach § 10 BBauG. Des Weiteren spricht die vertragliche Regelung, wonach die Käuferin „von der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Grenzbebauung zur östlichen Nachbarparzelle“ absehen durfte, gegen das Vorliegen eines als Satzung der Stadt X. erlassenen Bebauungsplans, da es im Falle des Vorliegens eines Bebauungsplans i.S.v. §§ 10, 30 BBauG nicht in der Verfügungsgewalt des Verkäufers des Grundstücks gestanden hätte, die Käufer von einer Festsetzung zu befreien, sondern gemäß § 31 Abs. 2 BBauG nur die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine Befreiung erteilen konnte. Ist demnach davon auszugehen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich realisiert werden soll, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche kommt jedoch im Gegensatz zur Art der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zu, so dass im Rahmen einer Nachbaranfechtung grundsätzlich insoweit nicht zu prüfen ist, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2016 – 7 B 1155/15 –, juris Rn. 4. Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Bei der Bestimmung der nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Zu berücksichtigen ist die Umgebung erstens insoweit, als die Ausführung des Vorhabens auf sie einwirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris Rn. 48. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ergibt sich nach summarischer Prüfung unter Auswertung eines Luftbildes (vgl. www.google.de/maps), dass sich als nähere Umgebung folgendes Gebiet darstellt: Im Norden und Westen begrenzen die N.---------straße , im Süden die N.---------straße und der I. , sowie im Osten die C. Straße die maßgebliche Umgebung. Nach dem Luftbild zu urteilen stellt sich dieses Gebiet als reines Wohngebiet (vgl. § 3 BauNVO) dar. Eine Verletzung des sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruchs liegt nicht vor. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist verletzt, wenn in einem Gebiet, das nach seiner Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, ein gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris Rn. 29 ff. Er erfasst über die Art der baulichen Nutzung hinausgehend nicht auch die zulässige Zahl der Wohnungen. Es besteht kein Anspruch auf Bewahrung eines einheitlichen „Haustyps“ (hier Einfamilienhaus). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 –, juris Rn. 5 f m.w.N. Die Antragsgegnerin hat dem Beigeladenen ein Wohngebäude genehmigt. Wohngebäude sind in einem faktischen reinen Wohngebiet zulässig (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Das Vorhaben des Beigeladenen ist damit gebietstypisch. Auf die Zahl der Wohneinheiten des Vorhabens kommt es demnach nicht an. Unabhängig von der Frage, ob es neben dem Anspruch auf Gebietsgewährleistung einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86/01 –, juris Rn. 7, VG München, Beschluss vom 11. November 2015 – M 8 SN 15.3892 –, juris Rn. 41, Decker, Der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch, JA 2007, S. 55, 57, ist ein solcher hier entgegen der Annahme des Antragstellers jedenfalls nicht verletzt. Ein Gebietsprägungserhaltungsanspruch würde dann eingreifen, wenn ein Bauvorhaben, das bauplanungsrechtlich in dem entsprechenden Gebiet an sich mit der Gebietsart vereinbar wäre, sich gleichwohl als gebietsunverträglich erweisen würde, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebiets widerspräche. Vgl. Decker, JA 2007, 55, 57. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Baunutzungsverordnung durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und zum Teil gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich bringen will und dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 2012 – 4 C 14/10 –, juris, Rn. 16 und vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris Rn. 19. Aus der Zahl der genehmigten Wohneinheiten des Bauvorhabens folgt keine Unvereinbarkeit mit dem Gebietscharakter eines faktischen reinen Wohngebietes. Vielmehr erfüllt das Vorhaben mit drei Wohneinheiten gerade den Zweck des faktischen reinen Wohngebietes, indem es ausschließlich dem Wohnen dient. In der Genehmigung eines Mehrfamilienhauses neben Einfamilienhäusern liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Dies gilt zunächst unter dem Aspekt, dass Quantität in Qualität umschlagen kann, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C.94 –, juris Rn. 17. Sowohl bei den vorhandenen Gebäuden mit nur einer Wohneinheit als auch bei dem Vorhaben mit mehreren Wohneinheiten handelt es sich jeweils um dieselbe Art der Nutzung. Der Umstand, dass es sich um drei Wohneinheiten handelt, ändert nichts an der reinen Wohnnutzung. Das Vorhaben bekommt nicht aufgrund seiner Quantität eine andere Qualität. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Insoweit kann dahinstehen, ob sich das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. September 2013 – 2 CS 13.1351 –, juris Rn. 4. Maßgebend für die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller sind die Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris Rn. 32. Es ist nicht bereits dann von Rücksichtslosigkeit auszugehen, wenn ein Vorhaben nicht in dem gleichen Stil errichtet wird wie die meisten anderen Häuser in der näheren Umgebung. Ein Anspruch auf Einhaltung eines einheitlichen Äußeren lässt sich nicht aus § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt auch nicht in der fehlenden Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Richtlinien über die Baugestaltung der Parksiedlung X. vom 16. Mai 1961. Zum einen ist unklar, wer Ersteller dieser Richtlinien ist, da die von dem Antragsteller vorgelegte Ablichtung der Richtlinien nicht unterschrieben ist. Nach § 7 des Kaufvertrages vom 14. Dezember 1962 ist Ersteller dieser Richtlinien der Architekt Dipl.-Ing. T. , der sie im Einvernehmen mit dem Verkäufer und der Gemeinde X. aufgestellt hat. Selbst dann, wenn die Richtlinien von der Stadt X. stammten, könnte der Antragsteller daraus keinen Drittschutz ableiten. Es handelt sich nicht um einen Bebauungsplan i.S.d. §§ 8 - 10, 30 BauGB. Die Richtlinien wirken und wirkten nicht unmittelbar, sondern wurden wohl in den 1960er Jahren jeweils zum Vertragsinhalt der Kaufverträge des Grafen von und zu X. und H. über die Grundstücke gemacht, so dass sich die Käufer zivilrechtlich im Verhältnis zum Verkäufer an diese Richtlinien banden. Ein Anspruch der Grundstückseigentümer gegenüber der Antragsgegnerin auf Einhaltung dieser Richtlinien durch die Nachbarn war und ist damit nicht verbunden. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt dann in Betracht, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine erdrückende Wirkung liegt vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/79 –, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 4009/16 –, juris Rn. 65. Das Bauvorhaben des Beigeladenen übt auf das Wohnhaus des Antragstellers keine erdrückende Wirkung aus. Der Firsthöhenunterschied zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem Bauvorhaben beträgt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht 10 m. Das Vorhaben des Beigeladenen hat eine Höhe von insgesamt 9 m (Firsthöhe 81,00 m ü NN), das Gebäude des Antragstellers ist seinem eigenen Vortrag nach 1 1/2 geschossig, wobei nicht die Firsthöhe des Gebäudes des Antragstellers, sondern die Oberkante des fertigen Fußbodens (OKFF) des Erdgeschosses 72,02 m ü NN beträgt, der Höhenunterschied also deutlich geringer als vom Antragsteller angenommen ausfällt. Unabhängig von dem Höhenunterschied zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und dem Vorhaben des Beigeladenen kommt eine erdrückende Wirkung wegen der Entfernung zwischen den Gebäuden und ihrer Lage zueinander nicht in Betracht. Nach dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan (Bl. 5 der Beiakte Heft 1) befindet sich das Wohnhaus des Antragstellers in einer Entfernung von 10 m zu der Grundstücksgrenze zum Beigeladenen. Das Bauvorhaben des Beigeladenen weist nach der Baugenehmigung an der am nächsten zur Grundstücksgrenze zum Antragsteller gelegenen Stelle noch einen Abstand von 6 m auf. Außerdem ist die Lage des Vorhabens des Beigeladenen so, dass es nicht auf einer Linie mit dem Haus des Antragstellers steht. Auch aufgrund des Abstandes des Wohnhauses des Antragstellers zu den sonstigen Gebäuden in der Nachbarschaft ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung durch das Bauvorhaben des Beigeladenen fernliegend. Auch für die Freiflächen des Grundstücks des Antragstellers geht von dem Bauvorhaben des Beigeladenen keine erdrückende Wirkung aus, da zumindest im Übrigen das Grundstück von Freiflächen umgeben ist. Es grenzt im Westen an die N.---------straße und im Osten an den S.-----weg bzw. schließt an die unbebauten Gärten der Grundstücke B1. H1. Nr. 1 - 5 an. Im Norden liegen die Gärten der Häuser B1. der H1. Nr. 4 und 7. Die Baugenehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abstandflächengebot nach § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW) in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Die Vorschriften über die Abstandflächen sind zwar nachbarschützend, es liegt aber kein Verstoß dagegen vor. Vielmehr sind größere Abstände als nach § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 BauO NRW notwendig eingehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen B. gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7 Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit 1.500 – 15.000 € zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 7.500,00 € angemessen. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.