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Beschluss

7 B 1349/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0209.7B1349.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8.10.2015 über die Festsetzung eines Zwangsgelds abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig erfolgt, der Antragsteller sei der sofort vollziehbaren Verpflichtung aus Nr. 1 der Grundverfügung vom 24.6.2015 nicht nachgekommen. Gründe für eine Änderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Dass ein Verstoß gegen die mit der sofort vollziehbaren Verfügung vom 24.6.2015 begründete Unterlassungspflicht vorlag, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigt; das stellt der Antragsteller auch nicht mehr in Frage. Soweit er geltend macht, er habe die Nutzung bereits seit 8 Tagen vor der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr ausgeübt, das Zwangsmittel dürfe keine Strafsanktion sein, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber geht nämlich in § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW davon aus, dass bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung ein Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden kann; eine Unterlassungspflicht befolgt nur, wer die untersagte Handlung ausnahmslos unterlässt, bereits ein einmaliger Verstoß schließt deshalb eine Befolgung der Unterlassungspflicht aus. Vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW auch OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - 5 A 2152/10 -, juris, mit umfangreichen Nachweisen. Der Antragsteller macht schließlich ohne Erfolg geltend, der Antragsgegner habe auf die Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung für den Fall verzichtet, dass das Fahrzeug aus der Garage entfernt und eine Stütze unter dem Sturz angebracht werde. Der Senat vermag dem zur Begründung vorgelegten Ausdruck einer Email des Antragsgegners vom 30.9.2015 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine rechtserhebliche Verzichtserklärung, die der Zwangsgeldfestsetzung entgegen gehalten werden könnte, schon ihrem Inhalt nach nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat orientiert sich hierbei an Ziffer 11 d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, S. 1883) Dieser Beschluss ist unanfechtbar.