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Beschluss

4 B 1285/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0425.4B1285.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4483/15 (VG Köln) gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern durch die Bescheide des Antragsgegners vom 17.7.2015 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner verfügten Zwangsgeldfestsetzungen sowie dafür, dass die Antragsteller ihren Unterlassungspflichten aus den bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 21.5.2014 nicht nachgekommen seien. Am 27.1.2015 und 14.7.2015 habe die Angestellte der Antragsteller, Frau G. -I. , im B. Seniorenzentrum B1. L. , L1. . 4 - 6, N. , Tätigkeiten des Friseurhandwerks ausgeübt. Dem Einwand der Antragsteller, das Gewerbe werde seit Dezember 2014 von Herrn Lothar L2. , dessen Angestellte Frau G. -I. sei, als Reisegewerbe betrieben, sei nicht zu folgen. Die tatsächlichen Verhältnisse sprächen dafür, dass die Antragsteller in wirtschaftlicher Hinsicht weiterhin Betreiber der Betriebsstätte in N. seien. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, sie hätten seit Dezember 2014 sämtliche Gewerbeausübungen des Friseurhandwerks im B. Seniorenzentrum in N. eingestellt und betrieben dort weder ein Reisegewerbe noch ein stehendes Gewerbe. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 4 seines Beschlusses zutreffend ausgeführt, gegen eine Betriebseinstellung durch die Antragsteller spreche, dass der Antragsteller zu 2. unmittelbar nach Zugang der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Antragsgegner die weitere Vorgehensweise zur Legalisierung der Betriebsstätte in N. besprochen und damit seine unveränderte Verantwortung für diese zum Ausdruck gebracht habe. Diesen Ausführungen treten die Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Der allgemeine Hinweis, sie seien (lediglich) darum bemüht, für die Betriebsstätte in N. langfristig ein ordnungsgemäßes Gewerbe anzumelden, und hätten nie bestritten, zukünftig auch wieder eine Betriebsstätte im S.-Kreis betreiben zu wollen, greift nicht durch. Der in einem Aktenvermerk des Antragsgegners wiedergegebene Inhalt des am 21.7.2015 zwischen dem Antragsteller zu 2. und dem Antragsgegner geführten Telefonats zeigt deutlich, dass der Antragsteller zu 2. sich für die Betriebsstätte in N. weiter in der Verantwortung sah und deren schnellstmögliche Legalisierung anstrebte. Der Antragsteller zu 2. hat - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - in dem Gespräch weder auf eine vermeintliche Betriebseinstellung durch die Antragsteller noch auf die Aufnahme eines Reisegewerbes durch Herrn Lothar L2. hingewiesen. Im Gegenteil hat der Antragsteller zu 2. in dem Telefonat noch um die Gewährung einer zweiwöchigen Frist gebeten, um in dieser Zeit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO für Frau G. -I. zu erreichen. Dem Vorbringen der Antragsteller, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und Frau G. -I. an den Tagen der Kontrolle bereits beendet gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten, dass Frau G. -I. die Veränderung des Arbeitsverhältnisses lediglich als Formalität angesehen habe, sie also tatsächlich davon ausgegangen sei, weiterhin für die Antragsteller tätig zu sein. Zur Begründung hat es auf den bei der Handwerkskammer zu Köln eingereichten Antrag von Frau G. -I. vom 29.7.2015 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO abgestellt, in dem hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten und Arbeitgeber für die Zeit ab 2013 nur die Firma L2. OHG, I1. , nicht hingegen Herr Lothar L2. erwähnt wird. Auf diese Ausführungen geht die Beschwerdebegründung nicht näher ein. Es fehlt jede Erklärung dazu, inwiefern die gegenüber einer Behörde abgegebene und der ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs der Antragsteller dienende Erklärung von Frau G. -I. die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend wiedergegeben haben sollte. Allein das weiter aufrechterhaltene Vorbringen der Antragsteller, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und Frau G. -I. beendet sei und nicht nachvollzogen werden könne, „wie Frau G. -I. zu solchen Äußerungen komme“, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der gegenüber der Handwerkskammer zu Köln getroffenen Aussage von Frau G. -I. und in der Folge den u. a. auf diese Aussage gestützten Schluss des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die von den Antragstellern vorgetragene Konstruktion (Erbringung von Friseurdienstleistungen im Reisegewerbe durch Herrn Lothar L2. , Begründung eines Arbeitsvertrages zwischen der bislang für die Antragsteller tätigen Frau G. -I. und Herrn Lothar L2. ) diene letztlich nur der Verschleierung der Fortführung des Betriebs durch die Antragsteller. Die Verantwortung der Antragsteller für dieses bewusst undurchsichtige Umgehungsgeschäft wird vielmehr unterstrichen dadurch, dass diese in einem Schreiben an die Gewerbemeldestelle der Gemeinde N. vom 2.12.2014 mitgeteilt hatten, sie wollten „als Partner und Vermittler“ dem Heim auch nach der Einstellung ihrer handwerklichen Arbeiten verbunden bleiben und ihre Gegenstände den Bewohnern leihweise kostenlos überlassen, damit sie von „mobilen Friseuren“ weiterhin würdevoll bedient werden könnten. Wenn sich nach dieser Ankündigung im tatsächlichen Angebot nichts ändert und selbst den keineswegs mobilen Mitarbeitern eine Änderung der Verantwortlichkeiten verborgen bleibt, handelt es sich allenfalls um eine rechtlich unbeachtliche Umgehungskonstruktion, für die ersichtlich weiterhin die Antragsteller tatsächlich und rechtlich verantwortlich sind. Im Übrigen haben die Antragsteller noch nicht einmal ihre Umgehungskonstruktion schlüssig ausgestaltet, weil im gesamten Verfahren keine Kündigung der Frau G.-I. belegt worden ist. Eine Auskunft Dritter bedurfte es hierfür nicht. Die Beschwerdegründe stellen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass bereits seit Februar 2013 der wirtschaftliche Ertrag der von Frau G.-I. in N. erbrachten Leistungen des Friseurhandwerks unmittelbar den Antragstellern und nicht Herrn Lothar L2. zugutegekommen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf den Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23.9.2015 berufen, wonach Frau G. -I. am 16.9.2015 telefonisch mitgeteilt habe, dass seit Februar 2013 die Filialnummer, die Kontonummer für die Einzahlung der Bareinnahmen und die Handynummer für die Angabe der Tageseinnahmen gleich geblieben seien. Dieser Darstellung des Antragsgegners sind die Antragsteller unverändert nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr pauschaler Einwand, sie könnten die Ausführungen in Bezug auf ein angeblich noch bestehendes Arbeitsverhältnis mit Frau G. -I. nicht nachvollziehen und es müsse sich um einen Irrtum ihrerseits handeln, genügt insoweit nicht. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller, aus den übersandten „Kontobewegungen des Herrn Lothar L2. in Bezug auf den streitgegenständlichen Standort“ gehe hervor, dass über dieses Konto die Zahlungen „in Bezug auf Umsatz sowie auf den Lohn von Frau G. -I. ausschließlich durch Herrn Lothar L2. “ erfolgt seien. Allein der Umstand, dass über ein Konto, für das Herr Lothar L2. als „master“ bezeichnet wird, in der Zeit von Januar 2015 bis Oktober 2015 verschiedene Überweisungen von oder an Frau G. -I. erfolgt sein sollen, sagt über eine Beendigung der Tätigkeit von Frau G. -I. für die Antragsteller nichts aus. Insbesondere können die behaupteten Kontobewegungen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entkräften, für ein Tätigwerden von Frau G. -I. im wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller spreche auch, dass sie noch im September 2015 zur Dokumentation erbrachter Dienstleistungen und vereinnahmter Beträge Vordrucke der L2. OHG verwendet habe (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks). Die Beschwerdebegründung geht auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ein und vermag daher auch nicht zu erklären, warum eine vermeintlich nicht mehr für die L2. OHG tätige Mitarbeiterin noch im September 2015 im B. Seniorenzentrum in N. ür die (angeblich seit Dezember 2014 dort nicht mehr tätige) L2. OHG eigenverantwortlich Dienstleistungen erbringen und Abrechnungen vornehmen konnte. Abgesehen davon sind die Kontobewegungen auch deshalb wenig aussagekräftig, weil ‑ worauf der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 8.12.2015 zutreffend hingewiesen hat ‑ nicht hinreichend sicher auszuschließen ist, dass Herr Lothar L2. das Konto auch schon in den vergangenen Jahren geführt hat. Für eine entsprechende Vermutung spricht, dass Herr Lothar L2. nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners bis August 2014 selbst als Prokurist der L2. OHG tätig gewesen ist und die Nummer des Kontos, auf das Frau G. -I. die Barzahlungen überweisen sollte, nach deren (nicht substantiiert in Frage gestellten) Ausführungen seit Februar 2013 unverändert geblieben ist. Mit Blick auf die fehlende Aussagekraft der Kontobewegungen kann im Übrigen auch dahingestellt bleiben, ob die als „master“ bezeichnete Person mit derjenigen des Kontoinhabers identisch ist. Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung geltend machen, es sei nachweislich falsch, dass bei einer Kontrolle am 4.2.2014 eine Mitarbeiterin der Antragsteller in der Betriebsstätte in N. angetroffen worden sei, bleibt offen, inwieweit sich dieser Einwand gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, da dort entscheidungserheblich auf die beiden Kontrollen am 27.1.2015 und 14.7.2015 (vgl. Seite 3, erster Absatz) abgestellt wird. Abgesehen davon, dass die Eintragung der Betriebsstätte in N. (Betriebsleiterin: Heike N1. ) für die Antragsteller in die Handwerksrolle seit dem 19.11.2015 nicht innerhalb der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden ist, ist dieser Umstand ohnehin gemäß §§ 65 Abs. 3 lit. c) Satz 2, 60 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW für die Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen vom 17.7.2015 unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2016 - 7 B 1349/15 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Schließlich haben die Antragsteller keine sonstigen Gründe aufgezeigt, die es entgegen der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in den Bescheiden vom 17.7.2015 enthaltenen Zwangsgeldfestsetzungen anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da sich der Antrag nur gegen die Festsetzung der Zwangsgelder richtet, ist die Androhung weiterer Zwangsgelder bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).